Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3106-W/07
Rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung des 46jährigen Bw.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3106-W/07vom 31.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P. S., W., vertreten durch
Sachwalter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. März 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. am TT. Monat 1966, ist
durch eine Sachwalterin vertreten.
Beantragt wurde die Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
(rückwirkend ab März 2002).
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Bw. am 20.
April 2007 untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Betr.:
(Name des Bw.)
Vers.Nr.:
X
Untersuchung
am: 2007-04-20 10:14 Im Bundessozialamt Wien
Identität
nachgewiesen durch: Sozialpass
Anamnese:
Persönlichkeitsstörung
seit frühester Kindheit (Reifungs- u. Entw.störung);
Maturaabschluss,
Romanistikstudium seit 1999 aus Krankheitsgründen beurlaubt, von 1995-1998
und 2005 in Psychotherapie (chron. rez. depressive Störung); Drogenkonsum
in Jugend (Cannabis, LSD, Amphetamine); von 1985 bis 2005 Alkoholabusus; 2002
Koma unbekannter Genese mit Intensivtherapie UKH und OWS;
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine; seit 2006 keine Psychotherapie mehr
Untersuchungsbefund:
HN
frei, Peronaeusparese re. mit Steppergang, PNP mit breitbeinig ataktischem Gang,
Gehen mit einem Stock
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
orientiert,
lebt in eigener Wohnung mit Betreuung über junge Panther 1x wö.,
Unterstützung in ADLs durch Mutter (schläft auch öfter bei ihr),
Wohnung in desolatem Zustand, lebt von Sozialhilfe, Pflegestufe 2; besachwaltet;
seit 1 1/2 Jahren kein Alkoholabusus mehr, psychisch instabil mit rez.
depressiven Phasen
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-11-08
DOZ. M./FA FÜR PSYCHIATRIE U
NEUROLOGIE
org.
Psychosyndrom, Z.n.Polytrauma, emotional instabile Persönlichkeit; DD:
schizophrener Residualzustand
2005-02-07
NEUROLOGIE OWS/ OA. H
hirnorg.
Psychosyndrom bei Z.n.Koma unbek. Genese; re. betonte gemischte PNP; seb.
Dermatitis
2002-08-31
REHAB. MEIDLING
frontal
akzent. Psychosyndrom, Anosognosie, leichte Koord. und Feinmotorikstörung
re.betont, leichte Gangataxie, Ischiadicusläsion re., gem. PNP
Diagnose(n):
emotional instabile Persönlichkeit
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% ICD: F32.0
Rahmensatzbegründung:
MRS,
da chron. psychische Beeinträchtigung
Peronaeusparese
re.; gemischte Polyneuropathie
Richtsatzposition:
493 Gdb: 040% ICD: B83.9
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Aufgrund
ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung wird der führende GdB
1 durch das Leiden 2 um 1 Stufe auf 60% erhöht.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2002-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
klin.
rel. Befund
erstellt
am 2007-04-20 von B
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt
am 2007-04-23 ...
Mit Bescheid vom 15. Mai 2007
wies das Finanzamt den Antrag vom 15. März 2007 mit der Begründung ab,
dass gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder bestehe, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die Sachwalterin erhob mit Schreiben vom 18. Juni 2007
gegen den Bescheid fristgerecht Berufung.
Zur
Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Der
Antrag vom 15.3.2007 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gem
§§ 6 Abs 5, 6 Abs 2 lit d und 8 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 rückwirkend ab März 2002 wurde von der Behörde
abgewiesen. Als Begründung wird lediglich § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967
mit dem Beisatz zitiert: "Das ärztliche Sachverständigengutachten wird
Ihnen gesondert zugesandt".
Gem
§ 93 Abs 2 BAO hat jeder Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn
ihm ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen
wird. Die Begründung eines Bescheides muss erkennen lassen, welcher
Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen
die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser
Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die
Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für
zutreffend erachtet. Die Begründung eines Bescheides muss in einer Weise
erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen
Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der
Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl.
z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, 94/13/0200,
mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Diesen Anforderungen an eine
Bescheidbegründung entspricht der angefochtene Bescheid
nicht.
Festgehalten
sei auch, dass sich der Bescheid auf die falsche Gesetzesgrundlage stützt.
Für (den Bw.) wurde ein Eigenanspruch gem §§ 6 Abs 5, 6 Abs 2 lit
d und 8 Abs 5 FLAG 1967 geltend gemacht.
Gem
§ 6 Abs 5 FLAG 1967 haben volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Gem § 6 Abs 2
lit d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c
zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. § 6
Abs 1 lit a bis c FLAG 1967 setzt voraus, dass die Anspruchsberechtigten einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ihnen nicht
Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist
und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren
ist.
Gem
§ 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als
erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von
voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens
50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Diese
Voraussetzungen sind alternativ aufgezählt. Die erhöhte
Familienbeihilfe steht somit ab einem ärztlich festgestellten Grad der
Behinderung von 50 vH zu, soweit es sich nicht ohnehin um eine Person handelt,
welche infolge ihrer erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die
Voraussetzung, dass die betroffene Person infolge der körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, ist als gegeben anzunehmen, wenn sie durch die
Behinderung erwerbsunfähig ist. Aus den Gesetzesmaterialien folgt, dass die
behinderte Person nie erwerbsfähig geworden sein darf und es
voraussichtlich auch nicht mehr wird.
Nach
dem Sachverständigengutachten ist unstrittig, dass (der Bw.) seit seiner
frühesten Kindheit an einer emotional instabilen Persönlichkeit somit
an einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung im psychischen
Bereich leidet. Weiter unten wird ausgeführt, dass (der Bw.)
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Aufgrund der seit frühester Kindheit bestehenden
Persönlichkeitsstörung gelang es ihm nicht, sich durch seine
Arbeitsleistung den Unterhalt zu verschaffen. (Der Vater des Bw.) ist gestorben,
seine Mutter leistet ihm nicht überwiegend Unterhalt. Er befindet sich
nicht auf Kosten der Sozialhilfe in Heimerziehung. Als unstrittig darf weiters
angenommen werden, dass (beim Bw.) die Voraussetzungen des § 6 Abs 1
lit a bis c FLAG 1967 vorliegen. Da (der Bw.) alle Voraussetzungen für
die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt, ist ihm die
erhöhte Familienbeihilfe laufend und rückwirkend ab März 2002 zu
gewähren.
Im
Gutachten wird ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend festegestellt. Begründend wird ausgeführt, dass
aufgrund ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung der führende
Grad der Behinderung 1 durch das Leiden 2 um 1 Stufe auf 60 erhöht wird.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der
Behinderung ist ab 1.8.2002 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich.
Es
wird vermutet, dass die Behörde den ablehnenden Bescheid auf diese
Ausführungen des Gutachtens stützt. Es wird weiter vermutet, dass die
Behörde vermeint, dass - da die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des
Gesamtgrades
der Behinderung (60 %) ab 1.8.2002
möglich war, auch der Eintritt der Behinderung erst ab diesem Zeitpunkt
anzusetzen ist.
Aus
der Anamnese im Gutachten der Sachverständigen geht hervor, dass (der Bw.)
seit frühester Kindheit an einer
Persönlichkeitsstörung leidet. Dies wird durch die der
Sachverständigen zwar vorgelegten, aber nicht in die Auflistung der
vorgelegten relevanten Befunde aufgenommene, Bescheinigung von Dr.
XX, Klinische und
Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, Universitätslektorin,
T-Gasse, bestätigt. Im Befund des
Rehabilitationszentrums M vom
16.10.2003 wurde unter der Rubrik "Vorbestehend" (gemeint vor dem Koma
ungeklärter Genese im August 2002) angeführt: "Emotionale
Labilität und auffällige Persönlichkeitsstruktur, fragliche
Polytoxikomanie".
(Der
Bw.) hat zwar eine Studium begonnen, dann die Studienrichtung gewechselt, aber
kein Studium abgeschlossen. Tatsächlich wurde er von seinen Eltern und aus
Mitteln der Sozialhilfe unterstützt. Wie aus der beiliegenden Aufstellung
der Pensionsversicherungsanstalt hervorgeht, hat er lediglich 20
Versicherungsmonate erworben. Er hat längstens 4 Monate durchgehend
gearbeitet, zuletzt in der Zeit von März 1988 bis Juni 1988. Danach ist er
keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, weil er dazu nicht in der Lage war.
Der Unfall, in Folge dessen (der Bw.) an einer Peronaeusparese rechts und einer
gemischten Polyneurophatie leidet, ereignete sich erst 12 Jahre nach seinem
letzten Arbeitsversuch. Somit ist zwar die Einschätzung des Gesamtgrades
der Behinderung erst ab dem Unfallszeitpunkt (August 2002), der Nachweis der
Beeinträchtigung durch die emotional instabile Persönlichkeit
allerdings schon seit seiner frühesten
Kindheitmöglich.
Beweis:
Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 7.12.2006 über die
nachgewiesenen Versicherungszeiten, Bescheinigung Dr.
XX, Zeugeneinvernahme:
Dr. XX, Zusammenfassung Befund
Rehabilitationszentrum Meidling, Seite 7
Gem
§ 183 Abs 1 BAO sind Beweise von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien
aufzunehmen sind. Im gegenständlichen Fall lagen der Behörde klare
Hinweise vor, die im Zuge der Beweiswürdigung ernsthafte Mängel am
Gutachten der Sachverständigen erkennen lassen mussten, weil insbesondere
ein Widerspruch zwischen den Angaben in der Anamnese
"Persönlichkeitsstörung seit frühester
Kindheit(Reifungs- und Entw.störung)", die
auch in die Diagnose als "emotional instabile Persönlichkeit" aufgenommen
wurde, und der rückwirkenden Anerkennung der Einschätzung des Grades
der Behinderung erst ab
1.8.2002offensichtlich ist. Es wurde dem
Antragsteller bzw seiner Sachwalterin auch in keiner Weise Gelegenheit gegeben,
gem § 183 Abs 4 BAO von diesem Gutachten Kenntnis zu nehmen und sich dazu
zu äußern. Der Antragsteller hätte durch seine Sachwalterin
jedoch die nunmehr angeführten Beweise vorgebracht, die zu einer anderen
ärztlichen Begutachtung hätten führen müssen. Bei Wahrung
des Parteiengehörs hätte die Behörde daher richtigerweise zu
einem anderen Bescheid im Sinne einer Zuerkennung der erhöhten
Familienbeihilfe kommen müssen (Verfahrensfehler).
Es
sei darauf hingewiesen, dass Sachverständigen-Gutachten gem § 8 Abs 6
FLAG 1967 der freien Beweiswürdigung unterliegen (stRsp des
VwGH).
Die
vollständige und richtige Tatsachenfeststellung durch ergänzende
Ermittlungen kann die Behörde nur zu dem Ergebnis führen, dass der
Antragsteller aufgrund einer spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres
eingetretenen psychischen Erkrankung voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da
das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 6 Abs 2
lit d iVm 6 Abs 5 FLAG 1967 unstrittig ist, hat der Antragsteller Anspruch
auf die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab März 2002 und
laufend..."
Auf Grund der eingebrachten
Berufung ersuchte das Finanzamt das Bundessozialamt um Erstellung eines weiteren
Gutachtens.
Der Bw. wurde ein weiteres Mal untersucht und folgendes
Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
(Name des Bw.)
Vers.Nr.:
...
Untersuchung
am: 2007-08-08 11:20 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Sozialpass
Anamnese:
1985
in humanistischem Gymnasium maturiert, danach Theaterwissenschaftsstudium
begonnen, nach 1. Jahr umgesattelt auf romanische Sprachen; bis 1999
inskribiert. (lt. eig. Angaben den 2. Studienabschnitt fast beendet-38-42
Semesterwochenstunden) Diplomprüfung und Arbeit fehlen noch. Während
dem Studium als Billeteur im Volkstheater, Saisonier gearbeitet um sich Studium
zu finanzieren. zusätzlich Stipendium erhalten. 1998 war
Frühstückspension mit damaliger Freundin geplant, auseinander
gegangen; damals Risperdal 1mg, nach 1-2 Jahren wieder abgesetzt; seit 2.10.05
abstinent (vorher 2-3 Flaschen Wein/d), kein stationärer Entzug, keine
Medikation.
Mutter
wird als besitzergreifend beschrieben. er hätte die postpartale Depression
der Mutter "voll" mitgekriegt. jetzt lebt er alleine, vorher mit Mutter
zusammen, als Jugendlicher 3-4x/Monat gekifft.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): weder medikamentöse noch
fachärztlich psychiatrische
Untersuchungsbefund:
Peronaeusparese nach Unfall, sonst körperlich ob, geht viel spazieren
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
orientiert,
geordnet, antrieb normal, benötigt Unterstützung in der
Durchführung komplexerer Angelegenheiten, Konzentration herabgesetzt
Relevante
vorgelegte Befunde: 2003-10-16 UKH MEIDLING
Koma
ungeklärter Genese im 08/02, organisches Psychosyndrom
Diagnose(n):
Emotional instabile Persönlichkeit
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% ICD: F32.0
Rahmensatzbegründung:
5
Stufen über dem unteren Rahmensatz, da lange andauernder Zustand
Peronaeusparese
rechts
Richtsatzposition:
493 Gdb: 040% ICD: B83.9
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Leiden
1 wird aufgrund wechselseitig ungünstiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe
erhöht. keine Änderung zum vga.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2002-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Matura
wurde bestanden, das Studium bis Ende zweiter Abschnitt nahezu beendet.
keine
unterlagen über psychischen zustand vor dem Koma 08/02.
erstellt
am 2007-08-14 von BM
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2007-08-14
Leitender
Arzt: D...
Das Finanzamt erließ am 4.
September 2007 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 19. Juni
2007 mit folgender Begründung ab:
"Betreffend
der Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages wegen
erheblicher Behinderung gilt folgendes.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind
als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht.
Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren.
Der
Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Nachdem
im Gutachten vom 15.5.2007 die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, rückwirkend mit 1.8.2002 festgestellt wurde,
ergab eine neuerliche Untersuchung folgendes: ...
Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit
für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.
Volljährige
Vollwaisen haben gemäß
§ 6 Abs 2d unter anderem dann Anspruch
auf Familienbeihilfe wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Strittig
ist lediglich der Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit,
welcher auch im neuerlichen Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen mit August 2002, also nach Vollendung des 27. Lebensjahres,
festgestellt wurde.
Bezüglich
der, im Zuge der Berufung vorgelegten Unterlagen (welche auch dem
Bundessozialamt in Kopie übermittelt wurden) kann folgendes festgestellt
werden.
Im
Befund vom 16.10.2003 des Rehabilitationszentrums Meidling der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt ist unter dem Punkt Vorbestehend von einer
Emotionalen Labilität und einer auffälligen
Persönlichkeitsstruktur sowie einer fraglichen Polytoxikomanie die Rede.
Die Angabe eines detaillierten Zeitpunktes erfolgte jedoch nicht und die
übrigen Aussagen beziehen sich lediglich auf die Folgen und
Behandlungsschritte betr. eines Koma ungeklärter Genese im August
2002.
Lt.
einer Bestätigung von Fr. Dr.XX
vom 7.3.2007 befanden sie sich seit 1997 wegen einer chron. rez. depressiven
Störung, welche aufgrund der Trennung von seiner langjährigen
Lebensgefährtin reaktiviert worden war, bei ihr in
psychologisch-psychotherapeutischer Betreuung. Weiters wurde eine seit
frühester Kindheit bestehende Reifungs- und Entwicklungsstörung, bei
welcher sowohl genetische als auch peristatische Faktoren beteiligt sind,
bestätigt.
In
einer Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 7.12.2006 waren von
3/1985 bis 2/1988 Versicherungszeiten wegen Besuch einer Hochschule und von
3-6/1988 weitere Beitragszeiten vorgemerkt. Insgesamt wurden für diesen
Zeitraum 20 Beitragsmonate wegen Erwerbstätigkeit
bestätigt.
Gesetzliche
Voraussetzung für den Familienbeihilfenbezug ist der Eintritt der
Unfähigkeit sich dauerhaft selbst den Unterhalt zu verschaffen, in Ihrem
Fall bis vor dem 1.3.1988 (Ausbildung an der Hochschule bis Februar 1988 lt.
PVA).
Auch
wenn eine Persönlichkeitsstörung lt. Fr. Dr.
A. bereits seit frühester Kindheit
bestätigt wurde, so ist auf Grund der absolvierten Matura und des
anschließenden Studiums, einschließlich zusätzlicher
Berufstätigkeit bis Juni 1988, eine Unfähigkeit sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, zu dieser Zeit nicht erkennbar.
Bestätigt
wird dies insofern auch durch Fr. Dr.
A., als von der
Reaktivierungder chron. rez. depressiven
Störung auf Grund der Trennung von der Lebensgefährtin die Rede
war.
Da
dies auch durch die Anamnese des Gutachtens vom 14.8.2007 in wesentlichen
Punkten (Ausbildung, med. Rückfall nach Trennung) bestätigt wurde,
kann nicht von einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt im
gesetzlich vorgesehenen Zeitraum (§ 6 Abs. 2d FLAG 1967) zu verschaffen,
ausgegangen werden."
Die Sachwalterin stellte
fristgerecht einen Vorlageantrag. Die darin gemachten Ausführungen
sind im Wesentlichen ident mit jenen in der Berufung vom 18. Juni 2007.
Hingewiesen wurde insbesondere darauf, dass der Bw. aufgrund der
nachweislich vor Erreichung seines 27. Lebensjahres eingetretenen
Persönlichkeitsstörung unfähig gewesen sei, sich dauerhaft selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Diese Persönlichkeitsstörung sei sowohl
von Frau. Dr. A. als auch seitens des Rehabilitationszentrum diagnostiziert und
bescheinigt worden. Aufgrund der seit frühester Kindheit
bestehenden Persönlichkeitsstörung sei des dem Bw. nicht gelungen,
sich durch seine Arbeitsleistung den Unterhalt zu verschaffen. Im Jahr 1986 habe
er vier Monate, im Jahr 1987 zehn Monate und im Jahr 1988 sechs Monate mit
Unterbrechungen gearbeitet, somit insgesamt lediglich 20 Beitragsmonate
erworben. Danach sei er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, weil er dazu
nicht in der Lage gewesen sei. Tatsächlich sei er von seinen Eltern und aus
Mitteln der Sozialhilfe unterstützt worden. Zum Beweis der
Richtigkeit dieser Angaben wurde u.a. auf eine Bestätigung der Mutter des
Bw. verwiesen.
Diese Bestätigung vom 19. September 2007
enthält nachstehende Angaben: "(Der Bw.) ist mein Sohn ... . Er hat
im Jahre 1985 das Abitur gemacht. Im September 1985 zog er dann nach
Wien, um sein Studium in Romanistik zu beginnen. Er bekam zunächst
eine Studienbeihilfe von Südtirol. 1986 und 1987 hat er im Theater
abends gearbeitet und etwas verdient. Die Bestätigungen habe ich im
Dezember 2006 (der Organwalterin der Sachwalterschaft) übergeben.
Ansonsten war er während des Studiums nicht berufstätig und er
hat das Geld für seine Wohnung (zuerst Studentenwohnung) und den
Lebensunterhalt sowie Studiengeld von meinem verstorbenen Mann und mir erhalten.
Mein Mann verstarb im Mai 1991. Ich bin im Januar 1998 nach Wien gezogen
und habe meinen Sohn weiterhin finanziell unterstützt. Ich habe ihn
auch freiwillig krankenversichert. Die Belege habe ich."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3).
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind,
bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht
um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades
der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Folgender Sachverhalt steht auf Grund der vorgelegten
Unterlagen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Bw. hat einen Maturaabschluss, er maturierte im Jahr
1985 (im 19. Lebensjahr), begann mit einem Studium, wechselte dann die
Studienrichtung, hatte das Studium bis Ende des zweiten Abschnittes nahezu
beendet, das Studium wurde jedoch nicht abgeschlossen.
Ab März 1985 erwarb der Bw. (laut Bestätigung der
Pensionsversicherungsanstalt vom 16. Mai 2007) Versicherungszeiten in
Monaten wie folgt:
|
03.1985 -
08.1986
|
-
|
Besuch einer
Hochschule
|
09.1986 -
09.1986
|
1
|
Pflichtversicherung
nach dem ASVG - Arbeiter Beitragszeit, Resttagemonat Besuch einer
Hochschule - nicht anrechenbar - zeitliche Deckung, Ersatzzeit
|
10.1986 -
01.1987
|
4
|
Pflichtversicherung
nach dem ASVG - Arbeiter Beitragszeit Besuch einer Hochschule - nicht
anrechenbar - zeitliche Deckung, Ersatzzeit
|
02.1987 -
02.1987
|
1
|
Pflichtversicherung
nach dem ASVG - Arbeiter Beitragszeit Besuch einer Hochschule - nicht
anrechenbar - zeitliche Deckung, Ersatzzeit
|
03.1987 -
06.1987
|
4
|
Pflichtversicherung
nach dem ASVG - Arbeiter Beitragszeit Besuch einer Hochschule - nicht
anrechenbar - zeitliche Deckung, Ersatzzeit
|
07.1987 -
08.1987
|
-
|
Besuch einer
Hochschule - nicht anrechenbar Ersatzzeit
|
09.1987 -
09.1987
|
1
|
Pflichtversicherung
nach dem ASVG - Arbeiter Beitragszeit Besuch einer Hochschule - nicht
anrechenbar - zeitliche Deckung, Ersatzzeit
|
10.1987 -
01.1988
|
4
|
Pflichtversicherung
nach dem ASVG - Arbeiter Beitragszeit Besuch einer Hochschule - nicht
anrechenbar - zeitliche Deckung, Ersatzzeit
|
02.1988 -
02.1988
|
1
|
Pflichtversicherung
nach dem ASVG - Arbeiter Beitragszeit Besuch einer Hochschule - nicht
anrechenbar - zeitliche Deckung, Ersatzzeit
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03.1988 -
06.1988
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4
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Pflichtversicherung
nach dem ASVG - Arbeiter Beitragszeit
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07.1988 -
06.2000
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-
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keine
Versicherungszeit
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07.2000 -
11.2000
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(5)
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Arbeitslosigkeit
ohne Bezug - Meldezeit Neutrale Zeit
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12.2000 -
11.2006
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-
|
keine
Versicherungszeit
Befundbericht des
Rehabilitationszentrums Meidling vom 16. Oktober 2003: In diesem finden sich
über einen eventuellen Zeitpunkt des Eintrittes der Erkrankung keine
Hinweise. Dem Befund ist lediglich zu entnehmen, dass der Bw. im August 2002 ein
Koma ungeklärter Genese hatte: "(Der Bw.) wurde tief komatös am
31.8.2002 aufgefunden".
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom
12. September 2006 wurde für den Bw. ein Sachwalter bestellt.
Laut Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 15,
Gesundheitswesen und Soziales, vom 26. Februar 2007 erhält der Bw. ab
1. April 2007 auf die Dauer unveränderter Verhältnisse 839,84
EUR.
Laut Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 15,
Gesundheitswesen und Soziales, Referat V/3 - Pflegegeld, vom 14. Februar 2007
erhält der Bw. seit 1. Oktober 2006 ... Pflegegeld der Stufe 2 unter
Anrechnung des halben Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für
erheblich behinderte Kinder in Höhe von monatlich 213,40 EUR
gewährt.
Am 7. März 2007 ergab sich gemäß dem
im Akt aufliegenden Schreiben von Dr. XX (Klinische und Gesundheitspsychologin)
an die Sachwalterin, Frau Mag. I..., Folgendes:
"In
Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass (der Bw.) ab dem Jahr 1997
wegen einer chron. rez. depressiven Störung (ICD-10: F 33.11), die aufgrund
der Trennung von seiner langjährigen Lebensgefährtin reaktiviert
worden war, und zwar auf dem Hintergrund einer selbstunsicheren
Persönlichkeit (ICD-10: F 60.6), bei mir in
psychologisch-psychotherapeutischer Betreuung befand. ..."
Laut den zwei Sachverständigengutachten vom 20. April
2007 und vom 14. August 2007 ist der Bw. zu 60 % behindert und voraussichtlich
dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades der Behinderung ist mit 1. August 2002 möglich. Bezüglich
der rückwirkenden Anerkennung der Einschätzung des Grades der
Behinderung wird gemäß beiden übereinstimmenden Gutachten auf
das Koma ungeklärter Genese abgestellt, in dem Monat (am 31. August
2002), in dem der Bw. tief komatös aufgefunden wurde, er ein Koma
ungeklärter Genese hatte.
In beiden fachärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes wurden übereinstimmend
beim Bw. eine emotional instabile Persönlichkeit (Richtsatzposition: 585
GbD: 50% ICD: F32.0) und eine Peronaeusparese rechts (Richtsatzposition:
493 GbD: 40% ICD: B83.9) diagnostiziert (Gutachten AS 21 bzw. 36).
Betreffend die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades
der Behinderung beziehen sich beide Gutachten übereinstimmend auf einen
Befundbericht des Rehabilitationszentrums Meidling vom 16. Oktober 2003,
nach welchem der der Bw. im August 2002 ein Koma ungeklärter Genese
erlitten hatte, und nahm das Bundesssozialamt die rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades der Behinderung deswegen mit diesem Datum vor,
weil es keine anderen Unterlagen bzw. Befunde gibt, die belegen könnten,
dass beim Bw. die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem Jahr 2002 eingetreten
ist. Aufgrund der Bestätigung Dr. A. kann kein aussagekräftiger
Rückschluss auf die Verhältnisse des Jahres 1993 oder davor gezogen
werden, befand sich der Bw. doch erst seit dem Jahr 1997 bei Dr. A. in
Behandlung. Daran vermag auch der hinzugefügte allgemeine Hinweis, eine
Persönlichkeitsstörung sei eine seit frühester Kindheit
bestehende Reifungs- und Entwicklungsstörung, bei welcher sowohl genetische
als auch peristatische Faktoren beteiligt sind, nichts ändern. In dem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bw. erfolgreich ohne
Zeitverzögerung die Matura ablegte und anschließend studierte und
während vorlesungsfreier Zeiten wiederholt als Billeteur und Saisonier
arbeitete, um sich das Studium mitzufinanzieren.
Im Zuge des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens ergab
sich im Einzelnen Folgendes:
1a. Im Vorlageantrag war eine Anlage:
Bestätigung Frau E... angeführt (und wird auch auf Seite 3 des
Schreibens darauf verwiesen. Diese Bestätigung befand sich - anders
als die übrigen Unterlagen, die unter der Anlage angeführt sind -
nicht bei den Akten. Daher ersuchte die Abgabenbehörde zweiter
Instanz um Übermittlung dieser Bestätigung (auch per FAX).
1b. Die oben wiedergegebene Bestätigung der
Mutter des Bw. enthält insbesondere Angaben, die in den beiden
Sachverständigengutachten enthalten sind (Abitur im Jahr 1985,
Studienbeginn im September 1985 in Wien usw.) und betreffend die finanzielle
Unterstützung des Bw.
2a. Schreiben an Frau Dr. A. wie folgt:
"In Beantwortung einer Anfrage seitens der Sachwalterschaft betreffend
(den Bw.) teilten Sie mit, "dass (der Bw.) ab dem Jahr 1997 wegen einer chron.
rez. depressiven Störung (ICD-10: F 33.11), die aufgrund der Trennung von
seiner langjährigen Lebensgefährtin reaktiviert worden war, und zwar
auf dem Hintergrund einer selbstunsicheren Persönlichkeit (ICD-10: F 60.6),
bei mir in psychologisch-psychotherapeutischer Betreuung befand."
Anschließend fügten Sie hinzu: "Eine
Persönlichkeitsstörung ist eine seit frühester Kindheit
bestehende Reifungs- und Entwicklungsstörung, bei welcher sowohl genetische
als auch peristatische Faktoren beteiligt sind."
1) Worauf
basieren Ihre Angaben, a) dass es sich im Jahr 1997 um eine
chron(ische) rez(idivierende)
depressive Störung gehandelt hat, b) dass die Störung
reaktiviert worden war?
2) Handelt es
sich bei Ihrem hinzugefügten Satz um einen allgemeinen Hinweis oder um Ihre
konkrete auf (den Bw.) bezogene Beurteilung, dass bei seiner Störung beide
angeführten Faktoren (ererbte und durch äußere Umstände
bewirkt [umweltbedingt]) beteiligt sind?
Sie werden
ersucht, die Ihren Angaben zugrunde liegenden
Unterlagen (Befunde usw.) anher vorzulegen."
2b. Antwortschreiben Dr. A. vom
7. März 2008: "(Der Bw.) war im Herbst 1997 erstmals
anlässlich eines depressiven Einbruchs in meiner Ordination vorstellig.
Grund dieses Erstkontaktes war eine für Depressionen typische Symptomatik
(Antriebsminderung, Biorhythmusänderungen (Morgentief, Früherwachen),
psychomotorische und Denkhemmung, traurige Verstimmung, Neigung zu
Grübeleien, Versagensängste, Selbstwertprobleme, vegetative
Störungen und körperliches Missempfinden), welche sowohl seine
Leistungsfähigkeit (Studienerfolg) als auch seine sozialen Kontakte
(Beziehung zur damaligen Freundin ...) schwer beeinträchtigt haben.
Im Herbst wurde
(der Bw.) erneut wegen einer depressiven Episode bei mir vorstellig. Die
langjährige Lebensgemeinschaft hatte ein Ende gefunden. Die Exfreundin
hatte sich als unehrlich entpuppt, hatte die Naivität und das Vertrauen
(des Bw.) und seine Mutter ausgenutzt, um sich deren Vermögen bzw. Erbe
anzueignen. Ein von der Mutter (des Bw.) beauftragter Anwalt konnte nur mehr
einen kleinen Teil retten. (Der Bw.) befand sich in weiterer Folge
regelmäßig bei mir in Psychologisch-psychotherapeutischer Betreuung,
... . Im August 2002 ist der Kontakt - entgegen den Gewohnheiten des Patienten -
abrupt abgebrochen worden. Wie ich später erfahren habe, hatte er zu diesem
Zeitpunkt ein schweres Schädelhirntrauma erlitten, lag bis Dezember 2002 im
Koma, war bis Juni 2003 stationär und danach bis Februar 2005 ambulant ...
in Behandlung. ... Am schwersten verkraftet hat (der Bw.) die Trennung
von der Freundin ... .
3a)
Ersuchen um Übermittlung der ihren Angaben zugrunde liegenden
Unterlagen an Frau Dr. A..
3b) In
den Handmitschriften wird wiederholt auf einen Dr. N. Bezug genommen.
4a) Neurologisch- psychiatrischer Befund Dr. N. aus
dem Jahr 2000: Anamnese: Der Patient, der sich als ein von jeher
melancholischer Grundtypus bezeichnet, leidet seit dem September des Vorjahres
unter rezidivierend auftretenden Phasen depressiver Verstimmung, in deren
Vordergrund v.a. die morgendliche Antriebsstörung und Lustlosigkeit steht.
Der Patient wurde im April dieses Jahres vom PSD in der ... Str. auf Felicium
und Risperdal eingestellt. Wichtigster psychopathogenetischer Faktor:
Trennung nach zehnjähriger Lebensgemeinschaft im September 1999.
4b) Mitteilung, Psychosoziale Dienste vom
24. September 2008: "... die Mutter (des Bw.) am 12.08.1999
erstmals das Sozialpsychiatrische Ambulatorium aufgesucht hat. ... am 27.03.2000
kam das Erstgespräch mit (dem Bw.) zustande. Er beschrieb seit
einigen Jahren leicht depressive Phasen, Juni - September 1999 eine manische
Phase und seit Oktober 1999 eine depressive Phase. ... Unter unserer Therapie
kam es bald zu einer deutlichen Besserung bzw. Stabilisierung im Stimmungs- und
Antriebsbereich. Leider hat (der Bw.) trotz unserer Bemühungen die Therapie
im Ambulatorium im August 2000 wieder abgebrochen. ... und erst im März
2003 wieder von ihm erfahren, nachdem er am 31.08.2002 in tief komatösem
Zustand in seiner Wohnung aufgefunden worden war."
5a) Schreiben an die Sachwalterschaft vom 13. Oktober
2008: "Beiliegend wird das Ermittlungsergebnis auf Grund Ihrer (meiner)
Bemühungen übermittelt.
Hervorgekommen
ist dadurch insbesondere, dass zwei Ereignisse (dem Bw.) massiv zugesetzt haben:
Im Jahr 1999 (33. Lebensjahr) hat ihn seine langjährige Freundin
('Zäsur in seinem Leben') verlassen. Im Jahr 2002 (36. Lebensjahr)
hatte er ein schweres Schädelhirntrauma und lag monatelang im Koma.
Soll trotz
dieser Umstände (die im Hinblick auf die
Zeitpunkte des Eintretens nicht zugunsten des Berufungsstandpunktes
berücksichtigt werden können, (dem Bw.) aber massiv zugesetzt
haben) eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens eingeholt werden?
Wenn ja, auf Basis welcher Überlegungen bzw. Beweismittel?"
5b) Schreiben der Sachwalterschaft vom 28. Oktober
2008: "In (der) Zeugenaussage (vom 7.3.2007) verweist Frau Dr. A.
auf ein weiteres Ereignis, den Tod des Vaters im Mai 1991, der (dem Bw.) massiv
zugesetzt hat. Zu diesem Zeitpunkt war (der Bw.) 25 Jahre alt und hat noch
studiert."
6a) Schreiben an Frau Dr. A. vom 4. November
2008: "In Ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 7. März 2008
haben Sie in einer Aufzählung einer Reihe von Umständen u.a.
angegeben: "Am schwersten verkraftet hat (der Bw.) den plötzlichen
Tod des Vaters 1991, ... ."
Worauf beruht
die Aussage, dass es sich um einen plötzlichen Tod des Vaters gehandelt
hat? Welche Kenntnisse haben Sie von dem Gesundheitszustand des 79-jährigen
Vaters in dessen letzten Lebensjahren?
Worauf beruht
Ihre oben wiedergegebene Einschätzung: "Am schwersten verkraftet"?
Ihre
Handmitschriften beinhalten im Zusammenhang mit dem Vater lediglich folgende
Angaben: "Beziehung zu den Eltern: ambivalent, Vater:
Autor- itäts- u. Machtproblematik, Vater aggressiv,
brüllte, ...., wertete ab, setzte unter Druck, machte ihn
klein. Schlug selten, keine Prügel. Mutter nervte: ängstlich,
überbesorgt, über- kon..... ... In Pubertät: Es
waren die Konflikte mit Vater extrem, ... . Mit 18 Lj. - er floh
nach Wien. ... Vater war Witwer, Gymnasialprofessor, streng,
sehr gebildet, Intellektueller, autoritär, altmodisch beide,
... . - Schema-Analyse: Vater ist heute im Vorder- grund. Vater
zwang ihm seine Interessen auf: Sport, Wandern, Berge. Er war 55 J.
alt als Pat. geboren war. 10 J. älter als Mutter. Mutter
immer schon possessiv, Vater wich ihr aus, ging wandern. Pat.
analysiert, erlebt in Vorstellung. Szenen: Vater zwingt ihn am
Sonntag auf Berg,
Mutter wehrt
ab, stellt sich vor Pat. usw. - Persönlichkeitsstruktur,
emotionaler Basis wird klarer."
6b) Antwortschreiben Dr. A. vom 15. November
2008: "Es liegen mir außer den sprachlichen Mitteilungen (des Bw.)
in den psychologisch- psychotherapeutischen Sitzungen und dem dabei
beobachtbaren Verhalten des Patienten keine weiteren Daten oder
Informationsquellen vor."
6c) Antwortschreiben Dr. A. vom 28. November
2008: "Sämtliche der mir zur Verfügung stehenden Informationen
betreffs (den Bw.) beruhen auf meinen schriftlichen Notizen, die ich aus den
Aussagen, Berichten und subjektiven Darstellungen des Patienten im Rahmen
unserer psychologisch- psychotherapeutischen Sitzungen gewonnen habe, sowie auf
meinen Erinnerungen dazu. Dies betrifft auch meine Angabe zum Tod des Vaters des
Patienten. Alles was über meine persönlichen Notizen hinausgeht,
entstammt meinen Erinnerungen aus den vor nunmehr 8 Jahren
zurückliegenden Gesprächen, welche den üblichen Störfaktoren
(Zerfallsprozessen) gesunder Menschen meiner Altersklasse unterliegen.
Ich bin davon überzeugt, dass der zentrale Anlass für die
Inanspruchnahme der Psychotherapie im Jahre 2000/01 das höchst schmerzliche
Ende der 10-jährigen Lebensgemeinschaft mit Freundin ... gewesen ist. Durch
den Wegfall dieser Stütze war (der Bw.) nicht nur plötzlich mit
all seinen persönlichen Defiziten und den damit zusammenhängenden
Schwierigkeiten, in dieser Gesellschaft Fuß fassen zu können,
konfrontiert, sondern war das für ihn unfassbare Verhalten der Exfreundin
am Ende der Beziehung eine bittere Enttäuschung, welche er nicht verkraftet
hat."
7a) Schreiben an die Sachwalterschaft vom 17. Dezember
2008: "Beiliegend wird das Ermittlungsergebnis auf Basis Ihres Schreibens
vom 28. Oktober 2008, des h.a. Schreibens vom 4. November 2008 und der
neuerlichen schriftlichen Zeugenaussagen Dris. E. A. vom 15. und
28. November 2008 übermittelt.
Hervorgekommen
ist dadurch insbesondere, dass zwei Ereignisse (dem Bw.) massiv zugesetzt haben:
Im Jahr 1999 (33. Lebensjahr) hat ihn seine langjährige Freundin
('Zäsur in seinem Leben') verlassen. Im Jahr 2002 (36. Lebensjahr)
hatte er ein schweres Schädelhirntrauma und lag monatelang im Koma.
Nicht erhärtet werden konnte das in Ihrem Schreiben vom
28. Oktober 2008 ins Treffen geführte Argument, wonach das Ereignis im
Jahr 1991 (dem Bw.) massiv zugesetzt habe.
Soll trotz
dieser Umstände (die im Hinblick auf die
Zeitpunkte des Eintretens 1999 und 2002 nicht zugunsten des
Berufungsstandpunktes berücksichtigt werden können, (dem Bw.)
aber massiv zugesetzt haben) eine Ergänzung des
Sachverständigengutachtens eingeholt werden? Wenn ja, auf Basis
welcher Überlegungen bzw. Beweismittel?"
7b) Schreiben der Sachwalterschaft vom 16. Jänner
2009: "Ich habe Ihnen am 17.9.2008 die Adressen von (zwei Südtiroler
Ärzten) übermittelt. Diese beiden Ärzte haben (den Bw.), laut
seinen Angaben, im Kindes- und Jugendlichenalter schon betreut und könnten
den in der Zeugenaussage von Dr. A. angeführten Hinweis auf eine seit
frühester Kindheit bestehende Persönlichkeitsstörung
bestätigen."
8) Schreiben an die Sachwalterschaft vom
19. Jänner 2009: "Ihr Vorbringen, wonach Sie die Adressen der
(den Bw.) betreuenden italienischen Ärzte Dr. L. und Dr. Z. am
17.9.2008 übermittelt haben, steht mit der Aktenlage
nicht im Einklang. Tatsächlich
betraf das Schreiben die österreichischen Ärzte Dr. H. und Dr. N.
Es wird Ihnen
unter Bedachtnahme auf den bisherigen Verlauf des Ermittlungsverfahrens
Gelegenheit gegeben, bis spätestens
31. März 2009 Beweise betreffend die "seit frühester
Kindheit (vor rund 30/35 Jahren) bestehende
Persönlichkeitsstörung" beizuschaffen."
9) Schreiben der Sachwalterschaft vom 21. Jänner
2009: "Ergänzend zu meinem Schreiben vom 16.1.09 möchte sich
nochmals auf das Fachärztliche Sachverständigengutachten vom
Bundessozialamt vom 20.4.2007 hinweisen und übermittele Ihnen die
Bestätigung seiner Mutter vom 19.9.2007 aus der hervorgeht, dass sie und
ihr verstorbener Ehemann den gemeinsamen Sohn praktisch durchgehend finanziell
unterstützt haben. Die kurzfristigen Arbeitsversuche haben nicht
ausgereicht um sich selbst zu erhalten."
10) In weiterer Folge langte ein weiteres Schreiben der
Sachwalterschaft nicht bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Diese Auflistung zeigt das Bemühen der
Abgabenbehörde, den im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommenen
Hinweisen nachzugehen. Dem am Ende dieser Bemühungen an den
unabhängigen Finanzsenat herangetragenen Ansinnen, 30/35 Jahre
zurückliegenden Angaben nachzugehen, werden nachstehende Ausführungen
von Lenneis/Pavlik, Erhöhte Familienbeihilfe: Ist die rückwirkende
Feststellung der 'voraussichtlich' dauernden Erwerbsunfähigkeit zumutbar,
wenn der zu beurteilende Zeitraum sehr lange zurückliegt?, UFS-Journal, 2.
Jg., Jänner 2009, S 9 (mwN), entgegengehalten: Wenn es
auch als durchaus positiv anzusehen ist, dass Sachwalter alles unternehmen, was
für ihre Schutzbefohlenen von Vorteil ist, so ist doch anzumerken, dass es
weder dem Sachverständigen noch der Behörde zumutbar ist, wenn ein
Antragsteller 50 Jahre oder älter ist und diesfalls über
Zeiträume abgesprochen werden soll, die mehr als 30 Jahre
zurückliegen. Somit wäre es in diesen Berufungsfällen am
Sachwalter gelegen, den von ihm behaupteten Sachverhalt, nämlich die
bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde
Unfähigkeit des Berufungswerbers, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen.
Das bereits am 19. Jänner 2009 an die
Sachwalterschaft gerichtete Schreiben, welches die Einladung an die
Sachwalterschaft zur Beischaffung von Beweisen beinhaltete, entsprach diesen
Ausführungen von Lenneis/Pavlik.
Auf Basis der beiden Gutachten vom Bundessozialamt, in
welchen die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der
Behinderung übereinstimmend ab
1. August2002 beurteilt wurde, und
der übrigen dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, liegen
gemäß den zitierten gesetzlichen Bestimmungen die Voraussetzungen
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht vor.
Die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen
werden.
Wien, am 31.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3106-W/07
- Stammnummer
- 40131
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF