Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1753-L/02
Beschränkter Mietzins und Abschlag beim Einheitswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1753-L/02vom 20.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Abschlag nach § 53 Abs.7 lit. a BewG steht nur für die nutzbare Fläche derjenigen Wohnungen zu, für die ein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird. Wurde ein Förderungsdarlehen nach dem WWG (Wohnhauswiederaufbaugesetz) zurückgezahlt und anschließend Wohnungseigentum begründet, so steht der Abschlag nach § 53 Abs.7 lit. a BewG nur für die nutzbare Fläche derjenigen Wohnungen zu, für welche der Mietvertrag vor der Rückzahlung des Förderungsdarlehen und Begründung des Wohnungseigentum abgeschlossen worden ist. Für die nutzbare Fläche aller anderen Wohnungen (im Berufungsfall verkaufte Wohnungen und leer stehende Wohnungen) steht der Abschlag nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , vertreten
durch Dr. Reinhard Hohenberg gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr
betreffend Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 2001 (Wert-
und Zurechnungsfortschreibung) und Grundsteuermeßbetrag zum
1. Jänner 2001 vom 20. März 2002
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Für den
angeführten Grundbesitz (Mietwohngrundstück, teilweise
Betriebsgrundstück) wird zum 1. Jänner 2001
festgestellt:
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Schilling
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entspricht
Euro
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Einheitswert
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2,577.000
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187.277,89
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gem. AbgÄG 1982 um 35%
erhöhter Einheitswert
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3,478.000
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252.752,12
|
Grundsteuermessbetrag
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6.881
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500,06
Der
festgestellte Einheitswert wird den Miteigentümern wie folgt
zugerechnet:
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Miteigentümer
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Anteile
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Anteil
vom Einheitswert (in Euro)
|
Anteil
vom erhöhten Einheitswert (in Euro)
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Berufungswerberin
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4410/5.688
|
145.199,60
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195.966
|
Dr. H R
|
184/5.688
|
6.058,22
|
8.176,36
|
St H
|
184/5.688
|
6.058,22
|
8.176,36
|
Mag. N H
|
178/11.376
|
2.930,33
|
3.954,87
|
N M
|
178/11.376
|
2.930,33
|
3.954,87
|
E F
|
182/11.376
|
2.996,18
|
4.043,74
|
E M
|
182/11.376
|
2.996,18
|
4.043,74
|
T-R B
|
174/5.688
|
5.728,97
|
7.731,99
|
Ing. G W
|
89/5.688
|
2.930,33
|
3.954,87
|
Dipl.Ing. G A
|
89/5.688
|
2.930,33
|
3.954,87
|
Dr. K H
|
198/11.376
|
3.259,58
|
4.399,24
|
K G
|
198/11.376
|
3.259,58
|
4.399,24
Die
übrigen im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bleiben
unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, die am Gegenstand der Feststellung
beteiligt sind (§§ 191 Abs. 3 lit. a BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die
berufgungsgegenständliche Liegenschaft EZ X, KG P, bestehend aus dem
Grundstück X/X (Baufläche Gebäude und Baufläche
begrünt) im Ausmaß von 5608 m² wurde von der Berufungswerberin
im Jahr 1996 erworben. Die sich auf diesem Grundstück befindlichen
Häuser U.straße 2, 4, 6, 8 und 10 wurden in den Sechzigerjahren
errichtet. Da diese Gebäude aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds
errichtet wurden und daher das Mietobjekt nach § 15
Wohnhauswiederaufbaugesetz (WWG) den Bestimmungen des Mietengesetzes unterlag,
beantragte die damalige Eigentümerin den Kürzungsbetrag nach § 53
Abs.7 lit a BewG in Höhe von 60%, welcher vom Finanzamt auch gewährt
wurde.
Mit Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 1997 wurde der Berufungswerberin der gegenständliche
Grundbesitz zugerechnet. Aufgrund des Nutzwertgutachtens vom 22. Dezember
1997 wurde mit Vertrag vom 11. Mai 1998 für die 30 Wohnungen der
Häuser U.straße 2, 4, 6, 8 und 10 Wohnungseigentum begründet.
Bis zum Stichtag 1. Jänner 2001 hatte die Berufungswerberin 6
Eigentumswohnungen verkauft.
Mit
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner
2001 (Wert- und Zurechnungsfortschreibung) vom 20. März 2002
stellte das Finanzamt Urfahr für das berufungsgegenständliche
Gebäude den Einheitswert mit S 4,295.000.- (entspricht €
312.129,82) und den gem. AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswert mit
S 5,798.000.- (entspricht € 421.357,09) fest. In der Begründung
wurde festgehalten, dass die Fortschreibung wegen Änderung in der
steuerlichen Zurechnung (Änderung der Eigentumsverhältnisse)
erforderlich war. Die Feststellung erfolgte, weil unter Bedachtnahme auf
durchgeführte Erhebungen (Besichtigung, Überprüfung, Bauplan)
Änderungen (Berichtigungen) durchzuführen waren. Aus der beigelegten
Berechnung war ersichtlich, dass nicht mehr - wie in den Vorjahren - der
Kürzungsbetrages nach § 53 Abs.7 lit a BewG in Höhe von 60%,
sondern der Kürzungsbetrag nach § 53 Abs.7 lit d in Höhe von 25%
gewährt wurde.
Mit
Grundsteuermeßbescheid zum 1. Jänner
2001 vom gleichen Tag wurde der Grundsteuermeßbetrag mit S 11.521
(entspricht € 837,26) festgesetzt.
Gegen diese Bescheide erhob die
abgabepflichtige Gesellschaft Berufung.
Sie beantragte, die angefochtenen Bescheide dergestalt abzuändern, dass bei
der Berechnung des Einheitswertes wiederum die Kürzung gemäß
§ 53 Abs.7 lit a BewG von 60% berücksichtigt werde. Der Vertreter
führte aus, dass die sich auf der berufungsgegenständlichen
Liegenschaft befindenden Gebäude auf Grund einer am 29.3.1961 erteilten
Baubewilligung unter Förderung nach dem WWG (Wohnhauswiederaufbaugesetz)
neu errichtet worden seien. Nach Rückzahlung des nach dem WWG
gewährten Förderungsdarlehens sei im Jahr 1998 Wohnungseigentum
begründet worden. Von den insgesamt 30 Wohneinheiten über insgesamt
2.841,49 m² seien derzeit 22 mit einer Nutzfläche von 2.089,90 an
Altmieter unter historisch vereinbarter gesetzlicher Mietzinsbildung vermietet.
Von den restlichen 8 Wohneinheiten über 754,59 m² seien 6
verkauft worden und 2 ständen leer. Auch diese Wohnungen unterlägen
nach der Rechtsprechung des OGH bei einer allfälligen Neuvermietung den
Mietzinsbeschränkungen des MRG. Da somit der Anteil der gesamten nutzbaren
Fläche, welcher einer gesetzlichen Mietzinsbildung unterliege, 100 v.H.
betrage, habe nach § 53 Abs.7 lit a BewG eine Kürzung von 60%
stattzufinden.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde ausgeführt, dass bei der
Neuberechnung des Kürzungsbetrages nach § 53 Abs.7 BewG dass (bedingt
durch den vielfachen Eigentümerwechsel) der Abschluss neuer
Mietverträgen unterstellt worden sei. Durch die Begründung von
Wohnungseigentum sei die Rückzahlung des nach dem WWG gewährten
Förderungsdarlehens erfolgt und eine freie (geänderte) Mietzinsbildung
möglich geworden.
Auf Vorhalt der
Rechtsmittelbehörde legte der Vertreter der Berufungswerberin 22
Mietverträge, 3 Schreiben der Republik Österreich, Bundesministeriums
für Wirtschaftliche Angelegenheiten, betreffend freiwillige
Rückzahlung des nach dem WWG gewährten Förderungsdarlehens sowie
Zahlungsbelege vor. Dabei wiederholte der Vertreter den Antrag, dass bei der
Berechnung des Einheitswertes die Kürzung gemäß
§ 53 Abs.7
lit a BewG von 60% berücksichtigt werden möge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 53 Abs.7 BewG 1955 ist zur Berücksichtigung der unterschiedlichen
Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke die gemäß Abs.1 bis 6
ermittelte Summe aus dem Bodenwert und aus dem Gebäudewert um die in lit. a
bis d festgesetzten Hundertsätze zu kürzen. Die Kürzung darf sich
jedoch hinsichtlich des Bodenwertes nur auf eine Fläche bis zum Zehnfachen
der bebauten Fläche erstrecken. Das Ausmaß der Kürzung
beträgt
a)
bei bebauten Grundstücken, soweit ein durch gesetzliche Vorschriften
beschränkter Mietzins entrichtet wird, entsprechend dem Anteil der von der
Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Fläche an der gesamten
nutzbaren Fläche (Abs.5) bei einem Anteil von
100
v.H. bis 80 v.H. an der gesamten nutzbaren Fläche 60 v.H.
weniger
als 80 v.H. bis 60 v.H. an der gesamten nutzbaren Fläche 55
v.H.
weniger
als 60 v.H. bis 50 v.H. an der gesamten nutzbaren Fläche 50
v.H.
weniger
als 60 v.H. bis 50 v.H. an der gesamten nutzbaren Fläche 50
v.H.
weniger
als 50 v.H. bis 40 v.H. an der gesamten nutzbaren Fläche 45
v.H.
weniger
als 40 v.H. bis 30 v.H. an der gesamten nutzbaren Fläche 40
v.H.
weniger
als 30 v.H. bis 20 v.H. an der gesamten nutzbaren Fläche 35
v.H.
weniger
als 20 v.H. bis 10 v.H. an der gesamten nutzbaren Fläche 30 v.H.
und
weniger
als 10 v.H. an der gesamten nutzbaren Fläche 25 v.H.;
bei
der Ermittlung des Anteiles der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen
nutzbaren Fläche sind Wohnräume mit ihrer tatsächlichen nutzbaren
Fläche, die gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienenden
Räume jedoch nur mit ihrer halben nutzbaren Fläche anzusetzen;
b)
....
c)
....
d)
bei allen übrigen bebauten Grundstücken 25 v.H.
Strittig ist im
berufungsgegenständlichen Fall ausschließlich die Frage, in welchem
Ausmaß nach § 53 Abs.7 BewG eine Kürzung der gemäß
Abs.1 bis 6 ermittelten Summe aus dem Bodenwert und aus dem Gebäudewert zu
erfolgen hat.
Dabei ist zu unterscheiden, ob
es sich um vor Rückzahlung des
Förderungsdarlehensvermietete Wohnungen, um leer stehende Wohnungen, von den
Eigentümern selbst genutzten Wohnungen oder um Wohnungen handelt, welche -
erst nach Begründung von Wohnungseigentum - von den (neuen)
Wohnungseigentümern vermietet wurden.
Von
der Berufungswerberin vor Rückzahlung des Förderungsdarlehens
vermietete Wohnungen
Aus den von der
Berufungswerberin vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sämtliche
Mietverträge für die 22 vermieteten Wohnungen vor der - am 5.Juli 1996
- erfolgten Rückzahlung des nach dem WWG gewährten
Förderungsdarlehens abgeschlossen worden sind. Alle Verträge verweisen
hinsichtlich der Mietzinsbildung auf den gesetzlichen Mietzins. Die Annahme des
Finanzamtes, wonach infolge des vielfachen Eigentümerwechsel neue
Mietverträge abgeschlossen worden seien, erweist sich somit als widerlegt.
Unbestritten ist, dass ein nach
§ 15 WWG berechneter Mietzins als ein durch gesetzliche Vorschriften
beschränkter Mietzins gilt. Auch wenn bei Neuvermietungen (nach
Rückzahlung des nach dem WGG gewährten Förderungsdarlehens) eine
freie Mietzinsvereinbarung möglich ist, bleibt grundsätzlich bei den
Altverträgen (vor Rückzahlung des Förderungsdarlehens
abgeschlossenen Mietverträgen) die gesetzliche Mietzinsbeschränkung
bestehen. Für die nutzbare Fläche der 22 vermieteten Wohnungen steht
daher weiterhin die Kürzung gemäß
§ 53 Abs.7 lit a BewG
zu.
Leer
stehende Wohnungen und von den Miteigentümern selbst genutzte
Wohnungen
Aus der zitierten
Gesetzesstelle ergibt sich klar, dass die beantragte Kürzung nach lit a nur
zusteht, wenn ein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins
entrichtet wird. Daraus folgt, dass die
Fläche von Wohnungen, bei denen ein Mietzins überhaupt nicht
entrichtet wird, nicht zu der von einer Mietzinsbeschränkung betroffenen
nutzbaren Fläche zählt. Nach Twaroch/Frühwald/Wittmann, Kommentar
zum Bewertungsgesetz, Ausführungen zu § 53 Abs.7, fallen darunter
vor allem Objekte, welche eigengenutzt oder ungenutzt sind oder unentgeltlich
überlassen werden und für die aus diesem Grunde kein Mietzins, also
auch kein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet
wird (z.B. Hauseigentümer- oder Eigentumswohnungen). Für die nutzbare
Fläche der leer stehenden Wohnungen und der von den Eigentümern selbst
genutzten Wohnungen steht daher die Kürzung gemäß
§ 53
Abs.7 lit a BewG nicht zu.
Von
den Wohnungseigentümern vermietete Wohnungen
Die Vermietung der
veräußerten Eigentumswohnungen wurde von der Berufungswerberin im
Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass die
betreffenden Wohnungen von den Erwerbern der Eigentumswohnungen selbst genutzt
werden. Doch selbst für den Fall, dass sie vermietet würden, ist
für die Berufungswerberin nichts gewonnen. Denn die Behauptung, eventuelle
Neuvermietungen unterlägen den gesetzlichen Mietzinsbeschränkungen des
MRG, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs.4 Z. 3 MRG. Nach
dieser Gesetzesbestimmung sind für Mietgegenstände, die im
Wohnungseigentum stehen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen
ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu
errichtet worden ist, die Mietzinsbeschränkungen des MRG nicht anwendbar .
Nach Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht, 20. Aufl., Anm. 60 zu § 1,
kommt es dabei nur darauf an, dass das Wohnungseigemtum
vor Abschluss des Mietvertrages
begründet wurde.
Aus den angeführten
Gründen war der Berufung teilweise Folge zu geben.
Die Kürzung
gemäß
§ 53 Abs.7 lit a BewG war entsprechend dem Verhältnis
der nutzbaren Fälche der 22 vermieteten Wohnungen (2.841,49 m² )
zur nutzbaren Fläche der sechs verkauften und der zwei leer stehenden
Wohnungen (754,59 m²) mit 55% zu berücksichtigen.
Linz,
20. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 53 Abs. 7 lit. a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1753-L/02
- Stammnummer
- 4001
- Gültig
- 20.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF