Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0035-W/08
Vorsätzliche Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG durch Übernahme von Zigaretten schmugglerischer Herkunft
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0035-W/08vom 25.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., ohne Beschäftigung, geb. xxx in S., whft. yyy,
wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei
gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
5. März 2008 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 6. Februar 2008,
Zl. 100000/90.346/43/2007-AFB/Ni, StrafNr. 100000/2008/00028-001,
gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
6. Februar 2008 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.) ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im Zeitraum
April 2003 bis September 2003 im Bereich des Zollamtes Wien Sachen, die zugleich
auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 50.000 Stück
Zigaretten der Marke "Memphis", hinsichtlich derer zuvor von bislang unbekannten
Personen die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes
in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurden, von V. übernommen und
hiermit die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei
gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a und der vorsätzlichen
Monopolhehlerei gemäß
§ 46 Abs.1 lit. a FinStrG begangen habe.
Der Bescheid stützt sich auf die Erhebungen des Zollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, auf die niederschriftliche Einvernahme des
Bf. vom 16.3.2004 durch Beamte des Zollamtes Wien, die
Telefonüberwachungsprotokolle für den Zeitraum April 2003 bis
September 2003 sowie auf die sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse.
Gegen diesen Bescheid Zl. 100000/90.346/43/2007-AFB/Ni
richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom 5.3.2008, in der er den
Bescheid unter Verweis auf die Argumente in dem am selben Tag eingebrachten
Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid Zl. 100000/90.346/42/2007-AFB/Ni
anficht und im Einzelnen ausführt : Es habe V. die gegen ihn, V,
vorliegende Beweislast dadurch zu vermindern und seine Haft abzukürzen
versucht, indem er ihn, den Bf., als Komplizen bzw. Käufer angab. Dennoch
sei beim Bf. trotz wiederholter Nachschau durch Beamte in seiner Wohnung und im
Keller nichts Belastendes gefunden worden. Das belastende Geständnis habe
der Bf. unter Alkoholeinfluss und emotionalem Druck unterzeichnet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde,
dass das Zollamt Wien im Zuge von Ermittlungen zu umfangreichem illegalem
Zigarettenhandel durch mehrere Personen im Jahr 2003 in gerichtlichem Auftrag
eine Telefonüberwachung durchführte. Eine Reihe von Gesprächen
wurden auf der dem Bf. gehörenden Mobiltelefonnummer Nr. zwischen einem
"D." und "v." geführt, wobei die andere Anschlussnummer dem V. zugeordnet
ist . Die Gespräche bezogen sich unmissverständlich auf Zigaretten,
wobei insbesondere mehrfach von "Roten" und "Weissen" [gemeint sind
Zigarettenstangen, Anm.], die gebraucht werden, Zahlenangaben, 50 Stück
gemischt, zwei erwischten LKW, Treffvereinbarungen und Geldüberbringungen
die Rede ist und auch auf das Weiterverhandeln der Zigaretten Bezug genommen
wird, wenn beispielsweise "v. " am 17.9.2003 die Aussage macht: "Lass das bei
dir und wenn du sie verkauft hast, dann kannst du mir das Geld dafür
geben".
Aufgrund des gegen einen größeren Personenkreis
entstandenen dringenden Verdachts des illegalen Handels mit Schmuggelzigaretten
führten Organe des Zollamtes Wien am 13.3.2003 gerichtlich angeordnete
Hausdurchsuchungen durch, u.a. auch an der Wohnadresse des Bf. Dieser gab dabei
an, dass er eine Person namens "v. ", welcher Besitzer des Lokals "B." sei, seit
ca. einem Jahr kenne und von ihm fallweise Schmuggelzigaretten für den
Eigenbedarf, nicht aber in großen Mengen und zum Weiterverhandeln
angekauft habe. Die Hausdurchsuchung verlief negativ.
In der am 16.3.2004 durchgeführten niederschriftlichen
Einvernahme wurde dem Bf. eröffnet, dass im Zuge von Ermittlungen gegen V.
und andere Personen und einer dazu gerichtlich angeordneten
Telefonüberwachung festgestellt wurde, dass der Bf. bei diesem Zigaretten
angekauft hatte. Der Bf. gab zu, von V , den er allerdings nur unter dem Namen
"v." seit ca. einem Jahr kenne und auf einem vorgelegten Foto erkannte, in den
letzten 3 Monaten in ca. wöchentlichen Abständen insgesamt 10 Stangen
Zigaretten der Marke "Memphis Classic" um 15,- € pro Stange nur zu seinem
Eigenverbrauch gekauft zu haben. v. führe in der Xgasse das Lokal "B. ", wo
er beobachtet hatte, dass v. Zigaretten verkaufte und ab dann ebenfalls
Zigaretten von ihm ankaufte. Auf den Vorhalt, dass man aus den von V zur
Mobiltelefonnummer des Bf. geführten Gesprächen entnehmen kann, dass
er unter seiner üblichen Anrede "D. " schon im April 2003 Zigaretten
bestellt habe und sich daraus die Annahme ergebe, eine weit größere
Menge übernommen zu haben, änderte der Bf. seine Aussage dahin ab,
dass er von April 2003 bis November 2003 in unregelmäßigen
Abständen von v. je eine Stange und letztlich insgesamt 10 Stangen
Zigaretten gekauft habe, seit November 2003 aber zu ihm keinen Kontakt mehr habe
und bis Jänner 2004 bei seiner kranken Mutter in Jugoslawien war. Man hielt
dem Bf. daraufhin vor, dass sich schon aus den einzelnen protokollierten
Telefongesprächen mit V und erst recht in Summe eine weit
größere Stangenzahl, nämlich ca. 250 Stangen im Zeitraum von
April bis September 2003 ergebe. Daraufhin änderte der Bf. seine
Verantwortung wiederum und gab nun zu, dass es von April bis September 2003
tatsächlich eine größere Menge, jedenfalls aber nicht mehr als
80 Stangen rote, blaue und weiße Memphis-Zigaretten waren. Im August 2003
sei er urlaubsabwesend gewesen und ab Oktober 2003 habe er von v. überhaupt
nichts mehr gekauft, außerdem sei nicht jede Menge, über die
gesprochen wurde, auch tatsächlich vorhanden gewesen.
Aufgrund des Sachverhalts erging am 6.2.2008 gegen den Bf.
der Einleitungsbescheid zum Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der
vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei mit 50.000 Stück = 250
Stangen Zigaretten der Marke "Memphis" im Zeitraum April bis September
2003.
Am selben Tag erging unter
Zl. 100000/90.346/42/2007-AFB/Ni auch ein Abgabenbescheid an den Bf., mit
dem die für die gegenständliche Zigarettenmenge anfallenden Abgaben an
Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer und Abgabenerhöhung von insgesamt
8.472,31 € vorgeschrieben wurden. Auch dazu brachte der Bf. am 5.3.2008 ein
Rechtsmittel ein, worüber abgesondert entschieden wird.
V. wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen
Wien vom xx wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen,
gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Abgabenhehlerei in
Tateinheit mit der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1
lit.a und b und 46 Abs.1 lit.a FinStrG rechtskräftig verurteilt. Aus den
Entscheidungsgründen geht hervor, dass er im Zeitraum April 2003 bis
Februar 2005 Zugang und die Entnahmemöglichkeit in einem Lager hatte, in
dem sich Zigaretten, die ins Zollgebiet der EU geschmuggelt worden waren,
befanden. Er wusste um die schmugglerische Herkunft der dort eingelagerten
Zigaretten, die er zum Teil zwecks Weiterverkauf an sich nahm. Zu diesen
Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund der schlüssigen und
nachvollziehbaren Erhebungen des Zollamtes, insbesondere der durchgeführten
Telefonüberwachung im Zusammenhalt mit der geständigen Verantwortung
des V. .
Die relevanten finanzstrafrechtlichen Bestimmungen
sind:
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der
unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Gemäß
§ 12 FinStrG ist im Fall der
Beteiligung mehrerer an der Tat jeder von ihnen nach seiner Schuld zu
bestrafen.
Aus dem Monopolrecht ist von Belang :
§ 5 Abs.3 Tabakmonopolgesetz : Der Handel mit
Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum
Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6)
betrieben wird oder nicht gemäß Abs.5 oder § 40 Abs.1 erlaubt
ist.
Abs.4 : Handel im Sinne von Abs.3 ist das
gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im
Monopolgebiet.
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (z.B. VwGH 8.2.1990, Zl.
89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Gegenstand eines
Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der
Beurteilung einer Verdachtslage, also in
der Feststellung solcher Sachverhalte, die mit der Lebenserfahrung
entsprechenden Schlüssen die Annahme rechtfertigen, der Verdächtige
könnte ein Finanzvergehen begangen haben (VwGH 29.11.2000, Zl.
2000/13/0196).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten)
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht.
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete den
Tatverdacht aufgrund der Erhebungen des Zollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, der niederschriftlichen Einvernahme des Bf.
vom 16.3.2004 durch Beamte des Zollamtes Wien, der
Telefonüberwachungsprotokolle für den Zeitraum April 2003 bis
September 2003 sowie der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse als
hinreichend begründet.
Auch der Unabhängige Finanzsenat gelangt mit den
folgenden Erwägungen zum Ergebnis, dass aufgrund des oben geschilderten
Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass der Bf. Tabakwaren abgabenunredlicher
Herkunft an sich gebracht hat und dass durchaus eine ausreichende und
nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale für die
Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach
§§ 37 und 46 FinStrG gegeben sind :
Zur objektiven Tatseite ist gemäß den
obzitierten Gesetzesstellen zu beachten, dass der Handel mit Tabakwaren nur
einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt ist sowie der Umstand, dass
nach den zollrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen Tabakwaren
mit Ursprung außerhalb des EU-Raumes außer geringfügiger
für den nichtgewerblichen Verkehr bestimmter Mengen (Reisefreimengen)
deklarierungs- und abgabepflichtig sind.
Derjenige, der solche Zigaretten ohne Deklarierung ins
Zollgebiet bringt und anbietet, begeht einerseits einen Schmuggel (§ 35
Abs.1 FinStrG) und betreibt zusätzlich einen monopolrechtswidrigen Handel
(§ 44 Abs.1 lit.a FinStrG). Derjenige, der die Zigaretten annimmt, kauft
bzw. an sich bringt, hinsichtlich derer die Vortaten gesetzt wurden,
erfüllt die objektive Tatseite der angelasteten Delikte der Abgabenhehlerei
und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a
FinStrG. Hierbei kann sich das deliktische Handeln auf eine längere Kette
von Personen beziehen, z.B. dass V die Zigaretten zollunredlicher Herkunft vom
Schmuggler übernimmt und damit zum Abgabenhehler wird, ebenso aber
derjenige (als Subhehler), an den er sie weitergibt. Es ist dabei nicht
wesentlich, ob der Subhehler die Zigaretten selbst verraucht oder
weiterverkauft, schon das bloße "An sich bringen" ist ein strafbarer
Tatbestand. Schon die äußeren Umstände des Sachverhalts,
insbesondere der Umfang und der ersichtliche Vertrieb von Billigzigaretten mit
einem Stangenpreis von 15,- € machen deutlich, dass es sich hier um
illegalen Zigarettenhandel dreht und die Zigaretten nicht auf legale Weise in
Verkehr gesetzt wurden. Aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts
für Strafsachen Wien gegen V. und seiner geständigen Verantwortung im
Gerichtsverfahren geht hervor, dass durch ihn ein Umschlag an
Schmuggelzigaretten im Ausmaß von 278.417,40 Stangen erfolgte.
Zur subjektiven Tatseite muss es als allgemein bekannt
angesehen werden, dass Tabakwaren abgabenbelastet sind und dass in
Österreich ein Tabakmonopol besteht, durch das es nur einem
eingeschränkten Personenkreis (Trafikanten, zugelassenen
Großhändlern) bzw. bei besonderen Umständen (z.B. Flug- und
Schiffsreisen) erlaubt ist, mit Tabakwaren zu handeln. Es ist auch allgemein
bekannt, dass bei Tabakwaren in den Oststaaten ein deutlich niedrigeres
Preisniveau besteht und sich daher eine umfangreiche abgabenunredliche
Einbringung solcher Waren in den EU-Raum bzw. das österreichische
Verbrauchsteuergebiet und ein schwunghafter Handel mit solchen Waren entwickelt
hat. Dass im vorliegenden Fall solche illegalen Zigarettenlieferungen, die zu
einem Preis deutlich unter den heimischen Trafikpreisen gehandelt wurden,
geradezu erwartet wurden, geht aus den Telefongesprächen hervor und
begründet den Verdacht auf vorsätzliches Handeln.
Zum Einwand des Bf., er habe das Geständnis in einem
Zustand der Beeinträchtigung durch Alkohol und Angst getätigt und
unterschrieben, ist auszuführen, dass die mit ihm am 16.3.2004 aufgenommene
Niederschrift keineswegs den Eindruck erweckt, dass der Bf. darin infolge
Bewusstseinstrübung nicht verwertbare Aussagen gemacht hätte. Der Bf.
macht in dieser Niederschrift sehr konkrete Angaben über seinen Lebenslauf,
über Namen, Adressen, Mengen und Abläufe, die man im Zustand einer
Bewusstseinsbeeinträchtigung in dieser Weise kaum von sich geben
würde. Durch die Anwesenheit eines Dolmetschers ist auch die
missverständliche Festhaltung von Dingen aus rein sprachlichen Gründen
auszuschließen. Im Übrigen stehen die Inhalte der Niederschrift auch
in einem schlüssigen Zusammenhang mit den schon anlässlich der
Hausdurchsuchung gemachten Angaben und dem Inhalt der vom Bf. mit V
geführten Telefongespräche. Dass der Bf. schließlich wechselnde
Angaben bezüglich der von ihm übernommenen Zigarettenmenge - die im
Übrigen von der durch das Zollamt infolge überschlagsweise erfolgter
Zusammenrechnung der Mengen aus den Telefonaten als Verdacht angelasteten Menge
deutlich abweicht - machte, mag aus dem einem einer Straftat Beschuldigten
grundsätzlich zustehenden Recht, sich auch leugnend zu verhalten bzw.
gemachte Aussagen zu widerrufen, resultieren, kann aber den gegen ihn
entstandenen Verdacht nicht beseitigen.
In Hinblick darauf, dass in einem Einleitungsbescheid das
angelastete Verhalten nur grob umschrieben sein muss (z.B. VwGH 21.3.2002,
2002/16/0060), genügt auch bezüglich der Tatmenge eine
Ungefährangabe und es stellt eine im Bescheid angeführte und aufgrund
der bisherigen Ermittlungen als Verdacht angeführte Tatmenge von 50.000
Stück keine für das weitere
Verfahren bindende Größe dar. Das Zollamt konnte aufgrund obiger
Ausführungen und insbesondere der Auswertung der Telfonüberwachung
nachvollziehbar zum Verdacht gelangen, dass der Bf. vorsätzlich (§ 8
Abs.1 FinStrG) in Tateinheit eine Abgaben- und Monopolhehlerei mit einer
größeren Zigarettenmenge verwirklicht hat, sodass beim derzeitigen
Verfahrensstand die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen dieser
Finanzvergehen nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG zu
Recht erfolgte.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein
Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob
bzw. in welchem Ausmaß der Bf. diese ihm zur Last gelegten Finanzvergehen
in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem
Ergebnis des gemäß
§§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden
weiteren Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0035-W/08
- Stammnummer
- 40026
- Gültig
- 25.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF