Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1499-L/08
Sicherstellungsauftrag, obwohl die Entstehung des Abgabenanspruches strittig ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1499-L/08vom 27.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung des Bw.,
Zustelladresse unbekannt, vertreten durch ECONOMY - WirtschaftstreuhandgesmbH,
4600 Wels, Durisolstraße 7, vom 4. Oktober 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch Heinz Anzinger,
vom 27. August 2007 und 29. August 2007 betreffend Sicherstellungsauftrag
gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:
Gemäß
§ 232 der Bundesabgabenordnung (BAO)
wird in das Vermögen des Bw., Zustelladresse unbekannt die Sicherstellung
folgender Abgabenansprüche angeordnet:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
(voraussichtliche)
Höhe (in Euro)
|
Kapitalertragsteuer
|
2004
|
6.600,00
|
Kapitalertragsteuer
|
2005
|
80.000,00
|
Kapitalertragsteuer
|
2006
|
5.250,00
|
Einkommensteuer
|
2005
|
5.186,99
|
Einkommensteuer
|
2006
|
64.850,43
|
SUMME
|
161.877,42
Im Übrigen bleiben die
angefochtenen Bescheide unverändert.
Entscheidungsgründe
Vom Finanzamt wurde mit Sicherstellungsauftrag vom 27.
August 2007 und dem dazu ergangenen Berichtigungsbescheid vom 29. August 2007
die Sicherstellung für folgende Abgabenansprüche angeordnet:
|
Kapitalertragsteuer 2004
|
€ 25.000,00
|
Kapitalertragsteuer 2005
|
€ 25.000,00
|
Kapitalertragsteuer 2006
|
€ 25.000,00
|
Einkommensteuer 2006
|
€ 61.000,00
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Zuge
des laufenden Veranlagungsverfahrens bzw. der Erhebung AB.Nr. 300685/2005
(Erhebungsauftrag vom 23.3.2006) sich für den Zeitraum 2004 bis 2006
vorläufige Abgabennachforderungen in folgender Höhe ergeben
würden:
|
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Bemessungsgrundlagen
|
Abgaben
|
|
2004
|
Kapitalertragsteuer
|
100.000,00
|
25.000,00
|
|
2005
|
Kapitalertragsteuer
|
100.000,00
|
25.000,00
|
|
2006
|
Kapitalertragsteuer
|
100.000,00
|
25.000,00
|
|
2004
|
Einkommensteuer
|
0,00
|
0,00
|
|
2005
|
Einkommensteuer
|
4.715,34
|
0,00
|
|
2006
|
Einkommensteuer
|
139.656,67
|
61.413,34
|
|
Abgabennachforderung
gesamt:
|
136.413,34
|
|
|
2004
|
2005
|
2006
|
|
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit:
|
|
4.715,34
|
7.656,67
|
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
|
|
|
132.000,00
|
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte:
|
0,00
|
4.715,34
|
139.656,67
Auf die beiliegende Berechnung der Einkommensteuer
für 2006 wurde hingewiesen. Die Abgabenschuld sei für diese
Abgabennachforderungen bereits entstanden. Den für die Berechnung dieser
Beträge maßgeblichen Sachverhalt, die rechtliche Würdigung und
die daraus resultierenden Abgabenfestsetzungen sei dem beiliegenden Vorhalt vom
23. August 2007 betreffend die Abgabenfestsetzung 2004, 2005 und 2006 zu
entnehmen. Dieser Vorhalt sei schon am 23. August 2007 an den Bw. versendet
worden, eine Vorhaltsbeantwortung sei noch nicht eingegangen.
Zur Einkommens- und Vermögenssituation des Bw. wurde
auf den Punkt I des zitierten Vorhaltes vom 23.8.2007 hingewiesen. Darüber
hinausgehend wurde der Bw. am 13.7.2006 als Verdächtiger einvernommen,
wobei er folgende Angaben gemacht hatte: "Kein Vermögen, Einkommen
wöchentlich € 500,00 von der X-Ltd." Der Abgabenbehörde liege
dazu der Jahreslohnzettel für 2006 vor, wonach der Bw. im Zeitraum vom 1.1.
bis zum 31.12.2006 von der X-Ltd. insgesamt € 9.333,34 brutto bezogen
hatte. Aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.8.2007 sei
ersichtlich, dass der Bw. nach wie vor bei der X-Ltd. als Angestellter
tätig ist, weitere Dienstverhältnisse würden nicht aufscheinen.
Laut den der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Datenbanken seien
dem Bw. auch keine Erbschaften oder Schenkungen zugeflossen. An der am 13.7.2006
dargestellten Einkommens- und Vermögenssituation des des Bw. hätte
sich daher grundsätzlich nichts geändert. Am 27.8.2007 sei mit dem Bw.
ein Telefonat geführt worden, dabei sei nochmals bekannt gegebnen worden,
dass der Bw. über kein Vermögen verfüge, und sein Verdienst bei
der X-Ltd. belaufe sich seit einigen Monaten auf € 1.500,00 monatlich
zuzüglich Diäten und Kilometergeld.
Aus seinem laufenden Einkommen könne der Bw. die
vorläufigen Abgabennachforderungen, die sich aus den im Vorhalt vom
23.8.2007 dargestellten Feststellungen ergeben, nicht bedienen. Die X-Ltd., die
von Hrn. S. als "Director" und tatsächlichem Machthaber dominiert werde und
die ihm daher zuzurechnen sei, hätte die an ihn getätigten verdeckten
Ausschüttungen bis dato weder ordnungsgemäß angezeigt, noch
wurde die Kapitalertragsteuer entrichtet. Die im Zusammenhang mit der Y-Ltd.
erwirtschafteten Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien bis dato nicht in den
Abgabenerklärungen des Bw. erfasst, bzw. wurden für 2006 trotz
Aufforderung keine Abgabenerklärungen eingereicht. Es bestehe daher der
begründete Verdacht auf vorsätzliche Abgabenhinterziehung. Erschwerend
komme noch hinzu, dass sich der Bw. zur Verschleierung seines Vermögens,
das er in den Vorjahren erwirtschaftet hatte, ohne dass die erzielten
Einkünfte und sein Einkommen jemals der Abgabenbehörde offen gelegt
worden wären, der Z-Ltd. bediente: Durch die missbräuchliche
Zwischenschaltung der Z-Ltd. als zivilrechtliche Eigentümerin soll sein in
Bau befindliches Einfamilienhaus (Liegenschaft EZ 30 der KG G.) dem Zugriff der
Finanzverwaltung entzogen werden.
Daraus sei unmittelbar ersichtlich, dass die Einbringung
der Abgaben gefährdet und wesentlich erschwert ist. Ohne die rechtzeitige
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages werde die Behörde niemals in die
Lage versetzt, ihre Abgabennachforderungen durchzusetzen.
Mit dem Anbringen vom 4. Oktober 2007 wurde eine Berufung
gegen diese Bescheide eingebracht. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass die Schätzungen nicht stimmen und die Unterlagen vom Steuerberater
bearbeitet werden.
In der Berufungsergänzung vom 29. Oktober 2007 wurde
ausgeführt, die X-Ltd. sei am 14.07.2004 in England gegründet worden.
Anteilsinhaber laut Firmenbuch sei die I. Ltd.
Der Bw. sei ab Anfang 2005 für die X-Ltd. in
Österreich tätig gewesen. Ein Dienstverhältnis sei mit 01
.04.2005 offiziell begründet worden, jedoch sei er schon einige Wochen
vorher für das Unternehmen tätig gewesen. Die Gestaltung der Homepage
von ihm im Februar 2005 in Auftrag gegeben worden. Mit 01 August 2005 sei der
Bw. zum "Director" (Geschäftsführer) bestellt worden. Aus den
beiliegenden Gewinn- und Verlustrechnungen 2005 und 2006 seien die Ergebnisse
bezogen auf die Betriebstätte Österreich zu ersehen.
Zur der Position "Bezogene Leistung" wurde angemerkt, dass
die X-Ltd. von ihren Auftraggebern für die Gründung einer
Kapitalgesellschaft (Limited) in England € 4.000,-- erhalten hätte.
Die Gründungsarbeiten seien von der CSL Ltd. (Betriebssitz London)
abgewickelt worden und diese hätte dafür rund € 2.500,- pro
Gründungsfall erhalten.
Zur Z-Ltd legte der Bw. dar:
|
Beteiligungsverhältnis:
|
75 % Werner S.
25 % Helga St.
|
Director:
|
Werner S.
|
Tätigkeit:
|
Errichtung eines Hauses
|
Betriebsstätte:
|
Österreich
Weiters führte er aus, dass die X-Ltd. London sich
mit Beteiligungszertifikat vom 09.08.2005 an der Z-Ltd. mit
€ 200.000,-- als stiller Gesellschafter beteiligt hätte. Nach
Ablauf einer Frist von 5 Jahren erhalte der Geldgeber seine Bareinlage
zurück. Als Sicherheit diene das Grundstück und das zu errichtende
Haus sowie das Vertrauen der X-Ltd. Zum Bw.. Der Bw. meine, dass die
Finanzierungsform im Geschäftsleben nicht unüblich ist. Der Geldbetrag
von € 200.000,00 sei der Z-Ltd. zugeflossen und sei nachweislich zur
Bezahlung von Baurechnungen verwendet worden. Eigentümer der Liegenschaft
laut Grundbuch sei die Z-Ltd. Der Bw. hätte in Zukunft für die Nutzung
des Hauses Miete zu bezahlen.
Zur Y-Ltd gab der Bw. an, dass er zu 100 % beteiligt sei.
Er sei auch Director. Die Tätigkeit der Firma bestehe in der Veranlagung
von Kundengeldern. Die Betriebsstätte sei in England.
Insgesamt hätten Kunden im Zeitraum Oktober und
November 2005 € 1.500.000,00 an Beteiligungskapital aufgebracht. Dieser
Betrag sei am 09.12.2005 an die ICB Ltd. überwiesen worden. Am 14.11.2006
sei ein Betrag von € 1.516.058,63 zurückbezahlt worden. An die Anleger
sei am 17.11.2006 das eingesetzte Kapital, d.h. € 1.500.000,00
überwiesen worden. Aus der Differenz von rund € 16.000,00 seien die
Gründungskosten der Limited, Überweisungsspesen und allgemeine
Büroaufwendungen abgedeckt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 2008 wurde
der gegenständlichen Berufung teilweise stattgegeben und die Sicherstellung
für folgende Abgabenschuldigkeiten angeordnet:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
(voraussichtliche)
Höhe (in Euro)
|
Kapitalertragsteuer
|
2004
|
6.600,00
|
Kapitalertragsteuer
|
2005
|
80.000,00
|
Kapitalertragsteuer
|
2006
|
5.250,00
|
Einkommensteuer
|
2005
|
5.186,99
|
Einkommensteuer
|
2006
|
64.850,43
|
SUMME
|
161.877,42
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"a) Voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld:
Im Zuge des laufenden Veranlagungsverfahrens bzw. der
Erhebung AB.Nr. 300685/2005 (Erhebungsauftrag vom 23.3.2006) und der
Außenprüfung AB.Nr. 124065/2007 bei der X-Ltd. (Prüfungsauftrag
Finanzamt Linz vom 11.12.2007) ergeben sich für den Zeitraum 2004 bis 2006
vorläufige Abgabennachforderungen in folgender Höhe:
|
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Bemessungsgrundlagen
|
Abgaben
|
|
2004
|
Kapitalertragsteuer
|
26.400,00
|
6.600,00
|
|
2005
|
Kapitalertragsteuer
|
320.000,00
|
80.000,00
|
|
2006
|
Kapitalertragsteuer
|
21.000,00
|
5.250,00
|
|
2004
|
Einkommensteuer
|
0,00
|
0,00
|
|
2005
|
Einkommensteuer
|
23.531,27
|
5.186,99
|
|
2006
|
Einkommensteuer
|
146.530,86
|
64.850,43
|
|
|
2005
|
2006
|
|
Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit:
|
4.715,34
|
7.656,67
|
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
|
|
132.000,00
|
|
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung:
|
18.875,93
|
6.874,19
|
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte:
|
23.591,27
|
146.530,86
Auf die beiliegende Berechnung der Einkommensteuer
für 2005 und 2006 wird hingewiesen. Die Abgabenschuld ist für diese
Abgabennachforderungen bereits entstanden. Den für die Berechnung dieser
Beträge maßgeblichen Sachverhalt, die rechtliche Würdigung und
die daraus resultierenden Abgabenfestsetzungen entnehmen Sie bitte dem
beiliegenden Besprechungsprogramm vom 28.1.2008. Die im Zuge dieses
Berufungsverfahrens und des Außenprüfungsverfahrens bei der X-Ltd.
von Hrn. Werner S. neu vorgelegten Unterlagen und Beweismittel wurden
verarbeitet und die voraussichtlichen Abgabennachforderungen neu
berechnet.
b) Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der
Abgabenschuld:
Zur Einkommens- und Vermögenssituation des Hrn.
Werner S. wird auf den Punkt I des zitierten Besprechungsprogrammes vom
28.1.2008 hingewiesen. Darüber hinausgehend wurde Hr. S. am 13.7.2006 als
Verdächtiger einvernommen, wobei er folgende Angaben gemacht hatte: "Kein
Vermögen, Einkommen wöchentlich € 500,00 von der X-Ltd." Der
Abgabenbehörde liegt dazu der Jahreslohnzettel für 2006 vor, wonach
Hr. S. im Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.12.2006 von der X-Ltd. insgesamt €
9.333,34 brutto bezogen hatte. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom
25.1.2008 ist ersichtlich, dass Hr. S. bis zum 16.1.2008 bei der X-Ltd. als
Angestellter tätig war, seit 16.1.2008 bezieht er Arbeitslosengeld. Weitere
Dienstverhältnisse scheinen nicht auf. Laut den der Abgabenbehörde zur
Verfügung stehenden Datenbanken sind Hrn. S. auch keine Erbschaften oder
Schenkungen zugeflossen. An der am 13.7.2006 dargestellten Einkommens- und
Vermögenssituation des Hrn. Werner S. hat sich daher grundsätzlich
nichts geändert. Am 27.8.2007 führte der Beamte Dietmar Huber um ca.
13:00 Uhr ein Telefonat mit Hrn. S.: Hr. S. gab dabei nochmals bekannt, dass er
über kein Vermögen verfüge, und sein Verdienst bei der X-Ltd.
belaufe sich seit einigen Monaten auf € 1.500,00 monatlich zuzüglich
Diäten und Kilometergeld.
Aus seinem laufenden Einkommen (derzeit
Arbeitslosengeld) kann Hr. S. die vorläufigen Abgabennachforderungen nicht
bedienen. Die X-Ltd., die von Hrn. S. als "Director" und tatsächlichem
Machthaber dominiert wird und die ihm daher zuzurechnen ist, hat die an ihn
getätigten verdeckten Ausschüttungen bis dato weder
ordnungsgemäß angezeigt, noch wurde die Kapitalertragsteuer
entrichtet. Die im Zusammenhang mit der Y-Ltd. erwirtschafteten Einkünfte
aus Gewerbebetrieb und seine geringfügigen Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung wurden bis dato nicht in den Abgabenerklärungen des Hrn. S.
erfasst, bzw. wurden für 2005 und 2006 trotz Aufforderung keine
Abgabenerklärungen eingereicht. Es besteht daher der begründete
Verdacht auf vorsätzliche Abgabenhinterziehung. Erschwerend kommt noch
hinzu, dass sich Hr. S. zur Verschleierung seines Vermögens, das er in den
Vorjahren erwirtschaftet hatte, ohne dass die erzielten Einkünfte und sein
Einkommen jemals der Abgabenbehörde offen gelegt worden wären, der
Z-Ltd. bediente: Durch die missbräuchliche Zwischenschaltung der Z-Ltd. als
zivilrechtliche Eigentümerin soll sein in Bau befindliches Einfamilienhaus
(Liegenschaft EZ 30 der KG G.) dem Zugriff der Finanzverwaltung entzogen
werden.
Daraus ist unmittelbar ersichtlich, dass die Einbringung
der Abgaben gefährdet und wesentlich erschwert ist! Ohne die rechtzeitige
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages wird die Behörde niemals in die
Lage versetzt, ihre Abgabennachforderungen durchzusetzen.
In dem oben angeführten Besprechungsprogramm vom
28.1.2008 sind die von der Abgabenbehörde ermittelten Sachverhalte, die
rechtliche Würdigung und die Feststellungen ausführlich dargestellt.
Eine Zweitschrift dieses Besprechungsprogrammes liegt diesem
Bescheid-Sicherstellungsauftrag bei, dieses Besprechungsprogramm ist daher
integrierender Bestandteil der Berufungsvorentscheidung."
Mit dem Anbringen vom 26. Februar 2008 wurde der
Vorlageantrag gestellt. Weitere Ausführungen zum Berufungsverfahren wurden
nicht gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) kann die Behörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die
Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgaben zu begegnen. Der Sicherstellungsauftrag
hat gemäß
§ 232 Abs. 2 BAO insbesondere die voraussichtliche
Höhe der Abgabenschuld, und die Gründe, aus denen sich die
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, zu
enthalten.
Der Sicherstellungsauftrag setzt voraus, dass der
Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht
knüpfen. Dieser Zeitpunkt wird mit dem Zeitpunkt des Entstehens des
Abgabenanspruches gleichgesetzt. Sicherstellungsaufträge dürfen nur
vor diesbezüglicher Vollstreckbarkeit erlassen werden. Nach Eintritt der
Vollstreckbarkeit kommt, um einer allfälligen Hemmung der Einbringung zu
begegnen, gegebenenfalls die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides (§
230 Abs 7 BAO) in Betracht. Aus der Natur der "Sofortmaßnahme" (vgl. VwGH
20.2.1997, 95/15/0057; 25.3.1999, 97/15/0031, 97/15/0032; 31.1.2002, 96/15/0271)
ergibt sich, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld
(somit ein entsprechend ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren)
für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist
(vgl. VwGH 7.2.1990, 89/13/0047). Der Sicherstellungsauftrag ist kein
abschließender Sachbescheid iSd. § 183 Abs. 4 BAO (vgl. VwGH
20.2.1997, 95/15/0057; 27.8.1998, 98/13/0062; 24.2.2000, 96/15/0217; 30.10.2001,
96/14/0170).
Im gegenständlichen Fall hat sich die
Abgabenbehörde erster Instanz im bisherigen Verfahren sehr ausführlich
damit auseinandergesetzt, aus welchen Gründen sie einerseits die Entstehung
der im Spruch angeführten Abgabenschuldigkeiten annimmt und wie diese
Abgabenschuldigkeiten der Höhe nach ermittelt wurden. Die Begründung
hat also jedenfalls erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der
Entscheidung zugrundegelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der
Beweiswürdigung dafür maßgebend waren. Der angefochtene Bescheid
genügt diesen Anforderungen. Ein Sicherstellungsauftrag ist kein
abschließender Sachbescheid iSd § 183 Abs 4 BAO, sondern eine dem
Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, die dazu
dient, selbst vor Feststellung der exakten Höhe der Abgabenschuld
Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme
besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabenschuld gefährdet oder
wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen
Maßnahme, dass diese nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise,
sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es
genügt, dass die Abgabenschuld dem Grund nach mit der Verwirklichung des
abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige
Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw
wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Dem Finanzamt lagen auf
Grund der laufenden Ermittlungen im angeführten
Betriebsprüfungsverfahren gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung
der Abgabenschuld vor. Ob die Abgabenschuld tatsächlich entstanden ist, ist
in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden. Bei der gegebenen
Sachlage kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn sie die
Sicherstellung dem Grund nach als gerechtfertigt angesehen hat. Mit der
Reduktion des sicherzustellenden Betrages wurde dem Umstand Rechnung getragen,
dass durch weitere Ermittlungen eine konkretere Berechnung der voraussichtlichen
Abgabenschuld möglich war. Da sich dieser Umstand zu Gunsten des Bw.
auswirkt, scheint es nur billig, dem durch teilweise Stattgabe der Berufung
Rechnung zu tragen.
Zur bestehenden Gefährdung und Erschwerung der
Einbringlichkeit, die vom Finanzamt ausführlich begründet wurde, hat
der Bw. nichts eingewendet. Auch die Ermessensübung des Finanzamtes wurde
nicht bestritten. Im Übrigen ist es das Ziel des Sicherungsverfahrens, dem
Abgabengläubiger bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem
Grunde nach feststeht, er aber noch nicht realisierbar ist, wegen Drohung der
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung ein Pfandrecht zu verschaffen,
dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Einbringung
maßgebend ist. Wenn der Bw. ständig die Vermögenslosigkeit
vorgibt, andererseits über Firmenkonstruktionen tatsächlich
Vermögenswerte verschleiert werden, ist ein Sicherstellungsverfahren
geboten.
Bezüglich der Zustellung der Berufungsentscheidung
wird auf den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Senat (Linz) 11, vom
26. März 2009, RD/0008-L/08, RD/0009-L/08, RD/0010-L/08, RD/0011-L/08
verwiesen.
Linz, am 27.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1499-L/08
- Stammnummer
- 40076
- Gültig
- 27.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF