Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4065-W/08
Ohne Gutachten des Bundessozialamtes keine erhöhte Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4065-W/08vom 19.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch SW, vom
6. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 4. Juni 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte durch ihre
Sachwalterschaft mit 13. Dezember 2007 den Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihre im Juli 1990 geborene
Tochter S. ab Jänner 2003. Im Antragsformular wurde im Feld
"Bei dem Kind besteht folgende erhebliche
Behinderung bzw. Erkrankung" angegeben:
"noch keine Diagnose;
Antriebsschwäche, Persönlichkeitsstörung?"
Über Anforderung des Finanzamtes einer Bescheinigung
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Sinne des
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 wurden im Jahr 2008 mehrere Vorladungen der
Tochter der Bw. zur Untersuchung zwecks Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens versendet (10. Jänner;
1. Februar; 24. April; 14. Mai).
Nachdem die Tochter der Bw. den Untersuchungstermin am 28.
Mai 2008 beim Bundessozialamt nicht wahrgenommen hatte, wurde der Antrag auf
erhöhte Familienbeihilfe vom Finanzamt mit Bescheid vom 4. Juni 2008
abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde von Seiten der Sachwalterschaft
der Bw., der auch eine Vollmacht der Tochter zur Vertretung u.a. gegenüber
Ämtern und Behörden vorgelegt hatte, Berufung mit folgender
Begründung eingebracht:
"Bei der
Beihilfenwerberin scheint eine psychische Behinderung vorzuliegen, da diese
nicht in der Lage war den Ladungen des BSA Folge zu leisten, obwohl Begleitung
angeboten wurde. Sie war aufgrund ihres Leidenszustandes nicht in der Lage die
Wohnung zu verlassen. Dies wurde dem BSA mitgeteilt und ein Hausbesuch erbeten.
Das BSA hat mitgeteilt, dass sie den Akt zurückschicken und wenn der
Zustand der Beihilfewerberin besser ist, dies dem Finanzamt mitzuteilen
wäre, sodass ein neuer Begutachtungstermin festgesetzt werden könne.
Seitens der Antragstellerin wurde alles versucht, dass die Beihilfenwerberin zu
der Untersuchung kommt. Auch Kosten sind dafür entstanden, da Fachpersonal
eingesetzt wurde.
Daher beantrage ich den
Abweisungsbescheid aufzuheben und das BSA zu beauftragen durch einen Hausbesuch
festzustellen, ob eine dem Gesetz entsprechende Behinderung besteht."
Am 13. Juni und am 20. August 2008 ergingen vom
Bundessozialamt weitere Vorladungen zur Untersuchung. Im elektronischen
Aktenvermerk des Bundessozialamtes zum 20. August 2008 wird festgehalten:
"HB wird nicht befürwortet, keine
Befunde vorhanden, daher NL, ..."
Der (letzte) elektronische Vermerk des Bundessozialamtes
vom 21. Oktober 2008 lautet:
"21.10.2008 zur Unters.
entschuld. nicht erschienen
Tel. m. SW am 21.10.2008, keine
Befunde, HB nicht möglich, Kind geht nicht außer Haus."
In weiterer Folge wurde das Verfahren vom Bundessozialamt
ohne Erstellung eines Gutachtens eingestellt.
Daraufhin wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung
vom 5. November 2008 den Antrag der Bw. ab. In der Begründung wies das
Finanzamt darauf hin, dass die Erstellung eines, laut
Familienlastenausgleichsgesetz vorgesehenen Gutachtens wiederholt nicht
möglich gewesen sei und auch keine Befunde vorhanden seien, weshalb nicht
von einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung der Tochter der Bw. ausgegangen werden könne.
Die Sachwalterschaft brachte namens der Bw. den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein und führte aus:
"Die Angaben betreffend
der Hausbesuche stimmen nicht. Hierbei muss es sich um ein Missverständnis
handeln.
Die Betroffene konnte
aufgrund ihrer psychischen Eigenheiten, trotz mehrmaliger Hilfestellung durch
einen fachlich geschulten Besuchsdienst, die Untersuchungstermine nicht
wahrnehmen.
Diese Information
wurde auch so an das Bundessozialamt weitergeleitet mit der Bitte um einen
Hausbesuch.
Da die Behörde
den Hausbesuch nicht durchführte ist sie ihrer amtswegigen
Ermittlungspflicht nicht
nachgekommen.
Ich ersuche Sie
deshalb nochmals die besondere Situation der Tochter zu berücksichtigen und
in diesem Sinne eine positive amtswegige Entscheidung zu treffen oder die
Information an das Bundessozialamt weiterzuleiten, dass ein Hausbesuch
möglich ist."
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete daraufhin
im Hinblick auf den im Vorlageantrag dargestellten besonderen Fall und das
geäußerte Bestehen der Möglichkeit eines Hausbesuches ein
Ersuchen an das Bundessozialamt um Durchführung eines solchen.
Mit Schreiben vom 9. März 2009 übermittelte
das Bundessozialamt folgende Stellungnahme:
BUNDESSOZIALAMT
- LANDESSTELLE WIEN
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Vers.Nr.:
...
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Hausbegutachtung
am: 18.02.2009
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Name:
(S.)
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von
13:05 bis
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Identität
nachgewiesen durch:
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whft.:
1110, SHstraße
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ausgeübter
Beruf:
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Nervenfachärztliches
- Sachverständigengutachten
Der, für den
18.02.2009 nachmittags, schriftlich angekündigte Hausbesuch (Aussendung vom
29.01.2009) war erfolglos.
Es
wurden nur der Vater und eine ältere Dame im Rollstuhl in der Wohnung
angetroffen.
Der Vater der AW
meinte "leider sind Sie umsonst gekommen, meine Tochter ist mit Ihrem Freund
unterwegs.
Ich habe mir
vorsorglich von dem Vater diese Tatsache schriftlich bestätigen lassen.
Da weder eine persönliche
Untersuchung/Befragung möglich war, noch schriftliche Befunde bezgl. einer
wie immer gearteten Behinderung vorlagen, ist es mir nicht möglich ein
Gutachten zu erstellen.
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Ärztlicher
Dienst:
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Datum:
20.02.2009
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Gezeichnet:
Dr. M.
In einem
Telefonat vom 19. März d.J. wurde seitens der Sachwalterschaft der Bw.
(Fr. Sch.) der Geschehnisablauf gegenüber der Abgabenbehörde
zweiter Instanz durch folgende Auskunft bestätigt:
"Wir wurden seitens des
Bundessozialamtes in die geplante Hausbegutachtung eingeschaltet. Wir wurden im
Vorhinein informiert, das diesbezügliche Schreiben war am 30. Jänner
eingelangt. Wir haben uns um die Einhaltung des Termines bemüht, auch wir
können Frau (S.) jedoch nicht aufhalten oder
einsperren.
Wir haben dies als
letzte zu nutzende Chance gesehen, leider ist sie nicht genutzt
worden.
Mehr können wir
nicht tun."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8
Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 idF
BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 idgF (§§ 7 und 9
Abs. 1) sowie die so genannte "Richtsatzverordnung" zwingend vorgesehen.
Da nach der obigen Darstellung des Geschehnisablaufes die
Erstellung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens trotz
zahlreicher behördlicher Versuche nicht zustande kam und letzten Endes eine
Hausbegutachtung durch die zu untersuchende Tochter der Bw. vereitelt wurde,
konnte das gemäß den obigen gesetzlichen Bestimmungen geforderte
Sachverständigengutachten (gar) nicht erstellt werden.
Abschließend wird festgehalten, dass die früher
im Verfahren gemachte Angabe, das Kind sei nicht in der Lage die Wohnung zu
verlassen, durch die in der Stellungnahme der Ärztin des Bundessozialamtes
anlässlich der (erfolglosen) Hausbegutachtung festgehaltene Feststellung,
die Tochter sei mit ihrem Freund unterwegs, relativiert wird.
Da letztlich die Erstellung eines
Sachverständigengutachtens vereitelt wurde, konnte nicht vom Vorliegen
eines entsprechenden Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauernden
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausgegangen werden.
Demgemäß war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4065-W/08
- Stammnummer
- 39942
- Gültig
- 19.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF