Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2920-W/08
Keine schuldhafte Pflichtverletzung eines Geschäftsführers, der auf eine Rechtsbelehrung der Finanzlandesdirektion auf Empfehlung seines Steuerberaters, welcher in voller Kenntnis des Sachverhaltes war, vertraut hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2920-W/08vom 26.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder ADir. Helmut
Hummel, Dr. Wolfgang Seitz und Gerhard Mayerhofer im Beisein der
Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des Bw., vertreten
durch MMag. Dr. Gerhard Sitkovich, 1220 Wien, Eipeldauerstraße 48,
vom 28. August 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 13. März 2008, vertreten durch Mag. Hans Merinsky,
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der
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Primärschuldner
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GZ.RV/..-W/08
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1- GmbH & Co KEG
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2885
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2- GmbH & Co KEG
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2905
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3- GmbH & Co KEG
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2891
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4- GmbH & Co KEG
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2903
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5- GmbH & Co KEG
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2918
|
6.- GmbH & Co KEG
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2893
|
7.- GmbH & Co KEG
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2920
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8.- GmbH & Co KEG
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2887
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9.- GmbH & Co KEG
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2889
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10.- GmbH & Co KEG
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2899
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11.- GmbH & Co KEG
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2901
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12.- GmbH & Co KEG
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2909
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13.- GmbH & Co KEG
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2907
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14.- GmbH & Co KEG
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2897
|
15.- GmbH & Co KEG
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2896
nach der am 26. März 2009 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 13. März 2008 wurde der
Berufungswerber (Bw.) für folgende Abgabenschulden gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung
herangezogen:
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Primärschuldner
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Steuernummer
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Betrag in €
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1- GmbH & Co KEG
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1/1
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10.527,91
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2- GmbH & Co KEG
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2/2
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10.527,91
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3- GmbH & Co KEG
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3/3
|
10.527,91
|
4- GmbH & Co KEG
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4/4
|
10.527,91
|
5- GmbH & Co KEG
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5/5
|
10.527,91
|
6.- GmbH & Co KEG
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6/6
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10.527,91
|
7.- GmbH & Co KEG
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7/7
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10.527,91
|
8.- GmbH & Co KEG
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8/8
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10.527,91
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9.- GmbH & Co KEG
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9/9
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10.527,91
|
10.- GmbH & Co KEG
|
10/10
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10.527,91
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11.- GmbH & Co KEG
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11/11
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10.527,91
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12.- GmbH & Co KEG
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12/12
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10.527,91
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13.- GmbH & Co KEG
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13/13
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10.527,91
|
14.- GmbH & Co KEG
|
14/14
|
2.123,29
|
15.- GmbH & Co KEG
|
15/15
|
10.527,91
Die Haftungsbeträge setzen sich jeweils aus der
Umsatzsteuer 2001 und einem diesbezüglichen Säumniszuschlag
zusammen.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der
Bw. Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin,
nämlich der T-GmbHund
daherzu deren Vertretung
gemäß
§ 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen
sei.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG habe der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt
einzureichen, in dem er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2
sowie des § 16 leg. cit. selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer
habe eine entsprechende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Für 2001 sei die Umsatzsteuer veranlagt, jedoch nicht
entrichtet worden.
In diesem Zusammenhang werde auch auf die Bestimmung des
§ 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch
auf Nebenansprüche erstrecken würden.
Der Bw. sei seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht
nachgekommen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass er bis 8. April 2003 Geschäftsführer der
Telesignal Kabelfernsehanlagen GmbH gewesen sei, welche ihrerseits
Komplementärgesellschafter der o.a. 15 KEG's gewesen sei. Der
Komplementärgesellschafter habe in allen Fällen als handelsrechtlicher
Geschäftsführer agiert. Somit sei der Bw. bis zu seinem Ausscheiden
als Geschäftsführer auch handelsrechtlicher Geschäftsführer
der genannten Personengesellschaften gewesen.
Eine Haftung setze zunächst voraus, dass die
Abgabenbeträge uneinbringlich geworden seien. Im Fall der 15 KEG`s sei
diese Annahme nicht nachvollziehbar. Die 15 KEG`s seien im Jahr 2002 im Zuge
eines Zusammenschlussvorganges zu einer Gesellschaft, der
"t-&-kGesmbH & Co KG"
zusammengeschlossen worden. Diese Gesellschaft sei Rechtsnachfolger der 15 KEG`s
gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien die 15 KEG`s in der Nachfolgegesellschaft
zivilrechtlich aufgegangen, nachdem das gesamte Vermögen der 15 KEG`s in
der Nachfolgegesellschaft zusammengefasst worden sei. Die Finanzbehörde
habe keinen erkennbaren Versuch unternommen, die Abgabenbeträge von der
Nachfolgegesellschaft einzufordern. Sämtliche Versuche der Einbringung
hätten sich nur auf die 15 KEG`s bezogen, deren Vermögen aber bereits
auf die Nachfolgegesellschaft übergegangen gewesen sei. Ein Umstand der dem
Finanzamt vollkommen klar gewesen sei. Wenn gleich die 15 KEG`s für die
Zwecke des Abgabeverfahrens weiterhin als Partei anzusehen gewesen wären,
hätten Einbringungsmaßnahmen dort erfolgen müssen, wo das
Vermögen gewesen sei. Die Nachfolgegesellschaft habe auch mehrfach in
Schriftsätzen darauf hingewiesen, dass sie auch bereit gewesen sei, in das
offene Verfahren einzutreten. Unter Hinweis darauf, dass die 15 KEG`s weiterhin
Parteien des Abgabeverfahrens seien, habe die Behörde aber keine Schritte
gesetzt, um auf das Vermögen der Nachfolgegesellschaft zuzugreifen. Der
Begriff der Uneinbringlichkeit einer Abgabe sei aber materiell zu verstehen. Die
Behörde habe gewusst, dass Vermögen auf Grund des
Zusammenschlussvertrages mit zivilrechtlicher und
auch-
steuerrechtlicher Wirkung auf eine Nachfolgegesellschaft übergegangen sei,
habe aber nichts unternommen von dieser die Abgabe einzufordern. Es könne
daher von einer Uneinbringlichkeit der Abgabe nicht gesprochen werden. In der
Nachfolgegesellschaft sei ausreichend Vermögen vorhanden gewesen, der
Behörde sei seitens der Nachfolgegesellschaft angeboten worden in das
Verfahren einzusteigen, die Behörde habe es bewusst unterlassen dieses
Angebot anzunehmen und dadurch verabsäumt auf das Vermögen der
Nachfolgegesellschaft zuzugreifen. Eine Uneinbringlichkeit der Abgabe
liege demzufolge nicht vor, vielmehr ist es von der Behörde selbst zu
verantworten, wenn der Abgabenbetrag nicht eingebracht hätte werden
können.
Die Aufhebung des Haftungsbescheides werde beantragt, da
die Behörde selbst die Einbringung der Abgabe schuldhaft verhindert
habe.
Ein schuldhaftes Verhalten - als weitere in § 9
BAO normierte Haftungsvoraussetzung - seitens des Bw. liege ebenfalls nicht vor.
Mit Abschluss des Zusammenschlussvertrages im August 2002 sei die
T-GesmbH als Komplementär (und GF)
der 15 KEG`S ausgeschieden. Somit ende ab diesem Zeitpunkt die
Verantwortlichkeit des Bw. als GF. Noch im Juli 2002 habe das Finanzamt
Umsatzsteuerbescheide für 2001 erlassen, die mit den eingereichten
Steuererklärungen in Einklang gestanden seien und für jede der 15
KEG`s Steuergutschriften ergeben hätten. Erst im Juni 2003, also deutlich
nach dem Ausscheiden der T-GesmbH als
Geschäftsführungsgesellschaft seien die im Juli 2002 erlassenen
Umsatzsteuerbescheide 2001 aufgehoben und abweichende Umsatzsteuerbescheide
für 2001 erlassen worden, die zu den gegenständlichen
Abgabenrückständen geführt hätten. Es sei generell niemandem
- und somit auch dem Bw. nicht - zumutbar, für in der Zukunft
abgeänderte Steuerbescheide in der Gegenwart Vorsorge zu treffen. Diese
wäre allenfalls dann denkbar, wenn in Steuererklärungen bewusst
falsche Angaben gemacht worden wären. Dies sei aber nicht der Fall gewesen
und werde von der Behörde auch nicht behauptet. Im Gegenteil der Bw. habe
sich bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärungen 2001 an die Vorgaben der
FLD, diediese im Verfahren gegen die
Umsatzsteuer 10/99 gemacht habe und die in direktem Zusammenhang mit der
Umsatzsteuererklärung 2001 stünden (Rechnungsberichtigungen) gehalten.
Mehr als die Rechtsauffassung der FLD aufzugreifen, nachdem seine eigene
Rechtsauffassung von der FLD abgelehnt worden sei, könne von einem
sorgfältigen GF nicht verlangt werden. Ein schuldhaftes Verhalten liege
hier nicht vor, weshalb die Aufhebung der Haftungsbescheide, soweit sie die 15
KEG`s betreffen, wegen Rechtswidrigkeit beantragt werde.
Das Verhalten des Bw. wäre auch schon deshalb nicht
schuldhaft, da es sich bei der zugrunde liegenden Frage - wann tritt eine in
Gründung befindliche Gesellschaft nach außen wirtschaftlich in
Erscheinung - um eine sehr komplizierte handle. Wenn man den Ausführungen
im Aufhebungsbescheid zu den ursprünglichen Umsatzsteuerbescheiden 2001
folge, würden bei dieser Frage selbst FLD und VwGH zu unterschiedlichen
Ergebnissen kommen. Angesichts der Schwierigkeit hier den richtigen Zeitpunkt zu
definieren, sei davon auszugehen, dass der Bw. selbst falls - was hier
entschieden bestritten werde - die Auffassung der Behörde, die in den
Aufhebungsbescheiden geäußert werde, zutreffend sein sollte, mit der
von ihm vertretenen Auffassung jedenfalls einem entschuldbaren Rechtsirrtum
unterlag, welcher die Schuldhaftigkeit ebenfalls ausschließe.
Schließlich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der
Bw. von der FLD einen klaren Weg zur Rechnungsberichtigung gewiesen bekommen
habe, diese auch von der damaligen steuerlichen Vertretung positiv bewertet und
schließlich vom Finanzamt durch erklärungsgemäße
Veranlagung unter vorheriger Kontrolle der berichtigten Rechnungen ebenfalls
akzeptiert worden sei. Ein schuldhaftes Verhalten liege eindeutig nicht vor, da
sich der Bw. infolge all dieser Bestätigungen auf die Richtigkeit seines
Vorgehens verlassen habe können.
Die Konstruktion der 15 KEG`s hätte
ausschließlich den Zweck gehabt, eine große auf 15 kleine
Kabelfernsehanlagen "aufzuteilen", um auf diese Weise die für
Kabelfernsehanlagen anfallenden Urheberrechtsgebühren zu vermeiden (diese
würden bei Kleinanlagen nicht anfallen). Dieser Zweck sei dem Finanzamt
auch mehrfach mitgeteilt worden. Dieser Zielsetzung entsprechend, wären die
15 KEG`s auch nur mit dem notwendigsten Betriebsvermögen ausgestattet
gewesen. Gewinne hätten nach wie vor in der "großen" Telesignal KG
bleiben sollen. Dementsprechend hätten die 15 KEG`s über keine Kassen-
und Bankguthaben, aber auch über kein verwertbares Umlaufvermögen
verfügt. Dadurch ergebe sich auch, dass die nicht zum Abzug zugelassenen
Vorsteuern die Zahlungsunfähigkeit der 15 KEG`s unmittelbar
herbeigeführt habe. Ein zusätzlicher erheblicher, jedenfalls aber
nicht geplanter Kostenanfall wären diese von den KEG`s nicht verkraftbar
gewesen. Eine Bezahlung dieser Abgabenschulden hätte für den GF
strafrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen. Die Einstellung der Zahlungen
wäre daher aus Gläubigerschutzgedanken und auch aus seiner
persönlichen Haftungssituation heraus die einzige erlaubte
Handlungsalternative gewesen. Ein Insolvenzantrag sei deshalb nicht gestellt, da
die Hoffnung bestanden habe, die Abgabenverpflichtungen im Berufungswege
erfolgreich zu bekämpfen. Im Übrigen seien die Gesellschaften in
zivilrechtlicher Hinsicht bereits im August 2002 wieder zusammengeschlossen
worden.
Den GF treffe daher kein Verschulden an der
Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Abgaben. Er habe mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes gehandelt, da ihm andernfalls strafrechtliche
Konsequenzen gedroht hätten.
Zum Beweis für das Vorbringen dass die 15 KEG`s
über keine Kassen und Bankmittel und auch über kein verwertbares
Umlaufvermögen verfügt hätten, beantrage der Bw. einerseits die
Beischaffung der entsprechenden Veranlagungsakten, in denen die Jahresbilanzen
der 15 KEG`s aufliegen und die die hier getroffenen Ausführungen
bestätigen würden und andererseits die Einvernahme des Bw. zur
Darstellung der liquiditätsmäßigen Situation der 15
KEG`s.
Schließlich sei auf das Verhalten der handelnden
Personen des Finanzamts 12/13/14 hinzuweisen. Dem Finanzamt wäre der Zweck
der Gründung der 15 KEG`s seit dem Verfahren um die Umsatzsteuer Oktober
1999 bekannt gewesen. Sowohl die Betriebsprüfung als auch die FLD
hätten einheitlich erkannt, dass diese Konstruktion keinen Missbrauch
darstelle. Es wäre dem Finanzamt auch bewusst gewesen, dass zwischen der
T.GmbH & Co KG und den 15 KEG`s
Leistungsbeziehungen stattgefunden hätten. Dass für Lieferungen und
Leistungen auch Umsatzsteuern zu verrechnen seien, sollte dem Finanzamt auch
bekannt sein. Umsatzsteuern würden in der Unternehmerkette keinen
Kostenfaktor darstellen, da sie Durchlaufcharakter hätten. Das Finanzamt
habe im vollen Bewusstsein der dargestellten Situation alle Hebel in Bewegung
gesetzt, diese Kostenneutralität in der Unternehmerkette zu brechen (die
dabei vorgebrachten Begründungen und das dabei gezeigte rechtswidrige
Verhalten werde auch an anderen Stellen dieser Berufungen aufgezeigt). Einzig
erkennbarer Grund sei dabei die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des
Bw. gewesen. Auch auf Grund des mit Absicht schädigenden Verhaltens des
Finanzamts sei die Haftung des Bw. ausgeschlossen.
Aus den dargestellten Gründen ergebe sich, dass dem
Bw. ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Die
Aufhebung des Haftungsbescheides werde ebenso wie die Anberaumung einer
mündlichen Senatsverhandlung beantragt.
In der am 26. März 2009 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter die bisherigen
Vorbringen und führte weiters aus, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung
des Bw. auch deswegen nicht vorliegen könne, weil im Rahmen der 15 KEG's,
welche reine Verrechnungsgesellschaften gewesen seien, zu keinem Zeitpunkt
liquide Mittel vorhanden gewesen wären. Diese hätten keinerlei
Umlaufvermögen gehabt und seien durch die Durchbrechung der
Steuerneutralität der Umsatzsteuer in Insolvenzgefahr geraten, weswegen
eine Zahlung durch den Geschäftsführer gegen insolvenzrechtliche
Vorschriften verstoßen hätte (Gläubigerbevorzugung).
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
9 Abs. 1 BAO: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben
den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§
80 Abs. 1: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe bei der
Primärschuldnerin.
Auf Grund des Zusammenschlussvertrages vom
22. Juli 2002 wurden die KEG-Betriebe in die t-&-k GmbH & Co
KG übertragen und die KEG's aufgelöst und per
4. März 2003 im Firmenbuch gelöscht.
Mit Berufungsentscheidungen vom 9. November 2006
(GZ.RV/1787-W/06) hat der Unabhängige Finanzsenat festgestellt, dass die KG
keine Gesamtrechtsnachfolgerin sondern lediglich Einzelrechtsnachfolgerin ist.
Die diesbezügliche Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit
Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, 2006/13/0198, als unbegründet
abgewiesen.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabe steht daher fest.
Unbestritten ist, dass der Bw. Geschäftsführer
der persönlich haftenden Gesellschafterin, nämlich der
T-GmbHwar und damit zur Haftung für die Abgabenschulden der KEG's
herangezogen werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe,
insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die
angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter
schuldhaft eine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den
Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. für viele das Erkenntnis des VwGH
vom 13.4. 2005, 2001/13/0190).
Der Bw. führt in der Berufung aus, dass er sich bei
der Abgabe der Umsatzsteuererklärungen 2001 an die Vorgaben der
Finanzlandesdirektion gehalten habe, die diese im Verfahren gegen die
Umsatzsteuer 10/99 gemacht habe.
Diesbezüglich konnte folgender Sachverhalt
festgestellt werden:
Im Jahr 2000 erfolgte bei den KEG's für den
Voranmeldungszeitraum Oktober 1999 eine UVA-Prüfung. Im Zuge dieser
Prüfung wurden mangels Unternehmereigenschaft der KEG's im Zeitpunkt der
Rechnungslegung geltend gemachte Vorsteuern nicht anerkannt.
Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wurden
mit Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion vom
15. November 2001, GZ.RV/196-15/19/2001 bis GZ.RV/210-15/19/2001, zwar
als unbegründet abgewiesen, jedoch in der Begründung
festgestellt:
"In
Anbetracht dieser Ausführungen kann jedoch ein Vorsteuerabzug hinsichtlich
jener Vorleistungen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bw., die
innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes vor Abschluss des
Gesellschaftsvertrages an diese ausgeführt wurden, nicht versagt werden und
muss demnach der Bw. als künftige GesmbH & Co KEG zugerechnet werden.
Als überschaubar kann hierbei eine Zeitspanne von drei Monaten angenommen
werden.
Demzufolge
sind Vorsteuern bei Vorliegen von Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 1
UStG 1994 über im Mai bis Oktober 1999 an die Bw. ausgeführte
Leistungen anzuerkennen, da diese zweifelsohne in einem zeitlichen Zusammenhang
mit der Gründung der Gesellschaft standen und innerhalb des oben genannten
überschaubaren Zeitraumes vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages an die
Bw. erbracht wurden. Sohin könnten die streitgegenständlichen
Rechnungen durch den Rechnungsaussteller berichtigt werden.
In
diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine
missbräuchliche Rechnungslegung nicht angenommen werden kann und
demgemäß unter dem Aspekt, dass auch im Sinne der gemeinschaftlichen
Vorgaben zur Wahrung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer
gewährleistet sein muss, dass jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer
berichtigt werden kann, eine Berichtigung der der seitens der Bw. am
1. Oktober 1999 ausgestellten Rechnung nach § 11 Abs. 12
UStG 1994 zuzulassen ist. Bemerkt wird, dass berichtigte Rechnungen zum
Vorsteuerabzug erst ab dem Zeitpunkt ihrer Richtigstellung, somit nicht
rückwirkend berechtigen
Es
war somit bei der gegebenen Sachlage spruchgemäß zu entscheiden und
es wird nunmehr an der Bw. liegen, die von ihr beabsichtigten steuerlichen
Konsequenzen durch die entsprechenden Rechnungsberichtigungen im obigen Sinn
herbeizuführen".
Dieser Aufforderung folgte der Bw.
Am 31. Mai 2002 langten beim Finanzamt für
sämtliche KEG's Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2001 ein.
Diese wurden mit Bescheiden vom 2. Juli 2002
erklärungsgemäß unter Berücksichtigung der geltend
gemachten Berichtigungen gemäß
§ 16 UStG 1994
veranlagt.
Diese Umsatzsteuerbescheide wurden in der Folge
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und am 17. Juni 2003
neuerliche Umsatzsteuerbescheide erlassen, in denen ausgeführt wurde, dass
die Rechnungsberichtigungen die oben zitierte Aussage der Finanzlandesdirektion
zur Grundlage hätten. Den KEG's fehle bei unverändert gebliebenem
Sachverhalt trotz berichtigter Rechnungen vom 31. Oktober 2001 nach
wie vor die Unternehmereigenschaft der KEG's als Leistungsempfängerinnen
zum Leistungszeitpunkt. Maßgebend für den Vorsteuerabzug seien die
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Umsatzes an den Unternehmer. Somit
bestünden für den Vorsteuerabzug auch im Jahr 2001 mangels
Unternehmereigenschaft zum Zeitpunkt der erfolgten Lieferung bzw. Leistung keine
rechtliche Grundlage.
Weiters verweist der Bw. auch darauf, dass die Ansicht der
FLD vom Steuerberater "positiv bewertet" worden sei.
In seinem Erkenntnis vom 9. Juni 1986, 85/15/0069, hat
der Verwaltungsgerichtshof dargetan, dass einen Geschäftsführer, der
ausschließlich durch eine unrichtige Rechtsbelehrung, die ihm sein
Steuerberater in voller Kenntnis des richtigen Sachverhaltes erteilt, zu
unrichtigen Geltendmachung des Vorsteuerabzuges veranlasst wird, kein
Verschulden trifft. Dies muss umso mehr gelten, wenn der
Geschäftsführer durch die Finanzlandesdirektion und auf Empfehlung des
Steuerberaters dazu veranlasst wurde.
Dazu kommt noch, dass sich aus den vorliegenden Akten
ergibt, dass die Umsatzsteuererklärungen 2001 vom damaligen Steuerberater
verfasst wurden.
Dem Bw. kann daher kein Verschulden an der unrichtigen
Geltendmachung der Vorsteuern angelastet werden.
Dass die Umsatzsteuernachforderungsbeträge in der
Folge nicht entrichtet wurden, kann dem Bw. ebenfalls nicht zur Last gelegt
werden da er nur bis 8. April 2003 als Geschäftsführer der
persönlich haftenden Gesellschafterin, der
T-GesmbH fungierte.
Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob
den KEG's überhaupt liquide Mittel zur Verfügung gestanden
wären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2920-W/08
- Stammnummer
- 40050
- Gültig
- 26.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF