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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0167-F/09

Der Berufungswerber erklärt jahrelang keine Einkünfte und wendet sich mit immer neuen Begründungen gegen das Ergebnis der Schätzung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0167-F/09vom 23.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des a, vertreten durch Mag. (FH) Wolfgang Mader, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 6900 Bregenz, Belruptstraße 59, vom 22. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 5. August 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 5. August 2008 wurde dem Berufungswerber (Bw.) für 2007 Einkommensteuer in Höhe von € 4.423,67 vorgeschrieben. Es wird hiezu vom Unabhängigen Finanzsenat auf die Entscheidung zu RV/0492-F/08 verwiesen, welche Begründung vollinhaltlich betreff diese Entscheidung übernommen wird. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 23. März 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0167-F/09
Stammnummer
39962
Gültig
23.03.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF