Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0135-W/09
Keine erhöhte Familienbeihilfe bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 Prozent wegen Sprachentwicklungsstörung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-W/09vom 27.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der JB, geb. TT. Monat 1971, in W,
vom 25. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes 4/5/10 vom
24. Juni 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) stellte einen Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung des mj. Sohnes MA, geboren am TT. Monat 2002, für den
Zeitraum ab Jänner 2004.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt nach Einholung eines
fachärztlichen Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein
Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) nur dann als erheblich
behindert gelte, wenn eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe und der Grad der Behinderung
mindestens 50 Prozent betrage. Da bei dem mj. MA der Grad der Behinderung auf
Grund des Sprachentwicklungsrückstandes nur 30 Prozent betrage, sei der
Antrag abzuweisen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung
entschied das Finanzamt mit abweisender Berufungsvorentscheidung.
Die Bw erhob gegen diese Berufungsvorentscheidung neuerlich
Berufung. Sie ersuchte darin um neuerliche Untersuchung, da es bei der letzten
Untersuchung zu einem Missverständnis gekommen sei. Der mj. MA könne
ja bis 10 zählen, aber das verstehe man sehr schlecht. Die Frau Doktor habe
sich zu kurz mit ihm unterhalten und er könne auch keine Sätze
aussprechen und die Wörter seien schlecht zu verstehen. Er müsse ein
Mal in der Woche zur logopädischen Therapie, da es sonst Probleme wegen der
Schule gäbe. Es werde daher ersucht, der Berufung stattzugeben.
Das Finanzamt veranlasste eine neuerliche Begutachtung des
mj. MA , welche am 31. Oktober 2008 erfolgte. Es wurde in diesem Gutachten
eine Sprachentwicklungsverzögerung diagnostiziert. Der Gesamtgrad der
Behinderung wurde mit 30 Prozent bestätigt.
Dieses Gutachten wurde der Bw zur Kenntnis gebracht und die
Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die Bw machte davon keinen
Gebrauch.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der mj. MA , geboren am TT. Monat 2002, leidet an
deutlicher Dyslalie bzw. Artikulationsstörung. Der Gesamtgrad der
Behinderung auf Grund der Sprachentwicklungsstörung beträgt 30
Prozent, voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend.
Beweis:
Fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr.
Rainer Seidl, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom
10.12.2008.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG in der jeweils
geltenden Fassung erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das
erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindesten 50 Prozent betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich außer Stande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen
(§ 8 Abs. 5 FLAG).
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der
Behinderung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall wurde durch das Bundessozialamt auf
Grund des neuerlichen fachärztlichen Gutachtens festgestellt, dass bei dem
mj. MA ein Gesamtgrad an Behinderung durch eine Sprachentwicklungsstörung
im Ausmaß von 30 Prozent besteht. Damit ist die gesetzliche Voraussetzung
für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
nicht erfüllt, weil nur ein Kind, dessen Behinderung mindestens 50 Prozent
beträgt, als erheblich behindert gilt.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 27.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-W/09
- Stammnummer
- 40079
- Gültig
- 27.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF