Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1299-L/06
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung bei Uneinbringlichkeit einer Abgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1299-L/06vom 23.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ES, vom 28. März 2000 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Steyr vom 21. Februar 2000 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1994 - 1997 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die sich aus
den angefochtenen Bescheiden ergebenden und gemäß
§ 212a BAO
ausgesetzten Beträge (61.992,83 €) werden gemäß
§ 206
lit. b BAO nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Steyr hat auf Grund von Feststellungen, die
im Rahmen einer Außenprüfung getroffen wurden, im wieder aufgenommen
Verfahren geänderte Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1994 bis 1997 erlassen.
Die Berufung richtete sich im Wesentlichen gegen die
Schätzungsmethode und die Schätzungshöhe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2006 wurde
durch das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr dem Berufungsbegehren teilweise
Rechnung getragen und die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für
1994 - 1997 entsprechend abgeändert.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 wurde eine Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Auf eine Anfrage des Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates hinsichtlich der Einbringlichkeit des streitgegenständlichen
Rückstandes teilte das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr schriftlich mit, dass
der Abgabenanspruch aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation nicht
durchsetzbar sein wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde kann gemäß
§ 206
lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) idF des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124
von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im
Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden
Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen
ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Mit Schreiben vom 20. März 2009 teilte das Finanzamt
dem Unabhängigen Finanzsenat nach Durchführung von Erhebungen mit,
dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der strittige
Abgabenanspruch bei der Berufungswerberin durchgesetzt werden kann.
Da nach den Erhebungen des Finanzamtes die zwangsweise
Einbringung der Abgabenforderungen derzeit und auch in Hinkunft nicht
möglich sein wird, sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in
Übereinstimmung mit der Abgabenbehörde erster Instanz die
Voraussetzungen des § 206 lit. b BAO im gegenständlichen Fall
zweifelsfrei gegeben.
Es steht fest, dass der berufungsgegenständliche
Abgabenanspruch gegenüber der Berufungswerberin nicht mehr durchgesetzt
werden kann und allfällige Einbringungsmaßnahmen ins Leere gehen
würden und mit zusätzlichen, verlorenen Kosten für die
Abgabenbehörde verbunden wären; das gilt im selben Maße für
die Abwicklung eines weitergehenden - allenfalls höchstgerichtlichen -
Verfahrens.
Die Maßnahmen nach § 206 BAO liegen im Ermessen
der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörde erster
bzw. zweiter Instanz (vgl. Ritz, BAO³ Kommentar, § 206 Tz.1).
Nach § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die maßgebenden Kriterien für die Übung des
Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden
Bestimmung. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung
entsprechend geboten, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen, da
der mit dem Umfang des durchzuführenden Berufungsverfahrens verbundene
Verwaltungsaufwand nicht mehr verhältnismäßig ist. Der Grundsatz
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steht dem nicht entgegen. Durch
die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche Abgabenanspruch
als solches nicht "vernichtet", sondern es wird lediglich - wegen
Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber der Berufungswerberin
verzichtet (vgl. UFS 2. April 2008, RV/0568-G/06).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 23.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1299-L/06
- Stammnummer
- 39956
- Gültig
- 23.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF