Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0547-F/08
Rückforderung von Familienbeihilfe im Fall eines volljährigen, nicht mehr in Berufsausbildung stehenden Kindes unter 21
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0547-F/08vom 27.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Adr, vertreten
durch Dr. Vetter - Dr. Fritsch, Rechtsanwälte, 6890 Lustenau,
Reichshofstraße 11, vom 24. Oktober 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 30. September 2008 betreffend Rückforderung
zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
(Zeitraum Jänner 2007 bis August 2008) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass zu Unrecht bezogene
Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für R für die
Monate Februar 2007 bis August 2008 gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
iV mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zurückgefordert werden.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt forderte mit dem
angefochtenen Bescheid die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge
für die am 28.7.1988 geborene Tochter R des Berufungswerbers betreffend den
Zeitraum Jänner 2007 bis August 2008 zurück. Begründend wurde
ausgeführt, für volljährige Kinder stehe die Familienbeihilfe nur
unter bestimmten, in § 2 Abs. 1 lit. b bis f FLAG 1967 genannten
Voraussetzungen zu. Dazu gehöre die Absolvierung einer Berufsaus- oder
Fortbildung. R stehe seit Jänner 2007 nicht mehr in Berufsausbildung,
weshalb ab diesem Zeitpunkt auch keine Familienbeihilfe mehr gebühre.
In der Folge langte ein als
Berufung gewertetes Schreiben des Berufungswerbers ein. Darin erklärte er,
seine Tochter R sei "beim Arbeitsamt angemeldet" gewesen und habe ein Einkommen
von weniger als 9.000,00 € gehabt. Auf dem Schreiben befindet sich ein
seitens des Finanzamtes angebrachter Aktenvermerk, wonach sich laut
telefonischer Rücksprache die Berufung
gegen die Rückforderung für 01
-03/2007 und 05 - 07 /2007 richte.
Die Rückseite des Schreibens zeigt eine
"Vormerkungsbestätigung" des AMS D betreffend nachstehende Zeiten der
Vormerkung:
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von
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bis
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17.1.2007
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14.3.2007
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3.5.2007
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16.7.2007
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1.4.2008
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27.4.2008
Eingereicht wurde auch eine
Bezugsbestätigung des AMS D:
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von
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bis
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17.1.2007
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14.3.2007
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Arbeitslosengeld
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3.5.2007
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5.6.2007
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Arbeitslosengeld
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13.6.2007
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15.7.2007
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Notstandshilfe
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11.4.2008
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27.4.2008
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Arbeitslosengeld
In der daraufhin ergehenden
abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, R
sei nach Auflösung ihres Lehrverhältnisses mit 19.12.2006 im
Berufungszeitraum weder in Berufsaus- oder Fortbildung gestanden, noch sei sie
beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend vorgemerkt gewesen. In der
Berufungsvorentscheidung wurde überdies ausdrücklich ausgesprochen,
dass der Rückforderungsbescheid "für die Monate April 2007 und August
2007 bis August 2008 rechtsgültig bleibe".
Der inzwischen anwaltlich
vertretene Berufungswerber brachte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung
über seine Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein, die
keine weiteren Erläuterungen enthielt. Beigelegt war neuerlich eine AMS -
Bestätigung, wonach R in nachstehenden Zeiträumen
als Arbeit suchend vorgemerkt gewesen
sei, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 gehabt zu haben bzw. ohne eine Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen zu
haben.
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von
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bis
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3.1.2007
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16.1.2007
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6.6.2007
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12.6.2007
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16.7.2007
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16.7.2007
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1.4.2008
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10.4.2008
Der Versicherungsdatenauszug
betreffend RD verzeichnet für die strittigen Zeitäume jeweils
nachstehenden Status:
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17.1.2007 bis 14.3.2007
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Arbeitslosengeldbezug
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3.5.2007 bis 5.6.2007
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Arbeitslosengeldbezug
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13.6.2007 bis 15.7.2007
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Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe AMS D
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16.7.2007 bis 27.7.2007
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Arbeiter
Über Nachfrage seitens
des Unabhängigen Finanzsenates beim AMS wurde von dieser Seite betreffend
Juni 2007 mitgeteilt: R hatte das
Höchstausmaß an Arbeitslosengeld am 5.6.2007 ausgeschöpft. Ab
6.6.2007 bestand ein Anspruch auf Bezug der
Notstandshilfe. Da diese nicht zeitgerecht - sondern erst am 13.6.2007 -
beantragt wurde, kam es erst ab 13.6. zur Auszahlung.
Zur Nachfrage hinsichtlich
"Terminüberlappung" am 16. Juli
2007 teilte der Vertreter des AMS mit: Die Information müsse
dahingehend richtiggestellt werden, dass der Bezug der
Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bis 15.7.2007 erfolgte. Ab 16.7. lag
ein Beschäftigungsverhältnis vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 in der
für 2007 geltenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe
volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten
und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices
als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und
weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609 haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist
durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices nachzuweisen.
Der § 10 Abs. 2 FLAG 1967 normiert, dass die
Familienbeihilfe vom Beginn jenes Monats zu gewähren ist, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Im § 10 Abs. 2, zweiter Satz FLAG 1967 wird weiters
ausgeführt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf jenes Monats
erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
Der § 2 Abs. 1 lit. f FLAG
1967 schließt eine Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein
Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht
und wenn eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice gewährt wird.
Unstrittig
ist, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die
Rückforderung betreffend 01 -03/2007 und
05 - 07 /2007 richtet.
Unstrittig
ist weiters, dass RD im Zeitraum 01 bis 03/2007 und 05 bis 07/2007 nicht
mehr in Berufsausbildung stand und bereits volljährig, aber weniger als 21
Jahre alt war (18. Geburtstag TT.7.2006). Zur Feststellung der
Rechtmäßigkeit der an den Berufungswerber ausbezahlten
Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen war daher das Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 zu
überprüfen:
01/07: Von 3.1.bis
16.1.07 war R ohne Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder auf eine Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
als Arbeit suchend gemeldet. Die
Anspruchsvoraussetzungen gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 sind
somit erfüllt. Von 17.1. bis 14.3.07 bezog sie Arbeitslosengeld. Damit
erlosch gemäß Abs. 2, zweiter Satz leg. cit. mit Ablauf des Monats
Jänner der Anspruch auf Familienbeihilfe.
Für Jänner 2007
standen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.
02/07:
Von 17.1. bis 14.3.2007 bezog R Arbeitslosengeld. Für Februar 2007 liegt
daher ein Ausschließungsgrund für den Bezug der Familienbeihilfe vor.
03/07:
Bis 14.3.07 bezog R Arbeitslosengeld. Ab 14.3. bestand keine Meldung beim AMS
als Arbeit suchend. Die Anspruchsvoraussetzungen für den
Familienbeihilfenbezug liegen daher für März 2007 nicht vor.
05/07:
Eine Meldung als Arbeit suchend lag nicht vor. Von 3.5. bis 5.6.07 bezog R
Arbeitslosengeld. Für Mai 2007 liegen daher die Anspruchsvoraussetzungen
für den Familienbeihilfenbezug nicht vor bzw. besteht ein
Ausschließungsgrund.
06/07:
Von 3.5. bis 5.6.07 Arbeitslosengeldbezug; ab 6.6. 2007 bestand ein Anspruch
gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 auf Bezug der
Notstandshilfe (Nichtauszahlung infolge verspäteter Beantragung - siehe
oben). Das Bestehen dieses Anspruches nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
schließt aber einen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe iSd
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG aus.
07/07:
Von 13.6. bis 15.7.07 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe; ab 16.7. bis
27.7.07 als Arbeiterin beschäftigt. Für den Rest des Juli keine
Vormerkung beim AMS als Arbeit suchend. Die Anspruchsvoraussetzungen für
den Bezug der Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag lagen daher für Juli 2007
nicht vor.
Insgesamt war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Feldkirch,
am 27. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0547-F/08
- Stammnummer
- 40070
- Gültig
- 27.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF