Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0453-S/08
Wochengeld ist für Ermittlung der "Alleinverdienerabsetzbetrag-Einkünftegrenze" zum Ansatz zu bringen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0453-S/08vom 26.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr1, vertreten durch Stber,
Adr2, vom 28. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten
durch Vertr, vom 24. April 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 31. März 2008 brachte der Berufungswerber (in
der Folge mit Bw. abgekürzt) die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
2007 ein, im Anschluss daran erließ das Finanzamt am 24. April
2008 den Einkommensteuerbescheid
2007.
Mit Datum vom 28. April 2008, eingelangt beim
Finanzamt am 5. Mai 2008, erhob der Bw.
Berufung mit folgender
Begründung:
Wir legen
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 ein, da vergessen wurde den
Alleinverdienerabsetzbetrag anzukreuzen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Mai 2008 als unbegründet abgewiesen.
Diese Berufungsvorentscheidung enthielt
folgende Begründung:
Der Gesamtbetrag
der Einkünfte Ihrer Gattin (inklusive Wochengeld) war im Jahr 2007
höher als € 6.000 (das ist die Einkünftegrenze, bei deren
Überschreiten der AVAB nicht zusteht).
Dagegen stellte der Berufungswerber den
Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (wiederum als Berufung bezeichnet)
mit folgender Begründung:
Wir legen
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid bzw. die Abweisung der Berufung vom
13.5.2008 ein, da meine Ehegattin AB
die Einkommensgrenze nicht überschritten hat - siehe beiliegende
Veranlagung AB (Anlage: L1 -
AB zur Einreichung).
In der Anlage L1 wurden von der Ehegattin des Bw.
Reisekosten als Werbungskosten geltend gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988 in der für den streitgegenständlichen
Zeitraum geltenden Fassung) lautet:
Zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge
zu:
Einem Alleinverdiener steht
ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt
jährlich
ohne Kind 364
Euro,
bei einem Kind (§
106 Abs. 1) 494 Euro,
bei zwei
Kindern (§ 106 Abs. 1) 669
Euro.
Dieser Betrag erhöht
sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils
220 Euro jährlich.
Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§
106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass der
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1)
Einkünfte von
höchstens 6.000 Euro
jährlich
, sonst Einkünfte von
höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt.
Die nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a
,
weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder
anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte
sind
in diese Grenzen
miteinzubeziehen
.
Andere steuerfreie
Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen
beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze,
hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die
höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner
keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag
dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend
vom männlichen (Ehe)Partner geführt.
In
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
sind folgende steuerfreie Einkünfte genannt:
...
das
Wochengeld
und vergleichbare
Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen.
Steuerfreie Einkünfte
bleiben bei Ermittlung des Grenzbetrages von 6000 Euro grundsätzlich
außer Ansatz. Das Wochengeld
ist gemäß
§ 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG zwar steuerfrei, es
ist aber kraft ausdrücklicher gesetzlicher
Anordnung in § 33 Abs 4 Z 1 EStG bei Berechnung der
Einkünfte-Grenze von 6.000 Euro
miteinzubeziehen.
Im Jahr 2007 hat die Ehefrau des Bw. Wochengeld bezogen.
Im Einkommensteuerbescheid der Ehegattin wurde das von ihr bezogene
Wochengeld als steuerfreie
Einkünfte (gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988)
nicht zum Ansatz gebracht. Die von der Ehegattin beantragten Reisekosten wurden
in voller Höhe als Werbungskosten zum Abzug gebracht.
Bei der Ermittlung des Grenzbetrages (in Höhe von
€ 6000) für den vom Bw. beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag
musste das von der Ehegattin bezogene Wochengeld entsprechend der Bestimmung des
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG miteinbezogen werden. Die
Einkünfte-Grenze von Euro 6000
wurde dadurch überschritten.
Da die Ehegattin des Bw. im streitgegenständlichen
Jahr Einkünfte von mehr als 6000 € bezog, steht dem Bw. in diesem
Jahr der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Die Berufung musste daher abgewiesen werden.
Salzburg, am
26. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0453-S/08
- Stammnummer
- 40029
- Gültig
- 26.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF