Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2576-W/06
Ständiger Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2576-W/06vom 18.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,L-Straße, vertreten
durch Dr. Heinz-Eckhard Lackner, Rechtsanwalt, 1010 Wien,
Grillparzerstraße 5/8, vom 4. April 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 23. März 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum September 2001 bis Februar 2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitzeitraum
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Folgenden
angeführten Kinder:
A. S., geb. am aaaa.1994 B. S. , geb. am
bbbb.1996 C. S. , geb. am cccc.1999 D. S. , geb. am
dddd.2001 E. S. , geb. am eeee.2003
Mit Bescheid vom 23. März 2005 wurden die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 9/2001 bis
2/2005 rückgefordert und begründend ausgeführt, die Kinder
hielten sich laut Aktenlage seit September 2004 nicht ständig im
Bundesgebiet auf.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der
Bestätigung der Schülermatrik vom 14. Oktober 2005, der
unregelmäßigen Untersuchungsbestätigungen der nicht
schulpflichtigen Kinder und der Nichtvorlage österreichischer Zeugnisse der
schulpflichtigen Kinder könne davon ausgegangen werden, dass sich die
Kinder im strittigen Zeitraum vom September 2001 bis Februar 2005 in
Ägypten aufgehalten hätten. Die Kinder seien nur während der
ägyptischen Ferien in Österreich gewesen. Dadurch sei der
ständige Aufenthalt in Ägypten nicht unterbrochen worden.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. aus, er habe
sämtliche Unterlagen und Dokumente vorgelegt, aus denen sich eindeutig
ergebe, dass er die Familienbeihilfe keinesfalls zu Unrecht bezogen habe. Seine
fünf Kinder seien alle in Österreich geboren worden und
österreichische Staatsbürger. Die gesamte Familie habe ihren
ausschließlichen Wohnsitz und Aufenthalt in Österreich. Es habe eine
einzige Unterbrechung dieses Aufenthaltes im Jahr 2004 gegeben, weil seine Frau
von Ende März 2004 bis 25.6.2004 ihre Mutter in Ägypten habe pflegen
müssen. Die Kinder seien damals von der Mutter mitgenommen und
ordnungsgemäß von der Schule in Wien abgemeldet worden. Dies sei im
Einvernehmen mit der Schulbehörde und unter entsprechender Information des
Jugendamtes erfolgt.
Im weiteren Verfahrensverlauf wurden sowohl durch die
Abgabenbehörde erster Instanz als auch durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz selbst umfangreiche Ermittlungen durchgeführt, um die Frage
des Aufenthaltsortes der fünf Kinder in der Zeit zwischen September 2001
und Februar 2005 zu klären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. bezog im Streitzeitraum Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für die im Folgenden angeführten Kinder:
A. S. , geb. am aaaa .1994 B. S. , geb. am bbbb
.1996 C. S. , geb. am cccc .1999 D. S. , geb. am dddd
.2001 E. S. , geb. am eeee .2003
Alle fünf Kinder sind österreichische
Staatsbürger und in Österreich polizeilich gemeldet.
Die Kinder hielten sich in der Zeit von September 2001 bis
Februar 2005 mit Ausnahme der Zeit von Ende März bis 25. Juni 2004 in
Österreich auf.
Diese Feststellungen gründen sich zum Teil auf die der
Behörde vorliegenden Unterlagen, die Zeugenaussage des Herrn RS sowie auf
die im Folgenden dargestellte Beweiswürdigung:
Den Ermittlungen der Abgabenbehörde erster Instanz zu
Folge ist der Aufenthalt der beiden ältesten Kinder A. und B. in der Zeit
von September 2001 bis Ende März 2004 insoweit nunmehr unstrittig in
Österreich, als dieser durch Nachweise betreffend den Schulbesuch der
beiden Mädchen nachgewiesen wurde. Hinsichtlich der übrigen drei
Kinder sind der Behörde die Mutter-Kind-Pässe der beiden jüngsten
Kinder, D. und E. vorgelegt worden, denen zu entnehmen ist, dass folgende
Termine wahrgenommen wurden:
Beide Knaben wurden in einem Wiener Krankenhaus entbunden,
D. im Dezember 2001, und E. im Jänner 2003.
D. erhielt Impfungen an folgenden Tagen bzw. wurde an
folgenden Tagen untersucht: 8.1.2002, 28.2.2002, 1.4.2002, 11.4.2002, 14.5.2002,
21.5.2002, 5.9.2002, 7.2.2003, 11.3.2003, 19.5.2003
Die Mutter unterzog sich während der Schwangerschaft
mit D. am 2.10.2001 und 8.11.2001 im Streitzeitraum einer Vorsorgeuntersuchung
im Rahmen des Mutter-Kind-Passes.
E. erhielt Impfungen an folgenden Tagen bzw. wurde an
folgenden Tagen untersucht: 17.1.2003, 21.1.2003, 14.2.2003, 1.4.2003, 4.4.2003,
2.5.2003, 30.5.2003, 28.6.2004, 27.9.2004
Die Mutter unterzog sich während der Schwangerschaft
mit E. am 7.6.2002, am 11.9.2002, am 14.10.2002, am 30.10.2002, am 4.11.2002 und
im Dezember 2002 einer Vorsorgeuntersuchung im Rahmen des
Mutter-Kind-Passes.
Einerseits in Anbetracht der allgemeinen Lebenserfahrung,
dass Kinder im Alter der Kinder des Bw. ihren ständigen Aufenthalt dort
haben, wo auch ihre Mutter ihren ständigen Aufenthalt hat, kann aus den
nachgewiesenen Anwesenheiten der beiden Mädchen A. und B. auch auf die
Anwesenheit der Mutter und der jüngeren Geschwister geschlossen werden.
Diese Schlussfolgerung wird andererseits durch zahlreiche Arztbesuche der Mutter
bzw. der Kinder im Rahmen des Mutter-Kind-Passes erhärtet. Die Behörde
nimmt daher als erwiesen an, dass sich nicht nur die beiden schulpflichtigen
Mädchen A. und B. in der Zeit von September 2001 bis Ende März 2004 in
Österreich aufhielten, sondern auch deren nicht schulpflichtigen
Geschwister C. , D. und E. .
Für die Zeit nach dem 25. Juni 2004 geht die
Behörde aus folgenden Erwägungen von der Anwesenheit der Kinder in
Österreich aus: Ende Juni 2004 und im September 2004 wurde E.
nachgewiesenermaßen in Österreich geimpft; auch hat der Zeuge, Herr
RS , im Zuge seiner Einvernahme angegeben, er wohne seit Juni 2004 in einer
benachbarten Wohnung und sehe drei Kinder im Wochen- bzw. im 14-Tages-Rhythmus.
Die Tatsache, dass ihm die beiden kleineren Kinder nicht aufgefallen sind und er
sich an diese nicht erinnern konnte, erscheint in Anbetracht des Alters der
beiden Buben und der Tatsache, dass Herr RS auf Grund seiner
Berufstätigkeit während des Tages nicht in der Wohnhausanlage anwesend
ist, nicht unglaubwürdig. Im Übrigen schließt die Behörde
aus der durchaus glaubwürdigen Aussage des Zeugen, drei Kinder im Abstand
von einer bis maximal 2 Wochen regelmäßig gesehen zu haben, dass alle
Kinder des Bw. auch ab Juni 2004 ihren ständigen Aufenthalt in
Österreich hatten.
Für die Anwesenheit der Kinder in Österreich
sprechen auch die durch eine Kopie der Karteikarte des Zahnarztes nachgewiesenen
Zahnarztbesuche im Juni 2004 im August 2004 und im September 2004.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit a FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet eine Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre
minderjährigen Kinder.
Entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967
in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt
im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land
nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinn verlangt grundsätzlich
körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt
aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher
auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103;
VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016).
Die Tatsache, dass die beiden schulpflichtigen Mädchen
A. und B. in der Zeit vom September 2001 bis Februar 2004 nachweislich eine
Schule in Österreich besuchten, die anderen Kinder in
unregelmäßigen Abständen jeweils einen Arzt aufsuchten, spricht
für einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Selbst der vom
Bw. angegebene Aufenthalt der Kinder in Ägypten in der Zeit von Ende
März bis 25. Juni 2004 vermag daran nichts zu ändern, vermögen
doch Zeiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen sind, nicht den gewöhnlichen Aufenthalt zu unterbrechen.
Dieser Aufenthalt war zur vorübergehenden Betreuung der Schwiegermutter des
Bw. erforderlich. Am 28. Juni 2004 ist bei der Behörde ein Arztbesuch des
Kindes E. aktenkundig, was darauf schließen lässt, dass die gesamte
Familie ab diesem Zeitpunkt wieder in Österreich anwesend und der
Aufenthalt in Ägypten ein nur vorübergehender gewesen ist. Da der
Aufenthalt der Kinder des Bw. in Ägypten in der Zeit von Ende März bis
25. Juni 2004 den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich nicht
unterbrach, bestand der Anspruch auf Familienbeihilfe auch für diesen
Zeitraum zu Recht.
Die in Österreich polizeilich gemeldeten Kinder des
Bw. hatten daher - entgegen der Annahme der Amtspartei - im gesamten
Streitzeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, der durch
allfällige kurze Aufenthalte in Ägypten nicht unterbrochen
wurde.
Der Ansicht des Finanzamtes, hinsichtlich der nicht
schulpflichtigen Kinder sei von keinem Aufenthalt im Inland auszugehen, solange
der Bw. dafür keinen Nachweis erbrächte, ist die Tatsache
entgegenzuhalten, dass alle fünf Kinder in Österreich polizeilich
gemeldet waren und die Behörde entsprechend der Bestimmung des § 115
Abs. 1 BAO von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln hat. Diese die Abgabenbehörde treffende
Feststellungslast befreit die Partei zwar nicht von ihrer Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht, letztere bedeutet aber keine Beweislastumkehr (Ritz, BAO
³, § 115 Tz 9). Das Versagen der Partei, den Nachweis für den
ständigen Aufenthalt der nicht schulpflichtigen Kinder in Österreich
zu erbringen, rechtfertigt es angesichts des Gebotes der Amtswegigkeit des
Abgabenverfahrens und der Maßgeblichkeit der materiellen Wahrheit nicht,
ohne Rücksicht auf die gewonnenen Erkenntnisse sowie ohne Bedachtnahme auf
die Erfahrungen des Lebens von einem bestimmten Sachverhalt nur deswegen
auszugehen, weil ihn zu entkräften der Partei nicht restlos gelungen ist
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 155, p. 1264).
Wie bereits oben ausgeführt, sprechen die Ergebnisse
des sehr aufwändigen Ermittlungsverfahrens und die allgemeine
Lebenserfahrung im Streitzeitraum für einen ständigen Aufenthalt der
Kinder des Bw. in Österreich. Der Bw. hatte daher Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seine fünf
minderjährigen Kinder. Der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes war
daher ersatzlos aufzuheben.
Wien, am 18.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2576-W/06
- Stammnummer
- 39902
- Gültig
- 18.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF