Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2000-W/06
Antrag auf Trennung der Entgelte auf Grundlage des Wareneinganges bei einem Gastronomiebetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2000-W/06vom 26.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Vertreter, vom
18. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 24. März 2006 betreffend
Abweisung eines Antrags gem. § 18 Abs 7 UStG 1994
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, in der Folge Bw. genannt,
eröffnete am 2. Jänner 2006 einen Gastronomiebetrieb in einem Spital.
Mit Schreiben vom 15. März 2006 beantragte der Bw. die Trennung der
Entgelte nach dem Wareneingang ab 2006 und führte diesbezüglich unter
Hinweis auf die UStRL, Rz 2569 bis 2576, begründend aus, dass ihm eine
Trennung der Entgelte nach Umsatzsteuersätzen nicht zumutbar erscheine. Der
Bw. legte diesem Schreiben eine detaillierte, die Verhältnisse der Monate
Jänner und Februar 2006 berücksichtigende
Aufschlagsermittlungsberechnung bei.
Angemerkt wird, dass aus dieser Berechnung hervorgeht, dass
im Betrieb des Bw. unter Ansatz eines Schwundes im Ausmaß von 2 %
monatlich 980 Getränke, davon 782 Kaffeegetränke, verkauft wurden.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. auf Trennung der
Entgelte nach dem Wareneingang ab 2006 mit Bescheid vom 24. März 2006 ab
und führte diesbezüglich begründend aus, dass eine genaue
Umsatztrennung auf Grund der Struktur - Beschäftigung von Dienstnehmern -
sowie der Art und des Umfanges des Betriebes der Bw. zumutbar sei. Wie aus der
beigelegten Liste zu entnehmen sei, sei dem Bw. die Führung einer sehr
zeitaufwendigen und komplizierten Aufschlagsermittlung genauso zumutbar, wie die
Anschaffung einer Registrierkasse oder das Aufzeichnen der Erlöse durch
Führung von Listen.
In der mit Schreiben vom 10. April 2006 gegen den
Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 24. März 2006 erhobenen Berufung
brachte der Bw. unter Hinweis auf die UStRL u. a. vor, dass in diesen weder
Aussagen über die Struktur noch solche über den Umfang eines Betriebes
enthalten seien. Der Bw. selbst sei ganztags im Betrieb tätig und
beschäftige eine Küchenhilfe im Ausmaß von zwanzig und eine
Hilfskellnerin im Ausmaß von zehn Wochenstunden. Somit sei er
Kleinstunternehmer. Für derartige Unternehmer sei die Möglichkeit der
nachträglichen Trennung der Entgelte geschaffen worden.
Weiters brachte der Bw. vor, dass die Aufschlagsermittlung
weder sehr zeitaufwendig noch besonders kompliziert gewesen sei und von einem
von ihm beauftragten selbständigen Buchhalter vorgenommen worden sei. Die
Aufschläge seien lediglich einmal zu ermitteln gewesen, allerdings
verursache die sofortige Trennung der Entgelte bei deren Vereinnahmung einen
hohen Zeitaufwand.
Der Kaufpreis der Geschäftseinrichtung der Kantine
habe € 10.000,-- zuzüglich 20 % Ust betragen. Diesen Betrag habe der
Bw. am 2. Jänner 2006 unter Einsatz seiner Ersparnisse beglichen. Auf Grund
dieser hohen Ausgabe verfüge der Bw. derzeit nicht über die für
die Anschaffung einer Registrierkasse nötigen finanziellen Mittel.
Die Führung von Listen bei jeder Entgeltsvereinnahmung
sei dem Bw. nicht zuzumuten. Dies deshalb, da der Bw. für den Fall, dass
drei Personen an einem Tisch zahlten, mit zwei Listen - einer solchen die sich
auf 10%ige und einer solchen, die sich auf 20%ige Umsätze beziehe - am
Tisch erscheinen müsste und vor bzw. nach jedem Inkassovorgang die 10%igen
sowie die 20%igen Umsätze in diesen vermerken müsse. Da in einem
solchen Fall allerdings jeder Gast sehen würde, was die anderen Gäste
bezahlt hätten, sei der Bw. gezwungen diese Listen hinter der Theke
aufzubewahren. Das bedeute, dass der Bw. nach jedem Inkassovorgang zu dieser
eilen müsste um die Entgelte aufzuzeichnen. Bei nur einem Gast pro Tisch
wäre dies zwar weg- und zeitaufwendig aber machbar. Diese in der
Bescheidbegündung als zumutbar bezeichnete Vorgangsweise erscheine dem Bw.
unzumutbar, unüblich und weltfremd. Außerdem sei ihm kein Fall
bekannt, in dem ein derartiger Antrag von den Finanzbehörden abgelehnt
worden sei.
Das Finanzamt wies die Berufung des Bw. mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2006 als unbegründet ab und
führte diesbezüglich u. a. aus, dass die Bestimmung über die
Trennung der Entgelte aus dem UStG 1972 übernommen worden sei. Vor 35
Jahren habe die Anschaffung einer Registrierkasse für kleine Unternehmen
möglicherweise eine große Investition dargestellt. Im Jahre 2006 sei
dies jedoch bei einem Unternehmen, das mehrere Angestellte beschäftige und
das einen PC für den Schriftverkehr verwende, allerdings nicht der Fall und
die Anschaffung einer Registrierkasse somit zumutbar. Außerdem sei
festzustellen, dass auch jede andere zulässige Methode zur Trennung der
Entgelte nach Steuersätzen vorstellbar sei.
Laut UStRL sowie den verschiedenen Kommentarmeinungen
würden mit der nachträglichen Trennung der Entgelte insbesondere
Einzelhandelsgeschäfte mit laufendem Kundenverkehr angesprochen. Ein
Gastronomiebetrieb bei dem eine begrenzte Kundenzahl nach längerem
Aufenthalt in einem Geschäftsfall zusammengefasst werde, sei jedenfalls
damit nicht gemeint.
Im Hinblick auf die ab 1. Jänner 2007 in Kraft
tretende Änderung der BAO in der die Erfassung der einzelnen
Geschäftsfälle vorgesehen sei, sei eine geänderte
Erlöserfassung ohnedies notwendig. Bei der Regelung des § 18 Abs 7
UStG 1994 handle es sich um eine Ausnahme. Ein Gastronomiebetrieb sei nicht zum
Kreis der dort gemeinten Unternehmen zu zählen.
Dem Bw. sei die sofortige Trennung der Entgelte nach
Steuersätzen nach Art und Umfang des von ihm geführten Unternehmens
zumutbar. Deshalb komme die Bestimmung des § 18 Abs 7 UStG 1994
im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 beantragte der Bw. die
Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte unter Hinweis auf seine beiden Schreiben vom 15.
März 2006 und vom 10. April 2006 u. a. aus, dass er auf Grund der
kürzlich erfolgten Betriebseröffnung mit hohen Anlaufkosten zu
kämpfen habe. In Anbetracht seiner finanziellen Situation vertrete er die
Ansicht, dass ihm die Anschaffung einer Registrierkasse nicht zumutbar sei.
Einen Zwang zu einer derartigen Investition könne er nicht erkennen.
Auch könne aus der Tatsache, dass es sich um eine sehr
alte Regelung handle nicht geschlossen werden, dass diese heute auf einen
Betrieb, wie ihn der Bw. führe, nicht mehr anwendbar sei. Anderenfalls
wäre diese vom Gesetzgeber abgeändert oder aufgehoben worden. Der Bw.
halte nochmals fest, dass er ein Kleinunternehmer sei. Der PC, den er für
seinen Schriftverkehr verwende, befinde sich nicht in seinem Eigentum.
Die meisten Gäste seien in der Zeit zwischen 12:00 Uhr
und 13:30 Uhr anzutreffen. Daher habe er in wenigen Minuten viele
Zahlungsvorgänge abzuwickeln.
Was die in der Berufungsvorentscheidung angesprochene
Gesetzesänderung per 1. Jänner 2007 anbelange, sei zu
entgegnen, dass diese nicht als Begründung für die Abweisung seines
für den Zeitraum ab 1. Jänner 2006 gestellten Antrages herangezogen
werden könne. Da ihm die sofortige Trennung der Entgelte nach
Steuersätzen nicht zumutbar erscheine, ersuche er um positive Erledigung
seines Antrages vom 15. März 2006.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs 7 UStG 1994 - diese
Bestimmung war am Tage der Antragstellung gleichlautend in Geltung - kann das
Finanzamt Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres Unternehmens eine
Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im Sinne des Abs 2 Z 1,2 und Abs 3
leg. cit. nicht zumutbar ist, auf Antrag gestatten, dass sie die Entgelte
nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneinganges trennen. Das
Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht
wesentlich von dem Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach
Steuersätzen, abweicht.
Mit Erkenntnis vom 10. Dezember
1997, Zl. 95/13/0230, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
Auffassung, dass eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen nicht bereits
deswegen unzumutbar sei, weil keine entsprechenden maschinellen Einrichtungen
vorhanden seien, dem Gesetz nicht entnommen werden könne. Weiters stellte
der VwGH aaO fest, dass es für die Frage, ob eine Trennung der Entgelte
zumutbar sei oder nicht, nicht entscheidend darauf ankomme, ob in anderen
Gastronomiebetrieben eine solche Trennung vorgenommen werde.
Es ist im Gastgewerbe
branchenüblich, dass die Entgelte mit Hilfe von Losungslisten nach
Steuersätzen getrennt werden, wenn keine mechanischen Hilfsmittel wie
beispielsweise eine Registrierkasse vorhanden sind.
Nach Ansicht der erkennenden
Behörde ist der dafür erforderliche organisatorische, personelle und
zeitliche Aufwand im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen als
zumutbar anzusehen:
Im Betrieb des Bw. werden, w. o. ausgeführt, monatlich
rund 1.000 Getränkeumsätze getätigt. Im Hinblick darauf, dass bei
Gastronomiebetrieben, die sich in Spitalseinrichtungen befinden, im Allgemeinen
keine großen Schwankungen beim Geschäftsgang erfolgen und unter
Berücksichtigung eines Ruhetages pro Woche ergibt sich daraus, dass in
diesem Lokal an einem Tag weniger als 40 Getränke verkauft werden.
Derartige Umsätze sind beispielsweise unter Zuhilfenahme einer Strichliste
bereits bei der Getränkeausgabe ohne größeren Aufwand
verlässlich zu ermitteln. Das Fehlen einer Registrierkasse im Lokal des Bw.
führt somit nicht dazu, dass die Trennung der Entgelte nach
Steuersätzen im gegenständlichen Fall als unzumutbar zu beurteilen
ist. Daher geht das Vorbringen des Bw., wonach dieser im Falle einer
Mehrfachbesetzung eines Tisches nach jedem Inkassovorgang zur Theke eilen
müsste, um die Engelte aufzuzeichnen, ins Leere. Das gleiche gilt für
die Ausführungen, wonach dieser nicht über die für die
Anschaffung einer Registrierkasse nötigen finanziellen Mittel
verfüge.
In Ansehung des oben Gesagten ist, entgegen dem
diesbezüglichen Vorbringen im Vorlageantrag, kein Zwang zur Anschaffung
einer Registrierkasse ableitbar.
Was die die Umsatzsteuerrichtlinien betreffenden
Ausführungen anbelangt, ist der Bw. darauf zu verweisen, dass diese mangels
Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den UFS beachtliche Rechtsquelle
darstellen.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach dem Bw. kein einziger
Fall einer Ablehung eines Antrages auf Trennung der Entgelte unter
Berücksichtigung des Wareneinganges bekannt sei, ist dieser auf die obigen
diesbezüglichen Ausführungen sowie darauf, dass die Wahrung der
Gesetzmäßigkeit und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung am
Gesetz und nicht an einer erfolgten - allenfalls unrichtigen - Beurteilung in
anderen Fällen zu messen ist (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 10. Mai
1995, Zl. 93/14/0104), zu verweisen.
Den Ausführungen im Vorlageantrag, wonach auf Grund
der Tatsache, dass es sich bei der Bestimmung des § 18 Abs 7 UStG 1994 um
eine sehr alte Regelung handle, nicht auf deren Nichtanwendbarkeit geschlossen
werden könne, ist zu folgen. Dieser Umstand ist jedoch für die
Beantwortung der Frage, ob die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im
gegenständlichen Fall als unzumutbar anzusehen ist oder nicht, ohne
Belang.
Schlussendlich wird angemerkt, dass der Bw. mit seinem im
Vorlageantrag erstatteten Vorbringen, wonach eine Gesetzesänderung, die
erst für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2007 anzuwenden sei, nicht
als Begründung für die Abweisung eines Antrages, der den Zeitraum ab
dem 1. Jänner 2006 betreffe, herangezogen werden könne, insofern im
Recht ist, als eine derartige Begründung keinesfalls geeignet ist, einen
Bescheid zu tragen. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der
Berufung des Bw. aus den oben angeführten Gründen der Erfolg zu
versagen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2000-W/06
- Stammnummer
- 40045
- Gültig
- 26.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF