Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0520-G/07
Werbungskosten bei einem langfristig leer stehenden Mietobjekt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0520-G/07vom 07.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Artner WP/Stb
GmbH, 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, vom 16. Februar 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 23. Jänner 2007 betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte in den
Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Anlässlich einer die Jahre 2000 - 2005 umfassenden
Außenprüfung wurde unter Tz 8 des Berichtes vom
17. Jänner 2007 gemäß
§ 150 BAO über das
Ergebnis der Außenprüfung nachstehende Feststellung getroffen:
Objekt Bgasse 27 ab 2002 Die Vermietung des Objektes
Bgasse 27 ist ab dem Jahr 2002 mangels Vorliegen einer objektiv nach außen
erkennbaren, nachvollziehbaren, ernsthaften Vermietungsabsicht nicht mehr
anzuerkennen. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die
Ausführungen im Bp-Bericht verwiesen.
In der dazu ergangenen Begründung wurde folgender
Sachverhalt angeführt: Die Bw. habe seit dem Jahr 1999 nachstehende
Verluste aus der Vermietung dieses Objektes erzielt: S 29.339,92 (1999),
S 185.321,18 (2000), S 262.636,37 (2001), 6.813,74 Euro (2002),
5.319,83 Euro (2003), 5.626,36 Euro (2004) und 5.593,82 Euro
(2005). Aus diesem Grund seien die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für
das Jahr 2003 vorläufig ergangen, wogegen die Bw. Berufung eingebracht
habe. Darin habe sie ausgeführt, dass sie sich nach Kräften
bemühe, einen Mieter für die Geschäftsräumlichkeiten zu
finden. Dies sei auf Grund der durch die Einbahnregelung geschaffene schlechte
Mikrolage bisher nicht gelungen.
In der Folge sei am 13. Februar 2006 eine Nachschau
gemäß
§ 144 BAO gehalten worden. Bei der Begehung sei fest
gestellt worden, dass am Gebäude selbst bzw. in den Auslagen keinerlei
Hinweise ersichtlich gewesen wären, dass das Objekt gemietet werden
könne. Anlässlich der in der Folge statt gefundenen Besprechung seien
vom bevollmächtigten Steuerberater weitere Unterlagen zur Beurteilung einer
ernsthaften Vermietungsabsicht, Anzeigeschaltungen in den diversen Medien
(Zeitungsannoncen, Makleraufträge, usw.) und eine Prognoserechnung
angefordert worden.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 habe der
steuerliche Vertreter ausgeführt, dass die Bw. das erste Obergeschoss
privat bewohne. Solange das Objekt vermietet worden wäre, seien
Einnahmenüberschüsse erzielt worden. Sobald ein Mieter gefunden werde,
werde das Mietobjekt auch wieder zu Einnahmenüberschüssen führen.
Daher sei Liebhaberei auszuschließen. Die Vermietung in der Bgasse sei
seit Einführung der Einbahnregelung sehr schwierig geworden. Die Bw.
bemühe sich über die Internetseite der Stadtgemeinde einen Mieter zu
finden. Es gäbe auch regelmäßig Anfragen (ÖBB, Fa.
Schlecker, eine Textilkette), die bisher aber noch zu keiner Vermietung
geführt hätten. Die Bw. sei zuversichtlich, in nächster Zeit
einen nachhaltigen Mieter zu finden, zumal sie bereit sei, auch einen
niedrigeren Mietpreis zu akzeptieren. Eine Prognoserechnung ergäbe sogar
bei einer sehr niedrigen Miete von nur 4 Euro/m² einen ordentlichen
Einnahmenüberschuss.
Dazu stellte das Finanzamt fest, dass außer dem
Schreiben der Firma Schlecker vom 23. Dezember 2005 keine weiteren
Unterlagen vorgelegt wurden.
In der Folge sei am 10. Juli 2006 mit der
Außenprüfung begonnen worden. Im Zuge der Vorbesprechung habe der
Steuerberater auf die Frage, ob die Bw. an einen Verkauf oder Umbau (Wohnungen)
gedacht habe, bekannt gegeben, dass ein Verkauf nicht in Frage komme und ein
Umbau nicht möglich sei, da man zwei Stufen hinunter gehen müsse, um
die Räumlichkeiten betreten zu können.
Weiters hätten Erhebungen ergeben, dass die Annonce
auf der Homepage der Stadtgemeinde am 20. Oktober 2004 frei geschaltet
worden sei, wobei die Branche der Gastronomie als allfälliger
Mietinteressent von vornherein ausgeschlossen worden sei.
Auffallend sei die Tatsache, dass die letzten Mieteinnahmen
aus der Vermietung im Jahr 1999 erzielt worden seien, und die Anzeige auf der
Homepage erst ca. fünf Jahre danach frei geschaltet worden sei.
Trotz umfangreicher Erhebungen und Aufforderungen, die
Vermietungsabsicht nachvollziehbar darzulegen, konnte bisher nicht nachvollzogen
werden, welche Anstrengungen von 1999 bis zum 20. Oktober 2004 bzw. bis
dato unternommen worden seien, um das gegenständliche Objekt wiederum
vermieten zu können bzw. einer anderen Nutzung zuzuführen.
Bei der Besprechung vom 12. Juli 2006 sei abermals
vergeblich die Vorlage von Unterlagen, die eine Vermietungsabsicht dokumentieren
sollen, und eine Prognoserechnung angefordert worden.
Auf Grund des fest gestellten Sachverhaltes komme der
Prüfer zu dem Schluss, dass ab dem Jahr 2002 die Einkünfte
ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich (Umsatz- und Einkommensteuer 2002 bis
2005) nicht festgesetzt werden, da im angeführten Zeitraum keine ernsthafte
Vermietungstätigkeit fest gestellt werden habe können. Trotz
mehrmaliger Aufforderungen seien keine Unterlagen vorgelegt worden, die eine
ernsthafte Anstrengung, das Objekt vermieten zu wollen, dokumentieren. Es seien
weder Zeitungsannoncen geschaltet, noch Makler mit der Objektvermietung
beauftragt worden. Außer einem Absageschreiben der Fa. Schlecker sei keine
Korrespondenz mit potentiellen Mietern vorgelegt worden. Vielmehr konnte im
Prüfungsverfahren der Eindruck gewonnen werden, dass eine Vermietung des
Objektes nicht ernsthaft geplant gewesen sei.
In dem im wieder aufgenommenen Verfahren gemäß
§ 303 (4) BAO ergangenen Bescheid für das Jahr 2002 und
in den Sachbescheiden für die Jahre 2003, 2004 und 2005 folgte das
Finanzamt der Auffassung der Betriebsprüfung.
Dagegen brachte der steuerliche Vertreter der Bw. vor, dass
das Immobilienbüro Mag. T. seit der Beendigung des
Bestandverhältnisses ständig damit beauftragt gewesen sei, das
Geschäftslokal neu zu vermieten. Es obliege dem beauftragten
Immobilienbüro, die richtige Werbung für das Mietobjekt anzuwenden.
Der Umstand, dass am Mietobjekt selbst zeitweise kein Hinweis auf die
Vermietbarkeit des Objektes angebracht gewesen sei, sei nicht geeignet, die
Vermietungsabsicht insgesamt in Frage zu stellen, zumal die Vermieterin eine
pensionierte Unternehmerswitwe sei. Vernünftigerweise habe sie sich bei der
Suche nach einem Mieter eines Immobilienbüros bedient und darauf vertraut,
dass dieses auch die richtigen Maßnahmen setzen werde. Die
Vermietungsabsicht werde durch die Beauftragung des Immobilienbüros und
durch die tatsächlich immer wieder erfolgten Anfragen von Interessenten
dokumentiert. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei die Mikrolage und
die besondere Beschaffenheit des Objektes, welche zu einer erschwerten
Vermietbarkeit beitrage, für welche die Bw. aber keine Schuld treffe,
völlig unberücksichtigt geblieben. Das Straßenniveau liege
infolge mehrmaliger Niveauanhebungen durch Asphaltierungsarbeiten etwa
50 cm über dem Bodenniveau des Mietobjektes. Der Vorschlag des
Finanzamtes, die Bw. solle das Mietobjekt einfach verkaufen oder zu Wohnungen
umbauen, sei eine in die Entscheidungsfindung der Bw. eingreifende Empfehlung,
wie sie dem Finanzamt sicher nicht zustehe, zumal auch ein Käufer die
gleichen Probleme bei der Suche nach einem geeigneten Mieter haben
würde. Die Aussage, die Bw. habe keine Vermietungsabsicht, sondern
ziehe es vor, die Räume leer stehen zu lassen und ihre privaten Interessen
in den Vordergrund zu stellen, sei einer objektiven Beweiswürdigung
unwürdig. Dagegen spreche, dass jedes Handelsgeschäft, jeder
Dienstleiter mit Ausnahme von Gastgewerbebetrieben mit exzessiven Ambitionen und
jeder Produktionsbetrieb als Mieter herzlich willkommen sei. Abgesehen davon
treffe die Bw. die Kostentragung des Leerstandes voll und kein vernünftiger
Mensch nehme freiwillig in Kauf, dass die Substanz des Objektes durch den
Leerstand leide. Es gebe also keinen vernünftigen Grund, warum die Bw. die
Vermietung des Objektes zum Schutz "ihrer privaten Interessen" hintanstellen
sollte. Das Finanzamt verkenne - wenn es vermeine, die Bw. beabsichtige "das
steuerlich begünstigte Erhalten (Färbelung des gesamten Hauses,
Erneuerung der Türsprechanlage) des Privatwohnsitzes", - dass ein Mieter
mit seinen Mieteinnahmen zur Kostentragung wesentlich beitragen würde. Es
sei nicht nachvollziehbar, warum die Bw. das Mietobjekt nicht vermieten wolle,
wie dies vom Finanzamt behauptet werde, schließlich habe sie enorme
laufende Betriebskosten selbst zu tragen, welche ansonsten vom Mieter
mitgetragen werden. Die Behauptung, die Bw. sei nicht gewillt das Objekt zu
vermieten, entbehre jeder den normalen Denkgesetzen folgenden Beurteilung, weil
sie daraus Nachteile, und zwar enorme Kosten zu tragen hätte. Das Finanzamt
stütze diese Behauptung auch nur auf den Umstand, dass die Bw. mit
Gastronomiebetrieben und Automatenaufstellern, welche nächtliche
Betriebszeiten bis in die Morgenstunden anstreben und mit welchen sich die Bw.
aus moralischen Gründen nicht identifizieren könne, keinen
Bestandvertrag abgeschlossen habe.
In der anlässlich der Vorlage an den unabhängigen
Finanzsenat abgegebenen Stellungnahme führte das Finanzamt ergänzend
zum Bericht der Betriebsprüfung vom 17. Jänner 2007 aus, dass die
Ausführungen in der Berufungsschrift, das Immobilienbüro sei seit 1999
mit der Vermietung der Liegenschaft beauftragt, insofern verwunderlich seien,
als weder im Zuge des Prüfungsverfahrens noch in der am 14. November
stattgefundenen Schlussbesprechung weder der steuerliche Vertreter noch die Bw.
selbst einen Makler nennen konnten. Das Finanzamt habe im
gegenständlichen Betriebsprüfungsverfahren den steuerlichen Vertreter
wie auch die Bw. mehrmals dazu aufgefordert, alle Unterlagen
(zB Zeitungsannoncen, Makleraufträge, etc) vorzulegen, die das
nachhaltige Bemühen ab dem Jahr 2000 bis laufend, die gegenständliche
Liegenschaft vermieten zu wollen, unterstreichen. Vorgelegt worden sei lediglich
ein Schreiben der Fa. Schlecker vom 23. Dezember 2005, zu einem Zeitpunkt
erstellt, zu dem sich die Bescheide 2003 bereits im Stadium der
Betriebsprüfung befunden hätten, sowie der Hinweis, das Objekt werde
auf der Homepage der Stadtgemeinde zur Vermietung angeboten. Erhebungen
hätten ergeben, dass die Homepage erst am 20. Oktober 2004 frei
geschaltet worden sei. Die Anzeige auf der Homepage habe trotz des Umstandes,
dass das Objekt zu diesem Zeitpunkt 4 Jahre leer gestanden und
offensichtlich schwer zu vermieten sei, die Branche Gastronomie als Mieter
ausgeschlossen. Auch sei das Plakat, das darauf hinweise, dass das Objekt zu
vermieten sei, offensichtlich nur für den Zeitpunkt der Objektbesichtigung
durch den Betriebsprüfer gemeinsam mit dem steuerlichen Vertreter und der
Bw. am 13. Juli 2006 am Eingangsportal platziert worden. Weder davor, noch
bei verschiedenen Besichtigungen danach konnte dieses Plakat oder irgendein
anderer Hinweis am Objekt selbst, dass das Objekt zu vermieten sei, gefunden
werden. Auf Grund des Umstandes, dass die Bw. das Obergeschoß des Objektes
selbst bewohne, sei sie offensichtlich besonders darauf bedacht gewesen, trotz
der ihr bekannten und auch bewussten Schwierigkeiten, das Objekt überhaupt
vermieten zu können, in ihrem privaten Wohnverhalten nicht
beeinträchtigt zu werden.
In der Folge richtete der Unabhängige Finanzsenat am
8. Mai 2008 einen Vorhalt an die Bw. und forderte sie auf, die Behauptungen
bzgl. Maklerauftrag und Verhandlungen mit Mietinteressenten zu konkretisieren.
In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde von der Bw. das Protokoll über einen
mündlich abgeschlossenen Hauptmietvertrag mit Wirksamkeit ab dem
8. Juni 2007 vorgelegt. Mit Vorhalt vom 18. September 2008 wurde die
Bw. nochmals aufgefordert, den am 8. Mai an sie gerichteten Vorhalt zu
beantworten. Dazu führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass es zur
derzeitigen Vermietung über eine persönliche Anfrage gekommen sei. Zum
Nachweis der Beauftragung gebe es ein Schreiben von Mag. T. Immobilien vom
17. November 2006, in welchem bestätigt werde, dass das Büro seit
mehr als vier Jahren mit der Vermietung der Geschäftsräumlichkeiten
beauftragt worden sei. Es sei im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
üblich, dass erste Kontaktaufnahmen bei der Vermietung mündlich
erfolgen. Das schriftliche Festhalten in Form von Verträgen werde erst beim
Zustandekommen der Vermietung erforderlich.
Daraufhin wurde die Bw. in einem weiteren Vorhalt mit ihren
Berufungsausführungen konfrontiert und aufgefordert, die Beauftragung des
Immobilienbüros vor dem 26. Jänner 2004 nachzuweisen, das dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht bekannte Schreiben des Büros vom
17. November 2006 vorzulegen und Namen und Zeugen der betreffenden
Verhandlungen mit den in der Berufung angeführten Interessenten zu
benennen. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2009 kam die Bw. diesen
Aufträgen nach.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Der Begriff der Werbungskosten ist bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung weit zu fassen und nähert sich bei dieser
Einkunftsart dem Begriff der Betriebsausgaben. Es müssen daher notwendige
Aufwendungen, auch wenn sie nicht unmittelbar der Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Mieteinnahmen dienen, sondern nur durch die Tatsache bedingt sind,
dass ein Mietobjekt vorhanden ist, als Werbungskosten angesehen
werden (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
Tz 17.1, § 28).
Dementsprechend bewirken Aufwendungen für das
Mietobjekt auch schon vor der Erzielung von Mieteinnahmen Werbungskosten,
weiters aber auch Aufwendungen, die während einer Zeit der Unterbrechung
der Einnahmenerzielung anfallen. Auch sie sind Voraussetzungen für eine
künftige Einnahmenerzielung und dienen ebenso wie die vor der
Einnahmenerzielung anfallenden Beträge im Sinne von Werbungskosten der
Erwerbung von Einnahmen (VwGH 27.07.1994, 92/13/0175).
So sind Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf
Dauer angelegter Vermietung leer steht, als Werbungskosten absetzbar, solange
der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig
aufgegeben hat. Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um
eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann
regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der
Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden (BFH IX R 102/00 vom
9.7.2003).
Der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss des
Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung
treten (VwGH 20.11.1996, 94/15/0136).
Wird jedoch während der
Unterbrechung der Einnahmenerzielung der Entschluss gefasst, das Gebäude
nicht weiter zu vermieten, so sind ab diesem Zeitpunkt die Aufwendungen für
dieses Objekt keine Werbungskosten mehr. Auf einen solchen Willensentschluss,
der keine beweisbare Tatsache, sondern nur das Ergebnis eines Denkvorganges sei,
kann nur aus einem nach außen hin in Erscheinung tretenden Sachverhalt
geschlossen werden (VwGH 27.7.1994, 92/13/0175).
Die in Rede stehenden Geschäftsräumlichkeiten
haben in den Jahren 1989 bis 1998 zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung gedient und es wurden tatsächlich Mieteinnahmen erzielt. Nach
der Kündigung des Mieters im Jahr 1998 war es der Bw. vorerst nicht
möglich weitere Mieter zu finden. Erst im Jahr 2007 konnte sie einen Mieter
für ihre bis dahin leer stehenden Geschäftsräumlichkeiten finden
und wiederum Einnahmen erzielen.
Entscheidungsrelevant ist im vorliegenden Fall die Frage,
ob es sich um eine vorübergehende Einnahmenunterbrechung handelt, oder ob
es der Bw. in dieser Zeit des Leerstehens an einer ausreichend ernsten
Vermietungsabsicht gefehlt hat und sie den Entschluss gefasst hat, das Objekt
nicht weiter zur Einnahmenerzielung zu verwenden.
Dazu führt der VwGH im Erkenntnis vom 21.6.2007,
2005/15/0069 aus, dass die für die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erforderliche Vermietungsabsicht erst dann nicht mehr gegeben ist,
wenn entweder die Immobilie objektiv erkennbar für private Zwecke
(insbesondere private Wohnzwecke des Eigentümers) gewidmet wird oder sonst
objektiv erkennbar die Bemühungen um das Erlangen von Mietern beendet
werden. Auf einen solchen Willensentschluss könne nur aus einem in der
Außenwelt in Erscheinung tretenden Sachverhalt geschlossen werden.
Auch der Unabhängige Finanzsenat prüfte in einem
ähnlich gelagerten Fall die Frage, ob überhaupt (noch) von einer
einkommensteuerbaren Betätigung auszugehen sei (UFS 6.11.2008,
RV/0954-L/06).
"Die dahinterstehende
Überlegung geht dahin, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht, im
gegenständlichen Fall die Vermietungsabsicht, ein einer einkommensteuerlich
relevanten Betätigung, zB der Erzielung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung, immanentes Tatbestandsmerkmal ist, dass - weil es sich
sozusagen im "Inneren" von Menschen abspielt - durch objektive Merkmale nach
"außen" transportiert werden muss. Bei Immobilienvermietungen bedeutet das
somit vor allem für Dritte erkennbare effektive Bemühungen (zB
Einschaltung eines Maklers, Zeitungsinserate), tatsächlich vermieten zu
wollen" (Renner, Werbungskosten bei langfristig leerstehenden Mietobjekten,
UFSjournal, Nr. 2, Februar 2009, Seite 54).
Um zu ermitteln, ob es sich im vorliegenden Fall um einen
vorübergehenden Zustand der Einnahmenlosigkeit, wie es sich bei einem
Mieterwechsel sehr wohl ergeben kann, handelt, oder die ernsthafte Absicht zu
vermieten zwischenzeitig aufgegeben worden war, wurde die Bw. mittels mehrerer
Vorhalte aufgefordert, nachzuweisen, welche Schritte konkret unternommen worden
sind, um die leer stehenden Räumlichkeiten zu vermieten.
Zusätzlich zu den bereits aktenkundigen Nachweisen wie
Vermittlungsauftrag, Inserat, etc. wurden von der Bw. noch folgende Unterlagen
vorgelegt:
Bestätigung des Immobilienbüros vom
17.11.2006: "Wir sind seit mehr als vier Jahren mit der Vermietung der
Geschäftsräumlichkeiten beauftragt."
Ein Schreiben der ÖBB-Infrastruktur Bau AG, die durch
den Projektleiter bestätigte, dass die im Frühjahr 2005 besichtigten
Räumlichkeiten für den gesuchten Zweck zu groß gewesen
seien.
Ein Schreiben der Firma Schlecker datiert mit
23.12.2005.
Im Schreiben vom 17.11.2006 rechtfertigte die
Immobilienmaklerin die Schwierigkeiten bei der Mietersuche durch die
Widrigkeiten der betreffenden Räumlichkeiten wie "Größe,
schwierige Teilbarkeit, Raumhöhe, Gewölbe, Eingang Stufe".
Diese Schwierigkeiten finden durch den Bericht über
die Außenprüfung ihre Bestätigung, in dem es heißt:
"Dabei wurde fest gestellt, dass die ehemaligen
Geschäftsräumlichkeiten nur über 2 Stufen, die hinunter
führen, zu betreten sind. In den Geschäftsräumlichkeiten befinden
sich keine Fenster. Es gibt nur elektrisches Licht in den gesamten
Räumlichkeiten, die zur Bgasse grenzen. Die Decken in den gesamten ehemals
betrieblich genutzten Räumlichkeiten stellen ein Gewölbe dar."
Gegenständlichenfalls befindet sich die Wohnung der
Bw. über den in Streit gezogenen Geschäftsräumlichkeiten. Wie
bereits ausgeführt, standen diese nach Auszug des Mieters, eines
Handelsbetriebes, leer. Das Finanzamt selbst geht auch nach Durchführung
einer Außenprüfung davon aus, dass die für das Vorliegen von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erforderliche Vermietungsabsicht
bis zum Jahr 2002 gegeben ist. Außer Streit steht auch, dass die
Möglichkeit eines Verkaufes von der Bw. dezidiert ausgeschlossen wurde und
eine private Nutzung der Räumlichkeiten ebenfalls nicht möglich
ist.
Der Unabhängige Finanzsenat kann nach
Überprüfung aller Unterlagen nicht finden, dass es der Bw. in den
Jahren ab 2002 an einer ernsten Vermietungsabsicht gefehlt hat. Vielmehr hat die
Bw., im Sinne der oben zitierten Judikatur, laufend Bemühungen zur
wirtschaftlichen Nutzung der Räumlichkeiten gesetzt. Die für sie dabei
am besten geeignete Form war unter anderem die Inanspruchnahme eines
Immobilienbüros. Dass dessen Bemühungen, wie in dem dem
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Schreiben ausdrücklich
bestätigt wurde, auf Grund der vorliegend bekannt schwierigen Situation,
sowohl von der Beschaffenheit der Räumlichkeiten als auch von der
geänderten Verkehrssituation (Einbahnregelung, Parkplätze) her, wenig
erfolgreich waren, genügt nicht, um der Bw. die Vermietungsabsicht
abzusprechen. Daneben wurden von der Bw. nachweislich noch weitere
Maßnahmen (Inserat) gesetzt und Kontakte geknüpft. Der Entschluss,
nicht an einen Gastronomiebetrieb zu vermieten, ist in Hinblick auf das Alter
(geb. 1929), den Familienstand (verwitwet) und den Umstand, dass die
Räumlichkeiten von Beginn an selbst als Handelsbetrieb genutzt und in der
Folge auch an einen solchen vermietet worden sind, nicht unverständlich und
reicht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse gegebenenfalls nicht aus, eine
ernsthafte Vermietungsabsicht in Abrede zu stellen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist die
Vermietungsabsicht für den Abschnitt, der zwischen den Zeiträumen in
denen tatsächlich Einnahmen erzielt worden sind liegt, ausreichend
konkretisiert. Ungeachtet der anfänglichen Erfolglosigkeit sprechen die
für Dritte erkennbaren Bemühungen gegen die Annahme, dass die Bw. ihre
Einkünfteerzielungsabsicht endgültig aufgegeben hatte.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
8 Berechnungsblätter
Graz, am 7.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0520-G/07
- Stammnummer
- 40084
- Gültig
- 07.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF