Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0179-W/09
Grad der Behinderung laut zweier BSA-Gutachten unter 50%
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-W/09vom 30.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., vom 29. September 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
2. September 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab Juli 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Berufungswerberin
(Bw.) für ihren Sohn L., geb. am TT. Monat 1998, die erhöhte
Familienbeihilfe zusteht.
Die Bw. stellte den Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe am 21. Juli 2008; als
erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung führte sie Legasthenie an.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Sohn am
21. August 2008 im Bundessozialamt Wien von einem Facharzt für Kinder-
und Jugendheilkunde untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Legasthenie bei Schuleintritt
manifest.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Legasthenietraining an
Spezialeinrichtung (LOS).
Untersuchungsbefund
Pädiatrisch - intern
unauffälliger Befund.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Kurze Konzentrationsspanne,
Reizoffenheit, keine relevanten impulsiven Durchbrüche. Sehr inhomogenes
Leistungsprofil im Sinne der Teilleistungsbeeinträchtigung.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-06-03
BUNDESSOZIALAMT, PSYCHOLOGISCHE DIAGNOSTIK
Dg.: Störung des
einzelheitlichen Denkens, der taktil-kinästhetischen Wahrnehmung, der
Raum-Lage-Orientierung, der auditiven Differenzierung und des auditiven
Kurzzeitgedächtnisses.
2005-08-22
ERGOTHERAPEUTISCHER BERICHT
Dg.: Schwierigkeiten der
Körpereigenwahrnehmung
2007-10-09
PSYCHOLOGISCHER TESTBEFUND
Dg.:
inhomogenes Testprofil, Teilleistungsstörungen
Diagnose(n):
Lese-Schreib-Schwäche
Richtsatzposition:
578 Gdb: 030% lCD: Z55.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2008-08-21 von B.G. Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
Das Finanzamt
wies den Antrag der Bw. mit Bescheid vom 2. September 2008 unter Verweis
auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ab und schloss
die Bescheinigung des Bundessozialamtes über das Ausmaß der
Behinderung zur Information an.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid Berufung und brachte vor,
die bei ihrem Sohn vorliegende Wahrnehmungsstörung und die damit notwendige
Ergotherapie sei bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden.
Gleichzeitig übermittelte sie den (im Gutachten des
Bundessozialamtes unter den relevanten vorgelegten Befunden erfassten)
ergotherapeutischen Bericht vom 22. August 2005, in dem der Beginn einer
ergotherapeutischen Behandlung für notwendig erachtet wurde, sowie den
psychologischen Befundbericht vom 22. November 2007 des Dr. W.,
klinischer Psychologe in der Beratungsstelle des Bundessozialamtes. In
dem letztgenannten Bericht wird angeführt, der Bub sei bereits im Jahr 2005
psychologisch untersucht worden. Auf Grund der Schwächen in den
Wahrnehmungsbereichen sei Ergotherapie empfohlen worden. L. sei im Ausmaß
von 20 Stunden in Ergotherapie gewesen. Seit letztem Schuljahr würde
er zweimal wöchentlich ein Lese-Rechtschreibtraining bei LOS erhalten.
Zusammenfassend wird in dem Bereicht festgehalten:
"L.
erweist sich während der psychologischen Untersuchung als gut
kontaktfähiger Bub. Bei Aufgaben, die ihm nicht gelingen, regrediert er in
ein kleinkindhaftes Verhalten. Das in der Untersuchungssituation gezeigte
kleinkindhafte Verhalten dürfte mit Überforderung durch gestellte
schulische Anforderungen in Verbindung stehen.
L. Leistungen unterscheiden
sich in den Teilbereichen bedeutsam. Gröbere Schwierigkeiten zeigen sich im
einzelheitlichen Denken und im Bereich der Fertigkeitsskala. Altersadäquate
Ergebnisse finden sich in der Skala des ganzheitlichen Denkens.
Bei der genaueren Analyse der
Wahrnehmungsbereiche zeigen sich Hinweise auf Probleme in der
taktil-kinästhetischen Wahrnehmung, in der Raum-Lage-Orientierung, im
Bereich der auditiven Differenzierung und im auditiven Kurzeitgedächtnis.
Es lassen sich eine langsame
Lesegeschwindigkeit und Schwächen in der Rechtschreibung (Anwendung der
orthographischen Rechtschreibung und Groß- und Kleinschreibung) finden.
Weiters sind deutliche Schwierigkeiten beim Rechnen erkennbar (bei der
Durchführung von Grundrechnungsarten, beim Lesen und Schreiben von Zahlen
und beim Zahlenvergleichen).
Aufgrund der Ergebnisse der
psychologischen Untersuchung werden sowohl Ergotherapie und die Fortführung
des Lese-Rechtschreibtrainings, ergänzt durch ein gezieltes Rechentraining,
dringend empfohlen. Wichtig wäre im ersten Schritt, um den Bub nicht
zusätzlich mit weiteren Terminen zu belasten und ihm auch Zeit für
Freizeit zu lassen, das Lese-Rechtschreibtraining fortzusetzen, Das
Rechentraining könnte ergänzend durch die Lebensgefährtin des
Kindesvaters am Wochenende übernommen werden. Ergotherapeutische
Unterstützung sollte nach Beendigung des Trainings bei LOS fortgeführt
werden.
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Diagnose
lCD 10:
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F82
Umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen
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Z55
Kontaktanlässe mit Bezug auf die Ausbildung (Legasthenie)"
Weiters waren der Berufung beigelegt die Anmeldungen des
Sohnes der Bw. zu zwei Kursen bei LOS Wien (Lehrinstitut für
Orthographie und Schreibtechnik), zu jeweils 80 Doppelstunden à
45 Minuten Lese-Rechtschreibtraining von 12. März 2007 bis
18. April 2008 und von 18. April 2008 bis 15. Mai 2009.
Auf Grund der eingebrachten Berufung wurde der Sohn -
über Ersuchen des Finanzamtes - neuerlich untersucht und folgendes
Gutachten erstellt:
Anamnese:
Es liegt ein Vorbefund vom
22.8.2008 auf, Pos.578, 30%, Dg: Lese-Rechtschreibschwäche. Gegen die
Einstufung wurde Berufung eingelegt, da die zusätzlichen Defizite einer
Wahrnehmungsstörung laut Mutter nicht mitberücksichtigt wurden. Der
Knabe besucht derzeit (nachdem er die 1.Klasse 2x besucht hat) die
4. Klasse VS, mit dem Legastheniepassus. Die ergotherapeutischen
Untersuchungen zeigen schon 2005 eine grobmotorische Koordinationsstörung
und Dyspraxie, Störungen vor allem in der Tiefenwahrnehmung, Ergotherapie
wurde empfohlen, es wurden 20 Stunden Ergotherapie durchgeführt. Das
Legasthenietraining bei LOS wird seit 2006 durchgeführt. Bei einer
psychologischen Testung 2007 zeigt sich eine umschriebene
Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (taktil-kinästhetische
Wahrnehmung, Raum-Lage-Orientierung) und die Legasthenie.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Legasthenietraining (bei
LOS-Spezialeinrichtung) und Ergotherapie in Planung. (Legasthenietraining 2x/
Woche 3 Stunden)
Untersuchungsbefund:
11-jähriger Knabe in gutem
AZ und EZ, interner pädiatrischer Status o.b.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Sensorische
lntegrationsstörung, Probleme der Raumwahrnehmung, Lageorientierung, aber
auch auditiven Kurzzeitgedächtnis und Differenzierung; Legasthenie; besucht
4. Klasse Vs mit Legastheniepassus.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-08-22
HR. R., ERGOTHERAPEUTISCHER BERICHT:
Schwierigkeiten der
Körperwahrnehmung, grobmotor. Dyspraxie, Ergotherapie empfohlen.
2007-11-22
DR. W., KLIN. PSYCHOLOGE, PSYCH. BERICHT:
Dg: umschriebene
Entwicklungsstörung der mot. Funktionen; Legasthenie; Ergotherapie und
Legasthenietraining weiterhin dringend empfohlen.
2007-03-12
LOS, FR. N.T.:
Terminplan
von 12.3.07-15.5.09.
Diagnose(n):
Legasthenie
(Lese-Rechtschreibschwäche)
Richtsatzposition: 578 Gdb:
030% lCD: Z55.-
Rahmensatzbegründung:
Umschriebene
Entwicklungsstörung d. motorischen Funktionen
Richtsatzposition: 578 Gdb:
030% lCD: F82. -
Rahmensatzbegründung:
(sensorische
lntegrationsstörung, grobmotorische Dyspraxie
Gesamtgrad
der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Leiden 1 und Leiden 2 ergeben
in Summe aufgrund ungünstigen Zusammenwirkens der vorhandenen Probleme eine
Erhöhung des Grades der Gesamtbehinderung um 1 Stufe auf 40%.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Gegenüber dem Vorbefund ist eine
Erhöhung d. GdB um 10% aufgrund der zusätzlichen Beachtung von Leiden
2 gerechtfertigt.
erstellt
am 2008-11-09 von R.S. Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
Das Finanzamt
erließ daraufhin am 24. November 2008 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Am 18. Dezember 2008 brachte die Bw. folgenden als
Vorlageantrag zu wertendem Schriftsatz ein:
"Aufgrund eines neuen
Pädagogischen Gutachtens von Fr. Mag. E.H. suche ich erneut um
erhöhte Familienbeihilfe an. Da sich der Gesundheitszustand meines Sohnes
nicht bessert, habe ich bei Fr. Mag. E.H. (Diplomierte Legasthenietrainer) ein
Pädagogisches Gutachten erstellen lassen. Aus diesem Gutachten geht hervor,
dass mein Sohn sehr große Defizite in Lesen, Schreiben und Rechnen hat,
außerdem ist sein optisches und akustisches Gedächtnis und seine
Raumwahrnehmung sehr unter seinem Altersdurchschnitt. Aufgrund des Befundes
benötigt L. ein wöchentliches konsequentes Training bei Fr. Mag. H."
Beigelegt waren nebst Honorarnoten ein
AFS(Aufmerksamkeit-Funktionen-Symptome)-Computertest und das folgende auf Grund
dessen gegebene Pädagogische Gutachten der Mag. E.H. vom
10. Dezember 2008:
"...
Im pädagogischen Testverfahren, zur Feststellung einer eventuell
vorliegenden Legasthenie zeigte sich bei
L. eine Primärlegasthenie.
Wie
Sie aus der beigefügten graphischen Darstellung entnehmen können,
sollte L. speziell in folgenden Sinneswahrnehmungen trainiert und gefördert
werden:
Primär:
Optisches Gedächtnis
Akustische Differenzierung
Körperschema
Sekundär:
Optische Differenzierung
Akustisches Gedächtnis
Raumwahrnehmung
Weiters
werden Übungen zur Aufmerksamkeitssteigerung empfohlen. Im Symptomtraining
sind die Schwerpunkte auf die Groß- und Kleinschreibung,
Lautunterscheidungsfehler, die Dehnung und Schärfung, sowie auf die Wort-
und Satzdurchgliederung zu legen.
Die
Leseleistung erweist sich insgesamt als schwach (Salzburger Lese - Screening).
Es
ist zu erwarten, dass sich bei konsequentem Training über einen
längeren Zeitraum seine differenzierten Sinneswahrnehmungen und die
Aufmerksamkeit beim Schreiben und Lesen und die damit verbundenen schulischen
Leistungen weitgehend verbessern. ..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8
Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 idF
BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG
auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten
zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde der Sohn der Bw. im
Bundessozialamt Wien zweimal von verschiedenen Fachärzten für Kinder-
und Jugendheilkunde untersucht. Die von der Bw. der Berufungsschrift beigelegten
Berichte des Ergotherapeuten und des klinischen Psychologen wurden seitens des
Bundessozialamtes, wie aus den wiedergegebenen fachärztlichen Gutachten
ersichtlich, in das Untersuchungsergebnis miteinbezogen (vgl. die in den beiden
Gutachten angeführten relevanten vorgelegten Befunde). Der
Gesamtgrad der Behinderung des Sohnes der Bw. wurde im ersten Gutachten mit 30%
festgestellt, Diagnose: Lese-Schreib-Schwäche. Im zweiten Gutachten
wurde zusätzlich zur Diagnose "Legasthenie (Lese-
Rechtschreibschwäche)" mit festgestelltem Grad der Behinderung 30% auf
Grund der im psychologischen Befundbericht des Dr. W. gestellten Diagnose
"Umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen" dieses Leiden
auch aufgenommen; der Grad der Behinderung wurde hier ebenso mit 30% angesetzt.
Das Zusammentreffen zweier Leiden bewirkte:
"Leiden 1 und Leiden 2 ergeben in
Summe aufgrund ungünstigen Zusammenwirkens der vorhandenen Probleme eine
Erhöhung Grades der Gesamtbehinderung um 1 Stufe auf 40%."
Sämtliche diagnostizierten Gesundheitsstörungen
beider Gutachten wurden in Richtsatzposition 578 eingereiht.
Die zwingend heranzuziehende Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über
die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 150, sieht in der
Anlage in Abschnitt V - Geisteskrankheiten, a) Organische Demenz, unter
Richtsatzposition 578 "Leichte" eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30%
vor.
Die untersuchenden Ärzte nahmen die Einstufung der
Erkrankungen des Sohnes im Höchstausmaß vor. Im zweiten Gutachten
wurde das Überschreiten dieses Ausmaßes des Grades der Behinderung um
10% mit dem Zusammenwirken zweier Leiden (Legasthenie - sensorische
Integrationsstörung, grobmotorische Dyspraxie) begründet.
Das dem Vorlageantrag beigelegte pädagogische
Gutachten der Mag. E.H. bescheinigt die schon in den Gutachten davor
diagnostizierte Legasthenie mit der Empfehlung von konsequentem Training und
Übungen.
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden
fachärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen kann daher im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der
Behinderung mit 40 vH mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-W/09
- Stammnummer
- 40115
- Gültig
- 30.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF