Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3993-W/08
Aussetzung der Einhebung wurde nach Einbringung der Berufung gegen die Abweisung dieses Antrages vom Finanzamt doch bewilligt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3993-W/08vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G-GmbH, E., vertreten durch Dr.
Thomas Karsten Wirtschaftstreuhand Kommandit Partnerschaft,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1030 Wien, Landstraßer
Hauptstraße 75-77/14, vom 3. Dezember 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 7. November 2008 über
die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Lilienfeld St. Pölten vom 7. November 2008 wurde der Antrag der G-GmbH (in
weiterer Folge: Bw.) vom 25. September 2008 auf Aussetzung der Einhebung mit der
Begründung abgewiesen, dass die Berufungen nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. a BAO seien. Im
Vorlageantrag vom 25. September 2008 seien im Grunde keine neuen Aussagen
bzw. Argumente vorgebracht worden, sodass nach Ansicht des Finanzamtes - soweit
das Berufungsbegehren über die in den bereits teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidungen berücksichtigten Änderungen hinausgehe -
von der offenkundigen Erfolglosigkeit der Rechtsmittel bzw. des Vorlageantrages
auszugehen sei.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 3. Dezember 2008 verweist die Bw. darauf, dass das
Finanzamt die Abweisung damit begründet habe, dass die im Zusammenhang mit
dem Aussetzungsantrag eingebrachten Berufungen nach der Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheinen.
In den Berufungen vom 25. Juni
2008 habe die Bw. umfangreiche Begründungen für die Rechtswidrigkeit
der angefochtenen Bescheide angeführt. Das Finanzamt sei in den
Berufungsvorentscheidungen vom 26. August 2008 auf diese umfangreichen Argumente
und die Verweise auf die hierzu bereits ergangene Judikatur nur teilweise bzw.
nicht eingegangen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Berufungen vom
25. Juni 2008 wenig erfolgversprechend erscheinen sollten. Die Bw. verweise
insbesondere darauf, dass die bisher erfolgten Begründungen zu den
bekämpften Bescheiden im Widerspruch zu der in ähnlich gelagerten
Fällen ergangenen Judikatur stehen. Gerade dies lasse die Berufungen gegen
die Bescheide erfolgversprechend erscheinen.
Es werde daher beantragt, dem
Antrag auf Aussetzung der Einhebung der fälligen Abgaben vom 25. September
2008 die Genehmigung zu erteilen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu
bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass es laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnis vom 25. November 1997, 97/14/0138) nicht Aufgabe eines
Aussetzungsverfahrens ist, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern
haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für
eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des
Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1993, 93/17/0055,
insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte)
Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit
wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als
offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie
nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das
Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der
Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte
widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird,
in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine länger
während unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt.
Nach dem Berufungsvorbringen
wurde in der bisherigen Begründung des Finanzamtes auf die umfangreichen
Argumente und Verweise auf die hierzu bereits ergangene Judikatur nur teilweise
bzw. nicht eingegangen. Dass die Berufung der Bw. zumindest teilweise
erfolgversprechend war beweist auch die Tatsache, dass in den
Berufungsvorentscheidungen vom 26. August 2008 der Berufung teilweise
stattgegeben wurde.
In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass laut Abgabenakt das Finanzamt Lilienfeld St.
Pölten zwischenzeitig mit weiterem Bescheid vom 15. Dezember 2008 die
Aussetzung der Einhebung der verfahrensgegenständlichen Abgaben im
Gesamtausmaß von nunmehr € 503.822,14 bewilligt hat.
Offensichtlich hat die
Abgabenbehörde ihre Einstellung zu den Erfolgsaussichten der Berufung im
Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
geändert und ist von der ursprünglich gewählten Vorgangsweise
abgegangen, wobei aus dem Akt nicht ersichtlich ist, aufgrund welches Antrages
der Bw. von welchem Tag bzw. welcher Rechtsmeinung des Finanzamtes sich diese
Änderung ergeben hat, vielmehr wurde nur "dem Antrag der Bw. um Bewilligung
einer Aussetzung der Einhebung stattgegeben".
Inhaltlich wurde daher mit
Bescheid vom 15. Dezember 2008 der Berufung gegen den Bescheid über die
Abweisung der beantragten Aussetzung der Einhebung vom 7. November 2008 ohnehin
bereits stattgegeben. Da somit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren
Rechnung getragen hat, wäre bei Zutreffen der Voraussetzungen die Berufung
gemäß
§ 274 BAO als gegenstandslos zu erklären gewesen.
§ 274 BAO ist jedoch auf zu einem Bescheid hinzutretende Bescheide, die wie
im vorliegenden Fall den ursprünglichen Bescheid nicht ersetzen, nicht
anwendbar (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, §
274 Rz 3).
Da laut Aktenlage die
Aussetzung der Einhebung für die beantragten Abgaben ohnehin mit Bescheid
des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 15. Dezember 2008 bewilligt
wurde, ein offenes Berufungsbegehren nicht mehr zu behandeln bleibt, es zudem
nicht sinnvoll erscheint, Abgabenbeträge mehrmals nebeneinander
auszusetzen, war die Berufung vom 3. Dezember 2008 - soweit es die
Aussetzung der Einhebung betrifft - als unbegründet abzuweisen.
Die ebenfalls in der Eingabe
vom 3. Dezember 2008 erwähnte Berufung gegen einen Bescheid über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 10. November 2008 wurde vom
Finanzamt nicht zur Entscheidung vorgelegt und ist daher nicht Gegenstand dieser
Berufungsentscheidung.
Wien, am 24.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3993-W/08
- Stammnummer
- 39977
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF