Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0775-W/09
Mangelnder Studienerfolg
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0775-W/09vom 19.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. März 2007
bis 31. Mai 2007 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) beantragte für den streitgegenständlichen
Zeitraum März bis Mai 2007 für ihre 1985 geborene Tochter,
Familienbeihilfe. Die Tochter studiert seit dem 1.10.2004
Politikwissenschaften.
Wie der Kopie
des Ersten Diplomzeugnisses vom 13.6.2007 (S. 3 des Aktes) zu entnehmen ist,
schloss sie den 1. Abschnitt am 4.6.2007 ab. Als letzte Prüfung wurden
Wahlfächer im Ausmaß von 4 Semesterstunden mit gleichem Datum
abgelegt.
Mit Schreiben
vom 19.11.2007 bestätigt die Universität Wien gegenüber der Bw.,
dass deren Tochter "die Abschlussarbeit zur
Lehrveranstaltung "Wissenschaftsforschung und -theorie" fristgerecht für
das Wintersemester 2006/07 eingereicht hat und nur die Ausstellung des
1. Diplomprüfungszeugnisses erst am 4.6.2007 erfolgt
ist."
Das Finanzamt
richtete ein Auskunftsersuchen an die Universität Wien, wann die
Prüfungen zum ersten Studienabschnitt abgelegt wurden.
Mit Schreiben
vom 20.2.2009 bestätigte die Universität Wien: Die Tochter der Bw.
"hat den 1. Abschnitt
(Diplomprüfungszeugnis) Politikwissenschaften am 4.6.2007 abgeschlossen
(Zeitraum Beginn: 1.10.2004 bis 4.6.2007). Der 1.Abschnitt wurde innerhalb von 6
Semestern abgeschlossen."
Mit
Abweisungsbescheid vom 4.1.2008 wies das Finanzamt den Antrag auf
Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum ab.
Die Bw. erhob
fristgerecht Berufung und führte im Wesentlichen aus,
"dass einer Nachzahlung der Familienbeihilfe
nichts mehr im Wege stünde, sobald der Nachweis der fristgerechten
Prüfungsablegung erfolgt ist." Dieser Nachweis ergäbe sich nach
Ansicht der Bw. aus dem Schreiben der Universität Wien vom
19.11.2007.
Das Finanzamt
wies die Berufung mittels BVE vom 6.3.2008 ab und begründete dies damit,
dass die vorgesehene Studienzeit 4 Semester betrage und pro Studienabschnitt
nicht um mehr als ein Toleranzsemester überschritten werden dürfe,
weshalb der erste Studienabschnitt bis 28.2.2007 beendet hätte werden
müssen, was jedoch nicht der Fall sei, da lt. vorliegendem Zeugnis der
Abschluss erst am 4.6.2007 erfolgt sei.
Mit Schreiben
vom 10.11.2008 wandte sich die Bw. an den UFS, da sie bis dato hinsichtlich
ihres in Kopie beigelegten Vorlageantrages vom 1.4.2008 noch keine Entscheidung
erhalten habe. Der UFS wertete dieses Schreiben als Vorlageerinnerung und setzte
das Finanzamt in Kenntnis.
Wie aus dem vom
Finanzamt vorgelegten Akt zu entnehmen ist, geriet der Vorlageantrag in
Verstoß und wurde von der Bw., auf Ersuchen des Finanzamtes am 20.1.2009,
an dieses erneut in Kopie vorgelegt. Aus der ebenfalls vorgelegten Kopie des
Aufgabescheines ist zu entnehmen, dass die Vorlage ursprünglich am 1.4.2008
und damit fristgerecht beantragt wurde.
Die Bw.
vertritt im Vorlageantrag die Ansicht, dass die
"Ablegung der Prüfung zu einem sehr viel
früheren Zeitpunkt" (wann, wird von der Bw. nicht ausgeführt)
als dem 4.6.2007 erfolgt sei, und "die
Universität Wien
aus welchen
Gründen auch immer, vermutlich aus Überlastung wegen der Vielzahl von
Studenten das Zeugnis erst am 4.6.2007 ausgestellt hat." Aus dem
Schreiben der Universität Wien
"gehe
eindeutig hervor, dass die Prüfung
fristgerecht abgelegt worden sei." Die Bw. vertritt in diesem
Zusammenhang die Meinung, dass es in
diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen könne, dass
"die Universität Wien für die
Ausstellung des Zeugnisses länger als die dafür vorgesehene Zeit
braucht".
Das Finanzamt
legte die Berufung samt Akt an den UFS zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), besteht ein
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Semester um nicht mehr als
ein Semester überschreiten. Der Nachweis
ist durch Bestätigung der im § 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 genannten Einrichtung zu erbringen. Für eine Verlängerung
des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung des
Studienzeitraumes genannten Gründe sinngemäß.
Studienförderungsgesetz;
Studienerfolg an Universitäten
§ 20. (1)
An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu
erbringen:
2. nach den
ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder
Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte
Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in
einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des
günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten
Semesters einer Studienrichtung möglich.
3. nach jedem
Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des
Rigorosums.
(2) Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste
Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das
Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der
zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters
absolviert hat.
Universitätsgesetz
2002:
§ 87 (1)
Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat
den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven
Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und
in den Diplomstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten
wissenschaftlichen Arbeit den festgelegten akademischen Grad durch schriftlichen
Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach
Erfüllung der Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
§ 45. (1)
Die Universitäten unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die
Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung
(Rechtsaufsicht).
Säumnis
von Organen:
§ 47. (1)
Kommt ein nicht zu den Leitungsorganen zählendes Organ einer
Universität einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht
innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf Antrag einer oder eines
davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine
Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu
erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist
verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe vom Rektorat durchzuführen
(Ersatzvornahme).
(2) Ist der
Senat, das Rektorat oder die Rektorin oder der Rektor im Sinne des Abs. 1
säumig, hat der Universitätsrat auf Antrag einer oder eines davon
betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen die
Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu setzen.
Wie aus §
2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unmissverständlich zu entnehmen ist, obliegt es
nicht dem Unabhängigen Finanzsenat bzw. dem Finanzamt den günstigen
Studiengang festzustellen. Vielmehr ist der im Gesetz hierfür geforderte
Nachweis ausschließlich durch
Bestätigung der Universität zu erbringen. Allein diese hat zu
beurteilen und zu bestätigen inwieweit dieser, in Anlehnung an § 20
Studienförderungsgesetz, gegeben ist.
Aus dem von der
Bw. wiederholt zitierten Schreiben der Universität Wien vom 19.11.2007
ergibt sich lediglich, dass die Tochter ihre Abschlussarbeit möglicher
Weise fristgerecht eingereicht hat, wobei offen bleibt, wann die Einreichung
tatsächlich erfolgt ist.
Dies kann
jedoch dahingestellt bleiben, denn die Bw. räumt in ihren
Berufungsausführungen selbst ein, dass eine
"fristgerechte Prüfungsablegung"
erforderlich ist. Diesbezüglich regelt
§ 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, ganz klar,
dass erst nach einer positive Beurteilung die Prüfung abgelegt bzw. der
jeweilige Studienabschnitt beendet ist. Die Universität Wien hat
gemäß dieser Bestimmung mit dem 1. Diplomprüfungszeugnis
den ersten Abschnitt per 4.6.2007 als abgeschlossen erklärt.
Hinsichtlich
der Frage ob und wann die Universität Prüfungen als abgelegt
beurteilt, trifft das Universitätsgesetz 2002 klare Regelungen die von der
Universität zu beachten sind. Es ist ausschließlich Angelegenheit des
Studierenden dabei angeblich aufgetretene Mängel oder eine mögliche
Säumnis der Universität zu rügen bzw. i. w. F. Sache der
Universitätsorgane und der zur Aufsicht über die Universitäten
berufenen Organe darüber zu befinden.
Wenn die
Universität Wien bereits im Diplomprüfungszeugnis, und auf
ausdrückliche Anfrage des Finanzamtes erneut schriftlich bestätigt,
dass die Tochter der Bw. den 1. Abschnitt am 4.6.2007 und damit nicht, wie
für den günstigen Studiengang erforderlich, innerhalb von fünf,
sondern erst nach sechs Semestern absolviert hat, so ist dies der
gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Es mangelt dem
Unabhängigen Finanzsenat an jeglicher tauglichen Rechtsgrundlage und
Zuständigkeit, diese autonome Entscheidung der Universität auf ihre
Rechtmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen oder gar von
dieser inhaltlich abzuweichen.
Die Tochter der
Bw. hätte ihr Studium bei günstigem Studienerfolg - unter Einrechnung
von einem Toleranzsemester - unbestritten mit 28.2.2007, beenden müssen.
Laut Diplomzeugnis der Universität wurde die letzte erforderliche
Prüfung am 4.6.2007 absolviert. Der gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 geforderte Nachweis des
günstigen Studienerfolges durch Bestätigung der Universität
wurde somit nicht erbracht. Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
daher für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0775-W/09
- Stammnummer
- 39927
- Gültig
- 19.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF