Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1442-W/03
Schätzung der Entgelte wegen nicht nachvollziehbarer Einlagen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1442-W/03vom 20.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 13. Dezember 2002 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch HR Dr.
Walter Klang, vom 11. November 2002 und vom 5. Mai 2003 betreffend Haftung
gemäß
§ 95 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum1. Jänner 2001 bis zum 30.
November 2001 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 2001 nach der am 8. April
2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid gemäß
§ 95 EStG 1988 betreffend die Haftung
für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis zum 30. Novemeber 2001 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird
teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend die
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der in der Baubranche tätigen Bw. fand im Jahr
2000 eine Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum
September 2000 bis November 2001 statt.
Im Zuge nämlichen Verfahrens wurden in dem mit 29.
Oktober 2002 datierten Bericht nachstehend relevante Feststellungen
getroffen:
Tz 2. Fakturen
M
I Ges. m. b. H
In diesem Punkt stellte die Prüferin fest, dass drei
von der Fa. B gelegte Fakturen nicht an das Unternehmen der Bw. sondern an die
Fa. M I Ges. m. b. H gerichtet worden seien und erfolgte daraus eine
Kürzung der Vorsteuern um den Betrag von öS 10.952,76.
Tz 3
Zuschätzung
Seitens des Geschäftsführers der Bw. seien im
gesamten Prüfungszeitraum laufend unter dem Titel "Eigenerlag" verbuchte
Geldbeträge in das Unternehmen der Bw. eingelegt worden, wobei die
Mittelherkunft der Beträge nicht schlüssig erklärt worden
sei.
In concreto habe der im Zeitraum Jänner bis Oktober
2001 eingelegte Geldbetrag auf öS 600.000.- gelautet und sei dieser Vorgang
für die Prüferin nicht nachvollziehbar gewesen.
In Ansehung dieses Umstandes und einer vom Magistratischen
Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk (für das Jahr 2002 vorgelegten
Anzeige betreffend "Verdacht der Übertretung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes", welche die Bw. letztendlich bewogen
habe einige (noch nicht angemeldete) Arbeiter bei der GGK nachzumelden erfolgte
eine schätzungsweise Erhöhung der Umsätze um den Betrag von
öS 500.000.-.
In weiterer Folge wurden die unter Tz 2 und 3 getroffenen
Feststellungen einem, mit 8. November 2002 datierten Bescheid betreffend die
Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 30.
November 2001 zu Grunde gelegt.
Tz 4
Kapitalertragsteuer
Ausgehend von der unter Tz 3 angeführten Zurechnungen
behandelte die Prüferin dieselbe als im Ausmaß von öS 800.000.-
als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter
Geschäftsführer Herrn ZI und schrieb der Bw. mittels Haftungsbescheid
vom 11. November 2002 Kapitalertragsteuer im Ausmaß von öS 200.000.-
vor.
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2002 erhob der vormalige
steuerliche Vertreter der Bw. gegen obgenannte Bescheide Berufung und
führte eingangs hinsichtlich der nicht anerkannten Vorsteuern aus, dass
zwischenzeitig eine Berichtigung der irrtümlich an die Fa. M I Ges. m. b. H
gelegten Fakturen erfolgt sei, so dass diese nunmehr anzuerkennen seien.
Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass es
sich bei dem im Bericht angeführten, aus den Streit verfangenen Rechnungen
stammenden Nettobeträgen tatsächlich um Bruttobeträge gehandelt
habe.
Der Begründung, wonach die im Ausmaß von öS
500.000.- vorgenommene Zuschätzung zu den erklärten Umsätzen
unter anderem, auf dem Verdacht der illegalen Beschäftigung von
Ausländern beruhe, sei angesichts der Urkundenvorlage, aus welcher die
Vornahme der Anmeldung der im Jahr 2002 beschäftigten Dienstnehmer und
Aushilfskräfte , die Nachverrechnung von Steuern und Abgaben sowie die
Abrechnung der Baustellen ersichtlich sei und des gleichzeitig vorgelegten
Telefaxes Herrn Dr. Ss vom 10. Dezember 2002 der Boden entzogen.
Hinsichtlich des verbleibenden Vorwurfes, wonach die
Eigenerläge durch das Privatdarlehen "G" nicht nachgewiesen worden seien
sei auszuführen, dass der in M, VG 19 ansässige Herr GG Darlehen zu
einem hohen Zinssatz vergebe, wobei es sich bei Herrn ZI nicht um den einzigen
Darlehensnehmer in Österreich handeln dürfe.
Aus den im Prüfungsverfahren vorgelegten Belegen sei
ein Aufenthalt des Herrn I in M dokumentiert worden und habe schlussendlich auch
Herr G auf Drängen der steuerlichen Vertretung am 5. Dezember 2002 seine
Aufstellung per Telefax übermittelt.
Angesichts vorstehender Ausführungen sei die
Zuschätzung nicht mehr aufrecht zu erhalten.
Im übrigen werde auch darauf verwiesen, dass eine
etwaige Nachzahlung der Kapitalertragsteuer vom Geschäftsführer selbst
getragen werde und wäre diese somit nur im Ausmaß von 25%
anzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2003 gab die Prüferin
nachstehende Berufungsreplik ab:
Ad. Tz 2
Vorsteuern
In Ansehung der zwischenzeitig erfolgten
Rechnungsberichtigungen seien die Vorsteuern im Betrag von öS 10.952,76
anzuerkennen.
Ad. Tz 3 und 4
Zuschätzung, Kapitalertragsteuer (verdeckte
Ausschüttung)
Wie bereits in der Niederschrift vom 29. Oktober 2002
dargelegt, habe der Geschäftsführer der Bw. laufend Geldbeträge
in das Unternehmen eingelegt, wobei die Herkunft derselben nicht schlüssig
erklärt worden sei.
Im Zusammenhang mit der Anzeige "Verdacht der
Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes", welche
letztendlich zur Nachmeldung von 8 Arbeitnehmern bei GGK geführt habe, sei
anzumerken, dass im Zuge von Erhebungen an der Baustelle in x ein Buchkalender
sichergestellt worden sei, in welchem jene Arbeitnehmer verzeichnet gewesen
seien, welche mit dem Eigentümer des Kalenders Herrn Z an bestimmten Tagen
(hauptsächlich im Juni 2002) an verschiedenen Baustellen tätig gewesen
seien.
Anhand der Aufzeichnungen seien nämliche Personen im
Oktober 2002 bei der WGGK nachgemeldet worden.
Nach dem Dafürhalten der Prüferin spreche obige
Agitation nicht gerade für eine ordentliche Buchführung.
Zum Thema der Mittelherkunft der Eigenerläge aus dem
Darlehen G sei anzumerken, dass seitens der Prüferin ermittelt worden sei,
dass an der im Berufungsschriftsatz angegebenen Adresse in M , VG 19 ein Herr GG
nicht im Telefonbuch stehe.
Es bestünden zwar Einträge von Personen dieses
Namens, aber an anderen Adresse, respektive mit anderen, als der Prüferin
bekannt gegeben Telefonnummern.
Nach dem die Prüferin versucht habe auf schriftlichem
Weg Auskünfte des Geschäftsführers der Bw. oder seines
steuerlichen Vertreters betreffend die Eigenerläge zu erhalten, habe Herr I
am 9. Oktober 2002 fernmündlich mitgeteilt, dass er im Jahr 2001 zwei oder
dreimal in M gewesen sei.
Zur Verifizierung der tatsächlichen Häufigkeit
der "Reisen" sei Einsicht in die schriftlichen Unterlagen, respektive eine noch
einzuholende Aussage des steuerlichen Vertreters, welcher den
Geschäftsführer stets begleitet habe, von Nöten.
Befragt zu den Modalitäten der Geldübergabe,
führte Herr I aus, dass die Beträge im Koffer oder so ähnlich
übergeben worden seien.
Herr G habe das Darlehen in öS zugezählt, wobei
dieser jedoch auch andere Währungen vorrätig gehabt habe.
Die Zahlungen seien stets in bar erfolgt.
Auf die Frage nach dem Ausmaß der übergegebenen
Beträge führte der Geschäftsführer aus, dass er hierzu in
den Unterlagen nachsehen müsste, respektive sein steuerlicher Vertreter zu
befragen wäre.
Zum Nachweis der Zuzählung des Darlehens sei ein mit
27. August 2002 datierter Vertrag vorgelegt worden.
Ungeachtet des Umstands, dass der Vertrag nach dem am 1.
Juli 2002 erfolgten Prüfungsbeginn ausgestellt worden sei, sei diesem weder
Auszahlungstage, noch die Höhe der Auszahlungsbeträge zu entnehmen
gewesen.
Eine Verrechnung von Zinsen sei nicht verbucht worden,
wiewohl laut Vertrag im Jahr 2001 Zinsen in der Höhe von öS 200.000.-
fällig gewesen wären.
Nunmehr sei im Zuge des Berufungsverfahren ein Fax vom 5.
Dezember 2002 vorgelegt worden, welches angeblich von Herrn G stammen solle und
welches nachstehenden Inhalt aufweise:
Laut dem Fax seien im Jahr 2001 Geldbeträge von
öS 1.070.000.- (in 5 Tranchen) ausbezahlt, respektive davon öS
400.000.- (in 2 Tranchen) rückbezahlt worden.
Der Inhalt das Fax korreliere nicht mit dem Vertrag vom 27.
August 2002, welcher eine Darlehensgewährung von öS 1.000.000.-
ausweise, wobei geleistete Rückzahlungen Berücksichtigung gefunden
hätten.
Ungeachtet vorstehender Ausführungen sei seitens der
Prüferin anzumerken, dass der Bw. auch seitens von Familienangehörigen
und Freunden Darlehen zugezählt worden seien, wobei die Bezug habenden
Verträge (Darlehenshöhe, Verzinsung, Rückzahlungstermine) in den
Buchhaltungsunterlagen vorhanden seien.
Insoweit erscheine der Abschluss eines Darlehensvertrages
mit einem Fremden, ohne Vorlage von Originalunterlagen (Verträge,
(Original)Bestätigungen betreffend erfolgter Rückzahlungen)
verwunderlich.
Mit Schriftsatz vom 14. April 2003 nahm die Bw. zu den
Ausführungen der Prüferin wie folgt Stellung:
Einleitend sei auszuführen, dass die Eigenerläge
dem Grunde nach genommene Darlehen des Herrn I seien, wobei dieser die
Geldbeträge der Bw. zur Verfügung gestellt habe.
Vice versa seien die Entnahmen gleichzeitig als
Darlehensrückführungen zu qualifizieren, wobei diese im Detail der
nunmehr dem Finanzamt vorgelegten Bilanz zum 31. Dezember 2001 zu entnehmen
seien.
Was nun den Verdacht der Übertretung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes anlange, so sei das Verfahren durch
das Magistratische Bezirksamt eingestellt worden und sei dessen ungeachtet auch
darauf zu verweisen, dass der in der Stellungsnahme der Prüferin
angesprochene Buchkalender nicht sichergestellt worden sei, sondern vielmehr den
einschreitenden Amtsorganen freiwillig vorgelegt worden.
Die freiwillige Aushändigung des Kalenders spreche
schon per se gegen den Einsatz illegaler Arbeitskräfte und könne aus
dem Nichtaufscheinen einiger geringfügig Beschäftigter im Rechenwerk
der Bw. nicht auf eine zulässige Schätzungsberechtigung geschlossen
werden.
Des weiteren verbleibe auch basierend auf dem Umstand, dass
sich sämtlich Beschäftigte im Besitz ordnungsmäßiger
Arbeitspapiere befunden hätten und zudem sämtliche von diesen
"betreuten" Baustellen ordnungsgemäß fakturiert worden seien, kein
Platz für eine Hinzuschätzung, zumal es nicht der Lebenserfahrung
entspreche, die Baustellen - unter Außerachtlassung der Kosten der
geringfügig Beschäftigten - zu verbuchen und auf diesem Weg den Fiskus
einen Vorteil zu verschaffen.
Der Umstand, dass es in M einen Herrn GG gebe, wiewohl er
an der, von der Bw. bezeichneten Adresse nicht im Telefonbuch erfasst,
könne nicht zu Lasten des Herrn ZI ausgelegt werden, zumal einen
mittlerweile erfolgte Änderung der Telefonnummer den Gegebenheiten des
heutigen Wirtschaftsleben entspreche.
Im übrigen sei darauf zu verweisen, dass auch Herr I
nicht im Telefonbuch stehe, aber dessen ungeachtet im Bundesgebiet
aufhältig sei.
Die Wiedergabe des fernmündlichen Gesprächs vom
9. Oktober 2002 sei unter dem Aspekt zu sehen, dass die Prüferin Herrn I
telefonisch kontaktiert habe und sich dieser in einer Besprechung mit
potentiellen Kunden befunden habe.
Demzufolge sei es nur allzu verständlich, dass Herr I
der Prüferin gegenüber in Anwesenheit dritter Personen keine exakten
Auskünfte betreffend Fahrten nach Mailand, nach der Art der
Geldübergabe inklusive der übergegebenen Währung geben wollte,
wobei er auf nämliche Umstände auch verwiesen habe.
Der Umstand der Nichtverrechnung von Zinsen liege insoweit
auf der Hand, da es sich, - wie bereits an oberer Stelle ausgeführt - um
private Zinsbelastungen des Herrn I handle und dieser auch persönlich die
Zinstilgungen zu tragen habe.
Ob Herr I seinerseits der Bw. gegenüber Zinsen in
Rechnung stellt, könne derzeit nicht mit Bestimmtheit gesagt werden.
Das datumsmäßige Auseinanderklaffen von
Auszahlungen und Rückzahlungen erkläre sich aus dem Umstand, dass Herr
I die Beträge vorerst bei Herrn G aufgenommen habe und in weiterer Folge je
nach Bedarf in das Unternehmen der Bw. eingebracht habe.
Ebenso habe Herr I die als Entnahmen getätigten
Rückzahlungen nicht am gleichen Tag an den Darlehensgeber
weitergeleitet.
Der (Original)Darlehensvertrag verbleibe im übrigen
beim Darlehensgeber und sei demzufolge eine diesbezügliche Vorlage nicht
möglich.
Dass bei den mit Familienmitgliedern ein schriftlicher
Darlehensvertrag geschlossen worden sei, liege im Umstand des Verlangens der
Darlehensgeber (Familie Bu) sowie in jenem des unmittelbaren Einfließens
der Gelder in das Unternehmen der Bw. begründet.
Insoweit an letztgenannter Ausführung Zweifel
obwalten, könne zum Beweis dessen eine eidesstattliche Erklärung des
Herrn I sowie seines steuerlichen Vertreters vorgelegt werden.
Mit Vorhalt vom 31. Juli 2003 wurde die Bw. aufgefordert
einen Identitätsnachweis (Kopie des Reisepasses) des Darlehensgebers Herrn
GG vorzulegen.
Des weiteren wurde um Auskunft darüber ersucht, welche
Person die Unterschrift auf dem Fax vom 5.Dezember 2002 hinsichtlich der
vermerkten Rückzahlungen geleistet habe.
Was nun die Rückzahlung der aus dem Darlehen
resultierenden Zinsen in Höhe von 14.535 € für das Jahr 2001,
respektive von 18.186 € für das Jahr 2002 anlange, wurde die Bw.
aufgefordert, via Vorlage von Belegen die Termine der Rückzahlungen sowie
die Rückzahlungsmodalitäten, respektive die Art der, der Zinsentilgung
dienenden Mittel darzutun.
Abschließend wurde die Bw. ersucht Auskunft über
die Modalitäten im Falle der Nicht- oder nicht fristgerechten Entrichtung
fälliger Zinsen seitens der das Darlehen gewährenden Gattin zu
erteilen.
Mit Schriftsatz vom 3. September 2003 führte der
steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass es unüblich und nicht praktizierbar
sei, von einem Darlehensgeber einen Identitätsnachweis zu verlangen.
Dessen ungeachtet werde aus Anlass eines am 13. Oktober
2003 statt findenden Gespräches der Versuch unternommen, eine Kopie des
Reisepasses von Herrn G zu erhalten.
Was die vermerkten Rückzahlungen auf dem Fax vom 5.
Dezember 2002 anlange, so seien die vermerkten Unterschriften von den Herrn G, I
und sch (vormaliger steuerliche Vertreter der Bw.) geleistet worden.
Betreffend die Rückzahlung der Zinsen legte der
steuerliche Vertreter der Bw. einen von Herrn sch verfassten und an Herrn ZI
gerichteten Brief vor, dem gemäß am 23. April 2003 eine Übergabe
eines Betrages von 10.000 € an Herrn G zum Zwecke der
Zinsenrückerstattung statt gefunden habe, wobei der Darlehensgeber ob des
geringen Ausmaße irritiert gewesen sei.
Der steuerliche Vertreter habe mit Herrn G vereinbart, dass
dieser bis zum 30. Juni 2003 kontaktiert werde und zwar entweder um einen
weitere Rückzahlung zu tätigen oder eine einhaltbare Vereinbarung
betreffend des Restbetrags zu treffen.
Abschließend enthielt der Schriftsatz den Hinweis,
dass die Teilnahme des Herrn I am nächsten Gespräch mit Herrn G
anzuraten sei.
Dem Schriftstück wurde eine Quittung beigelegt, welche
nachstehende Eckdaten beinhaltet: 1. Kassa - Ausgang von 10.000 €
2. Auszahlungsempfänger Herr G
3. Auszahlender Gsch
4. Auszahlungsgrund RZ Darlehen I
5. Ort und Datum: A 23.4. 03
6.Stempel und Unterschrift des Empfängers:
Schriftzug beginnend mit G und anschließender
Wellenlinie plus zweier I Punkte
Mit Bescheid vom 5. Mai 2003 wurde die Bw. zur Umsatzsteuer
für das Jahr 2001 veranlagt, wobei das Finanzamt begründend darauf
verwies, dass, wegen Nichtklärung der Mittelherkunft der Eigenerläge
die Ergebnisse der USO - Prüfung in die Abgabenfestsetzung eingeflossen
seien.
In einem am 11. März 2009 geführten
fernmündlichen Gespräch mit der ausgewiesenen Vertreterin der Bw. gab
diese bekannt, ungeachtet ihres Aufscheinens in der EDV - Datenbank keine
Vertretungshandlungen mehr für die Bw. setzen zu wollen.
Ihres Wissens nach habe die Bw. den Betrieb im Jahr 2007
oder 2008 eingestellt.
Mit Herrn ZI selbst habe sie letztmals im Jahr 2008 Kontakt
gehabt.
In weiterer Folge gab die (die nunmehr vormalige)
Vertreterin der Bw. bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Telefax vom
12. März 2009 bekannt, dass ihrerseits keinerlei Vertretungshandlungen
erfolgen werden und demzufolge das Ersuchen ergehe, von einer Zustellung von
Schriftstücken an ihre Person Abstand zu nehmen, sondern diese vielmehr
direkt an die Betriebsadresse der Bw. zu senden.
Angesichts des Vorbringens, wonach die Bw. ihre
Geschäftstätigkeit eingestellt habe wurde seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz umgehend Kontakt mit dem nunmehr für
die Erhebung der Abgaben zuständigen Finanzamt aufgenommen und im Zuge
dessen Erhebungsschritte an der Betriebsadresse angeregt.
Im Zuge der Kontaktaufnahme konnte weiters in Erfahrung
gebracht werden, dass das HG Wien mit Beschluss vom 13. Oktober 2008
beabsichtigt, das Unternehmen der Bw. wegen Vermögenslosigkeit von Amts
wegen aus dem Firmenbuch zu löschen.
In weiterer Folge konnte via Begehung festgestellt werden,
dass die Bw. an der aktenkundigen (Betriebs)Adresse seit Oktober 2007 nicht mehr
aufhältig sei, sondern die Betriebsräumlichkeiten vielmehr von einem
anderen Bauunternehmen übernommen worden seien.
Betreffend des Geschäftsführers Herrn ZI ist
anzumerken, dass dieser zwar laut ZMR Anfrage an der aktenkundigen
(Betriebs)Adresse gemeldet sei, tatsächlich aber an dieser nicht (mehr)
wohnhaft sei.
Die Liegenschaftseigentümerin, Frau EB, welche
gegenüber dem Erhebungsorgan des Finanzamtes angab, keine Kenntnis von der
Meldung des Herrn I an der an der Betriebsadresse gelegenen Wohnung Top 5,
gehabt zu haben äußerte die Absicht diesen amtlich abzumelden.
Der letzte persönliche Kontakt zwischen Frau Bus und
Herrn I sei vor dem Jahr 2007 erfolgt, wobei letzterer mitgeteilt habe, wiederum
nach Bel ziehen zu wollen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berufung gegen den
Bescheid betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2001
a. Aufrechterhaltung der
Berufung gegen den Umsatzsteuer(jahres)bescheid für das Jahr 2001
gemäß der Bestimmung § 274 erster Satz BAO
Bevor nun näher auf die Streitpunkte Vorsteuern sowie
Zuschätzung zu den erklärten Entgelten einzugehen ist, verbleibt
seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz anzumerken, dass die gegen den
für den Zeitraum Mai bis November 2001 Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
erhobene Berufung - ungeachtet dessen Außerkrafttretens durch die am 5.
Mai 2003 erfolgte Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2001 -
in Ansehung der Bestimmung des § 274 erster Satz BAO auch als gegen
letzteren gerichtet zu qualifizieren ist.
Letztgenannte Gesetzesbestimmung normiert, dass im Fall, in
dem ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides
tritt, die Berufung auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet
gilt.
Nach im Schrifttum zur Bundesabgabenordnung (BAO)
vertretenen Ansicht werden unter anderem Umsatzsteuerveranlagungsbescheide
(§ 21 Abs. 4 UStG 1994), die an die Stelle von
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) treten, als in
den Anwendungsbereich nach § 274 BAO fallend qualifiziert (vgl. hierzu
Ritz, RdW 2002, 559; Renner, SWK, S 271).
b. Ausmaß der
Vorsteuern
In Anbetracht des Umstandes, dass die zur
Vorsteuerkürzung führenden Rechnungen berichtigt worden sind und der
diesbezüglichen "Empfehlung" der Betriebsprüferin war dem
Berufungsbegehren in diesem Punkt Folge zu geben und die Vorsteuern für das
Jahr 2001 um den Betrag von öS 10.952,76 zu erhöhen.
Es ergibt sich somit nachstehende Berechnung:
|
Vorsteuern
(bisher laut Veranlagung)
|
1.104.876,31
|
zusätzliche
Vorsteuern wegen Rechnungsberichtigung
|
10.952,76
|
Vorsteuern
(laut BE)
|
1.115.829,07
c. Zuschätzung zu
den Entgelten (öS 500.000.-)
Nach der Bestimmung des § 184 Abs. 1 erster Satz BAO
hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu
schätzen.
Nach dem 2. Satz des § 184 Abs. 1 BAO sind dabei alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist die
Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die
Abgabenberechnung berechtigt, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Welche
Bücher und Aufzeichnungen Abgabepflichtige in welcher Form zu führen
haben, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 124 bis 131 BAO.
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl
der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen
frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgehalten werden,
müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge
schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im
Einklang stehen. Ziel der Schätzung muss stets die sachliche Richtigkeit
des Ergebnisses sein, das heißt, sie soll der Ermittlung derjenigen
Besteuerungsgrundlagen dienen, die aufgrund des gegebenen, wenn auch nur
bruchstückhaften Sachverhaltes und trotz unzureichender Anhaltspunkte die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Es liegt allerdings im Wesen jeder Schätzung, dass die
auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich
erzielten Ergebnisse verständlicherweise nur bis zu einem mehr oder weniger
großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Diese jeder Schätzung
innewohnende Unsicherheit muss aber der, der begründeten Anlass zur
Schätzung gibt, hinnehmen, und zwar auch dann, wenn sie zufällig oder
ungewollt gegen ihn ausschlagen sollte. Diese Unsicherheit wird unvermeidlich
größer, je geringer oder je dürftiger Anhaltspunkte, von denen
aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können, gegeben sind, desto
weiter kann sich das Schätzungsergebnis von den tatsächlichen (aber
nicht erwiesenen) Besteuerungsgrundlagen entfernen (vgl. Stoll, BAO Kommentar,
Band 2, Seite 1903 ff).
In Ansehung obiger Sachverhaltsschilderung beruht nach dem
Dafürhalten der Abgabenbehörde erster Instanz die
Schätzungsberechtigung auf dem nicht schlüssigen Herkunftsnachweis der
zur Einlagen führenden Geldbeträge.
In diesem Zusammenhang ist seitens der Abgabenbehörde
zweiter Instanz der Verantwortung des Geschäftsführers der Bw.
demgemäß er von Herrn GG Darlehen zugezählt bekommen habe und in
weiterer Folge die Geldbeträge per Einlage dem Unternehmen der Bw. zur
Verfügung gestellt habe, in Ansehung der vorgelegten Unterlagen und
Erhebungsergebnissen nachstehendes zu entgegnen:
Einleitend ist festzuhalten, dass die Bw. der Aufforderung
des Finanzamtes einerseits die Identität des Darlehensgebers preiszugeben,
andererseits einen Originalsdarlehensvertrag vorzulegen, unbestrittener
Maßen nicht nachgekommen ist, sondern vielmehr diese "Mankos" insoweit
abzuschwächen versucht, in dem repliziert wurde, dass ein
Identitätsnachweis des Darlehensgebers nicht verlangt werden könne,
respektive der Originalvertrag stets bei letzterem verbleibe.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz vermag
das mit 5. Dezember 2002 datierte Fax, welches seitens der Bw. als Nachweis
für die im Jahr 2001 erfolgten Geldzuzählungen des Herren G an den
Geschäftsführer der Bw., respektive dessen Rückzahlungen ins
Treffen geführt, obige, seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
abverlangte Unterlagen nicht zu ersetzen.
Darüber hinaus ist auch die von der Prüferin
monierte Tatsache, wonach der Darlehensvertrag erst mit einem Datum versehen (27
August 2001) worden ist, welches nach jenem des Prüfungsbeginns (1. Juli
2002) angesiedelt liegt, seitens der Bw. unwidersprochen geblieben.
Ebenso wenig wurde auch auf die von der Prüferin
aufgezeigten Unterschiede - hinsichtlich der Abfassung der
Darlehensverträge - zwischen dem Darlehen G und den jenen der übrigen
Darlehensgeber repliziert.
In Ansehung all dieser Umstände kann seitens des UFS
der Ansicht des Finanzamtes, wonach es der Bw. nicht gelungen sei die
Mittelherkunft der Einlagen mit einer Darlehenszuzählung seitens Herrn GG
schlüssig nachweisen zu können, nicht erfolgreich entgegengetreten
werden.
In Ziehung eines Umkehrschlusses hat somit die Folgerung
der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach die Geldmittel aus der Erzielung
nicht einbekannter Umsätze des Jahres 2001 herrühren, den wesentlich
höheren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich.
Entgegen der Auffassung der Bw. teilt die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Ansicht des Finanzamtes, wonach aus den
im Jahr 2002 gepflogenen Erhebungen des Magistratischen Bezirksamtes betreffend
des Verdachts der Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte durchaus
Rückschlüsse auf die allgemeine Geschäftsgebarung, respektive der
Ordnungsmäßigkeit des Rechenwerks der Bw. und zwar auch für
frühere Zeiträume zulassen.
Diese Ansicht liegt vor allem darin begründet, dass
die Erhebung letztendlich evidenter Maßen in einer Nachmeldung von
Arbeitnehmern, respektive einer Nachzahlung von Sozialabgaben gemündet
hat.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Einwand, wonach
aus der freiwilligen Präsentation des Buchkalenders gleichsam auf die
ordnungsmäßige Abwicklung der Geschäfte zu schließen ist,
insoweit als nicht tragfähig zu erachten ist, da dies an der Tatsache,
wonach Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden, nichts zu
ändern vermag.
Im Gegenzug lasse sich aus der Betreuung zahlreicher
Baustellen durch die Bw. und dem festgehaltenen Resultat einer einzigen
aktenkundigen Begehung ebenso, ableiten, dass es sich bei der Nichtmeldung der
Arbeitnehmer bei der WGGK gerade nicht um einen Einzelfall gehandelt hat.
Zusammenfassend erfolgte somit die schätzungsweise
Ermittlung der Umsätze in Höhe der nicht nachvollziehbaren Einlagen
völlig rechtens und war daher dem Rechtsmittel in diesem Punkt der Erfolg
zu versagen.
2.Berufung gegen den
Bescheid gemäß
§ 95 EStG 1998 betreffend die Haftung für
die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.
Jänner 2001 bis zum 30. November 2001
Was nun die Berechnung der Kapitalertragsteuer hinsichtlich
der aus nicht belegten Geldeinlagen herrührenden verdeckten
Gewinnausschüttung anbelangt, so ist vorerst in Übereinstimmung mit
der (älteren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten,
dass, so wie im Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung die Unterlassung
des Kapitalertragsteuerabzuges nicht zwingend mit der Annahme eines weiteren
Kapitalertrages (§ 93 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) verbunden ist. (VwGH v.
26.2. 1979, 1525/77).
Dessen ungeachtet wird im Schrifttum zum EStG 1988 die
Ansicht vertreten, dass Schuldner und Gläubiger der Kapitalerträge
innerhalb einer angemessenen Frist der Abgabenbehörde gegenüber zu
erklären haben, wer die Kapitalertragsteuer trägt. (Quantschnigg /
Schuch, Einkommensteuer Handbuch Tz 24 zu § 93).
Vorangeführte Einigung muss hierbei innerhalb der
Rechtsmittelfrist zu jenem Bescheid erfolgen, in dem erstmals das Vorliegen
einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgesprochen wird (Quantschnigg,
ÖStZ 1981, 244).
Seitens der Bw. wurde im Berufungsschriftsatz zwar ins
Treffen geführt, dass in die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung
beruhenden Nachforderung von Kapitalertragsteuer der Geschäftsführer
aufzukommen habe und aus diesem Grund nämliche Abgabe nur mit 25% zum
Ansatz zu bringen wäre, ohne dass im Zuge des weiteren Verfahrens ein diese
Vereinbarung dartuender Nachweis vorgelegt worden ist.
Mit anderen Worten ausgedrückt ist somit nach dem
Dafürhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz das Vorbringen nicht
über das reine Behauptungsstadium hinaus gekommen.
In Ansehung dieses Umstandes kann nach dem Dafürhalten
der Abgabenbehörde zweiter Instanz von einer (nachgewiesenen) Tragung der
Kapitalertragsteuer durch den Geschäftsführer keine Rede sein und kam
korrespondierend damit eine Abänderung des Kapitalertragsteuerbescheides in
der von der Bw. intendierten Weise nicht in Betracht.
Der Berufung war demzufolge auch in diesem Punkt der Erfolg
zu versagen.
3. Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung
In Anbetracht der an oberer Stelle angeführten
Erhebungsergebnisse der Abgabenbehörde erster Instanz und der Tatsache,
dass es der Geschäftsführer Herr ZI in seiner Eigenschaft als
Vertreter der Bw. - unter Verletzung seiner diesbezüglichen
abgabenrechtlichen Verpflichtung - verabsäumt hat, der Abgabenbehörde
seinen (neuen) Wohnsitz bekannt zu geben, war die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung schlussendlich als obsolet (geworden) zu
qualifizieren.
Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage war wie im
Spruch zu befinden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 20. März
2009
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1442-W/03
- Stammnummer
- 39943
- Gültig
- 20.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF