Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0167-W/07
Einleitungsbeschwerde verspätet, da im Finanzstrafverfahren keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist vorgesehen ist
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0167-W/07vom 27.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn PM,
Adresse, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 iVm § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Oktober 2007 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. August 2007,
SN 2006/00276-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
28. August 2007 hat das Finanzamt Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2006/00276-001
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Wien 6/7/15 vorsätzlich durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärungen für 2004-2005, sohin unter Verletzung der
Wahrheits- und Offenlegungspflicht gem. § 119 BAO versuchte
Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 11.796,00 und Umsatzsteuer 2005
in Höhe von € 15.000,00 zu verkürzen und hiermit das
Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 iVm
§ 13 (1) FinStrG begangen habe.
Mit Eingaben vom 27. September 2007 und vom
2. Oktober 2007 ersuchte der Beschuldigte um Verlängerung der
Rechtsmittelfrist zum Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens bis
zum 17. Oktober 2007 und führt dazu aus, dass er aus beruflichen
Gründen den Bescheid erst seit kurzem in Händen habe und es ihm
aufgrund langer Wartezeiten bei Terminvereinbarungen bei Rechtsanwälten,
deren Leistung auch finanziell für ihn belastend seien, nicht möglich
gewesen wäre, einen Rechtsbeistand hinzuziehen.
Am 15. Oktober 2007 wird schließlich das
Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid eingebracht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 150 Abs. 2 FinStrG
beträgt die Rechtsmittelfrist im Finanzstrafverfahren einen Monat und
beginnt mit Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen
Bescheides.
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten
u. a für Fristen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anders bestimmt, die
Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO)
sinngemäß.
Gemäß
§ 56 Abs. 3, 1. Satz
FinStrG gelten für Zustellungen das Zustellgesetz,
BGBl. Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des 3.
Abschnittes der BAO.
Gemäß
§ 110 Abs. 1 BAO,
können gesetzliche Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, nicht geändert werden.
Das Finanzstrafgesetz enthält weder eine Regelung, die
die Finanzbehörden ermächtigt oder verpflichtet eine Rechtsmittelfrist
zu verlängern, noch eine Bestimmung, die eine Hemmung durch einen - gar
nicht vorgesehenen - Fristerstreckungsantrag anordnet.
Nur im Geltungsbereich der BAO ist die Verlängerung
der Berufungsfrist und im Zusammenhang damit die durch einen Antrag auf
Fristverlängerung bewirkte Hemmung des Laufes Berufungsfrist
vorgesehen.
Die im 7. Abschnitt der BAO enthaltene Regelung ist im
Hinblick auf § 56 Abs. 2 FinStrG im Finanzstrafverfahren
nicht anzuwenden.
Im vorliegenden Fall konnte daher die durch Zustellung
mittels Hinterlegung in Lauf gesetzte Beschwerdefrist durch die Anträge auf
Fristverlängerung nicht gehemmt werden.
Gemäß
§ 17 Abs. 3 des
Zustellgesetzes gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist
als zugestellt.
Gemäß
§ 108 Abs. 3 BAO enden
nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen
Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder
Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Wie sich aus dem im Strafakt enthaltenen Zustellnachweis
ergibt, wurde der angefochtene Einleitungsbescheid dem Bf. am 31. August
2007 durch Hinterlegung zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde der
3. September 2007 festgelegt. Die Beschwerde wäre daher
spätestens am 3. Oktober 2007 einzubringen gewesen.
Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der
Bf. mit den an das Finanzamt 6/7/15 als Finanzstrafbehörde I. Instanz
gerichteten Eingaben vom 27. September 2007 und vom 2. Oktober
2007 um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 17. Oktober 2007
ersucht hat, zumal die einmonatige Rechtsmittelfrist des
§ 150 Abs. 2 FinStrG eine gesetzliche Frist (Fallfrist) ist,
die gemäß
§ 110 Abs. 1 BAO nicht
geändert (verlängert) werden kann.
Die am 18. Oktober 2007 beim Unabhängigen
Finanzsenat eingelangte Beschwerde vom 15. Oktober 2007 erweist sich daher
als verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0167-W/07
- Stammnummer
- 40063
- Gültig
- 27.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF