Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0318-I/08
Antrag auf Wiederaufnahme nach Ergehen einer Berufungsentscheidung für ein Folgejahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0318-I/08vom 27.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, Wohnort,
Straße, vom 11. Juni 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom
13. Mai 2008 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 BAO
für das Jahr 1998 und Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs 1 BAO für die Jahre
1999 und 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 beantragte der
Steuerpflichtige die Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungsverfahren der
Kalenderjahre 1998, 1999 und 2001. Begründet wurde dieser Antrag damit,
dass im Zuge eines die Arbeitnehmerveranlagung des Kalenderjahres 2002
betreffenden Berufungsverfahrens vom Unabhängigen Finanzsenat Kosten einer
auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes steuerliche Berücksichtigung
gefunden hätten, ihm derartige Kosten aber auch in den Jahren 1998
(für vier Monate), 1999 und 2001 entstanden wären.
Vom Finanzamt wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens für das Jahr 1998 als verspätet zurückgewiesen, die
Anträge betreffend die Jahre 1999 und 2001 wurden abgewiesen, da keine
neuen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen wären.
Mit Eingaben vom 11. Juni 2008 erhob der Antragsteller
Berufungen gegen den Zurückweisungs- und den Abweisungsbescheid.
Die Berufungen wurden dem Unabhängigen Finanzsenat
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 303 Abs 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
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a)
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der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches
Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen worden ist, oder
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b)
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Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne "grobes" Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
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c)
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der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 303 Abs 2 BAO normiert, dass der Antrag
auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in
dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt
hat, einzubringen ist.
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme
des Verfahrens nach § 304 BAO ausgeschlossen, sofern ihr nicht
ein
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a)
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innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die
Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist
(§§ 207 bis 209 Abs 2 BAO) von sieben Jahren
zulässig wäre, oder
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b)
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vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden
Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303
Abs 1 BAO zugrunde liegt.
1.
Veranlagung 1998
Der Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 1998 langte am 11. Feber 1999 beim
Finanzamt ein und wurde mit Bescheid vom 11. März 1999
erledigt.
Die Berücksichtigung des Pauschbetrages für eine
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes wurde nicht begehrt.
Nach § 208 Abs 1 lit a BAO beginnt die
Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden
ist. Im vorliegenden Fall ist der Abgabenanspruch mit Ablauf des Jahres 1998
entstanden (§ 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO). Gemäß
dem oben zitierten § 304 lit a BAO und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Verjährungsfrist durch
die Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1998 am 11. März 1999, was
eine nach außen erkennbare Amtshandlung der Abgabenbehörde zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches iSd § 209 Abs 1 BAO
darstellt, um ein Jahr verlängert, wäre eine Wiederaufnahme des
Verfahrens nur möglich, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme spätestens
am 31. Dezember 2006 gestellt worden wäre. Dass der Antrag des
Berufungswerbers erst nach Ablauf dieser Frist und somit verspätet
eingebracht wurde, wird vom Berufungswerber nicht bestritten.
Wenn der Antragsteller in der Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens 1998
nunmehr ausführt, dass er bereits früher einen Wiederaufnahmeantrag
hätte stellen wollen, dies aber nicht getan hätte, weil er durch
Erledigungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 verunsichert gewesen wäre,
ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Wie der Berufungswerber selbst ausführt, hat das
Finanzamt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen 1999 und 2000 den beantragten
Pauschbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung anerkannt und
berücksichtigt. Ungeachtet einer Beurteilung, ob dem Grunde nach ein
Wiederaufnahmegrund vorgelegen wäre, geht daraus klar hervor, dass dem
Berufungswerber die Möglichkeit der Geltendmachung dieses Pauschbetrages
spätestens mit Abgabe der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 1999 am 6. März 2000 bekannt war.
Bestärkt durch die Anerkennung im Einkommensteuerbescheid 1999 vom
24. Mai 2000 wäre es dem Antragsteller jedenfalls möglich
gewesen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 1998 zu stellen.
Weshalb bei diesem Sachverhalt Erledigungen, die erst Jahre
später ergangen sind (Erstbescheid betreffend die Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 am 6. Juli 2004, Berufungsentscheidung betreffend
das Jahr 2001 vom 19. Mai 2006, Erstbescheid betreffend die
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 am 9. Juni 2006), zu einer
Verunsicherung und einer deshalb erfolgten Zurückstellung eines Antrages
auf Wiederaufnahme geführt haben sollen, bleibt unerfindlich.
Abgesehen davon, war der Antragsteller spätestens mit
der Antragstellung zur Arbeitnehmerveranlagung 1999 im März 2000 in
Kenntnis sämtlicher Grundlagen für die Stellung eines Antrages auf
Wiederaufnahme betreffend das Jahr 1998, sodass eine spätere Antragstellung
auch wegen des Verstreichens der Drei-Monats-Frist des § 303
Abs 2 BAO als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.
2.
Veranlagung 1999
Da die strittigen Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid
1999 antragsgemäß anerkannt wurden und - wie der Berufungswerber
selbst ausführt - die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages
"irrtümlich" erfolgte, blieb der Abweisungsbescheid, soweit er das Jahr
1999 betrifft, unbekämpft.
3.
Veranlagung 2001
Der Verfahrensgang betreffend die Arbeitnehmerveranlagung
zeigt folgenden Ablauf:
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Am 19. März 2002 langte die Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt ein. In dieser
wurde die Zuerkennung des Pauschbetrages für eine auswärtige
Berufsausbildung von zwei Kindern (ganzjährig für eine Tochter,
anteilig für einen Sohn) begehrt.
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Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 6. Juli 2004
wurde dieser Pauschbetrag nicht berücksichtigt. Dies mit der
Begründung, dass "über die Unterhaltszahlungen hinaus keine Kosten
für die auswärtige Berufsausbildung getragen" worden
wären.
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In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vertrat
der Berufungswerber die Ansicht, dass die Kosten der auswärtigen
Berufsausbildung durch ihn getragen würden und verwies auf sein Schreiben
vom 11. September 2002, mit welchem ein Gerichtsbeschluss übermittelt
wurde, welcher ab September 1998 Gültigkeit habe. In diesem Schreiben
führte er aus, dass die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten aus den
von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträgen bezahlt würden, da die Mutter
der Kinder keine eigenen Einkünfte habe.
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Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
23. November 2004 als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf
angeführte Judikaturstellen vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die vom
Berufungswerber getragenen Unterhaltsaufwendungen durch den
Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten wären, da dem Gerichtsbeschluss nicht zu
entnehmen sei, dass vom Berufungswerber über den Regelunterhalt hinaus
Zahlungen zur Deckung eines Sonderbedarfs (für eine auswärtige
Berufsausbildung) zu leisten gewesen wären.
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Mit 9. Dezember 2004 wurde die Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Wiederum wurde auf die
Ausführungen im angeführten Gerichtsbeschluss verwiesen.
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Mit Berufungsentscheidung vom 19. Mai 2006 schloss
sich der Unabhängige Finanzsenat der Rechtsansicht des Finanzamtes an; die
abweisende Berufungsentscheidung blieb in der Folge unbekämpft.
Der Berufungswerber begründet seinen Anspruch auf
Wiederaufnahme des Verfahrens nunmehr mit dem Ergehen einer
Berufungsentscheidung betreffend das Jahr 2002. Gegenstand dieser
Berufungsentscheidung war - nunmehr für drei Kinder - wiederum das Zustehen
des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung. In dieser
Berufungsentscheidung wurde das Begehren auf Zuerkennung des Pauschbetrages
für auswärtige Berufsausbildung betreffend [Sohn1] im Wesentlichen mit
der gleichen Begründung abgewiesen, wie in der Berufungsentscheidung
für das Jahr 2001. Hinsichtlich [Tochter] und [Sohn2] erfolgte eine
stattgebende Erledigung, welche mit dem Vorliegen eines neuen
Gerichtsbeschlusses vom 2. Jänner 2002 bzw eines gerichtlichen
Vergleiches vom 3. September 2002 begründet wurde. Aus diesen
Beweismitteln ergäbe sich - so der Unabhängige Finanzsenat -, dass
sich der Berufungswerber "erstmals" an den mit der Berufsausbildung verbundenen
Mehrkosten beteiligt habe.
Wenn der Berufungswerber nunmehr vermeint, dass dieser
Tatbestand hinsichtlich seiner Tochter bereits ab Herbst 1998 vorgelegen sei und
die Berufungsentscheidung betreffend das Jahr 2001 "bei richtiger Entscheidung
zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätte", argumentiert er
gegen die rechtliche Würdigung, zeigt aber mit keinem Wort auf, dass und
welche Wiederaufnahmegründe vorliegen würden.
Die Möglichkeit der Wiederaufnahme auf Antrag ist -
abgesehen von den verjährungsrechtlichen Problematiken - an das Vorliegen
eines der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmegründe (sowie der
Rechtzeitigkeit iSd. § 303 Abs 2 BAO) gebunden. Für das
Vorliegen der Wiederaufnahmegründe des § 303 Abs 1
lit a und c BAO ergeben sich aus dem Vorbringen des Berufungswerbers
und dem Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte. Im Zusammenhang mit dem
Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs 1 lit b BAO müssten
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, um eine Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtfertigen zu können. Dabei kommt es darauf an, dass diese im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent waren, jedoch erst später
davon Kenntnis erlangt wird.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die
Abgabenbehörde erster als auch zweiter Instanz während des
Verwaltungsverfahrens in Kenntnis des Gerichtsbeschlusses vom 22. Oktober
1998 und dessen Inhaltes war. Es ist somit offenkundig, dass dieses Beweismittel
nicht neu hervorgekommen und daher auch nicht geeignet ist, einen Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens zu stützen. Auch ist der
Berufungsentscheidung betreffend das Kalenderjahr 2002 nicht zu entnehmen, dass
die Abgabenbehörde zweiter Instanz von ihrer grundsätzlichen
Rechtsansicht - im Vergleich zur Entscheidung betreffend das Kalenderjahr 2001 -
abgegangen ist (siehe dazu den Entscheidungsteil betreffend [Sohn1]). Vielmehr
wurden ein (ab dem Jahr 2002 gültiger) neuer Gerichtsbeschlusses bzw ein im
Laufe des Jahres 2002 abgeschlossener gerichtlicher Vergleich einer rechtlichen
Würdigung unterzogen. Wenn der Berufungswerber nunmehr vermeint, diese
rechtliche Würdigung würde zu neuen Erkenntnissen in Bezug auf die
rechtliche Beurteilung von (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits
bestehenden und bekannten) Sachverhaltselementen betreffend das jahr 2001
führen, muss dem entgegengehalten werden, dass derartige Erkenntnisse nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine (neuen)
Tatsachen darstellen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar,
3., überarbeitete Auflage, § 303 Tz 9 und die dort
angeführten Entscheidungen).
Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens ist
nämlich bereits dem Grunde nach nicht dazu geeignet, die Folgen einer erst
später (nach Bescheiderlassung) erkannten (wie der Berufungswerber
vermeint) unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten
Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185), sondern bietet
lediglich die Möglichkeit, im Zeitpunkt der Erlassung von Bescheiden noch
unbekannten entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu
tragen.
Für den gegenständlichen Fall muss jedoch
festgehalten werden, dass vom Berufungswerber weder im Antrag auf Wiederaufnahme
noch in der Berufung gegen den diesbezüglichen Abweisungsbescheid auch nur
ansatzweise neue Tatsachen oder Beweismittel angeführt sind, die im
Verfahren betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2001 noch nicht bekannt gewesen
und nach Bescheiderlassung neu hervorgekommen sind. Auch ist dem Verwaltungsakt
in keiner Weise entnehmbar, dass den befassten Abgabenbehörden der
entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig bekannt gewesen ist.
So führt der Berufungswerber selbst aus, dass der Referent im Rahmen der
Berufungsentscheidung betreffend das Jahr 2001 die Sachlage verkannt habe, nicht
aber, dass diesem der Sachverhalt nicht bekannt gewesen sei.
Mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes kann dem
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für das Kalenderjahr 2001 nicht
entsprochen werden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 27. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0318-I/08
- Stammnummer
- 40056
- Gültig
- 27.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF