Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0425-G/08
Auslandsprovisionszahlungen als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0425-G/08vom 17.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Steuerpflichtiger für von ihm geltend gemachte Betriebsausgaben Empfänger unbekannten Aufenthalts nennt und somit eine korrekte Empfängerbezeichnung schuldig bleibt, kann die Behörde in freier Beweiswürdigung beurteilen, ob die Ausgaben als erwiesen anzunehmen sind (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 4.Ergänzungslieferung, § 162 E 14 mwN).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
Bw., vertreten durch
StB, vom 11. Dezember 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 13. Oktober 2006 betreffend
Einkommensteuer für 2001 bis 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus
Tz 1 des
Außenprüfungsberichts vom 13. Oktober
2006
("Verkaufsprovisionen")
geht hervor, dass der Berufungswerber
(Bw.) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gebrauchte, teilweise
reparaturbedürftige Omnibusse gekauft, verkauft bzw. vermittelt habe. Die
Käufer der Omnibusse hätten die Kaufpreise auf das Geschäftskonto
des Bw. überwiesen oder an ihn bar bezahlt. Laut Angaben des Bw. habe er
selbst keine Reparaturen durchgeführt. Die Reparaturen sowie bestimmte
Vermittlungstätigkeiten seien vielmehr von anderen "Personen"
durchgeführt worden, wofür er sog. "Verkaufsprovisionen" ausbezahlt
habe. Unter den Aufwendungen des Bw. seien nun Ausgaben für
"Verkaufsprovisionen" enthalten, unter welchen Begriff also verschiedene
Kostenfaktoren, nämlich weitergegebene Vermittlungsprovisionen und
Reparaturkosten fallen würden. Als Empfänger dieser
Verkaufsprovisionen würden auf den Belegen und in der Buchhaltung die Namen
von natürlichen Personen, aber keine Adressen genannt, und es gehe daraus
lediglich hervor, dass es sich bei einigen Personen um Bosnier, Kroaten oder
Polen handle. In einem Geschäftsfall liege eine Reisepassnummer vor, welche
sich jedoch nach Überprüfung als unrichtig herausgestellt habe.
Für die (Bar-)Bezahlung der Verkaufsprovisionen seien vom
Geschäftskonto des Bw. behobene Beträge verwendet worden. Beim
Geschäftsfall 6 des Jahres 2001 sei aber
(Anm.: am 21. Juni
2001)
ein Kassaausgangsbeleg in
Höhe von 175.000 S ausgestellt worden, wobei die Bankbehebung am 21.
Juni 2001 jedoch nur 63.000 S betragen habe. Die Herkunft des
Differenzbetrages habe nicht festgestellt werden können. Beim
Geschäftsfall 11 des Jahres 2001 sei
(Anm.: am 17.
September 2001)
ein Kassaausgangsbeleg
in Höhe von 15.000 S ausgestellt worden, wobei die Bankbehebung am 17.
September 2001 nur 10.000 S betragen habe. Auch hier sei die Herkunft des
Differenzbetrages unklar. Als Empfänger beider Beträge werde
MP, Bojanski Brod-BIH, angegeben.
Bezüglich des Geschäftsfalls 12 aus dem Jahr 2001 über
215.000 S (als Empfänger scheine wieder
MP, Bojanski Brod-BIH, auf) gäbe
es keinen Kassaausgangsbeleg. Dies gelte auch für den Geschäftsfall 1
aus dem Jahr 2004 über 12.000 Euro. Diesbezüglich könne
überhaupt kein Zahlungsfluss festgestellt werden. Folgende Namen
würden in den vorgelegten Unterlagen aufscheinen:
2001:
|
Name
|
Adresse
|
Land
|
Verkaufsprovisionen
|
PD
|
keine
|
Bojanski
Brod-BIH
|
60.000
S
|
ZG
|
keine
|
Bojanski
Brod-BIH
|
10.000
S
|
MP
|
keine
|
Bojanski
Brod-BIH
|
536.000
S
|
RM
|
keine
|
Olizanska-Polen
|
231.000
S
|
RM
|
keine
|
Jojnowiec-Kosice
|
60.000
S
|
?
Ma
|
keine
|
?
|
215.000
S
|
Summe
|
|
|
1.112,000
S
2002:
|
Name
|
Adresse
|
Land
|
Verkaufsprovisionen
|
ZG
|
keine
|
Slavonski
Brod
|
1.500
Euro
|
MP
|
keine
|
Bojanski
Brod-BIH
|
18.000
Euro
|
CL
|
keine
|
Banja
Luka-BIH
|
5.000
Euro
|
MB
|
keine
|
Mostar
|
9.000
Euro
|
Summe
|
|
|
33.500
Euro
2003:
|
Name
|
Adresse
|
Land
|
Verkaufsprovisionen
|
BN
|
keine
|
Mostar
BIH
|
13.800
Euro
|
JB
|
keine
|
Bojanski
Brod
|
36.250
Euro
|
Summe
|
|
|
50.050
Euro
2004:
|
Name
|
Adresse
|
Land
|
Verkaufsprovisionen
|
MZ
|
keine
|
kein
|
|
M
+ ? L
|
keine
|
kein
|
zusammen
|
Summe
|
|
|
24.500
Euro
Dem
Bw. seien ua. folgende Fragen gestellt worden:
Gibt
es Verträge über die Höhe der Provisionen bzw. über den
Ablauf der Geschäfte?
Wo werden
die Fahrzeuge repariert?
Woher sind
die Beträge über die Reparaturkosten bekannt?
Warum
werden Geschäftsfälle teilweise nummeriert, teilweise nicht?
Wie lauten
die genauen Namen und Adressen der Empfänger?
Trotz mehrmaligen
Ersuchens (schriftliche Zusammenstellung der fehlenden Punkte; Besprechung am
3. August 2006; Hinweis auf § 162 BAO und die erhöhte
Mitwirkungsverpflichtung des Bw.) seien aber keine weiteren Belege,
Verträge, Geschäftsunterlagen, Reisepasskopien, Aufzeichnungen etc.
vorgelegt worden, und es sei daher auch nicht möglich gewesen, die
näheren Geschäftsabläufe nachzuvollziehen. Es lägen auch
keine weiteren Dokumente oder Ausweise über mögliche Personen vor, an
welche die Zahlungen ergangen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, an welchem
Ort, bei welcher Firma oder von wem welche Reparaturen durchgeführt worden
seien. Es gäbe auch keine Rechnungen über die genaue Art und Höhe
der Reparaturen. Der Bw. sei aber schon anlässlich der
Vor-Betriebsprüfung auf das Vorliegen von Mängeln bezüglich
dieser Problematik hingewiesen worden. So sei ihm schon damals erklärt
worden, welche Anforderungen erfüllt sein müssten, damit derartige
Provisionsauszahlungen anerkannt werden könnten. Der Bw. behaupte
Auslandssachverhalte, deren Inhalte unklar und ungewöhnlich seien. Die in
diesem Zusammenhang stehenden Verkaufsprovisionen seien zweifelhaft. Der Bw. sei
aufgefordert worden (§ 143 BAO), im Verfahren mitzuwirken und die
Unklarheiten zu beseitigen. Ebenso sei er gemäß
§ 162 BAO
aufgefordert worden, Name und Anschrift der Provisionsempfänger bekannt zu
geben. Beiden Aufforderungen sei der Bw. nicht nachgekommen. Auf Grund der
vorliegenden Informationen seien die behaupteten Zahlungsflüsse im
Zusammenhang mit den Verkaufsprovisionen nicht nachvollziehbar. Daher
würden die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht anerkannt.
Daraus ergäben sich Gewinnerhöhungen in Höhe von 1.112.000 S
(2001), 33.500 Euro (2002), 50.050 Euro (2003) und 24.500 Euro (2004).
In diesem Sinne ergingen
die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide
für 2001 bis 2004 vom 13. Oktober
2006
.
Dagegen wurde in der
Berufung vom 11.
Dezember 2006
im Wesentlichen Folgendes
vorgebracht: Es sei dem Bw. - wie schon mehrmals erwähnt - trotz intensiver
Bemühungen nach fünf Jahren leider nicht mehr möglich, für
die Jahre 2001 und 2002 Reisepasskopien, weitere Zahlungsnachweise sowie genaue
Anschriften der Provisionsempfänger zu erlangen. Durch einen Mittelsmann
hätten aber für 2003 bei BN:
Mostar, V. Kozarske Brig, und bei JB:
Bosanski Brod, Nova Ulica, sowie für 2004 bei
MZ und
L: Mostar, Vidovanska Cesta, alle
jedoch ohne Hausnummern, ermittelt werden können. Nach Ansicht des Bw.
wären die Prüfungsfeststellungen zu Tz 1 nochmals einer
Besprechung zu unterziehen. Die Behauptung, der Bw. sei der Aufforderung, Name
und Anschrift der Provisionsempfänger, die alle aus Bosnien und Herzegowina
stammen, nach zum Teil fünf Jahren bekannt zu geben, nicht nachgekommen,
entspräche nicht den Tatsachen. Für den Bw. sei jedoch die Tatsache
von ganz entscheidender Bedeutung, dass seine Steuerberatungskanzlei die
Steuererklärungen für 2001 bis 2004 ohne jede Beanstandung anerkannt
und abgeschlossen und bei keiner der Schlussbesprechungen auf irgendwelche
Mängel hingewiesen habe. Der Bw. sei daher der Meinung gewesen, dass alles
rechtens sei, habe sich diesbezüglich aber offensichtlich in einem
Rechtsirrtum befunden.
Die abweisenden
Berufungsvorentscheidungen
vom 13. Februar 2007
wurden damit
begründet, dass der Bw. keine neuen Unterlagen vorgelegt habe, die eine
Änderung der im Zuge der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen
rechtfertigen würden.
Dagegen wurde der
Vorlageantrag vom
14. März 2007
eingebracht.
Im
Vorlagebericht des
Finanzamts an den Unabhängigen Finanzsenat vom
28. Juli 2008
wurde
ausgeführt, dass man den Bw. im Zuge der Außenprüfung mehrmals
aufgefordert habe, Unterlagen betreffend die Feststellungen zu Tz 1
vorzulegen. Es handle sich dabei um Unterlagen, welche einerseits der
Identifikation von "Provisionsempfängern" in Bosnien, Kroatien und Polen
dienen und andererseits nicht nachvollziehbare Behauptungen des Bw. untermauern
sollten. Der Bw. habe jedoch keinerlei Belege, Verträge,
Geschäftsunterlagen, Reisepasskopien oder sonstige Aufzeichnungen
vorgelegt. Auf Grund der Gesamtumstände, wie diese in Tz 1
ausführlich geschildert worden seien, hätten Aufwendungen im
Zusammenhang mit den "Verkaufsprovisionen" daher nicht anerkannt werden
können. In der Berufung gäbe der Bw. selbst bekannt, über keine
Unterlagen zu verfügen, welche die fehlenden Angaben belegen könnten.
Der Bw. weise zwar darauf hin, dass die Behauptung, er habe Name und Anschrift
der Provisionsempfänger nicht bekannt gegeben, nicht stimme, lege aber
trotzdem im Berufungsverfahren keine diesbezüglichen Unterlagen vor. Sein
Hauptargument sei, dass die Steuerberatungskanzlei keine Einwände bei den
Steuererklärungen 2001 bis 2004 gehabt habe. In diesem Zusammenhang werde
darauf hingewiesen, dass der Bw. die gegenständliche Berufung ohne Wissen
seiner Steuerberaterin eingebracht habe. Im Zuge der Berufungsbearbeitung habe
das Finanzamt mit der Steuerberaterin Kontakt aufgenommen, welche sich auf Grund
der vorhandenen Mängel mit der Abweisung der Berufung sofort einverstanden
gezeigt habe. In weiterer Folge habe der Bw. aber wiederum ohne Wissen der
Steuerberaterin den Vorlageantrag eingebracht und in diesem Zusammenhang keine
neuen Unterlagen vorlegen können, sondern abermals auf die
Steuerberatungskanzlei verwiesen, welche bei der Erklärungserstellung
nichts beanstandet habe. Inhaltlich vertrete das Finanzamt die Ansicht, dass der
Bw. gemäß
§ 138 BAO verpflichtet sei, in Erfüllung seiner
Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit unter Beweis zu
stellen bzw. glaubhaft zu machen. Handle es sich um Sachverhalte, die ihre
Wurzeln im Ausland haben, so erhöhe sich die Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen nach Maßgabe seiner
Möglichkeiten in dem Maß, als die Pflicht der Behörde zur
amtswegigen Erforschung des Sachverhalts wegen Fehlens der ihr zu Gebote
stehenden Mittel abnimmt. Bei Auslandsgeschäften, bei denen der
Abgabenbehörde im Allgemeinen eine genaue Überprüfung der Angaben
des Abgabepflichtigen nur schwer möglich ist, seien für Zahlungen an
ausländische Provisionsempfänger erhöhte Anforderungen an die
Nachweispflicht zu stellen. In einem solchen Fall trete die Mitwirkungspflicht
des Abgabepflichtigen im Verhältnis zur Ermittlungspflicht der Behörde
in den Vordergrund. Bei Auslandsprovisionen könne grundsätzlich nicht
von der Anwendung des § 162 BAO abgesehen werden. Den Steuerpflichtigen
würden weder geschäftliche Rücksichten noch die Befürchtung
von Schadensfolgen von der Auskunftspflicht entbinden. Bereits im Zuge der
Besprechung vom 3. August 2006 sei der Bw. unter Hinweis auf
§ 162 BAO aufgefordert worden, die Empfänger der abgesetzten
Beträge genau zu bezeichnen. Die bloße Bekanntgabe der Namen
könne jedoch nicht zu einer vollständigen Identifizierung der
Empfänger führen. Auf Grund der Gesamtumstände im
gegenständlichen Fall müsse der Zufluss der Provisionen an
ausländische Empfänger angezweifelt werden. Die damit in Zusammenhang
stehenden Aufwendungen könnten daher nicht anerkannt werden.
Mit
Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 26. Jänner
2009
wurde ua. um Stellungnahme zum
o.a. Vorlagebericht ersucht.
In der
Vorhaltsbeantwortung
vom 27. Februar 2009
teilte die - nach
wie vor (zustellungs-)bevollmächtigte - steuerliche Vertreterin des Bw.
mit, dass sie auf Grund des o.a. Vorhalts mit dem Bw. gesprochen habe, es
aber dessen Wunsch sei, dass die Berufung aufrecht bleibe. Die steuerliche
Vertreterin habe den Bw. im Zuge der Betriebsprüfung mehrmals darauf
hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen beizubringen seien. Da der Bw.
dazu aber nicht in der Lage gewesen sei, sei sie letztlich mit der Abweisung der
Berufung einverstanden gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch
den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§
115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle
zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind.
Eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, eine erhöhte Beweismittelbeschaffungspflicht und
Vorsorgepflicht der Partei (und damit einhergehend eine in den Hintergrund
tretende amtswegige Ermittlungspflicht) liegt nach hM ua. dann vor, wenn
Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht ist in dem Maß höher, als die behördlichen
Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (vgl. Ritz,
BAO
3
,
§ 115 Tz 10 mwN).
Gemäß
§
119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang
einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
§
138 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen
in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen
nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß
§
162 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass
Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der
Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten
Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der
Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten
Absetzungen nicht anzuerkennen.
Gemäß
§
167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht ("freie Beweiswürdigung").
Wenn ein
Steuerpflichtiger für von ihm geltend gemachte Betriebsausgaben
Empfänger unbekannten Aufenthalts nennt und somit eine korrekte
Empfängerbezeichnung schuldig bleibt, kann die Behörde in freier
Beweiswürdigung beurteilen, ob die Ausgaben als erwiesen anzunehmen sind
(vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO
4
,
§ 162 E 14 mwN).
Vor
diesem Hintergrund wird in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zunächst
festgestellt, dass der Bw. bereits anlässlich der Vor-Betriebsprüfung
auf Aufzeichnungsmängel ua. im Zusammenhang mit Provisionszahlungen
aufmerksam gemacht wurde (vgl. Tz 11a des
Betriebsprüfungsberichts vom 26. April 1999).
Diese Mängel stellte
der Bw. aber offenbar auch in der Folge nicht ab, wurden doch laut Tz 1 des
Außenprüfungsberichts vom 13. Oktober 2006
("Verkaufsprovisionen") für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum
ua. folgende - unbestrittene - (Mängel-)Feststellungen getroffen:
-
Die behaupteten (ausländischen) Provisionsempfänger des Bw. scheinen
in den Aufzeichnungen lediglich mit ihrem Namen (zum Teil sogar ohne Vornamen)
und ohne Adressangabe auf.
(
Anm.: Laut
Berufung stammen die behaupteten Provisionsempfänger aus Bosnien und
Herzegowina
).
-
Bei einem Geschäftsfall scheint eine unrichtige Reisepassnummer auf.
-
Bei zwei Geschäftsfällen ist die Herkunft der erforderlichen
(Bar-)Mittel für die behaupteten Provisionszahlungen ungeklärt.
-
Bei zwei weiteren Geschäftsfällen fehlen die Kassaausgangsbelege; bei
einem dieser Geschäftsfälle ist überhaupt kein Zahlungsfluss
nachvollziehbar.
-
Die Geschäftsfälle wurden nur teilweise nummeriert; eine
diesbezügliche Begründung ist der Bw. jedoch schuldig geblieben.
-
Für die verfahrensgegenständlichen Geschäftsfälle insgesamt
gilt, dass trotz wiederholt an den Bw. gerichteter Aufforderungen die den
Provisionen zu Grunde liegenden Verträge bzw. sonstige Unterlagen
(Aufzeichnungen, Belege, Ablichtungen von die behaupteten Zahlungsempfänger
betreffenden Dokumenten, Reisepässen, etc.), welche die konkreten
Geschäftsabläufe bzw. die näheren Umstände der behaupteten
Fahrzeugreparaturen (wer, wo, um welchen Preis?) nachvollziehbar machen
könnten, nicht vorgelegt wurden.
In der Berufung wurde
sachverhaltsmäßig ergänzend dann aber im Wesentlichen auch nur
vorgebracht, dass die behaupteten Provisionsempfänger aus Bosnien und
Herzegowina stammen würden. Außerdem wurden bezüglich der
behaupteten Provisionsempfänger der Jahre 2003 und 2004 (von denen in einem
Fall offenbar nicht einmal der Vorname bekannt ist) als deren "Adressen"
Ortsnamen (Mostar bzw. Bosanski Brod) samt Straßenbezeichnungen ohne
Hausnummern (!) bekannt gegeben.
(
Anm.: Mostar bzw.
Bosanski Brod sind Städte in Bosnien und Herzegowina bzw. der sog.
Republika Srpska mit rd. 111.000 bzw. 30.000
Einwohnern
).
Die genauen Adressen der
behaupteten Provisionsempfänger wurden damit aber bis zuletzt nicht bekannt
gegeben.
Festzuhalten bleibt
somit, dass der Bw. hinsichtlich sämtlicher behaupteter
Provisionsempfänger (bezüglich der behaupteten Empfänger der
Jahre 2001 und 2002 erfolgte in der Berufung überhaupt keine
"Präzisierung") eine korrekte Empfängerbezeichnung im o.a. Sinne
schuldig geblieben ist; weiters, dass er die näheren Umstände der
strittigen Auslandsprovisionszahlungen insgesamt nicht ausreichend bzw.
zweifelsfrei offengelegt, die Abgabenbehörde diesbezüglich vielmehr im
Unklaren gelassen hat.
Dazu kommt, dass auf
Grund der nur mangelhaften Mitwirkung des Bw. - trotz erhöhter
Mitwirkungspflicht, erhöhter Beweismittelbeschaffungspflicht und
Vorsorgepflicht (siehe oben) - in Verbindung mit dem Umstand, dass es hier
konkret um Geschäftsbeziehungen nach Bosnien und Herzegowina bzw. in die
Republika Srpska geht, eine weitere Klärung des Sachverhalts unmöglich
bzw. aussichtslos erscheint.
Der Unabhängige
Finanzsenat ist in freier Beweiswürdigung somit zu folgendem Ergebnis
gelangt:
Auf Grund der nur
äußerst dürftigen, zum Teil sogar widersprüchlichen
o.a. Dokumentationslage und unter Berücksichtigung des Umstands, dass
es hier um angebliche Bar(!)-Zahlungen mit Auslandsbezug in zum Teil
beträchtlicher Höhe geht, weiters in Ansehung der zahlreichen
o.a. Unsicherheiten bzw. Ungereimtheiten - und alles das auch noch in
Verbindung mit der o.a. "Vorgeschichte" (Vor-Betriebsprüfung) - wird
eine betriebliche Veranlassung der behaupteten Zahlungen als nicht
wahrscheinlich angesehen.
Diese behaupteten,
entsprechend dem oben Gesagten also sowohl dem Grunde als auch der Höhe
nach zweifelhaften Zahlungen (Verkaufsprovisionen) in erklärter Höhe
von 1.112.000 S (2001), 33.500 Euro (2002), 50.050 Euro (2003) und 24.500 Euro
(2004) werden daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Dieses Bescheidergebnis
kann den Bw. in Wahrheit aber nicht überraschen, hat ihn das Finanzamt doch
schon bereits anlässlich der Vor-Betriebsprüfung ausdrücklich auf
die Aufzeichnungsproblematik im Zusammenhang mit Provisionszahlungen aufmerksam
gemacht, ohne dass er daraus die entsprechenden Konsequenzen für die
Zukunft gezogen hätte. - Übrigens war ja offenbar auch die
diesbezügliche Einsichtigkeit der steuerlichen Vertreterin des Bw. der
Grund dafür, dass sie trotz nach wie vor aufrechter (Zustellungs-)Vollmacht
die o.a. Berufung und den o.a. Vorlageantrag für den Bw. nicht erstellt
hat.
Schließlich ist
für den Unabhängigen Finanzsenat aber auch nicht nachvollziehbar, was
durch den wiederholten Hinweis des Bw., seine Steuerberatungskanzlei hätte
die o.a. Mängel im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen 2001 bis
2004 (angeblich) nicht gerügt, für den Berufungsstandpunkt zu gewinnen
wäre.
Somit
war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
am 17. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0425-G/08
- Stammnummer
- 39993
- Gültig
- 17.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF