Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0968-L/07
Keine gesetzliche Vorgabe, über die Nichtvergabe einer Steuernummer in Bescheidform abzusprechen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0968-L/07vom 27.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
RF, geb.
X,
D-Adresse, vertreten durch
B -
W -
Z, Rechtsanwälte,
D-Adresse2, vom 4. April 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch
Gottfried Buchroithner, vom 7. März 2007 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Vergabe einer Steuernummer entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 3. August 2006
beantragte der Berufungswerber (Bw.) Familienbeihilfe für drei Kinder ab
1. Jänner 2006. Der Bw. gab an, von Beruf Fernfahrer und deutscher
Staatsbürger zu sein; der Familienwohnsitz befinde sich aber in Tschechien.
Dienstgeber sei die Fa. F GmbH & Co
OHG in Österreich, bei der er seit 1. Jänner 2006
beschäftigt sei.
Im Zuge einer
persönlichen Vorsprache vor der Abgabenbehörde erläuterte der
Bw., dass sich sein Hauptaufenthaltsort in
T in Deutschland befinde, während
seine Familie in Tschechien wohne. Am Firmensitz der Fa.
F GmbH & Co OHG habe er weder eine
Wohnung noch eine Schlafstelle.
In einem Aktenvermerk vom
11. September 2006 hielt ein Mitarbeiter des Finanzamtes fest, dass einem
mit Herrn SF, Geschäftsführer
der Fa. F GmbH, geführten
Telefonat zufolge der Bw. seit 1. Jänner 2006 Gesellschafter der Fa.
F GmbH & Co OHG sei. Eine
Änderung im Firmenbuch sei im Jänner 2006 beantragt, aber noch nicht
durchgeführt worden, weil die Unterschrift eines englischen Beteiligten
fehle.
In einem vorliegenden
Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der OHG vom 1. Jänner
2006 scheint der Bw. als einer von 26 Gesellschaftern auf.
Mit Schreiben der
Familienkasse P vom 3. August 2006
war überbezahltes steuerliches Kindergeld in Höhe von
3.234,00 € mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 rückgefordert
worden.
Am 21. September
2006 langte beim Finanzamt der Vordruck Verf24 ein, auf Grund dessen das
Finanzamt mit Bescheid vom 7. März 2007 den Antrag des Bw. auf Vergabe
einer Steuernummer abwies. Umfangreiche Sachverhaltsermittlungen der
Finanzverwaltung hätten gezeigt, dass die Leistungen im Rahmen eines
Dienstverhältnisses erbracht würden und keiner selbstständigen
Tätigkeit zuzuordnen seien. Im Zuge von Befragungen habe der Bw. angegeben,
dass die Touren von einer Transportfirma namens
J festgelegt würden und in der Fa.
F GmbH & Co OHG keinerlei
Entscheidungsbefugnis gegeben sei. Der Bw. habe weiters angegeben, dass die
Arbeitszeit 15 Stunden betrage und dafür ein fixes Gehalt von
2.600,00 € ausbezahlt werde. Würden aber fortlaufende, im
Wesentlichen gleich bleibende Arbeiten mit einem gleich bleibenden Betrag
entlohnt, spreche dieser Umstand für ein Dienstverhältnis. Insgesamt
sei davon auszugehen, dass der Bw. dem Willen des Auftraggebers in gleicher
Weise unterworfen sei wie ein Dienstnehmer. Wenngleich die Formalvoraussetzungen
zum Teil vorlägen, seien nach gängiger Rechtsprechung für die
Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis nicht die
vertraglichen Abmachungen maßgebend, sondern das tatsächlich
verwirklichte Gesamtbild der Tätigkeit. Da eine selbstständige
Tätigkeit nicht vorliege, sei der Antrag auf Vergabe einer Steuernummer
abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom
2. April 2007 zeigten die in Deutschland ansässigen Rechtsanwälte
B -
W -
Z die Vollmachtserteilung durch den Bw.
an und erhoben gegen den Bescheid vom 7. März 2007 Berufung. Laut der
im Akt aufliegenden Vollmacht umfasst diese auch eine
Zustellvollmacht.
In der am 10. April
2007 nachgereichten Berufungsbegründung wurde der Argumentation des
Finanzamtes entgegen gehalten, dass der Bw. mit den übrigen Gesellschaftern
einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der Fa.
F GmbH & Co OHG mit Sitz in
A-Adresse3, geschlossen habe. Der Bw.
habe als Gesellschafter auch eine Bareinlage erbracht und sei selbstständig
tätig. Dieser Vertrag sei am 1. Jänner 2006 von sämtlichen
Gesellschaftern unterzeichnet worden. Der Bw. erbringe im Rahmen seiner
Gesellschafterstellung für die Gesellschaft mit seinem LKW
Transportleistungen, sodass nach dem äußeren Erscheinungsbild davon
auszugehen sei, dass nicht ein Dienstverhältnis, sondern eine
selbstständige Tätigkeit vorliege.
Unter Hinweis auf die
Bestimmungen (insbesondere Art. 1 § 6) des Europäischen
Rechtsanwaltsgesetzes (EuRAG) trug die Referentin den Vertretern des Bw. auf,
einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu
machen.
Auftragsgemäß
benannten diese Frau G in
Adresse4 als
Zustellungsbevollmächtigte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist darauf zu
verweisen, dass europäische Rechtsanwälte nach § 2 des
Europäischen Rechtsanwaltgesetzes (EuRAG) zwar berechtigt sind, in
Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten iSd.
Art. 50 EGV zu erbringen, bei vorhandener Zustellvollmacht aber ein im
Inland wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen
ist.
Nach Art. 1
§ 5 Abs. 1 EuRAG dürfen in Verfahren, in denen sich die
Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen
werden muss, dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter
oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der
Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen
Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln.
Art. 1 § 6
EuRAG lautet: Für Zustellungen in gerichtlichen und
behördlichen Verfahren haben dienstleistende europäische
Rechtsanwälte bei ihrer ersten Verfahrenshandlung einen im Inland
wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wurde kein
Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den im
§ 5 Abs. 1 angeführten Verfahren der
Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen
Fällen ist in sinngemäßer Anwendung des § 10
Zustellgesetz vorzugehen und die Zustellung nach erfolgloser Aufforderung an den
dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht
oder bei der Behörde vorzunehmen.
Nach § 10 ZustellG kann einer sich nicht nur
vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten
von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu
bestimmenden, mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder
für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden
Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
Der
Zustellungsbevollmächtigte muss nicht zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugt sein (vgl. Ritz, BAO³, § 9 ZustellG
Tz. 4).
Auf Grund obiger
Ausführungen war die Bescheidzustellung daher an die namhaft gemachte
Zustellungsbevollmächtigte zu verfügen.
Zum Berufungseinwand
selbst sind nachfolgende Überlegungen anzustellen:
§ 92 Abs. 1 BAO sieht vor, dass
Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheid zu erlassen sind, wenn sie
für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern
oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen,
oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses absprechen.
§ 92 BAO
umschreibt die Fälle, in denen Erledigungen stets in Bescheidform zu
ergehen haben. Dazu gehören auch feststellende Bescheide ohne
ausdrückliche Rechtsgrundlage. Ein Feststellungsbescheid hat nämlich
auch über Rechte und Rechtsverhältnisse zu ergehen, wenn dies von
einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung
hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung
handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse
liegt.
Ein solcher
Feststellungsbescheid ist nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem
anderen - der Partei zumutbaren - Verfahren geklärt werden
kann.
Nach § 13 FLAG
ist über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe
bescheidmäßig abzusprechen, soweit einem Antrag nicht oder nicht
vollinhaltlich stattzugeben ist.
Der Ausspruch von
Bescheiden im Sinne des § 92 Abs. 1 lit. b und c BAO
erschöpft sich in der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen oder
Rechtsverhältnisse.
Der Bescheid als
individueller Verwaltungsakt berührt subjektive Rechte des Adressaten und
ist geeignet, rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu
entfalten.
Mit Erkenntnis vom
8. Februar 2007, 2006/15/0363, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus,
dass ein Recht auf Zuteilung einer Steuernummer nicht bestehe. Steuernummern
dienten lediglich der Administrierung der Abgabeneinhebung und seien nicht
Tatbestandselement einer Norm, die für den Steuerpflichtigen eine
belastende oder begünstigende steuerliche Behandlung festlege. Insbesondere
entfalte der Vorgang der Erteilung einer Steuernummer keinerlei Bindungswirkung
für das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsart.
Eine Steuernummer ist
somit lediglich ein (interner) Ordnungsbegriff, dem keine normative Wirkung
zukommt und der eine inländische Unternehmereigenschaft nicht zu
bescheinigen vermag.
Wenngleich die
Einreichung des Fragebogens Verf24 betreffend die Eröffnung eines
Gewerbebetriebes in der Regel die Neuaufnahme eines Abgabepflichtigen und damit
die Vergabe einer Steuernummer zur Folge hat, ist die Rechtsansicht der
Behörde, der Abgabepflichtige erziele nicht gewerbliche Einkünfte,
sondern Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, der Ansicht des
VwGH zufolge nicht bescheidmäßig durch Nichtvergabe einer
Steuernummer zum Ausdruck zu bringen.
Eine
bescheidmäßige Feststellung war nicht nur gesetzlich nicht
ausdrücklich geboten, sondern stellte für die Partei auch kein
notwendiges Mittel zur Rechtsverteidigung dar, weil die Möglichkeit
besteht, im Verfahren betreffend Gewährung oder Nichtgewährung von
Familienbeihilfe zu klären, ob die durch den Bw. erzielten Einkünfte
als solche aus gewerblicher oder nichtselbstständiger Tätigkeit zu
qualifizieren sind.
Da gesetzlich nicht
vorgesehen ist, über die Nichtvergabe einer Steuernummer in Bescheidform
abzusprechen, war der bekämpfte Bescheid unzulässig und daher
antragsgemäß aufzuheben.
Linz,
am 27. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 6 EIRAG, Europäisches Rechtsanwaltsgesetz, BGBl. I Nr. 27/2000
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0968-L/07
- Stammnummer
- 39925
- Gültig
- 27.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF