Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1281-L/02
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Auslandspraktikum, "Verordnungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1281-L/02vom 21.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Entfernung von ca. 40 km
Wird eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Einzugsbereiches im Rahmen von Austauschprogrammen an einer fremdsprachigen Universität in Anspruch genommen, ist angesichts des Umstandes der Förderung sowie der Vermittlung der Lehrinhalte in einer Fremdsprache von unterschiedlichen Lehrinhalten auszugehen. In diesen Fällen steht für den Zeitraum des Auslandsstudiums der Freibetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu (hier: viermonatiges Auslandspraktikum an der Universität Bangkok in Thailand).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau am Inn betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 11.Juni 2001 brachte der Bw.
die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2000 beim Finanzamt Braunau am Inn ein.
Unter "Berufsausbildung von
Kindern außerhalb des Wohnortes" wurde der Pauschalbetrag für die
Tochter des Bw. für ihre Ausbildung an der Universität S. geltend
gemacht. Für den Zeitraum ab 1.11.2000 bis 31.3.2001 wurde eine
Bestätigung der Universität Bangkok über die Absolvierung eines
Auslandspraktikums vorgelegt.
Mit Einkommensteuerbescheid vom
27.7.2001 versagte das Finanzamt Braunau am Inn die Anerkennung des
Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung mit folgender
Begründung:
"Aufwändungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht
als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des
Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche
Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben. Die geltend gemachten
Aufwändungen für das Studium Ihrer Tochter in S. konnten daher nicht
anerkannt werden. Da es sich im Fall Ihrer Tochter (Auslandsstudium Bangkok) um
Ausbildung handelt, konnten auch diese Aufwändungen nicht
berücksichtigt werden."
Die Versagung der Anerkennung
führte zu einer Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von ATS
7.472,--. Dies auf Grund eines bei der Lohnverrechnung laut Lohnzettel
berücksichtigten Freibetrages in Höhe von ATS 27.984,--
(Freibetragsbescheid für das Jahr 2000 vom 14.10.1999).
In der mit Schreiben vom
30.8.2001 fristgerecht erhobenen Berufung wurde ausgeführt, diese
Begründung und der dieser Begründung zu Grunde gelegte Sachverhalt sei
unrichtig, da im "Einzugsgebiet von M." kein Studium der Tochter möglich
sei.
Die Tochter des Bw. sei
während des gesamten Jahres 2000 an der Universität S. inskripiert
gewesen und habe sie dieses Studium im Sommer 2001 abgeschlossen. Zur
Absolvierung dieses Studiums sei es unerlässlich gewesen, in S. eine
Studienunterkunft zu nehmen, was für den Bw. nicht unerhebliche finanzielle
Aufwändungen ergeben hätte.
Falls der Berufung nicht
stattgegeben werde, ziehe er seinen Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 zurück.
Beigelegt waren der Berufung
eine Fortsetzungsbestätigung der Universität S. sowie zwei
Inskriptionsbestätigungen für das Winter-Semester 1999/2000 und das
Sommer-Semester 2000.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 10.9.2001 bestätigte die Abgabenbehörde erster Instanz den
Erstbescheid und führte in der Begründung im Wesentlichen aus:
Aufwändungen für die
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden dann
nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im
Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehe. Gemäß
§ 1 der Verordnung würden darunter
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km vom Wohnort fallen.
Die Aufwändungen für das Studium der Tochter in S. könnten daher
nicht berücksichtigt werden.
Gemäß
§ 41 Abs.
1 Z 4 EStG 1988 sei ein Steuerpflichtiger zu veranlagen, wenn in einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere
Verhältnisse gem. § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe
zustehen würden. Laut vorgelegtem Freibetragsbescheid sei vom Dienstgeber
ein Lohnsteuerfreibetrag für 2000 in Höhe von ATS 27.984,--
berücksichtigt worden. Für 2000 stehe dem Bw. aber nur ein Freibetrag
in Höhe von ATS 9.375,-- zu. Da somit die Voraussetzungen für eine
Pflichtveranlagung im Sinne des § 41 vorliegen würden, könne der
Berufung nicht stattgegeben werden.
Im fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrag brachte der Bw. ergänzend vor: Die zitierte Verordnung, BGBl.
624/1955, ergangen zum § 34 Abs. 8 des EStG, besage zwar im § 1, dass
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt seien, nicht
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen würden, die
Bestimmungen des § 2 Abs. 3 leg.cit. brächten jedoch zum Ausdruck,
dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km jedenfalls
dann nicht als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen gelten würden, wenn
Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen würden.
Wegen der teilweise in den
Abendstunden gelegenen Vorlesungszeiten, welche nicht selten eine Heimfahrt von
S. nach M. nicht mehr zugelassen hätten und wegen der Fahrzeit von M. nach
S. und retour von mehr als einer Stunde sei es, um einen möglichst raschen
Studienabschluss zu gewährleisten, unerlässlich gewesen, in S. eine
Studienunterkunft als Zweitwohnsitz zu bewohnen.
Als Nachweis werde eine
Meldebestätigung vorgelegt.
Seitens des Unabhängigen
Finanzsenates wurde eine telefonische Auskunft von Herrn Mag. B., Leiter des
Büros für Außenbeziehungen der Universität S., eingeholt.
Nach dieser Auskunft handelt es sich bei dem Auslandspraktikum "Deutsch als
Fremdsprache" in Bangkok/Thailand um ein vom Wissenschaftsministerium mit
Stipendien gefördertes Programm.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Studium
in S.:
Gemäß
§ 34 Abs.
8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes dann
als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes in der Fassung
BGBl. I Nr. 624/1995, liegen Ausbildungsstätten, die vom
Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes. Gemäß
§ 2 Abs. 2 der Verordnung des BM für
Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. I Nr. 624/1995, gelten Ausbildungsstätten innerhalb
einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz
1992, zeitlich noch zumutbar ist.
Nach
§ 4 der Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. I Nr. 605/93, ist von M.
die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort S. zeitlich
noch zumutbar.
Die
Tochter des Bw. hat unbestritten im gegenständlichen Kalenderjahr bis
31.10.2000 in S. studiert, der Familienwohnsitz befand sich in M.. In S. hatte
die Studentin eine Studienunterkunft.
S. liegt
von M. ca. 40 km entfernt und damit innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes. Da M. auch in § 4 der Verordnung gemäß
§ 26 Abs.
3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. I Nr. 605/93, genannt
ist, ist gemäß
§ 3 Abs. 2 der Verordnung des BM für
Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. I Nr. 624/1995, jedenfalls davon auszugehen, dass von M.
die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
Diese pauschale Betrachtung
nimmt auf die tatsächlichen Unterrichtszeiten und auf die sonstigen
Umstände des Einzelfalles nicht Rücksicht, weshalb die
diesbezügliche Argumentation des Bw. ins Leere geht.
Ein anderes Ergebnis ergibt
sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl 1995/624, wonach
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 kam dann nicht als im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen gelten, wenn Schüler oder Lehrlinge,
die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen. Der Bw. vermeint, aus dieser
Bestimmung den Anspruch auf den Pauschalbetrag ableiten zu können. Die
Bestimmung bezieht sich aber ausdrücklich nur auf Schüler und
Lehrlinge und ist daher auf Studenten nicht anwendbar. Der VwGH hat keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Differenzierung zwischen Schülern
und Studenten, weil Alter und damit Schüler- oder Studentenstatus des
Kindes bei der Beurteilung der Frage nach dem Einzugsbereich keine sachfremden
Kriterien darstellen. Die genannte Bestimmung ist im gegenständlichen
Berufungsverfahren nicht anwendbar, da die Tochter des Bw. unbestritten
Studentin in S. ist. Der Pauschalbetrag für auswärtige
Berufsausbildung steht daher für das Studium in S. nicht zu.
Auslandspraktikum
an der Universität Bangkok:
Kosten für eine Berufsausbildung im Ausland sind
grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig, wenn eine entsprechende Berufsausbildungsmöglichkeit im
Inland nicht gegeben ist (VwGH 18.2.1999, 97/15/0047). Wird jedoch eine
Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Einzugsbereiches im Rahmen von
Austauschprogrammen an einer fremdsprachigen Universität in Anspruch
genommen, ist angesichts des Umstandes der Förderung (wobei die
Förderung nicht zwangsläufig mit einer direkten finanziellen
Unterstützung des Studenten verbunden sein muss) sowie der Vermittlung der
Lehrinhalte in einer Fremdsprache von unterschiedlichen Lehrinhalten auszugehen.
In diesen Fällen steht für den Zeitraum des Auslandsstudiums der
Freibetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 zu. Die Tochter des Bw.
hat laut Bestätigung der Universität Bangkok/Thailand vom 1.11.2000
bis 31.3.2001 ein Auslandspraktikum absolviert. Da das Auslandspraktikum vom
Wissenschaftsministerium mit Stipendien gefördert wird liegen die genannten
Voraussetzungen vor.
Für die Monate November und Dezember 2000 steht daher
der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu. In diesem Punkt
konnte der Berufung stattgegeben werden.
Zurücknahme
des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2000:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 Z 4 EStG 1988 ist ein Steuerpflichtiger zu veranlagen, wenn in einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere
Verhältnisse gem. § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe
zustehen.
Am 14. Oktober 1999 wurde vom
Finanzamt Braunau ein Freibetragsbescheid für das Jahr 2000 erstellt, in
welchem ein Lohnsteuerfreibetrag von ATS 27.989,00 ausgewiesen ist. Dieser
Freibetrag wurde laut Lohnzettel vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung des
gegenständlichen Jahres berücksichtigt. Im gegenständlichen
Freibetragsbescheid wurden bei der Berechnung des Freibetrages
außergewöhnliche Belastungen für die auswärtige
Berufsausbildung in Höhe von ATS 18.000,00 berücksichtigt. Dieser
Betrag steht im Jahr 2000 nach den obigen Ausführungen nicht zu. Die
berücksichtigten Verhältnisse haben sich daher geändert, es war
eine Pflichtveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2000 kann daher nicht zurückgenommen
werden.
Linz,
21. März 2003
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 26 Abs. 3 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 4 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1281-L/02
- Stammnummer
- 3998
- Gültig
- 21.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF