Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0346-W/05
res judicata, Regelbesteuerungsantrag nach Betriebsaufgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0346-W/05vom 23.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Wilhelm
Frei, 2130 Mistelbach, Bahnzeile 9, vom 3. Dezember 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vom 4. November 2004
betreffend Umsatzsteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat nach der Betriebsaufgabe die
in einer Honorarnote/Steuerberatung ausgewiesene Umsatzsteuer iHv EUR 370,00 als
Vorsteuer geltend gemacht.
Mit dem im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid 2003 (4. November 2004) wurde die Vorsteuer mit EUR 0,00
festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt:
"Mangels Vorlage eines Regelbesteuerungsantrags
konnten die Vorsteuerbeträge in Höhe von EUR 370,00 nicht anerkannt
werden".
Den Umsatzsteuerbescheid 2003 und den (nicht im ggstl.
Berufungsverfahren angefochtenen) Einkommensteuerbescheid 2003 hat der Bw. mit
der am 3. Dezember 2004 eingebrachten Berufung angefochten. Die
Anfechtungserklärung/Umsatzsteuerbescheid 2003 und die
Anfechtungserklärung/Einkommensteuerbescheid 2003 begründend wurde
ausgeführt:
"Ich beantrage die Vorsteuer in Höhe von
EUR 370,00 laut Umsatzsteuererklärung 2003 anzuerkennen und die
Umsatzsteuergutschrift mit EUR 521,98 festzusetzen. Die Berufung richtet
sich gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuer betreffend die
Bilanzerstellung. Gemäß Randzahl 1806 der
Umsatzsteuerrichtlinien steht einem Unternehmer, der seine
Unternehmertätigkeit (z.B. durch Geschäftsaufgabe) beendet hat, das
Recht des Abzuges von Vorsteuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen
für sein Unternehmen auch noch in einem Veranlagungs-
(Voranmeldungs-)zeitraum zu, in dem er keine Umsätze mehr
bewirkt. Durch diese Bestimmung wird ausdrücklich bestimmt, dass die
Unternehmertätigkeit vor der Geschäftsausgabe zum Abzug der Vorsteuern
nach der Geschäftsaufgabe berechtigt. Einen Regelbesteuerungsantrag
können nur Unternehmer stellen. Da mein Mandant jedoch keine Umsätze
mehr erzielt, d.h. keine gewerbliche Tätigkeit mehr selbständig
ausübt, ist er kein Unternehmer mehr und kann daher auch keinen
Regelbesteuerungsantrag stellen. Wenn ein Gewerbetreibender nach der
Betriebsaufgabe noch Unternehmer im obgenannten Sinne ist, dann wäre die
spezielle Bestimmung in der RZ 1806 der Umsatzsteuerrichtlinien unnötig, da
einem inländischen Unternehmer jedenfalls der Vorsteuerabzug zusteht;
gegebenenfalls nach Antrag auf Regelbesteuerung. Da die RZ 1806 der
Umsatzsteuerrichtlinien jedoch ausdrücklich auf den Sachverhalt
,Vorsteuerabzug nach Beendigung der Unternehmertätigkeit hinweist' und
diesen ausdrücklich gestattet, ist die Umsatzsteuer
erklärungsgemäß zu
veranlagen. Für den Fall, dass dem
Berufungsbegehren betreffend den Vorsteuerabzug nicht stattgegeben wird,
beantrage ich den Betrag der nachträglichen Betriebsausgaben um den
obgenannten Betrag in Höhe von € 370,00 zu erhöhen und die
Einkommensteuer entsprechend zu veranlagen."
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 wurde mit
Berufungsvorentscheidung (18. Jänner 2005) abgewiesen. Die
Berufungsvorentscheidung (18. Jänner 2005) begründend wurde
ausgeführt:
"Die Unternehmereigenschaft endet nicht mit der
Beendigung der Leistungserstellung. Zur Unternehmenssphäre gehören
auch nachträgliche Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die
unternehmerische Tätigkeit beziehen (Kommentar Ruppe, § 2,
RZ 142). Da somit kein Antrag auf Regelbesteuerung vorliegt, war die
Berufung abzuweisen."
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wurde
stattgegeben.
Die über den Umsatzsteuerbescheid 2003 entscheidende
Berufungsvorentscheidung vom 18. Jänner 2005 wurde mit Vorlageantrag
(21. Februar 2005) angefochten. Die Anfechtungserklärung/Vorlageantrag
begründend wurde vom steuerlichen Vertreter ausgeführt:
"Die in der Berufungsvorentscheidung vom
18.01.2005 angeführte Begründung, dass die Unternehmereigenschaft
nicht mit der Beendigung der Leistungserstellung ende, vielmehr auch
nachträgliche Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die unternehmerische
Tätigkeit beziehen, zur Unternehmenssphäre gehören gilt nur
bedingt. Der Kommentar Ruppe zu § 2, Randzahl 142 meint
zwar, dass die Unternehmereigenschaft nicht schon mit der Betriebseinstellung,
sondern erst mit der Liquidation ende. Dies bedeutet aber nicht, dass die
Unternehmerschaft endlos wirke. Mein Mandant hat seinen Betrieb im Jahre
2002 aufgegeben und liquidiert. Für das Jahr 2003 liegt also eine
Unternehmereigenschaft nicht mehr vor, weil der Betrieb meines Mandanten bereits
im Jahre 2002 liquidiert wurde. Heranzuziehen für die Beurteilung
der Abzugsfähigkeit der Vorsteuern ist vielmehr Randzahl 1806 der
Umsatzsteuerrichtlinien, nach welcher Unternehmer das Recht des Abzuges von
Vorsteuern für Lieferungen und sonstige Leistungen für sein
Unternehmen auch noch in einem Veranlagungszeitraum zustehe, in dem er keine
Umsätze mehr bewirkt hat, wenn er seine Unternehmertätigkeit beendet
hat. Das Ende der Unternehmereigenschaft meines Mandanten liegt mit der
Liquidation im Jahre 2002. Nach der Liquidation des Unternehmens ist die
Unternehmereigenschaft meines Mandanten im Jahre 2002
untergegangen. Für das Jahr 2003 liegt eine Unternehmereigenschaft
nicht vor, weshalb auch ein Antrag auf Regelbesteuerung für die
Umsatzsteuer nicht möglich ist. Sehr wohl ist es aber möglich
Vorsteuern, die aus der Zeit der Unternehmerschaft resultieren auch dann noch in
Anspruch zu nehmen, wenn die Unternehmereigenschaft im Zeitpunkt des Anfalls der
Vorsteuern nicht mehr vorliegt. Die Stellung eines
Regelbesteuerungsantrages würde meinen Mandanten auch für fünf
Jahre binden, was bei Beendigung eines Unternehmens sicher nicht im Sinne des
Gesetzgebers lag."
UFS-Vorhalteverfahren:
Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde
mitgeteilt, dass die Berufungsvorentscheidung (18. Jänner 2005) am 21.
Jänner 2005 beim Steuerberater eingelangt ist und der Vorlageantrag am 21.
Februar 2005 persönlich im Finanzamt eingereicht wurde.
Die Richtigkeit seiner Angaben hat der Bw. durch Vorlage
des Posteingangsbuchs seines steuerlichen Vertreters und einer Ablichtung des
Vorlageantrags mit Finanzamt-Eingangsstempel - das do. Datum lautet:
"21. Februar 2005" -
nachgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vor jeder Entscheidung in der Sache ist u.a. zu
prüfen, ob ein Rechtsmittel innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wurde.
Im ggstl. Berufungsverfahren wurden das Rechtsmittel
"Berufung" und das Rechtsmittel
"Vorlageantrag" eingebracht; der
Unabhängige Finanzsenat hatte deshalb vor der Entscheidung in der Sache zu
prüfen, ob Berufung und Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht
wurden.
Gemäß
§ 245 Abs 1 BAO idgF ist das
Rechtsmittel der Berufung binnen einem Monat ab Bekanntgabe eines Bescheides
einzubringen: Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass der am 4.
November 2004 erlassene Umsatzsteuerbescheid mit Berufung vom 3.
Dezember 2004 angefochten wurde. Festzustellen ist, dass die Anfechtung des
Umsatzsteuerbescheides 2003 innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist und
damit rechtzeitig erfolgt ist.
Gemäß
§ 276 Abs 2 BAO idgF ist das
Rechtsmittel des Vorlageantrags binnen einem Monat ab Bekanntgabe einer
Berufungsvorentscheidung einzubringen: Nach dem Ergebnis des
UFS-Vorhalteverfahrens wurde die am 18. Jänner 2005 erlassene und mit
Vorlageantrag vom 21. Februar 2005 angefochtene Berufungsvorentscheidung
nachweislich am 21. Jänner 2005 zugestellt: Festzustellen ist, dass die
Anfechtung der gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 gerichteten
Berufungsvorentscheidung innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist und damit
rechtzeitig erfolgt ist.
Gemäß
§ 276 Abs 3 BAO idgF gilt die
Berufung mit dem innerhalb der Berufungsfrist/Berufungsvorentscheidung
eingebrachten Vorlageantrag als unerledigt: Im zweitinstanzlichen
Berufungsverfahren ist daher über die in der Berufung und im Vorlageantrag
gestellten Anträge zu entscheiden.
Über die in der Berufung und im Vorlageantrag
gestellten Anträge ist festzustellen, dass der Bw. beantragt hat, den als
Vorsteuerabzug geltend gemachten Betrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
2003 als nachträgliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen, sollte dem
auf den "Vorsteuerabzug
EUR 370,00" sich beziehenden Berufungsbegehren nicht stattgegeben
werden. Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass der als Vorsteuerabzug
geltend gemachte Betrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2003 dadurch
als (nachträgliche) Betriebsausgabe berücksichtigt wurde, dass der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 mit Berufungsvorentscheidung
stattgegeben wurde.
Von dieser Sachlage ausgehend ist aus der
Berufungsvorentscheidung/Einkommensteuerbescheid 2003 und dem
Berufungsvorbringen
- "Für den Fall,
dass dem Berufungsbegehren betreffend den Vorsteuerabzug nicht stattgegeben
wird, beantrage ich den Betrag der nachträglichen Betriebsausgaben um den
obgenannten Betrag in Höhe von € 370,00 zu erhöhen und die
Einkommensteuer entsprechend zu veranlagen" - festzustellen:
Wird der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
stattgegeben, ist die Abweisung der gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003
gerichteten Berufung die Entscheidungsgrundlage für die Stattgabe der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003. Der Streitpunkt im
Berufungsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 war der
"Vorsteuerabzug EUR 370,00":
Deshalb wurde über den Streitpunkt
"Vorsteuerabzug EUR 370,00"
bereits dadurch entschieden, dass eine diesen Streitpunkt betreffende
Entscheidung Entscheidungsgrundlage für die Stattgabe der gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 gerichteten Berufung war.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest:
Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren ist, dass über den
Streitpunkt "Vorsteuerabzug EUR 370,00"
in einem Einkommensteuerverfahren bereits dadurch entschieden wurde, dass eine
Entscheidung über den Streitpunkt
"Vorsteuerabzug EUR 370,00"
Entscheidungsgrundlage in diesem Einkommensteuerverfahren war.
Die auf bereits entschiedene Sachen anwendbare
Rechtsvorschrift ist der aus § 68 AVG entwickelte Rechtsgrundsatz der "res
judicata", der in Abgabenverfahren anzuwenden ist, da die Bundesabgabenordnung
(BAO) im Gegensatz zu anderen (allgemeinen) Verwaltungsverfahrensvorschriften
keine auf bereits entschiedene Sachen anwendbare Rechtsvorschriften
enthält.
Nach dem Rechtsgrundsatz der "res judicata" ist eine
Entscheidung in einer Sache nicht zulässig, wenn über diese Sache
bereits entschieden wurde. Haben sich die dieser Entscheidung zugrunde liegende
Sachlage und/oder die dieser Entscheidung zugrunde liegende/n
Rechtsvorschrift/en jedoch wesentlich geändert, ist eine neuerliche
Entscheidung zulässig (VwGH 8.5.2008, 2004/06/0227; VwGH 8.5.2008,
2006/06/0321 und die do. zit. Judikate).
Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist
festzustellen:
Durch
die Verwendung einer auf den Streitpunkt
"Vorsteuerabzug EUR 370,00" sich
beziehenden Entscheidung als Entscheidungsgrundlage im Berufungsverfahren gegen
den Einkommensteuerbescheid 2003 ist über den Streitpunkt
"Vorsteuerabzug EUR 370,00" im
Einkommensteuerverfahren 2003 entschieden worden.
Die
über den "Vorsteuerabzug EUR
370,00" im Einkommensteuerverfahren 2003 getroffene Entscheidung wurde in
einer Berufungsvorentscheidung getroffen, die nicht mit Vorlageantrag
angefochten wurde und sich demzufolge nach wie vor im Rechtsbestand
befindet.
Die
der Entscheidung über den "Vorsteuerabzug
EUR 370,00" zugrunde liegenden Rechtsvorschriften haben sich nicht
geändert.
Der Entscheidung im ggstl. Berufungsverfahren ist daher
die Sachlage zugrunde zu legen, dass die Abweisung eines auf den Streitpunkt
"Vorsteuerabzug EUR 370,00" sich
beziehenden Berufungsbegehrens Entscheidungsgrundlage einer rechtskräftigen
Berufungsvorentscheidung war.
Ist die Abweisung eines auf den Streitpunkt
"Vorsteuerabzug EUR 370,00" sich
beziehenden Berufungsbegehrens Entscheidungsgrundlage einer rechtskräftigen
- und damit nicht revidierbaren - Berufungsvorentscheidung, wurde über
den Streitpunkt "Vorsteuerabzug
EUR 370,00" bereits entschieden.
Von der vorzit. Sachlage und einer unveränderten
Rechtslage ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass
über den Streitpunkt "Vorsteuerabzug
EUR 370,00" bereits in einem Abgabenverfahren entschieden wurde;
eine Entscheidung über den Streitpunkt
"Vorsteuerabzug EUR 370,00" im
ggstl. Berufungsverfahren nicht zulässig ist und weist das auf den
Streitpunkt "Vorsteuerabzug
EUR 370,00" sich beziehende Berufungsbegehren ab.
Wien, am 23.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 68 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0346-W/05
- Stammnummer
- 39986
- Gültig
- 23.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF