Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0435-S/08
Pflichtveranlagung und Werbungskosten eines Versicherungsvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0435-S/08vom 26.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Juli 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 24. Juni 2008 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 2007 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als
Versicherungskaufmann. Insgesamt bezog er Einkünfte von mehreren
Arbeitgebern. Mit Einkommensteuererklärung für 2007 (Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung) vom 9. April 2008 beantragte der Bw. u.a. die
Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von € 623,14, die vom
Finanzamt auch zur Gänze anerkannt wurden. Der Einkommensteuerbescheid vom
24. Juni 2008 ergab dennoch eine Nachforderung an Einkommensteuer. Mit
fristgerecht erhobener Berufung erklärte der Bw. daher den Rücktritt
von der Arbeitnehmerveranlagung.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung ab mit der Begründung, der Bw. habe im Jahr 2007 gleichzeitig
Bezüge von zwei Arbeitgebern erhalten, sodass eine Veranlagung
gemäß
§ 41 EStG durchzuführen sei.
Dagegen richtet sich das als Vorlageantrag gewertete
Schreiben des Bw. vom 15. Juli 2008, in dem er einwendet, dass der
Einkommensteuerbescheid die von ihm beantragten Werbungskosten nicht enthalte
und auch kein Kilometergeld für Außendienstmitarbeiter
berücksichtigt worden sei.
Daraufhin forderte das Finanzamt vom Bw. die entsprechenden
Unterlagen an (Fahrtenbuch bzw. Reisekostenabrechnungen und Belege für die
sonstigen Werbungskosten) und legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat vor.
Die vorgelegten Belege betrafen u.a. Restaurantrechnungen
ohne weitere Angaben und deckten betragsmäßig nicht alle geltend
gemachten Werbungskosten ab. Der Bw. wurde vorerst telefonisch gebeten und
sodann schriftlich aufgefordert, nähere Angaben zu den Restaurantrechnungen
zu machen sowie den Arbeitgeberersatz seiner Reisekosten bekannt zu geben und
die weiteren Belege vorzulegen. Dieser nachweislich zugestellte Vorhalt blieb
jedoch unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Veranlagung:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG
1988 ist ein Steuerpflichtiger, der lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht,
u.a. dann zu veranlagen, wenn er im Kalenderjahr zumindest zeitweise
gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen hat. Liegen die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf
Antrag des Steuerpflichtigen (Abs. 2 leg.cit.).
Da der Bw. im Jahr 2007 lohnsteuerpflichtige Einkünfte
von zwei Arbeitgebern gleichzeitig bezog, ist ein Rücktritt von der
Arbeitnehmerveranlagung im vorliegenden Fall nicht möglich, weil eine
sogenannte Pflichtveranlagung stattzufinden hat.
B) Werbungskosten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen Werbungskosten. Bei den einzelnen Einkünften dürfen nach
§ 20 Abs. 1 Z 3 leg.cit. Repräsentationsaufwendungen
oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden.
1) Kilometergelder
Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind nach dem allgemeinen
Werbungskostenbegriff abziehbar. Bei Benutzung des eigenen Kfz des
Steuerpflichtigen können die Fahrtaufwendungen mit dem Kilometergeld
geschätzt werden. Aus den vom Bw. vorgelegten Reisekostenabrechnungen geht
hervor, dass der Bw. im Jahr 2007 insgesamt 8.160 km beruflich zurücklegte.
Das darauf entfallende Kilometergeld beträgt € 3.068,16,
dafür wurde ihm von seinem Arbeitgeber laut Jahreslohnzettel ein Ersatz in
Höhe von € 2.631,43 geleistet. Somit verbleiben
€ 436,73 zur steuerlichen Berücksichtigung als
Werbungskosten.
2) Bewirtungskosten
Die vom Bw. vorgelegten Restaurantrechnungen enthalten
keine näheren Angaben über die berufliche Veranlassung der Bewirtung.
Ein diesbezüglicher Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde vom
Bw. nicht beantwortet. Da somit kein Nachweis darüber vorliegt, dass die
Bewirtung der Werbung diente, ist ein Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu
versagen.
3) sonstige Werbungskosten
Hinsichtlich der übrigen vom Bw. vorgelegten
Rechnungen über Büromaterial und Kugelschreiber mit Logo der
Versicherung und Namen und Telefonnummer des Bw. (insgesamt € 239,-)
teilt der Unabhängige Finanzsenat die Ansicht des Finanzamtes, dass diese
Ausgaben als Werbungskosten abzugsfähig sind. Es sind daher insgesamt
€ 676,- als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
26. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0435-S/08
- Stammnummer
- 40044
- Gültig
- 26.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF