Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0444-I/08
Keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung eines Säumniszuschlages von der auf eine unentgeltliche Betriebsübertragung entfallenden Umsatzsteuer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0444-I/08vom 20.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch AWT
Wirtschaftstreuhand und Beratungsgesellschaft m. b. H.,
6370 Kitzbühel, im Gries 18, vom 17. Juni 2008 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 9. Juni 2008 betreffend Abweisung
eines Nachsichtsansuchens entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (kurz Bw.) beantragte mit Eingabe seines steuerlichen Vertreters
vom 27. 5. 2008, den mit Bescheid vom 9. 5. 2008 in Höhe von
650,69 € festgesetzten Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 2006
nachzusehen.
Der Antrag
wurde damit begründet, dass der Bw. im Jahr 2006 seinen Betrieb
unentgeltlich an seinen Sohn übergeben habe. Von der Umsatzsteuer 2006
entfielen 31.094,57 € auf die Betriebsübertragung, die restliche
Nachforderung resultiere aus Vorsteuerminderungen aufgrund von Rabatten und
dergleichen mehr. Auf dem Abgabenkonto des Sohnes des Bw. zu St. Nr.
000/0000 habe der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Betriebserwerb zu einer
Umsatzsteuergutschrift in Höhe von 30.586,57 € geführt. Da
so gesehen für den Abgabengläubiger keine "umsatzsteuerliche
Differenz" entstanden sei, erscheine die Festsetzung des Säumniszuschlages
sachlich unbillig, zumal "die Auswirkung ein nicht beabsichtigtes Ergebnis
bringt". Die Säumniszuschlagsfestsetzung sei nicht gerechtfertigt, weil der
Umsatzsteuerbelastung beim Bw. gleichzeitig eine Abgabengutschrift bei seinem
Sohn gegenüber gestanden sei. Auf den vorliegenden Fall sei Rz 917 der
Richtlinien für die Abgabeneinhebung analog anzuwenden.
Mit Bescheid
vom 9. 6. 2008 wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen mit der Begründung
ab, dass die Festsetzung des Säumniszuschlages keine Unbilligkeit im Sinn
des Gesetzes darstelle. Weiters wies das Finanzamt darauf hin, dass die beim
Sohn des Bw. entstandene Gutschrift aus der Umsatzsteuerveranlagung 2006 infolge
Tilgung anderer Abgabenschuldigkeiten nicht zur Umbuchung auf das Abgabenkonto
des Bw. zur Verfügung gestanden sei.
In der Berufung
vom 17. 6. 2008 wurde ergänzend vorgebracht, die
nachsichtsgegenständliche Umsatzsteuer sei gemäß
§ 3
Z 2 (gemeint wohl: § 3 Abs. 2) UStG entstanden. Durch diese Bestimmung
werde eine unentgeltliche Betriebsübergabe einer entgeltlichen Lieferung
gleichgestellt. Bereits der umsatzsteuerliche Begriff einer "fiktiven Lieferung"
zeige, dass es sich bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung um keine
tatsächliche Lieferung, sondern nur um "eine formelle Grundlage" beim
Übergeber handle. Zeitgleich entstehe "beim Übernehmer auf derselben
Grundlage eine Gutschrift durch Anrechnung dieser Mehrwertsteuer als Vorsteuer
beim Übernehmer". Damit sei zu keinem Zeitpunkt "eine umsatzsteuerliche
Differenz aus dieser Fiktion" entstanden. Den Ausführungen im angefochtenen
Bescheid zur Verwendung des Abgabenguthabens des Sohnes des Bw. sei zu
entgegnen, dass es sich um unterschiedliche Steuerpflichtige mit verschiedenen
Steuerkonten handle, welche ihre Abgabenschuldigkeiten fristgerecht entrichtet
hätten. Im Ergebnis bliebe somit "als einzige messbare Größe
für eine Fiktion im Umsatzsteuergesetz eine tatsächliche echte und
monetäre Belastung von 2 % Säumniszuschlag für Fiktionen".
Da dies nicht gesetzeskonform sein könne, seien die Voraussetzungen
für eine Abgabennachsicht aufgrund einer sachlichen Unbilligkeit gegeben.
Auch wenn ein Säumniszuschlag "im Normalfall" gerechtfertigt sei, sei
dieser im vorliegenden Fall nachzusehen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. 7. 2008 gab das Finanzamt der Berufung keine
Folge. Der Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 2006 sei gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO zu Recht vorgeschrieben worden, weil die am 15. 2. 2007
fällige Umsatzsteuer erst am 27. 5. 2008 durch Umbuchung eines auf dem
Abgabenkonto des Sohnes des Bw. vorhandenen Guthabens (6.748,87 €) und
Zahlung des Restbetrages (23.007,95 €) am 9. 6. 2008
entrichtet worden sei. Im Hinblick auf die zu diesen Tilgungszeitpunkten schon
längst fällig gewesene Umsatzsteuer könne von einer bloß
"fiktiven Belastung" keine Rede sein. Eine sachliche Unbilligkeit im hier
maßgeblichen Sinn sei somit nicht gegeben und seien "persönliche
Umstände" nicht vorgebracht worden.
Mit Eingabe vom
7. 8. 2008 wurde ein Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO
eingebracht, dessen Inhalt mit jenem des Berufungsschreibens identisch ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der
für die Abgabennachsicht maßgeblichen Bestimmung des § 236 Abs.
1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Im Fall eines
Nachsichtsansuchens ist zunächst zu prüfen, ob ein Sachverhalt
vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Unbilligkeit der Einhebung
nach Lage des Falles entspricht. Wird diese Frage verneint, ist der Antrag aus
rechtlichen Gründen abzuweisen. Wird hingegen eine Unbilligkeit bejaht, ist
im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu
entscheiden (vgl. etwa VwGH 11. 12. 1996, 94/13/0047).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine
Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die
sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den
Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder
"sachlich" bedingt sein.
Der Bw.
behauptet lediglich das Vorliegen einer sachlich bedingten Unbilligkeit. Eine
sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 30. 4. 1999, 99/16/0086; VwGH 25. 1.
2001, 98/15/0176; VwGH 26. 2. 2003, 98/13/0091; VwGH 28. 4. 2004, 2001/14/0022),
sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen
Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. VwGH
29. 1. 2004, 2002/15/0002). Hingegen ist in der allgemeinen Auswirkung
einer generellen Norm keine sachliche Unbilligkeit gelegen (vgl. VwGH 5. 11.
2003, 2003/17/0253; VwGH 30. 9. 2004, 2004/16/0151).
Der
gegenständliche Nachsichtsantrag wird im Ergebnis darauf gestützt,
dass der aus einer unentgeltlichen Betriebsübertragung resultierenden
Umsatzsteuerschuld des Bw. ein korrespondierender Vorsteueranspruch seines
Sohnes gegenüber gestanden sei, sodass dem Abgabengläubiger durch die
verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer letztlich kein Schaden entstanden
sei. Mit diesem Vorbringen wird aber keine sachliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung aufgezeigt, weil nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Vorgänge auf dem Abgabenkonto eines anderen
Steuerpflichtigen auf die Beurteilung von Billigkeit oder Unbilligkeit der
Einhebung eines festgesetzten Säumniszuschlages ohne Einfluss sind (vgl.
VwGH 28. 5. 2002, 99/14/0314; VwGH 22. 3. 1995, 94/13/0264, 0265; VwGH 29. 11.
1994, 94/14/0094). Eine gleichsam saldierende Betrachtungsweise, wie sie dem Bw.
vorschwebt, kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr entspricht es der Systematik
des Umsatzsteuerrechtes, dass bei umsatzsteuerpflichtigen Vorgängen
zwischen Unternehmern der Umsatzsteuer auf der einen Seite die Vorsteuer auf der
anderen Seite gegenübersteht. Aus einer solchen Konstellation ergibt sich
aber keineswegs, dass die Einhebung eines Säumniszuschlages, der auf eine
nicht fristgerechte Umsatzsteuerzahlung zurückzuführen ist, aufgrund
des einem anderen Unternehmer zustehenden Vorsteuerabzuges sachlich unbillig
wäre.
Der Bw. kann
sich auch nicht mit Erfolg auf Rz 917 der Richtlinien für die
Abgabeneinhebung (RAE) berufen. Zum einen werden dort keine Aussagen zur
Nachsicht von Säumniszuschlägen getroffen. Zum anderen behandeln die
(für den Unabhängigen Finanzsenat nicht verbindlichen) Richtlinien an
dieser Stelle Fälle, in denen der Unternehmer im Nachhinein betrachtet
keine abgabenrechtliche Zahlungspflicht verletzt hat, weil die
Umsatzsteuerschuld und deren Fälligkeit durch die Ausübung eines vom
Gesetzgeber eingeräumten Wahlrechtes rückwirkend durch Ausübung
des Wahlrechtes nach Eintritt der Fälligkeit entsteht, wie dies
beispielsweise auf eine Option nach § 6 Abs. 2 UStG, auf einen Verzicht
nach § 6 Abs. 3 UStG oder auf Erklärungen nach §§ 14
Abs. 4 oder 22 Abs. 6 UStG zutrifft. Der Berufungsfall ist mit solchen
Fällen, in denen zur Entrichtung der Umsatzsteuer zunächst keine
Verpflichtung bestand und sich ein Säumniszuschlagsbescheid deshalb als
rechtswidrig erweist, in keiner Weise vergleichbar.
Unstrittig ist,
dass im Fälligkeitszeitpunkt der mit dem Säumniszuschlag belasteten
Umsatzsteuer (15. 2. 2007) kein umbuchungsfähiges Guthaben auf dem
Abgabenkonto des Sohnes des Bw. bestand. Auf die Frage, zu welchem späteren
Zeitpunkt welches Abgabenguthaben des Sohnes des Bw. für eine (am 11. 6.
2008 beantragte) Umbuchung zur Verfügung stand, braucht hier nicht
näher eingegangen zu werden, weil solche Überlegungen - wie bereits
erwähnt - aus dem Blickwinkel einer sachlichen Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung ohne rechtliche Bedeutung sind. Die diesbezüglichen
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung berühren in Wirklichkeit
die Frage eines (fehlenden) groben Verschuldens an der Säumnis, welche aber
nicht in einem der Abgabenfestsetzung nachgelagerten Nachsichtsverfahren zu
prüfen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. 1.
2007, 2003/13/0062, ausgesprochen hat, wäre eine derartige Beurteilung im
Rahmen einer (grundsätzlich unbefristeten) Antragstellung nach
§ 217 Abs. 7 BAO vorzunehmen. Vorsorglich wird dazu bemerkt, dass
ein solcher Antrag des Bw. daran scheitern müsste, dass ein grobes
Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn eine termingerechte
Umsatzsteuerentrichtung unterbleibt, obwohl im Fälligkeitszeitpunkt gar
kein umbuchungsfähiges Guthaben auf einem anderen Abgabenkonto besteht.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Berufungsfall keine Unterschiede zu einer Vielzahl
anderer Fälle aufweist, in denen die Vorschreibung des
Säumniszuschlages erfolgte. Somit kann keine Rede von einem offenbaren
Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen sein. Da das Finanzamt eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung des
Säumniszuschlages zu Recht verneint hat, musste die Berufung abgewiesen
werden.
Innsbruck,
am 20. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
sachliche UnbilligkeitUmsatzsteuerunentgeltliche BetriebsübertragungVorgänge auf einem anderen Abgabenkonto
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0444-I/08
- Stammnummer
- 39950
- Gültig
- 20.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF