Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4650-W/02
Ständiger Aufenthalt eines Kindes im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4650-W/02vom 26.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, vormals in Adr.2, vom
24. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 8. Oktober
2002 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum von September 1998 bis
Juni 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden Bw.) bezog als
österreichischer Staatsbürger laufend für drei
minderjährigen Kinder und Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Anlässlich einer Überprüfung des Anspruches gab der Bw. am 8.
April 2002 an, dass seine Kinder A. , B. und C. bei ihm in Adr.2 wohnen
würden.
Am 5. August 2002 beantragte der Bw. die
Familienbeihilfe für ein weiteres Kind (D.). Dieses vierte Kind des Bw.
wurde laut vorgelegtem Auszug aus dem Geburtenregister etwa sechs Monate vor
Antragstellung (am 0.0.0000) in K. (Ägypten) geboren. Eine
Meldebestätigung über die am 11.07.2002 erfolgte Anmeldung des Kindes
in Österreich wurde in Kopie vorgelegt. Laut Aktenvermerk des Finanzamtes
vom 26. August 2002 gab der Bw. persönlich bekannt gegeben, dass sich
die Kinder A. und B. vier Jahre in Ägypten aufgehalten haben.
Mit Ergänzungsersuchen vom
29. August 2002 forderte das Finanzamt den Bw. auf, die Aufenthaltszeiten aller
Kinder in Ägypten bekannt zugeben und die Mutter-Kind-Pässe bzw.
Kindergartenbestätigungen für alle Kinder vorzulegen. Der Bw. legte
die Meldenachweis der ganzen Familie in Österreich, für die Kinder A.
und B. für das Schuljahr 2001/02 Nachweise über den Schulbesuch in
Ägypten 2002/03 sowie für das Schuljahr 2002/03 Bestätigungen
über den Schulbesuch der genannten Kinder in Österreich vor.
Mit Bescheid vom 8.Oktober 2002 forderte das Finanzamt die
vom Bw. bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in
Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c Einkommensteuergesetz
1988 als zu Unrecht bezogen in folgendem Umfang zurück:
"für
die Kinder
|
Familien-
und Vorname
|
Geburtsdatum
|
Art
|
für
die Zeit (vom/bis)
|
Betrag
ATS
|
Betrag
€
|
MA.
|
0.0.1994
|
FB
|
09/1998-12/2001
|
61.300,00
|
4.454,84
|
MA.
|
0.0.1994
|
KAB
|
09/1998
- 12/2001
|
29.500,00
|
2.143,85
|
MA.
|
0.0.1994
|
FB
|
01/2002
- 06/2002
|
|
709,209
|
MA.
|
0.0.1994
|
KAB
|
01/2002
- 06/2002
|
|
305,40
|
MB.
|
0.00.1995
|
FB
|
09/1998-
12/2001
|
65.500,00
|
4.760,07
|
MB.
|
0.00.1995
|
KAB
|
09/1998-
12/2001
|
26.700,00
|
1.940,37
|
MB.
|
0.00.1995
|
FB
|
01/2002-
06/2002
|
|
785,40
|
MB.
|
0.00.1995
|
KAB
|
01/2002-
06/2002
|
|
305,40
|
Teilsummen
:
|
183.000,00
|
2.105,40
|
(13.299,13€)
|
Der
gesamte Rückforderungsbetrag
beträgt
:
|
15.404,53
Das Finanzamt begründete die Rückforderung
damit, dass gemäß
§ 5 Abs.4 des
Familienlastenausgleichgesetzes 1967 für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Laut den eigenen
Angaben des Bw. seien die Kinder A. und B. von 9/1998 - 6/2002 in Ägypten
gewesen, daher sei die Familienbeihilfe für den genannten Zeitraum
rückzufordern.
In der gegen
den Rückforderungsbescheid erhobenen Berufung brachte der Bw. vor, seine
Kinder hätten sich nicht ständig im Ausland aufgehalten und
führte dazu aus:
"...
Ich hatte nie geplant uns im Ausland aufzuhalten, aber ich war in
K. wo meine alte Mutter (über 70
Jahre alt) allein wohnt. Sie ist sehr krank
(M.) und allein stehend. Ich bin der
einzige Sohn, der für sie sorgt. Leider Gottes trotz unserer
Bemühungen ist ihr Zustand schlechter geworden, da musste ich meinen
Aufenthalt verlängern. Die Kinder waren natürlich mit mir und wir sind
zwischen Wien und Kairo öfter hin- und her geflogen. Der Zustand meiner
Mutter ist leider gleich bleibend schlecht, genau wie meine finanzielle
Situation.
Ein paar Worte zu meiner
Situation. Ich bin 50 Jahre alt und hatte bereits einen Herzinfarkt. Ich habe
vier Kinder und meine Frau ist Hausfrau, sie hat kein eigenes Einkommen. Wir
wohnen in einer kleinen Wohnung. Ich suchte überall Arbeit und fand keine
bis ein Freund mir seit 1.10. eine Teilzeitarbeit mit 500 € monatlich
angeboten hat. Ich hatte geglaubt, solange ich mich nicht ständig mit der
Familie im Ausland aufhalte, darf ich die Familienbeihilfe weiter beziehen da
das Geld immer für die Kindern ausgegeben wird, Unter anderem habe ich
einen Lehrer für den Deutschunterricht engagiert (2 Stunden kosten
18 €), besonders da ich kein Fernsehen, Radio und Videokassette
besitze.
Ich hoffe, der oben
geschilderte Sachverhalt zeigt, dass wir nicht ständig im Ausland leben und
es daher nicht notwendig ist, dass wir das Geld zurück zahlen, meine
soziale Lage ist zur Zeit sehr schlecht, daher ersuche ich Sie höflichst
mir die Rückzahlung von 15.404,53 zu erlassen."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte in der
Begründung aus
"Gem.
§ 5 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Nach der
Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt im Sinne des
§ 5 Abs. 4 FLAG unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Demnach kommt es darauf an, ob sich
ein Kind in einem anderen Land unter Umständen aufhielt, die erkennen
ließen, dass es an diesem Ort oder diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilte. Ein Aufenthalt in diesem Sinn verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine
ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den
Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind
(z.B. Ferienzeiten) unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher
nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
Bei einem annähernd
vierjährigen Auslandsaufenthalt der Kinder, wobei diese den Wohnsitz des
Vaters während dessen Aufenthaltes in Ägypten teilten, können
Ferienaufenthalte in Österreich den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder
im Ausland nicht unterbrechen. (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20.6.2000).
Da sich Ihre Kinder
laut eigenen Angaben und laut Schulbestätigungen nicht nur
vorübergehend in Ägypten aufhielten, musste Ihre Berufung als
unbegründet abgewiesen werden."
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte
dazu:
"... Wie Sie es
erwähnt haben; besteht für die Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ich habe nie erwähnt
dass meine Kindern im Ägypten ständig aufgehalten haben, wie ich
zuletzt geschrieben habe, wir waren zwischen
K. und Wien verreiset und absolut keine
richtiges ständige Aufenthalt in
K., es war auch nie geplant in
K. länger aufzuhalten, aber ich habe
nie mit der Krankheit meiner Mutter nicht gerechnet. Es tut mir sehr leid aber
ich kann nichts dafür.
Als zweites, Bitte Sie
noch einmal meiner Gesundheitliche Zustand nicht zu übersehen, einmal habe
ich einen Herzinfarkt erlebt, mit 50 Jahre Alt und keine richtige ständige
Arbeit. Das Geld war immer für die Kinder, jetzt können wir noch
überleben, aber wie es weiter geht, keine Gedanken. Wir versuchen nur zu
überleben und denken nie an besser zu leben.
Was geschildert ist: nur
ein Teil unserer vielseitigen Probleme, daher bitte ich Sie und ersuche ich noch
einmal die Rückzahlung zu erlassen."
Ergänzend sei
erwähnt, dass das Finanzamt dem Bw. aufgrund der für das Schuljahr
2002/03 vorgelegten Bestätigungen über den Schulbesuch der Kinder in
Österreich ab Herbst 2002 die Familienbeihilfe für vier Kinder wieder
gewährte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
haben Personen, die die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre
minderjährigen Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 idF BGBl 23/1999 haben Personen, die sowohl im
Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie
die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Nach § 5
Abs. 4 FLAG 1967 in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten
Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten. Soweit bestehende Staatsverträge die
Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich
ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich
anderes bestimmt ist (vgl. § 50g Abs. 2).
Durch BGBl. I
142/2000, Artikel 71, hat der Absatz 4 des § 5 FLAG 1967 mit Wirkung ab
1. Jänner 2001 - ohne inhaltliche Änderung - die Bezeichnung
"Absatz 3" erhalten. Im Berufungsfall ist für den Zeitraum bis 31.Dezember
2000 daher § 5 Abs. 4 FLAG 1967 (idF BGBl. 201/1996)
und ab 1. Jänner 2001 § 5 Abs. 3 FLAG 1967
(idF BGBl. 142/2000) anzuwenden, wobei nachfolgend eine Unterscheidung nicht
erforderlich ist, da beide Bestimmungen gleich lautend sind.
Im
gegenständlichen Berufungsfall ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen
unbestritten, dass
der
Bw. für drei Kinder bis Juni 2002 laufend Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge bezogen hat,
der
Bw., seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder A., geb. 0.0 .1994, B.,
geb. am 0.00 1995, im strittigen Zeitraum österreichische Staatsbürger
sind,
das
Kind A. im Schuljahr 2001/2002 die zweite Klasse an der Islamischen
Sprachengrundschule A.K. in K. besuchte und laut Bescheinigungen der
Aufsichtsstelle des Unterrichtsdirektoriums K. vom 13.08.2002 zum Aufstieg in
die dritte Klasse berechtigt war,
das
Kind B. im Schuljahr 2001/2002 die erste Klasse der Islamischen Grundschule A.K.
in K. besuchte und ebenfalls zum Aufstieg in die nächste Klasse berechtigt
war,
das
Kind D. laut einem in beglaubigter Übersetzung vorliegenden Auszug aus dem
Geburtenregister, ausgestellt in S./ Bezirk K. (Ägypten), im Februar 2002
in S. geboren wurde, auf dem genannten Auszug aus dem Geburtenregister ist die
Adresse der Kindeseltern mit "Adr.3/S." angegeben.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, besteht gemäß
§ 5
Abs. 3 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Ein
hinsichtlich der Familienbeihilfe die Gegenseitigkeit verbürgendes Abkommen
über Soziale Sicherheit (im Hinblick auf § 5
Abs. 4 FLAG 1967 idF des BGBl. 297/95) hat im strittigen Zeitraum
mit Ägypten nicht bestanden.
Das Tatbestandsmerkmal des "ständigen Aufhaltens" im
Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ist - wie schon in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde - im Sinne des § 26
Abs.2 BAO auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verlangt der ständige Aufenthalt im Sinne des
§ 5 Abs. 3 FLAG zunächst grundsätzlich körperliche
Anwesenheit, die aber nicht ununterbrochen vorliegen muss. Abwesenheiten, die
nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen
sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und der in § 5 Abs. 3
FLAG als Tatbestandsmerkmal normierte ständige Aufenthalt wird damit nicht
unterbrochen.
Für die Beurteilung des ständigen Aufenthaltes
sind die Umstände, unter denen sich die Kinder des Bw. im Ausland
aufgehalten haben, maßgeblich. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Da der ständige Aufenthalt eines Kindes im Bundesgebiet dessen
tatsächliche (körperliche) Anwesenheit voraussetzt, folgt daraus auch,
dass ein Kind nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Ein
ständiger Aufenthalt im Ausland wird auch dann nicht unterbrochen, wenn der
Aufenthalt im Bundesgebiet nur vorübergehend ist. Die polizeiliche Meldung
der Kinder in Österreich ist für die Frage des ständigen
Aufenthaltes nicht entscheidend.
Demnach kommt es im Berufungsfall darauf an, ob die Kinder
des Bw. sich im Streitzeitraum in Ägypten unter Umständen aufhielten,
die erkennen lassen, dass sie in diesem Land nicht nur vorübergehend
verweilten.
Nach den Ausführungen des Bw. hielt er sich mit den
Kindern in Ägypten auf, weil er seine an M. leidende Mutter betreuen
musste. Der Bw. selbst war laut eigenen Angaben auf dem
Überprüfungsschreiben vom April 2002 arbeitslos, die Kindesmutter ist
laut den Angaben des Bw. nicht berufstätig und das vierte Kind der Familie
wurde im Februar 2002 auch in K. geboren. Bei den vom Bw. geschilderten
Umständen (Krankheit der Mutter, schwierige Situation in finanzieller
Hinsicht) liegt die Vermutung nahe, dass sich nicht nur die Kinder A. und B. mit
dem Bw. in Ägypten aufgehalten haben, sondern die gesamte Familie sich im
strittigen Zeitraum in Ägypten aufhielt. Das Finanzamt forderte mit dem
angefochtenen Bescheid jedoch nur für die Kinder A. und B. die
Familienbeihilfe zurück, sodass im Berufungsfall nur die Rückforderung
für die genannten Kinder strittig ist.
Mit dem Hinweis des Bw., es sei nie geplant gewesen, dass
er sich mit den Kindern länger in K. aufhalte, er habe jedoch nicht mit der
Krankheit seiner Mutter gerechnet, tritt er inhaltlich der im
Rückforderungsbescheid bzw. Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
getroffenen Feststellung, dass sich die Kinder des Bw. im strittigen Zeitraum
nicht nur vorübergehend in Ägypten aufgehalten haben, nicht wirklich
entgegen. Der Bw. argumentiert nur, die Kinder hätten sich im strittigen
Zeitraum nicht ständig im Ausland aufgehalten, weil er mit den Kindern
zwischen Wien und K. "gependelt" sei (Zitat:
"Die Kinder waren
natürlich mit mir und wir sind zwischen Wien und Kairo öfter hin- und
her geflogen"). Abgesehen davon, dass im Hinblick auf die vom Bw.
geschilderte finanzielle Situation eine oftmaliges "Hin- und Herfliegen"
zwischen Wien und K. nicht sehr wahrscheinlich erscheint, haben die zwei
älteren Kinder des Bw. laut den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen
die Schule in Ägypten besucht, wobei das älteste Kind des Bw. im
Schuljahr 2001/02 bereits die zweite Klasse der Grundschule in Ägypten
besuchte. Mit seinen Ausführungen, die Familie habe sich zwischendurch auch
in Wien aufgehalten, kann für die Berufung somit nicht gewonnen werden,
weil feststeht, dass sich die Kinder über Jahre hindurch körperlich
überwiegend im Ausland aufgehalten haben.
Die Kinder des Bw. hielten sich demnach nicht nur
vorübergehend in Ägypten auf und allfällige kurze Aufenthalte im
Bundesgebiet (z.B. während der Ferienzeit) sind als vorübergehende
Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im
Ausland iSd § 5 Abs.3 FLAG nicht unterbrochen wurde.
Damit liegt im Berufungsfall zweifellos sowohl der nach
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 erforderliche ständige Aufenthalt der Kinder im
Bundesgebiet nicht vor bzw. liegt der Ausschließungsgrund des
ständigen Aufenthaltes der Kinder im Ausland nach § 5 Abs. 3
FLAG 1967 vor.
Wenn der Bw. ausführt, er habe geglaubt, er dürfe
die Familienbeihilfe weiter beziehen, weil das Geld immer für die Kinder
ausgegeben worden sei, ist darauf zu verweisen, dass die Verwendung des Geldes
für die Kinder nicht die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen schaffen
kann.
Bei Zutreffen der vorstehend aufgestellten Vermutung, dass
die ganze Familie sich im strittigen Zeitraum im Ausland aufgehalten hat, ist
zudem auch fraglich, ob der Bw. selbst im strittigen Zeitraum den nach
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 erforderlichen Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen im Bundesgebiet hatte, da die stärkste persönliche
Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er in
Regelmäßigkeit mit seiner Familie lebt. Die Notwendigkeit, für
den strittigen Zeitraum den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. zu
prüfen, ist jedoch nicht gegeben, weil im gegenständlichen
Berufungsfall für die Kinder, für die die ausbezahlten Betrage
rückgefordert wurden, bereits nach den vorstehenden Ausführungen
jedenfalls der Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967
vorliegt.
Der Bw. hatte gegenüber
dem Finanzamt im April 2002 noch angegeben, seine Kinder würden bei ihm in
Adr.2 wohnen, obwohl die Kinder nachweislich die Schule in Ägypten
besuchten, das Kind D. im Februar 2002 in Ägypten geboren wurde und auf den
Auszug aus dem Geburtenregister als Wohnort der Kindeseltern eine Adresse in
Ägypten angegeben wurde. Der Bw. ist damit auch seiner Meldepflicht nach
§ 25 FLAG 1967 nicht nachgekommen und hat die
zurückgeforderten Beträge wissentlich zu Unrecht bezogen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen. § 26 leg. cit. gilt gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 auch
für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag. Diese
Rückzahlungspflicht gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe
zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten
unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die
Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher
die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (u.a. VwGH 23.9.2005,
2005/15/0080). Somit sind die vom Bw. angeführten Umstände
(Gesundheitszustand bzw. finanzielle Situation des Bw., die Verwendung des
Beträge für die Kinder) nicht relevant.
Soweit der Bw. mit seinen
Berufungsausführungen auf eine Abgabennachsicht abzielt, ist darauf
hinzuweisen, dass eine derartige Maßnahme einen Antrag erfordert,
über welchen die Abgabenbehörde erster Instanz (das Finanzamt) zu
entscheiden hat. Der angefochtene Bescheid spricht jedenfalls nicht eine
Abweisung eines derartigen Antrages aus, weshalb die auf Abgabennachsicht
gerichteten Ausführungen des Bw. ins Leere gehen.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 26.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4650-W/02
- Stammnummer
- 40048
- Gültig
- 26.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF