Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0222-I/08
Einräumung unentgeltliches Wohnrecht: erst mit tatsächlicher Ausübung (= Bezug der Wohnung) ab November 2008 wäre die Schenkung ausgeführt, dh. die Steuerschuld entstanden. Nach dem 1. August 2008 unterliegt der Erwerb jedoch nicht mehr der Schenkungssteuer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0222-I/08vom 25.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DS, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
12. März 2008 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Vertrag vom 26. Feber 2008 hat DS (= Berufungswerber,
Bw) seinem Vater HS, geb. 1923, an seinen 202/5860-Miteigentumsanteilen an der
Liegenschaft in EZ1, diese verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top
B11, beginnend ab 1. März 2008 und auf Lebzeiten das unentgeltliche
Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt. Alle mit der Vertragserrichtung ua.
verbundenen Abgaben trägt der Bw.
Vom Finanzamt wurde der monatliche Nutzwert mit € 500
geschätzt und der Kapitalwert des Nutzungsrechtes gemäß
§
16 Bewertungsgesetz in Höhe von € 30.532,16 ermittelt. Dem Bw
wurde davon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der mitübernommenen
Steuer mit Bescheid vom 12. März 2008, StrNr, gem. § 8 Abs. 1 (Stkl.
III) Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, die
Schenkungssteuer im Betrag von € 3.491,36 vorgeschrieben (im
Einzelnen: siehe Bescheid vom 12. März 2008).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, die
vertragliche Regelung entspreche nicht mehr dem Willen der Parteien und sei
daher aufgehoben worden. Laut Punkt 2. des beiliegenden
Stornierungsvertrages vom 2. April 2008 erfolgte die Aufhebung einvernehmlich.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat wurde beantragt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahin
begründet, dass nach § 33 ErbStG die Schenkungssteuer nur
abzuschreiben sei, wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste,
sohin nicht bei einer einvernehmlichen Auflösung. Zudem sei der Wohnsitz
nicht verändert worden.
Im Vorlageantrag vom 7. Mai 2008 wurde ergänzend
ausgeführt, es sei zu keiner Übergabe des Geschenkes gekommen, da HS
seinen Wohnsitz beibehalten habe, welcher Umstand - entgegen der Ansicht des
Finanzamtes - die nicht erfolgte Übergabe beweise.
Vom UFS wurde durch Einsichtnahme in das Grundbuch, dortige
Urkundensammlung und das Zentrale Melderegister erhoben: Der Bw hat mit
Kaufvertrag vom 23. November 2007 die neue Eigentumswohnung in K-KStr3,
angeschafft und ist an dieser Adresse ab 2. Mai 2008 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Das vormalige Wohnhaus in E-F9, hat der Bw mit Kaufvertrag vom 21.
Oktober 2008 an die Ehegatten XY veräußert; der Vater HS hat seinen
Hauptwohnsitz von dieser vormaligen Wohnadresse (E-F9) ab 4. November 2008 in
die neue Eigentumswohnung des Bw verlegt.
Mit Schreiben vom 20. März 2009 wurden die
Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurück genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG (idF noch vor
BGBl I 2007/9 ab 1. August 2008) unterliegen Schenkungen unter Lebenden der
Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 gilt als Schenkung im Sinne des
Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein
Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie
nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird. Gegenstand einer Schenkung kann jede im Verkehr stehende Sache
sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist, sohin auch ein Nutzungsrecht an
einer Liegenschaft (vgl. VwGH 26.6.1997, 96/16/0236).
Gem. § 12 Abs. 1 Z 2
ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung. § 12
ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Schenkungssteuerschuld in
dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten
tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt
(VwGH 11.7.2000, 97/16/0222). Eine "wirkliche Übergabe" von
Nutzungsrechten und sonstigen Rechten erfolgt nicht körperlich sondern
durch Zeichen, welche unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass der Schenker das
Recht in das Vermögen und in die Verfügungsmacht des Beschenkten
überträgt (OGH 18.10.1994, 4 Ob 93/94, SZ 67/172; vgl.
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rzn 28 f. zu §
12 mit Judikaturverweisen). Für die Entstehung der Steuerschuld
kommt dagegen dem vertraglich vereinbarten Übergabszeitpunkt keinerlei
rechtliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 16.9.1982, 81/15/0029).
Die Zuwendung eines
Wohnungsgebrauchsrechtes an einer Liegenschaft - wie im Gegenstandsfalle - ist
demzufolge spätestens dann als ausgeführt zu betrachten, wenn der
Berechtigte (hier HS) die Liegenschaft in Besitz nimmt, beispielsweise die
betreffende Eigentumswohnung bezieht, wodurch er die Ausübung des
Nutzungsrechtes unzweifelhaft und sichtbar zum Ausdruck bringt.
Anhand der durchgeführten
Erhebungen (siehe eingangs) steht fest, dass das vormalige Wohnhaus an der
Adresse in E-F9 (= vormaliger Wohnsitz des Vaters) am 21. Oktober 2008
veräußert wurde und HS anschließend ab
4. November 2008 mit Hauptwohnsitz an
der Adresse der neuen Eigentumswohnung des Bw in K-KStr3 ("Unterkunftgeber DS")
gemeldet ist.
Nach dem Dafürhalten des
UFS kann daher glaublich davon ausgegangen werden, dass das mit Vertrag vom 26.
Feber 2008 eingeräumte Wohnrecht tatsächlich erst ab 4. November 2008
ausgeübt, dh. die Schenkung damit ausgeführt wurde und die
Steuerschuld erst mit diesem Zeitpunkt entstanden wäre. Nachdem
aber zufolge BGBl I 2007/9 der Grundtatbestand zur Schenkungssteuer ab
1. August 2008 aufgehoben wurde,
unterliegt dieser Erwerbsvorgang nicht mehr der Schenkungssteuer.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 25. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0222-I/08
- Stammnummer
- 40008
- Gültig
- 25.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF