Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0010-K/08
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-K/08vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Hannes Prosen, in der Finanzstrafsache gegen
D.M., M., A.Strasse 13, vertreten durch B. & Kollegen, Rechtsanwälte,
M.N., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2. lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Beschwerde der Beschuldigten, vom 28. März 2008 gegen den Bescheid
des Finanzamtes G.St. als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
20. Februar 2008, StrNr. 061/2008/00045, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
20. Februar 2008 hat das Finanzamt G.St. als Finanzstrafbehörde erster
Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht
besteht, die Beschuldigte habe unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 Abs. 4 UStG (Umsatzsteuergesetz) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate Mai bis Dezember 2006 und Jänner bis Mai
2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von €
3.600,00 bzw. in Höhe von € 2.250,00 bewirkt und hiedurch
vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.
a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 28. März 2008,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Beschuldigte habe in
Österreich keine geschäftlichen Aktivitäten gesetzt und keine
Rechtsgeschäfte abgeschlossen, sodass ein Steuertatbestand nicht
erfüllt wurde. Die Finanzstrafbehörde habe keine Nachweise für
die Belastung der Beschuldigten erbracht. Insofern sei der Belastungseifer des
Finanzamtes nicht nachvollziehbar. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender
Sachverhalt:
Am 3. Mai 2006 teilte die
Beschuldigte unter Angabe ihres Nebenwohnsitzes in Österreich dem Finanzamt
die Eröffnung ihres Gewerbebetriebes (Herstellung von Modeschmuck) mit. In
der Folge gab Sie dem Finanzamt mittels Fragebogen bekannt, dass ihr
voraussichtlicher Umsatz im Jahre 2006 € 20.000,00 und in den Folgejahren
€ 30.000,00 betragen werde. Auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer wurde ausdrücklich schriftlich verzichtet.
Trotz wiederholter schriftlicher
Aufforderungen des Finanzamtes, die Abgabenerklärungen einzureichen,
unterließ die Beschuldigte deren Einreichung und gab schließlich
auch keine Jahresabgabenerklärungen ab. Eine Prüferin des Finanzamtes
stellte im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung des Unternehmens im
November 2007 fest, dass seitens der als Unternehmerin steuerlich erfassten
Beschuldigten keine Unterlagen vorgelegt wurden. Die Beschuldigte vermied
jeglichen Kontakt zur Abgabenbehörde.
Die Prüferin setzte daher
die Abgaben im Schätzungswege unter Zugrundelegung der Angaben der
Beschuldigten anlässlich der Bekanntgabe der Eröffnung des
Gewerbebetriebes fest und erließ dementsprechende Abgabenbescheide.
Aufgrund dieser Feststellungen leitete die Finanzstrafbehörde I. Instanz
ein Untersuchungsverfahren ein. Die Beschuldigte verfügt in Österreich
über einen Nebenwohnsitz und ist behördlich gemeldet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.
Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118,
vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210,
u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend
auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch
die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht
kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor
der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll,
auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht
kommenden Tatbestandes vorzubereiten.
Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher
die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder
ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine
Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine
abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG
vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen
93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß
§ 119 Abs.1 BAO haben
Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu
legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere
beispielsweise richtige Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise in dem er
in Steuererklärungen entsprechende Erlöse entgegen der Bestimmung des
§ 119 Bundesabgabenordnung verheimlicht, eine Abgabenverkürzung,
nämlich eine zu niedrige Festsetzung bescheidmäßig
festzusetzender Abgaben wie Umsatz- und Einkommensteuer, bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Lediglich eine
fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs.1 FinStrG
hat jedoch derjenige zu verantworten, der die in § 33 Abs.1 leg.cit.
bezeichnete Tat fahrlässig begeht. Fahrlässig handelt gemäß
§ 8 Abs.2 FinStrG derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt,
zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und
körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten
ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen
könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt
aber auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen
Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Bedingt vorsätzlich handelt bereits nach § 8 Abs.
1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Im vorliegendem Sachverhalt teilte die
Beschwerdeführerin dem Finanzamt im Mai 2006 mit, dass Sie im Amtsbereich
des Finanzamtes einen Gewerbebetrieb eröffnen werde. Sie gab dem Finanzamt
die zu erwartenden Umsätze im Eröffnungsjahr und in den Folgejahren
bekannt. Sie verfügt im Amtsbereich über einen Nebenwohnsitz und ist
meldebehördlich gemeldet.
Aufgrund dieser Tatsachen ist das Finanzamt zu Recht davon
ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das angemeldete Gewerbe
ausübe und Umsätze erziele. Gegenteiliges wurde bis zur Erhebung der
Beschwerde von der Beschuldigten nicht behauptet.
Der Beschwerdeführerin durchschnittliche kognitive
Fähigkeiten unterstellend geht der Referent beim Unabhängigen
Finanzsenat davon aus, dass der Anzeige der Eröffnung des Gewerbebetriebes
keine anderen Absichten zugrunde lagen, als die tatsächliche Ausübung
des Gewerbes und damit verbunden die Erzielung von Umsätzen. Beim Finanzamt
ist die Beschuldigte nach wie vor als Unternehmerin steuerlich erfasst. Die
Aufgabe bzw. Nichtausübung des angemeldeten Gewerbebetriebes wurde bislang
nicht mitgeteilt.
Damit liegen in objektiver Hinsicht aus der Sicht des
Referenten Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen die
Beschwerdeführerin komme als Täterin der zur Last gelegten
Finanzvergehen in Betracht. In subjektiver Hinsicht ist der Verdacht dadurch
begründet, dass die Beschwerdeführerin wohl nicht ernsthaft annehmen
hat können, dass mit der Ausübung dieses Gewerbes keine
Umsatzsteuerpflicht gegeben sei.
Schließlich hat die Beschwerdeführerin beim
Finanzamt eine Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs.
3 UStG 1994 abgegeben und ausdrücklich auf die für Kleinunternehmer
mögliche Steuerbefreiung verzichtet. Es besteht daher zu Recht der
Verdacht, die Beschuldigte habe Umsatzsteuern nicht entsprechend den
Abgabenvorschriften entrichtet.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige
Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch
dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem
Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf
gehabt hat.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom 26. April 1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. /13/0275, u.a.). Gerade
das anschließende
Untersuchungsverfahren dient dem Zweck,
das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu überprüfen.
Die Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen
jedoch nicht gänzlich beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im anschließenden
Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu
überprüfen und würdigen sein wird. Da die der
Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen Mitteilungen, unter
Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen und die
Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung für den Verdacht
ausreichen, die Beschwerdeführerin könne das ihr zur Last gelegte
Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG ihr bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein
Tatverdacht vorliege.
Sollten sich die zur Last gelegten Verdachtsmomente als
nicht stichhältig herausstellen bzw. gegenüber der
Beschwerdeführerin nicht nachweisbar sein, wird das Finanzstrafverfahren im
Zweifel zu Gunsten der Beschwerdeführerin einzustellen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 24. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-K/08
- Stammnummer
- 39975
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF