Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0003-G/09
Devolutionsantrag - Einstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0003-G/09vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw., vertreten durch Exinger
GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung, betreffend
die Nichterlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 durch
das Finanzamt Graz-Stadt, gemäß
§ 311 iVm
§ 92 BAO entschieden:
Das Verfahren wird eingestellt
Entscheidungsgründe
Nach Einreichung der Einkommensteuererklärung 2006
beim zuständigen Finanzamt wurde vom Devolutionswerber mit Eingabe vom
25. Februar 2009 gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO der
Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2006 auf die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt.
Mit Setzung der nach § 311 Abs. 3 BAO
vorgesehenen Frist von drei Monaten wurde das Finanzamt von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert, über den
Devolutionsantrag bis zum 25. Mai 2009 zu entscheiden und nach erfolgter
Bescheidzustellung eine Abschrift des Einkommensteuerbescheides vorzulegen, oder
anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr
vorliegt.
Mit Ausfertigungsdatum vom 19. Februar 2009 hatte das
Finanzamt in der Zwischenzeit den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006
bereits erlassen und übermittelte eine Abschrift an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO bewirkt
ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer
Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt (§ 311
Abs. 3 BAO), oder erst vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung
der Entscheidungspflicht nicht vorliegt (Ritz, BAO-Handbuch, § 311,
263).
Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch
Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2006 fristgerecht nachgekommen ist, war
das Devolutionsverfahren bescheidmäßig einzustellen.
Graz, am 24.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0003-G/09
- Stammnummer
- 39991
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF