Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0031-W/09
Werden für eine Geldstrafe Zahlungserleichterungen gewährt, sind dafür gesetzeskonform auch Stundungszinsen vorzuschreiben
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0031-W/09vom 30.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, über die
Beschwerde von A.B., Wien, vom 18. April 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 9. April 2008 über die
Festsetzung von Stundungszinsen, Strafkonto-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 23. Mai 2005 wurde A.B. (in weiterer Folge: Bf.) wegen
versuchter Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1
FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und einer
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen verurteilt. Das dagegen
eingebrachte Rechtsmittel wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 17. April 2007, FSRV/0031-W/07, als unbegründet
abgewiesen.
Mit Schreiben vom 15. November
2007 brachte der Bf. ein Ansuchen um Ratenzahlung in Höhe von monatlich
€ 50,00 ein, das vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bewilligt wurde.
Für den damit verbundenen Zahlungsaufschub wurden mit Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 9. April 2008 gesetzeskonform
Stundungszinsen für den Zeitraum vom 16. November 2007 bis 28. März
2008 in Höhe von € 299,05 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten als Berufung bezeichneten Beschwerde vom 18. April 2008
ersuchte der Bf. darum, ihn die über ihn verhängte Geldstrafe von
€ 10.000,00 abbezahlen zu lassen und keinen Zinsen zu berechnen, wobei die
Befürchtung geäußert werde, dass sich der Finanzstrafbetrag
durch die weiteren Zinsen bis auf das Dreifache erhöhen werde und die
Ersatzfreiheitsstrafe von einem auf drei Monate erhöht werde.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Abgabenbehörde erster Instanz
vom 22. April 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und darauf
hingewiesen, dass die Stundungszinsen wie im Spruch des Bescheides über die
Bewilligung der Zahlungserleichterung bereits angekündigt, gesetzeskonform
vorzuschreiben waren.
Nachdem mit Fax vom 12. Mai
2008 um Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht
wurde, wurde diese Berufungsvorentscheidung mit ho. Beschwerdeentscheidung vom
13. März 2009, GZ. FSRV/0127-W/08, aufgehoben und der Vorlageantrag
vom 12. Mai 2008 als unzulässig zurückgewiesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213),
erstrecken.
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von
insgesamt 750 Euro
übersteigen,
a) solange auf
Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3)
oder
b) soweit infolge einer
gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein
Zahlungsaufschub
eintritt,
Stundungszinsen in
Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im
Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
Wie bereits in der
Beschwerdeentscheidung vom 13. März 2009, GZ. FSRV/0127-W/08,
ausgeführt ist im Finanzstrafverfahren - ebenso wie im Abgabenverfahren -
gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmung des § 212 BAO die Möglichkeit von
Zahlungserleichterungen für Geldstrafen (bzw. im Anwendungsbereich des
Finanzstrafrechts auch für Wertersatzstrafen) mit den damit verbundenen
Folgen von Stundungszinsen vorgesehen. Ansuchen um Bewilligung von
Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) im Zusammenhang mit
Geldstrafen sind bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz einzubringen und
von dieser unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmung des
§ 212 Abs. 1 BAO zu erledigen.
Stundungszinsen bilden den
wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der
Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung
nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (VwGH 11.3.1992,
90/13/0239, 0240). Die Stundungszinsenpflicht besteht im vorliegenden Fall
für die Dauer der Bewilligung einer Zahlungserleichterung, für die
Zahlungsaufschub eingetreten ist. Laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der dem Schuldner einer Geldstrafe nach dem FinStrG
durch die Bewilligung einer Stundung oder Ratenzahlung gemäß
§
212 Abs. 1 BAO zukommende Vorteil weit größer als der Nachteil, der
ihm durch die Auferlegung von Stundungszinsen gemäß
§ 212 Abs. 2
BAO erwächst (VwGH 7.5.1987, 84/16/0113).
Im vorliegenden Fall ist
unstrittig, dass das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf das Ansuchen des Bf.
vom 15. November 2007 um Ratenzahlung der aushaftenden Geldstrafe in Höhe
von € 10.000,00 von monatlich € 50,00 bewilligt hat, sodass für
den im angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen
dargestellten Zeitraum ein Zahlungsaufschub eingetreten ist. Da während
dieses Zeitraumes eine Einbringungshemmung gemäß
§ 230 BAO
bestanden hat, sind Stundungszinsen vorzuschreiben gewesen.
Der Bf. übersieht, dass
für die Abgabenbehörde hinsichtlich der Vorschreibung und Festsetzung
von Stundungszinsen kein Ermessen besteht, vielmehr hat die Festsetzung von
Stundungszinsen gemäß der Bestimmung des § 212 Abs. 2 BAO
zwingend unabhängig von der vom Bf. geschilderten persönlichen oder
wirtschaftlichen Situation zu erfolgen. Auf diese gesetzliche Folge wurde der
Bf. im Übrigen schon im Spruch des Bescheides über die Bewilligung der
Zahlungserleichterung hingewiesen. Mangels Wahlrecht oder Ermessen der
Behörde erfolgte die Festsetzung der Stundungszinsen somit gesetzeskonform.
Auch hinsichtlich der Berechnung der Stundungszinsen ist festzustellen, dass die
Höhe der Zinsen gesetzeskonform korrekt berechnet wurde und daher die
Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Soweit der Bf. die Befürchtung geäußert
hat, dass sich die Höhe des Finanzstrafbetrages durch die weiteren Zinsen
bis auf das Dreifache erhöhen werde und die Ersatzfreiheitsstrafe von einem
auf drei Monate erhöht werde, ist darauf hinzuweisen, dass eine
Ersatzfreiheitsstrafe nur für den Fall der Uneinbringlichkeit einer
Geldstrafe festgesetzt wird und die Geldstrafe sich durch die Ratenzahlung
laufend verringert. Im selben Ausmaß verringert sich auch die Dauer der
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei für Nebenansprüche wie Stundungszinsen
oder Säumniszuschläge keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen werden
darf. Die befürchtete Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe ist im
vorliegenden Fall daher ausgeschlossen.
Wien, am 30.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-W/09
- Stammnummer
- 40110
- Gültig
- 30.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF