Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0167-F/09
Der Berufungswerber erklärt jahrelang keine Einkünfte und wendet sich mit immer neuen Begründungen gegen das Ergebnis der Schätzung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0167-F/09vom 23.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des a, vertreten durch Mag. (FH) Wolfgang
Mader, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 6900 Bregenz,
Belruptstraße 59, vom 22. August 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz vom 5. August 2008 betreffend Einkommensteuer 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 5. August 2008
wurde dem Berufungswerber (Bw.) für 2007 Einkommensteuer in Höhe von
€ 4.423,67 vorgeschrieben.
Es wird hiezu vom Unabhängigen Finanzsenat auf die
Entscheidung zu RV/0492-F/08 verwiesen, welche Begründung vollinhaltlich
betreff diese Entscheidung übernommen wird.
Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am 23. März
2009
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0167-F/09
- Stammnummer
- 39962
- Gültig
- 23.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF