Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0844-W/08
Berufung gegen einen Einkommensteuerbescheid, der von einem nicht rechtswirksam gewordenen Feststellungsbescheid abgeleitet wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0844-W/08vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr. Barbara Straka, KomzlR. Elfriede Fischer und Johann
Fuchs über die Berufung des A. K., Adr., vertreten durch Consulting 2000
WTH GmbH Steuerberatung - Unternehmensberatung, 2620 Raglitz, Irdgasse 13, vom
11. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr.
Neustadt vom 19. Dezember 2007 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 1. Februar 2007 erging an den Berufungswerber (Bw.)
erklärungsgemäß der Einkommensteuerbescheid 2005, dem ua. ein
Verlustanteil aus Vermietung und Verpachtung durch eine Hausgemeinschaft von
2.495,07 € zu Grunde gelegt war. Einen entsprechenden Verlustanteil
enthielt auch der Feststellungsbescheid vom 2. Februar 2007 betreffend die
Hausgemeinschaft.
In der Folge sprach ein Bescheid vom 12. Dezember
2007, gerichtet an die Hausgemeinschaft, nach Aufhebung des
Feststellungsbescheides vom 2. Februar 2007 die Nichtfeststellung der
Einkünfte 2005 aus. Auf Grund dessen erließ das Finanzamt
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO für den Bw. einen
geänderten Einkommensteuerbescheid 2005 vom 19. Dezember 2007, in dem
der erklärte Verlust aus Vermietung und Verpachtung keine
Berücksichtigung fand.
Der Bw. beantragte in seiner Berufung, den
ursprünglichen Einkommensteuerbescheid wieder in Kraft zu setzen. In der
Begründung führte der Bw. aus, dass gegen den Grundlagenbescheid
berufen worden sei und dass im Falle der Stattgabe die Bescheide
gemäß
§ 92 BAO und § 299 BAO vom 12. Dezember
2007 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben sein werden.
In eventu stellte der Bw. den Antrag, mit der Änderung
oder Aufhebung des Bescheides vom 1. Februar 2007 solange zuzuwarten, bis
die Berufungen gegen die Bescheide gemäß
§ 92 BAO und
§ 299 BAO vom 12. Dezember 2007 durch die Finanzbehörde
zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen sind.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. Jänner 2008 gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO ab, da ein Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden könne, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien, wenn dem Bescheid Entscheidungen
zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden
sind.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Verbindung mit dem
Rechtsmittelverfahren betreffend K. B. und Mitbesitzer. Der Bw. führte aus,
dass gegen die Bescheide gemäß
§ 92 BAO und § 299
BAO vom 12. Dezember 2007 Berufung erhoben worden sei. Die dort
angeführten Begründungen seien auch dem gegenständlichen Bescheid
zu Grunde zu legen. Über den Antrag gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO abzuwarten, sei nicht entschieden worden, sondern es sei sofort
in der Sache selbst entschieden worden, obwohl die Stattgebung der Berufung zu
einem anderem Ergebnis im Spruch des abgeleiteten Bescheides geführt
hätte. Da dies der Behörde bekannt gewesen sei, stelle dies eine
Verletzung des Parteiengehörs dar und komme bedenklich in die Nähe der
Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch Rechtsverweigerung.
Der Bw. stelle daher an den Unabhängigen Finanzsenat
den Antrag gemäß
§ 295a BAO (gemeint offenbar § 295
BAO), die Berufungsvorentscheidung aufzuheben, noch bevor über die
Berufungen gegen den Feststellungsbescheid entschieden wurde, und den
Rechtszustand laut ursprünglichem Einkommensteuerbescheid vom
1. Februar 2007 wieder herzustellen, da eine Stattgabe der Berufung gegen
den Feststellungsbescheid zu erwarten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen,
die ua. für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden gemäß
§ 192 BAO diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der
Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten
ist, gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO im Fall der nachträglichen
Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen
für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen,
aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO gewartet werden, bis die Abänderung
oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene
andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.
Ein auf § 295 BAO gestützter Bescheid darf nur
ergehen, wenn ein Grundlagenbescheid nachträglich erlassen oder
abgeändert wird und wenn dieser nachträgliche Bescheid dem Adressaten
des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam ist (VwGH 6.4.1995,
93/15/0088).
Im vorliegenden Fall wurde der Einkommensteuerbescheid 2005
vom 1. Februar 2007 durch einen neuen Bescheid vom 19. Dezember 2007
ersetzt, da der Grundlagenbescheid betreffend Einkünftefeststellung einer
Hausgemeinschaft vom Finanzamt aufgehoben und durch einen
Nichtfeststellungsbescheid vom 12. Dezember 2007 ersetzt wurde.
Mit Bescheid vom 24. März 2009 stellte die
Abgabenbehörde zweiter Instanz fest, dass sowohl der Aufhebungsbescheid als
auch der Nichtfeststellungsbescheid keine Rechtswirksamkeit erlangen konnten und
somit rechtlich nicht existent sind. Es fehlt daher die Grundlage für die
Erlassung des neuen Einkommensteuerbescheides vom 19. Dezember 2007. Die
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird auch nicht dadurch sanierbar,
dass nachträglich ein rechtsgültiger Grundlagenbescheid erlassen wird
(VwGH 24.11.1998, 93/14/0203).
Der angefochtene Bescheid war aufzuheben, sodass der
Einkommensteuerbescheid vom 1. Februar 2007 wieder in Kraft gesetzt
wird.
Zum Antrag des Bw. auf Aufhebung der
Berufungsvorentscheidung ist festzustellen, dass die Berufungsvorentscheidung
durch die gegenständliche Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand
ausscheidet. Eine Aufhebung der Berufungsvorentscheidung erübrigt sich
damit.
Wien, am 24.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0844-W/08
- Stammnummer
- 39988
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF