Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0231-Z3K/02
Ermittlung des Zollwertes nach der Schlussmethode
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0231-Z3K/02vom 30.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ermittlung des Zollwertes nach Art. 29 Zollkodex stellt die zentrale Vorschrift des Zollwertrechts dar. Eine Ermittlung des Zollwertes nach Art. 31 Zollkodex kommt erst dann in Betracht, wenn die Zollwertermittlung nach den Art. 29 und 30 Zollkodex nicht möglich ist. Es ist daher vor Anwendung der Schlussmethode zu prüfen, ob der Zollwert nach den Art. 29 und 30 Zollkodex ermittelt werden kann. Die Ermittlung des Zollwertes anhand der "Reiseverkehr-Warenliste" stellt eine Möglichkeit im Rahmen der Schlussmethode dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 19. März 2001,
GZ. aa, gemäß
§ 85c Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Warenanmeldung zu WE-Nr. bb vom 15. November 200
beantragte der Bf. die Überführung in den freien Verkehr für 1
Kiste Jagdtrophäen (drei Büffelgehörne und drei
Büffelschwänze). In der Einfuhranmeldung wurde der als in Rechnung
gestellter Gesamtbetrag mit USD 1.500,00 angegeben, wodurch sich eine
Bemessungsgrundlage von ATS 24.211,67 ergab. Die durch die Annahme der
genannten Zollanmeldung gemäß Art. 201 der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates vom 12.Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994,
entstandene Abgabenschuld in der Höhe von ATS 2.421,00 wurde
buchmäßig erfasst und gemäß Art. 221 ZK dem
Abgabenschuldner mitgeteilt.
Dagegen richtet sich der Rechtsbehelf der Berufung vom
6. Dezember 2000, mit der eine Neufestsetzung des Abgabenbetrages beantragt
wird. Bei den der Abgabenbemessung zugrunde gelegten Kosten in der Höhe von
USD 1.500,00 handle es sich um die Kosten für den Transport der Sendung und
nicht um den Richtwert für Jagdtrophäen. Der Richtwert
gemäß der Reiseverkehr-Warenliste für Jagdtrophäen der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
betrage für die Importware höchstens ATS 9.000,00. Abschließend
wird der Antrag gestellt, die Vorschreibung aufzuheben, den Abgabenbetrag neu
festzusetzen und den zuviel geleisteten Abgabenbetrag zu
refundieren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. März 2001,
Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen
wird ausgeführt, dass gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK der
Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert sei. Da im betreffenden
Fall kein Transaktionswert vorliege und mangels geeigneter Unterlagen keine
Bewertung im Sinne des Art. 30 ZK vorgenommen werden könne, sei der
Zollwert nach Art. 31 ZK in Verbindung mit § 184 BAO auf Grund
der Erfahrungen mit ATS 25.500,00 zu schätzen gewesen. Die sich durch die
Neuberechnung ergebende Nachforderung (ATS 129,00) sei auf Grund der
Bestimmungen des Art. 868 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
vom 2.Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex-DVO, ZK-DVO) nicht nachzuerheben gewesen.
Mit dem gegen die Berufungsvorentscheidung gerichteten
Rechtsbehelf der Beschwerde vom 4. April 2001 wird nochmals zum Ausdruck
gebracht, dass der Betrag von USD 1.500,00 die Transportkosten nach
Österreich darstelle, im gegenständlichen Fall es um die Ermittlung
des Zollwertes, der für die Behörde leicht und einfach durch die
Heranziehung der Reiseverkehr-Warenliste für Jagdtrophäen zu ermitteln
gewesen wäre, gehe. Anhand der Papiere wäre klar nachzuvollziehen
gewesen, dass es sich um drei Büffelgehörne und drei
Büffelschwänze gehandelt habe und durch die Heranziehung der
Reiseverkehr-Warenliste sich im ungünstigeren Fall ein EUST-Betrag von ATS
900,00, im günstigeren Fall ein EUST-Betrag von ATS 588,00 ergeben
würde. Überdies wird ausgeführt, dass durch das Vorliegen der
Reiseverkehr-Warenliste sich die Behörde nicht darauf zurück ziehen
könne, dass nichts für die Bemessung des Zollwertes zur Verfügung
gestanden sei. Es seien somit keine weiteren Handlungen des Abgabepflichtigen
notwendig, der Behörde mitzuteilen, was sie in solchen Fällen zu tun
hätte. Abschließend werden die Anträge gestellt, sowohl die
Berufungsvorentscheidung als auch die Vorschreibung wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes aufzuheben, die Abgaben im günstigeren Falle mit ATS 588,00, im
ungünstigeren Falle mit ATS 900,00 festzusetzen, und den zuviel
entrichteten Abgabenbetrag zu refundieren.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Warenanmeldung zu WE-Nr. bb vom 15. November 2000
wurde für drei Büffelgehörne und drei Büffelschwänze
die Überführung in den freien Verkehr beantragt. Maßgeblich
für die Erhebung der Abgaben ist der Zollwert. Die Bestimmungen betreffend
Ermittlung des Zollwertes sind in Titel II, Kapitel 3 des ZK festgelegt.
Art. 29 Abs. 1 ZK besagt, dass der Zollwert eingeführter Waren
der Transaktionswert ist, das heißt der für die Waren bei einem
Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte
oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den
Art. 32 und 33 ZK. Bei Vorliegen eines Kaufgeschäftes wäre
somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach
Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33 ZK, der
Abgabenbemessung zugrunde zu legen. Der tatsächlich gezahlte oder zu
zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den
Verkäufer entrichtet oder zu entrichten hat. Aus den Art. 32 und 33 ZK
geht unter anderem hervor, dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende
Preis hinsichtlich der Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in
das Zollgebiet der Gemeinschaft zu adaptieren ist. Art. 29 ZK ist die
zentrale Vorschrift des Zollwertrechts, man könnte die Bestimmungen
betreffend des Zollwertes als zwingend einzuhaltende Stufenfolge bezeichnen. Es
ist daher bei Vorliegen eines Kaufgeschäftes der Zollwert nach Art. 29
ZK zu ermitteln. Den Äußerungen in der Beschwerdeschrift, die
Behörde könne sich nicht darauf zurückziehen, dass nichts
für die Bemessung des Zollwertes zur Verfügung gestanden sei, ist
somit entgegenzuhalten, dass die Behörde auf Grund der Bestimmungen des
Art. 29 ZK verpflichtet ist, zu beurteilen, ob eine Ermittlung des
Zollwertes anhand des Transaktionswertes möglich ist. Nur wenn der Zollwert
nicht nach Art. 29 ZK ermittelt werden kann, kommt eine Bewertung nach
anderen Vorschriften in Betracht.
Die nächste zu berücksichtigende Bestimmung ist
Art. 30 ZK; dieser besagt in Abs. 1, dass der Zollwert, sofern dieser
nicht nach Art. 29 ZK ermittelt werden kann, in der Reihenfolge des Abs. 2
Buchstaben a) bis d) zu ermitteln ist. Art. 30 Abs. 2 ZK
lautet:
Der nach diesem Artikel
ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte:
a) der
Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft
und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden
Waren ausgeführt wurden;
b) der
Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft
verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu
bewertenden Waren ausgeführt wurden;
c) der Wert auf
der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder
eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge
insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den
Verkäufern nicht verbunden sind;
d) der
errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:
- Kosten oder
Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die
bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen;
- Betrag
für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der
üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren
der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in
die Gemeinschaft angesetzt wird;
- Kosten oder
Wert aller anderen Aufwendungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe
e).
Es ist somit zu prüfen, ob die Zollwertermittlung nach
den vorstehend angeführten Methoden durchgeführt werden kann. Im
Beschwerdefall war mangels Voraussetzungen eine Ermittlung nach Art. 30 ZK
nicht möglich, da weder ein Transaktionswert gleicher oder gleichartiger
Waren festgestellt, noch die deduktive oder additive Methode herangezogen werden
konnte.
Wenn die Zollwertermittlung nach den Art. 29 und 30 ZK
nicht möglich ist, so bedeutet dies, dass die Bemessungsgrundlage nach der
Methode des Art. 31 ZK zu ermitteln ist. Art. 31 Abs. 1 ZK
besagt, dass der Zollwert, sofern dieser nicht nach den Art. 29 und 30 ZK
ermittelt werden kann, auf der Grundlage von in der Gemeinschaft
verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln ist.
Man kann diese Methode deshalb als Auffang- oder Schlussmethode bezeichnen,
wobei zugleich auf den absoluten Vorrang der anderen Methoden hingewiesen wird.
Die Ermittlung nach der Schlussmethode muss also auf der Grundlage von in der
Gemeinschaft verfügbarer Daten sowie auf einfachen und objektiven Kriterien
beruhen. Aus Anhang 23 zur ZK-DVO geht hervor, dass bei der Ermittlung des
Zollwertes nach Art. 31 ZK mit angemessener Flexibilität auch die
Bewertungsmethoden nach Art. 29 und 30 ZK Anwendung finden sollen. Die
belangte Behörde hat im Streitfalle den Zollwert nach Art. 31 ZK unter
Anwendung einer Schätzung nach § 184 BAO mit ATS 25.500,00
ermittelt. Die im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr vorgelegte Unterlage
vom 5. Oktober 2000 enthält einerseits Aussagen über den Inhalt
der Sendung, anderseits wird angegeben, dass der Wert USD 1.500,00 beträgt.
Aus den Ausführungen in Berufungs- und Beschwerdeschrift geht eindeutig
hervor, dass es sich dabei lediglich um die Transportkosten handelt. Unter
Berücksichtigung des Zollwertkurses zum maßgeblichen Zeitpunkt
ergeben die Frachtkosten somit einen Betrag von ATS 24.211,67.
Wäre im gegenständlichen Fall ein
Kaufgeschäft dem Einfuhrvorgang zu Grunde gelegen, so hätten für
die Ermittlung des Zollwertes nach Art. 29 ZK die Beförderungskosten
bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft
berücksichtigt werden müssen (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe e)
Punkt i) ZK. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Einfuhrumsatzsteuer, die gemäß
§ 5 Abs. 1
Umsatzsteuergesetz 1994-USTG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, dem Zollwert des
eingeführten Gegenstandes entspricht, sind gemäß
§ 5
Abs. 4 Ziffer 3 USTG 1994 die Beförderungskosten bis zum ersten
Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
hinzuzurechnen. Das bedeutet, dass, sofern ein Kaufgeschäft vorgelegen
wäre, dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis
Beförderungskosten in der Höhe von ATS 24.211,67 hinzuzurechnen
gewesen wären. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die
Anwendung der Art. 29 und 30 ZK musste die belangte Behörde die
Zollwertermittlung nach der Schlussmethode durchführen; wie jedoch bereits
vorstehend ausgeführt, sind auch bei der Ermittlung nach Art. 31 ZK
die Bestimmungen der Art. 29 und 30 ZK flexibel anzuwenden. Im betreffenden
Fall bedeutet dies, dass unter Berücksichtigung der Beförderungskosten
die belangte Behörde für die drei Büffelgehörne und drei
Büffelschwänze insgesamt einen Wert von ATS 1.288,33 (frei Tanzania)
angenommen hat und somit die Bemessungsgrundlage für die
Einfuhrumsatzsteuer mit ATS 25.500,00 ermittelt hat. Es kann somit aus den
Berechnungen in der Beschwerdeschrift nichts im Sinne des Bf. gewonnen werden,
da diese von einem weit höheren Wert für die Ware selbst ausgehen.
Unter Berücksichtigung der hohen Frachtkosten erscheint der nach
Art. 31 ZK ermittelte Zollwert als angemessen, es erfolgt keine
Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Es liegt im Wesen einer Schätzung,
dass sie die tatsächlichen Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weiniger
großen Genauigkeitsgrad erreicht (VwGH 23.04.1998,
97/15/0076).
Bezüglich der Ausführungen hinsichtlich der
Reiseverkehr-Warenliste für Jagdtrophäen verkennt der
Beschwerdeführer offensichtlich die rechtlichen Bestimmungen. Der Bf. geht
davon aus, dass der Zollwert ohne Aufforderung zur Beibringung von weiteren
Unterlagen anhand der angeführten Liste zu ermitteln gewesen wäre.
Maßgeblich für die Ermittlung des Zollwertes sind-wie bereits
vorstehend ausgeführt-die Bestimmungen der Art. 29 und 30 ZK, und zwar
in der vorgeschriebenen Reihenfolge. Erst wenn der Zollwert nicht nach den
Art. 29 und 30 ZK ermittelt werden kann, kommen die Bestimmungen des
Art. 31 ZK zur Anwendung. Erst bei einer Ermittlung nach der Schlussmethode
können die Werte der angesprochenen Reiseverkehr-Warenliste herangezogen
werden (eine Verpflichtung kann sich auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen
nicht ergeben). Da jedoch im betreffenden Fall die tatsächlichen
Beförderungskosten angegeben und diese vom Bf. hinsichtlich der Höhe
auch bestätigt wurden, enthält die von der belangten Behörde
durchgeführte Ermittlung unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Frachtkosten den wesentlich höheren Genauigkeitsgrad.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
30. April 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 31 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0231-Z3K/02
- Stammnummer
- 4005
- Gültig
- 30.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF