Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0719-W/04
Nichterklärte Mieteinnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0719-W/04vom 25.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für den Zeitraum 1998 bis 2002 und Umsatzsteuer 1999 bis 2002 sowie
über die Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der
Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum (UVA) September 2003,
entschieden:
Die Berufung
hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte
für den Zeitraum 1998 bis 2002 sowie Umsatzsteuer 1999 bis 2002 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die Berufung
betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum September 2003 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Weiters hat der Unabhängige
Finanzsenat betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2003 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
Umsatzsteuer für das Jahr 2003 wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültig festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende
Hausgemeinschaft (Bw.) erzielt aus der Vermietung von bebauten Liegenschaften in
Ö Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Ehegatten FH und ZH
sind je zur Hälfte an der Hausgemeinschaft beteiligt und ermittelt diese
den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988.
Ab dem Kalenderjahr 1999
verzichtete die Bw. auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 und erklärte die
Umsätze aus Vermietung und Verpachtung nach den allgemeinen Bestimmungen
des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu versteuern.
Mit Bescheid vom 20. August
2000 wurden die Einkünfte der Bw. für das Jahr 1998 der Erklärung
folgend einheitlich und gesondert festgestellt. Mit Bescheiden vom 6.
Juli 2001, vom 7. Juni 2002, vom 24. September 2002 und vom
30. Oktober 2003 erfolgte die erklärungsgemäße
Festsetzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die
erklärungsgemäße Feststellung der Umsatzsteuer für die
Jahre 1999 bis 2002.
Im Zuge einer die Jahre 1998
bis 2002 betreffenden Betriebsprüfung traf der Prüfer folgende
berufungsrelevante Feststellung:
Tz 15
Wohnung in K Am
ehemaligen Familienwohnsitz vermiete die Bw. eine 150 m² große
Wohnung an Hrn. ML. Im Mietvertrag vom 7. November 1997 werde der Mietzins
mit ÖS 3.000,-- inclusive Umsatzsteuer und die Betriebskosten mit
ÖS 2.000,-- monatlich vereinbart. Im Mietvertrag sei die
Mitbenützung der Garage sowie des Gartens mitvereinbart worden. Die
erklärten Einnahmen belaufen sich auf ÖS 4.800,-- brutto (Miete,
Betriebskosten, Umsatzsteuer).
Auf mehrmaliges Befragen der
mit der Abwicklung der Mietenverrechnung zuständigen ZH, habe diese
ausdrücklich festgehalten, dass für die gegenständliche Wohnung
nur die Miete von ÖS 2.800,-- vereinnahmt worden sei und es keine
weiteren Zuzahlungen des Mieters gegeben habe. Der monatlich vereinnahmte
Gesamtbetrag belaufe sich auf ÖS 4.800,-- und verstehe sich "inclusive
allem".
Im Zuge durchgeführter
Erhebungen beim Mieter der Wohnung zur Überprüfung der Richtigkeit der
wiederholt getätigten Angaben der ZH habe sich herausgestellt, dass der
monatliche übergebene Gesamtbetrag des Mieters ÖS 8.500,--
(€ 617,42) und nicht wie ausgeführt ÖS 4.800,--
betragen habe. Über diese Barzahlung des Mieters seien keine Belege von der
Bw. ausgestellt worden.
Mit diesen Erhebungsergebnissen
konfrontiert, gab die Bw. bekannt, dass neben dem schriftlichen Mietvertrag noch
ein weiterer mündlicher Mietvertrag mit Hr. ML über die im
Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten sowie die Nutzung des
Gemüsegartens abgeschlossen worden sei. Der Differenzbetrag von
ÖS 3.700,-- betreffe jedenfalls diesen vermieteten Teil des Hauses und
hätte dieser Betrag bei der Mutter der Miteigentümer erfasst werden
müssen, zumal diese noch das Nutzungsrecht aufgrund eines vereinbarten
"Ausgedinges" am Erdgeschoss innehabe bzw. Eigentümerin des
Gemüsegartens sei.
Diese Verantwortung der Bw.
werde von der Betriebsprüfung als nicht glaubwürdig beurteilt.
Einerseits sei bereits im Rahmen einer Vorbetriebsprüfung - allerdings beim
Einzelunternehmen der ZH, bei dem die in den schriftlichen Mietverträgen
vereinbarten Mieten einen Bruchteil der tatsächlich erlösten Mieten
ausmachten - eine gleichartige Erlösverkürzung festgestellt worden.
Andererseits habe der Mieter Hr. ML unmissverständlich zu Protokoll
gegeben, dass ÖS 8.500,-- als Miete für die im (schriftlichen)
Mietvertrag genannten Räume gezahlt worden sei.
Das Finanzamt folgte der
Rechtsansicht der Betriebsprüfung und erließ nach Wiederaufnahme des
jeweiligen Verfahrens am 17. Dezember 2003 den Feststellungen der
Betriebsprüfung folgend Einkünftefeststellungsbescheide für den
Zeitraum 1998 bis 2002 sowie Umsatzsteuerbescheide für den Zeitraum 1999
bis 2002 und setzte die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum
September 2003 dementsprechend fest.
Mit Schriftsatz vom 19.
Jänner 2004 erhob die Bw. gegen die im Zuge der Betriebsprüfung
erlassenen Sachbescheide Berufung und führte dabei begründend
aus:
Beim Einzug des Mieters habe es
Probleme mit der Unterbringung des Übersiedlungsgutes gegeben. Man sei
sodann mündlich übereingekommen, über den schriftlichen
Mietvertrag hinaus, weitere Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Keller -
insbesondere die gesamte Garage - dem Mieter zur Nutzung zu überlassen.
Darüber hinaus sei eine umfangreiche Nutzung des Gemüsegartens (in
etwa 500 m²) vereinbart worden. Für diese Räumlichkeiten sei
jedoch der Mutter des FH das Nutzungsrecht eingeräumt gewesen. Nachdem
diese mit der Vermietung dieser Räumlichkeiten einverstanden gewesen sei,
habe man vereinbart, dass der Mehrbetrag der Miete der Mutter als Entgelt
für die Überlassung der Räumlichkeiten zustehe. Aufgrund dieser
getroffenen mündlichen Vereinbarung werde beantragt, die Differenz der
Mutter zuzurechnen.
Entgegnend hielt der
Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung im Wesentlichen fest,
der schriftliche Mietvertrag sei von den Miteigentümern der Liegenschaft
abgeschlossen worden. Weitere mündliche Vereinbarungen seien demnach auch
mit diesen getroffen worden.
Nach Angaben des Mieters habe
dieser gegenüber anderen Interessenten den Vorzug deswegen bekommen, weil
er mit der verkürzten Angabe des Mietzinses (ÖS 5.000,--) im
Mietvertrag einverstanden gewesen sei, obwohl dieser in der tatsächlichen
Höhe von monatlich ÖS 8.500,-- vereinbart gewesen sei.
Die von den Bw. beantragte
Zurechnung der Differenz zu den tatsächlich geleisteten Mietenzahlungen bei
der Mutter des FH hätte eine entsprechende Erfassung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung bei ihr zur Folge. Derartige Einkünfte habe
die Mutter bisher nicht erklärt und werde dies als Schutzbehauptung der Bw.
beurteilt. Es gebe keine Veranlassung von der bisherigen Beurteilung des
Sachverhaltes abzuweichen.
Auf die Stellungnahme der
Betriebsprüfung replizierend, verweisen die Bw. im Wesentlichen auf das
bisher Vorgebrachte.
Ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Bescheiden vom 11. Dezember
2008 erfolgte die gemäß
§ 200 Abs.1 BAO vorläufige
(erklärungsgemäße) Festsetzung der gemeinschaftlichen
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO sowie der Umsatzsteuer 2003,
wobei die Feststellungen der Betriebsprüfung in den Steuererklärungen
der Bw. bei den Bemessungsgrundlagen bereits Berücksichtigung fanden. Den
Umsatzsteuerbescheid 2003 begründend führte das Finanzamt aus, dass
der Umfang der Abgabenpflicht vom Ausgang des anhängigen
Rechtsmittelverfahrens abhänge, weswegen die Abgabenfestsetzung
vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO erfolge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Am 7. November 1997 schlossen
die Bw. und Hr. ML nachstehenden, auszugsweise wörtlich
wiedergegebenen, Mietvertrag ab:
"... abgeschlossen
zwischen FH und
ZH ... als Vermieter einerseits, ...
1.
Mietgegenstand
:
1.1. Die Vermieter sind
je zur Hälfte Eigentümer des Wohnhauses
K.
1.2. Die Vermieter
vermieten an die Mieter die Wohnung im 1. Stock im Haus
K mit dem Recht der Teilbenützung
des Gartens und des festgelegten Teiles der Garage.
...
3.
Mietzins
:
3.1. Der monatliche
Mietzins beträgt ÖS 3.000,-- inkl. der gesetzlichen MWSt. und ist
am 5. eines jeden Monats im vorhinein zur Zahlung
fällig.
...
3.3. Der Mieter
erklärt sich einverstanden, dass für die Betriebskosten lt. § 21
des Mietrechtsges. monatl. Pauschbeträge gegen einmalige jährliche
Verrechnung entrichtet werden (ÖS 2.000,-- monatl.). ...
"
In der am 1. Dezember 2003
durchgeführten Zeugenbefragung des Hr. ML gab dieser nach
dementsprechender Belehrung zu Protokoll:
" ... Ich bin mit meiner
Lebensgefährtin ... seit November 1997 in dieser Wohnung im OG, diese
umfasst etwa 150 m². Der Mietvertrag, abgeschlossen mit 10. November 1997,
liegt in Kopie vor und beinhaltet pro Monat ÖS 3.000,-- an Miete und
ÖS 2.000,-- an Betriebskosten-Pauschale. Wir haben die Wohnung
unmöbliert gemietet, lediglich die Küche wurde vom Vormieter ...
abgelöst.
Die monatlichen
Mietzahlungen erfolgen in bar und betragen derzeit € 617,72
gesamt.
Diese
Angaben entsprechen der Wahrheit."
Festzustellen bleibt weiters,
dass Mieteinnahmen der Mutter des FH zu keinem Zeitpunkt - auch nicht nach den
gegenständlichen Feststellungen der Betriebsprüfung bei der Bw. bzw.
während des Rechtsmittelverfahrens - erklärt wurden.
Gemäß
§ 15 Abs.
1 EStG 1988 liegen Einnahmen unter anderem vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld
oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.
Gemäß
§ 167
Abs. BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Wie aus dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 BAO hervorgeht,
genügt es für eine schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 27.10.1988, 87/16/0161; VwGH
18.12.1990, 87/14/0155). Vielmehr ist ein Vorgang tatsächlicher Art dann
als erwiesen anzunehmen, wenn die erkennende Behörde auf Grund einer aus
den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen
Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen
Schlussfolgerungen zur Überzeugung gelangt es, dass es sich so ereignet hat
(VwGH 6.12.1990, 90/16/0031; VwGH vom 14.5.1991, 89/14/0195).
Betrachtet man die
Feststellungen im Lichte obige Ausführungen, so beurteilt der
unabhängigen Finanzsenat den Umstand, dass die erklärten monatlichen
Mieteinnahmen der Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum um
ÖS 3.700,-- von den tatsächlich erlösten Mieteinnahmen
verkürzt wurden, als erwiesen. Dies ergibt sich nach Dafürhalten des
unabhängigen Finanzsenates einerseits schlüssig und implizit aus dem
Berufungsvorbringen der Bw., wonach der verkürzte (Mehr-)Betrag der Mutter
des FH zustehe. Andererseits ist aus der glaubwürdigen und eindeutigen
Aussage des Mieters der Bw., an deren Inhalt kein Grund zum Zweifeln besteht,
abzuleiten, dass er ÖS 8.500,-- als Miete für eine 150 m²
große Wohnung monatlich in bar der Bw. übergeben hat.
Das bewusste Verschweigen des
Mieters, einen weiteren - wenn auch mündlichen - Mietvertrag abgeschlossen
zu haben, lässt sich in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar
erklären. Im Gegenteil ist vielmehr davon auszugehen, dass ein
(wirtschaftliches) Interesse des Mieters, einen von ihm abgeschlossenen weiteren
Mietvertrag nicht zu erwähnen, nicht ersichtlich ist. Aus dieser nicht in
Zweifel zu ziehenden Zeugenaussage ist vielmehr abzuleiten, dass ein
mündlicher Mietvertrag zwischen dem Mieter und der Mutter des FH bzw. der
Bw. nicht abgeschlossen wurde. Der unabhängige Finanzsenat erachtet dieses
von der Bw. erstattete Vorbringen als durch keine Umstände
unterstützte Schutzbehauptung.
Die bekämpften Bescheide
stellen sich somit in diesem Berufungspunkt als nicht rechtswidrig dar und
erfolgte die umsatzsteuer- und ertragssteuermäßige Erfassung der
verkürzten Mieterträge bei der Bw. zu Recht.
Verfahrensrechtlich ist
abschließend festzuhalten, dass der bekämpfte
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum September 2003 am
17. Dezember 2003 erlassen wurde.
Nach erfolgter Vorlage der
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat wurde - nach Einlangen der
Steuererklärungen - am 11. Dezember 2008 die gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufige Festsetzung der
Umsatzsteuer für das Jahr 2003 vom Finanzamt durchgeführt.
Gemäß
§ 274 BAO
idF AbgRmRefG, BGBl. I 2002/97 gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit
Berufung angefochtenen Bescheides tritt, die Berufung als auch gegen den
späteren Bescheid gerichtet.
Ein
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid ist nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit nur
eine zeitlich begrenzte Wirkung, als er mit der Erlassung des
Umsatzsteuerjahresbescheides außer Kraft gesetzt wird. Nach Wirksamwerden
des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des
Vorauszahlungsbescheides würden keine Rechtswirkung entfalten und somit ins
Leere gehen. Eine meritorische Berufungserledigung wäre mit
Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet
(Ritz, BAO, § 273 Tz 14 und die
dort genannte Rechtsprechung).
Auf Grund der Wirksamkeit des
Umsatzsteuerjahresbescheides 2003 gehört daher im gegenständlichen
Fall der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer
für den Zeitraum September 2003 nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Die Berufung gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid ist somit nach
§ 273 Abs. lit. a BAO als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
Zur Frage der Weitergeltung
einer Berufung gegen einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den
Umsatzsteuerjahresbescheid hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr entschieden,
dass § 274 BAO auch auf den Umsatzsteuerjahresbescheid, durch welchen
ein angefochtener Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid aus dem Rechtsbestand
ausscheidet, anzuwenden ist (VwGH 4.6.2008, 2004/13/0124). Die Berufung vom
19. Jänner 2004 gilt daher auch als gegen den später ergangenen
Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 vom 11. Dezember 2008 gerichtet.
Gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige
Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist. Da mit
der gegenständlichen Berufungsentscheidung über den Umfang der
Abgabepflicht der Bw. abgesprochen wurde - Beseitigung der die
Vorläufigkeit begründenden Ungewissheit -, war die Umsatzsteuer
für 2003 endgültig festzusetzen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0719-W/04
- Stammnummer
- 40017
- Gültig
- 25.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF