Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0706-W/05
Begünstigung des §15 Abs.1 Z17 ErbStG für endbesteuertes Vermögen beim Legatar, Verbindung von Bescheiden gemäß §299 Abs.2 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0706-W/05vom 19.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Z, gegen die Bescheide des
Finanzamtes A, Steuernummer,
1. vom 21. Jänner
2005 betreffend §299 BAO und
2. vom 25. Jänner 2005
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 8. September 2003 ist Frau S verstorben. Zur Alleinerbin
wurde die Berufungswerberin (Bw), Frau Z., eingesetzt. Daneben hat die
Erblasserin ein Legat in Höhe von € 14.534,56 ausgesetzt, welcher
Betrag laut Testament - wenn vorhanden - aus endbesteuertem Vermögen zu
berichtigen war.
Das Finanzamt erließ am 20. Oktober 2004 einen
Erbschaftssteuerbescheid, wobei das Legat in Höhe von € 14.534,56 als
Passivum in Abzug gebracht wurde. Dass es sich hie bei um endbesteuertes
Vermögen handelte fand jedoch keine Berücksichtigung.
In der Folge hob die Abgabenbehörde erster Instanz den
Erbschaftssteuerbescheid mit Bescheid vom 21. Jänner 2005 gemäß
§299 BAO wegen "unrichtiger Sachverhaltsfeststellung" auf und setzte mit
Bescheid vom 25. Jänner 2005 die Erbschaftssteuer erneut fest, wobei es den
Aktivposten "Guthaben bei Banken" um den Legatsbetrag kürzte und ebenso den
Freibetrag gemäß
§15 Abs.1 Z17 ErbStG nur in Höhe des
gekürzten Betrages und nicht in voller Höhe der Bankguthaben in Ansatz
brachte.
Fristgerecht wurde gegen beide Bescheide Berufung
eingebracht.
Die Bw bekämpft im Wesentlichen die wirtschaftliche
Zuordnung von Vermögen beim Legatar. Es sei der Erblasserin vollkommen egal
gewesen, woraus das Legat bezahlt werde, ob von einem Sparbuch, von einem Konto
oder von wo auch immer.
Hinsichtlich des Bescheides gemäß
§299 BAO
wendet die Bw ein, die Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides verletze
alle Grundsätze der Rechtssicherheit und sei ein willkürlicher
Verwaltungsakt. Weiters wendet die Bw ein, es sei keine Verbindung der beiden
Bescheide - wie in §299 Abs.2 BAO gefordert - erfolgt, sondern das
Finanzamt habe zwei Bescheide erlassen, nämlich den Aufhebungsbescheid vom
21. Jänner 2005 und den Erbschaftssteuerbescheid vom 25. Jänner
2005.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. März 2005 wurde
die Berufung gegen den Erbschaftssteuerbescheid vom 25. Jänner 2005 unter
Hinweis auf die Textierung des Testamentes und das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.1998, 98/16/0364, wonach bei Legaten die
Steuerbefreiung des §15 Abs.1 Z17 ErbStG dem Legatar zukomme, als
unbegründet abgewiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gleichen Tag wurde die
Berufung gegen den Aufhebungsbescheid vom 21. Jänner 2005 abgewiesen, da
sich aus dem erblasserischen Testament ergebe, dass die Erblasserin ein aus
endbesteuerten Vermögenswerten zu berichtigendes Legat ausgesetzt habe. Die
Erblasserin habe dem Legatar das Legat in Form von endbesteuertem Vermögen
vermachen wollen.
Im ursprünglichen Erbschaftssteuerbescheid vom
20.10.2004 sei die Berechnung der Erbschaftssteuer jedoch so vorgenommen worden,
wie wenn ein Barlegat vermacht worden wäre. Gemäß
§ 299 (1)
BAO könne die Abgabenbehörde 1. Instanz einen Bescheid der
Abgabenbehörde 1. Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
nicht als richtig erweise.
Der Spruch des Bescheides vom 20.10.2004 habe nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entsprochen und erweise sich daher als
nicht richtig.
Gegen beide Berufungsvorentscheidungen wurde Vorlageantrag
eingebracht.
Werden beide Bescheide mit Berufung angefochten, so ist
zunächst über die Berufung gegen den Aufhebungsbescheid zu
entscheiden. Die Entscheidung über beide Berufungen kann verbunden werden
(vgl. Ritz, BAO³, §299 Tz 45 samt Judikaturzitaten).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
§299 BAO
Gemäß
§299 Abs.1 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I
Nr. 97/2002, kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei
oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß
§299 Abs. 2 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, ist
mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid
zu verbinden. Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs.1) tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs.1)
befunden hat (§ 299 Abs. 3 BAO).
§299 BAO in der genannten Fassung gestattet
Aufhebungen nur mehr, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der
Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht
dem Gesetz entspricht (vgl. Ritz, BAO³, § 299 Tz 9 und 10). Dies
trifft in vorliegendem Fall zu, da die Abgabenbehörde erster Instanz
irrtümlich von einem Barlegat ausgegangen ist und die Bemessungsgrundlage
somit unrichtig ermittelt worden ist.
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§299 Abs 2). Diese Bestimmung
folgt dem Vorbild des für die Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden
§307 Abs 1 BAO (1128 BlgNR 21. GP, 16). Ebenso wie nach §307 Abs 1 BAO
liegen rechtlich zwei Bescheide vor, die jeder für sich einer Berufung
zugänglich sind bzw der Rechtskraft teilhaftig werden können (vgl zu
§ 307 zB VwGH 29.11.2000, 99/13/0225; 23.4.2001, 96/14/0091; 17.11.2004,
2000/14/0142, Ritz, Kommentar zur BAO, §299, Tz 44f).
Stoll, Kommentar zur BAO schreibt zu §307, 2960, dass
trotz Anordnung der Verbindung des Wiederaufnahmebescheides mit dem neuen
Sachbescheid dennoch jeder dieser beiden Bescheide für sich einer Berufung
zugänglich ist, wie auch jeder für sich der Rechtskraft teilhaftig
werden kann. Aus dem Verbindungsgebot ergibt sich weiters, dass der
Wiederaufnahmsbescheid und der Erneuerungsbescheid gleichzeitig (wenn auch in
der gebotenen gedanklich logischen Reihenfolge) zu ergehen haben. Keineswegs
darf vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme (vor der Erlassung des
Wiederaufnahmsbescheides) der neue (geänderte) Sachbescheid ergehen.
Solange die zuständige Behörde nicht über die Wiederaufnahme
entschieden hat (§97 BAO), wäre die Erlassung eines in der Sache
selbst ergehenden neuen Bescheides unzulässig. Auch im
Rechtsmittelverfahren wäre eine Entscheidung in der Sache selbst ohne
vorangehende (zumindest gleichzeitige) Entscheidung über die in Berufung
gezogenen Zulässigkeit der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens
durch die Berufungsbehörde rechtswidrig. Das Schicksal der Sachentscheidung
ist stets vom Ergebnis des Wiederaufnahmsverfahrens abhängig.
Gleiches muss auch für §299 BAO gelten.
Jedenfalls hat die Entscheidung über die Bescheidaufhebung nach §299
BAO vor oder zumindest gleichzeitig mitder Erlassung eines allenfalls den aufgehobenen Bescheid ersetzenden
Bescheides zu erfolgen.
Dies ist in gegenständlichem Fall auch geschehen. Der
Aufhebungsbescheid vom 21. Jänner 2005 ist am 25. Jänner 2005
zugestellt worden, der Erbschaftssteuerbescheid vom 25. Jänner 2005 ist am
27. Jänner 2005 zugestellt worden. Eine gesonderte, zeitnahe Zustellung von
zwei Einzelbescheiden steht mit dem 2. Absatz des §299 BAO nicht in
Widerspruch. Eine zwingende formularmäßige Verbindung ist dem
Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen.
Die Aufhebung gemäß
§299 BAO liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde; dies unabhängig davon, ob sie von Amts
wegen oder auf Antrag erfolgt oder ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu
Ungunsten des Abgabepflichtigen auswirkt.
Im Ergebnis hat die Abgabenbehörde erster Instanz der
Rechtsrichtigkeit den Vorrang gegenüber der aus der Rechtskraft eines
Bescheides fließenden Rechtsbeständigkeit gegeben. Grundsätzlich
kommt dem Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang
vor dem Prinzip der Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) zu (Ritz,
Kommentar zur BAO, §299, Tz 52ff). Überdies hat der Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei der Ermessensübung zentrale
Bedeutung.
2.
Erbschaftssteuerfestsetzung
In dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.1998, 98/16/0364, hat dieser u.a. folgendes
ausgesprochen:
"Nach herrschender Auffassung kommt bei Legaten dem
Vermächtnisnehmer die Steuerfreiheit des §15 Abs.1 Z17 ErbStG nur zu,
wenn Inhalt des Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert ist;
handelt es sich hingegen um ein Geldvermächtnis, so ist das
Vermächtnis nicht steuerfrei (vgl. dazu insbesondere Fellner,
Gebühren- und Verkehrsteuern, Band III, 4. Teil, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, RZ 75 Abs. 2 zu §15 ErbStG unter Berufung auf Doralt,
Erbe und Legatar: Wem gehört der Vorteil aus der Endbesteuerung?, RdW 1993,
122)."
Strittig ist grundsätzlich nicht die Anwendung des
§15 Abs.1 Z17 ErbStG, sondern die Qualität des legierten Betrages. Die
Bw verneint einen wirtschaftlichen Zusammenhang des legierten Geldbetrages mit
dem überwiesenen Sparguthaben.
Wenn die Bw nun vorbringt, der Erblasserin sei es
"vollkommen egal gewesen", woraus das Erbe bezahlt werde, so spricht der Text
des Testamentes vom 27. August 2003 jedenfalls dagegen:
"Als Legat vermache ich Herrn G den Betrag von €
14.534,56, welcher, wenn vorhanden, aus endbesteuertem Vermögen zu
berichtigen ist."
Dies ist eine eindeutige Anordnung, welche die Erbin nicht
getroffen hätte, wäre ihr "egal gewesen", aus welchem Geld das Legat
berichtigt wird.
Unabhängig davon entspricht es den Tatsachen, dass
dieser Betrag nachweislich vom Konto Nr. xxx der Erblasserin bei der Bank Y
überwiesen und somit der Anordnung im Testament Rechnung getragen worden
ist. Damit ist begünstigtes Vermögen von Todes wegen übertragen
worden und steht die Steuerbefreiung für diesen Betrag nach dem oben
Gesagten dem Legatar und nicht der Erbin zu.
Die Berufungen waren nach dem Vorgesagten als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0706-W/05
- Stammnummer
- 39924
- Gültig
- 19.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF