Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0391-W/09
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Mutter?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0391-W/09vom 18.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. November 2007 bis 31. Juli 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die geschiedene Berufungswerberin (Bw.) (Scheidung 1995)
bezog u.a. im Zeitraum 1. November 2007 bis 31. Juli 2008 für
ihren Sohn D., geb. 1991, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Mit Bescheid vom 2. September 2008 forderte das Finanzamt
die von der Bw. bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge
für den oben genannten Zeitraum unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 FLAG
(Haushaltszugehörigkeit) zurück.
Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit
folgender Begründung fristgerecht Berufung:
"Ich,
S.B., bin mir keiner Schuld bewusst, die
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu unrecht bezogen zu haben. Mein Sohn
D.S. lebte von Mai 2007 bis Dezember 2007 in
meinem Haushalt. Laut Gesetz steht demjenigen die Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag zu, bei dem sich der Minderjährige ständig
aufhält. Das Amt für Jugend und Familie ... und das Bezirksgericht
W war darüber informiert, dass
D. seit 7.05.2007 bei mir lebte (Schreiben
vom 9.7.2007 Amt für Jugend und Familie - Beschluss vom 10.07.2007
Bezirksgericht W- - ...).
Vom Jugendamt und
Bezirksgericht wurde mir empfohlen, die Familienbeihilfe für meinen Sohn
D.S. einzureichen. Dies tat ich
natürlich auch. Von Ihrer Abteilung bekam ich am 31.07.2007 ein Datenblatt
und die Information, dass ich die Dokumente und Arbeitsvertrag meines Sohnes
binnen 4 Wochen nachreichen sollte. Dem Herrn ? Name weiß ich leider
nicht, auf Zimmer... reichte ich persönlich die fehlenden Papiere nach. Der
Herr erklärte mir, dass er auch den Meldezettel und den Obsorgebeschluss
brauche um dem Antrag stattzugeben. Ich konnte aber ohne Obsorge in der Hand
meinen Sohn nicht anmelden. Der Herr erklärte mir dann, dass er ohne diese
Papiere nichts machen könne und ich halt wieder kommen sollte, wenn ich
diese hätte.
Nach ständiger
Nachfrage am Bezirksgericht W- wie es mit
der Obsorge jetzt ausschaue, kam ich bis anfangs Oktober keinen Schritt weiter.
Dann wandte ich mich an unseren Bezirksvorsteher ..., der nach Anhörung
meiner Situation mit dem Bezirksgericht telefonierte. Mit 16.10.2007 bekam ich
die rechtskräftige Ausfertigung der Obsorge Aktenz... zugesprochen. Nun
konnte ich D.S. auch anmelden.
Mit den zwei
Dokumenten ging ich wieder auf Zimmer ... zu dem Herrn? Der Herr? teilte mir
mit, dass der Kindesvater S.E. die Familienbeihilfe noch beziehe. Ab
November 2007 bekam ich dann die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
zugesprochen.
Nach neuerlichem
Obsorgestreit mit dem Kindesvater und mir (bis zum Rekurs, der leider zu
spät eingelangt ist) wurde zum Wohl des Kindes (da er selbst entscheiden
kann mit diesem Alter) mir die Obsorge für
S.D. mit 31.01.2008 Aktenz...
entzogen.
Laut Mitteilung
über den Bezug der Familienbeihilfe vom 17.12.2007 wurde mir die
Familienbeihilfe bis Juni 2008 gewährt (das sind 8 Monate, die ich bezogen
habe). Nach meinen Beschlüssen nach (die ich in Kopie beilege) stehen mir
auch nur 8 Monate Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. Ich habe mich also
nicht schuldig gemacht ein Geld zu beziehen, was mir nicht zugestanden
ist."
Das Finanzamt erließ am 30. September 2008 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 29. September 2008 betreffend
den Rückforderungsbescheid vom 2. September 2008 mit folgender
Begründung ab.
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz hat die Person, zu deren Haushalt
das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Zum Haushalt einer
Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Für die
Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die
Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das
Erziehungsrecht.
Folgender
Sachverhalt steht fest:
Laut Beschluss des
Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 10.07.2007
(X.) zog
D. am 07.05.2007 zu Ihnen in Ihre Wohnung
in 1190 Wien. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes
Z. vom 31.01.2008
(Y.) zog
D. am 25.10.2007 wieder zum Kindesvater in
dessen Wohnung in ... Wien.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Weiters wird die
Berufung auch als Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2007
bis Oktober 2007 gewertet, über den gesondert entschieden
wird."
In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag
verwies die Bw. darauf, dass ihr Sohn ab 7. Mai 2007 bei ihr gewohnt habe und
"eine Wirtschaftsführung teilte". Ihr Sohn wäre in den acht Monaten,
die er bei ihr gelebt habe, nur von ihr alleine versorgt worden zB Kleidung,
Arbeitskleidung, Schulutensilien, Taschengeld, Frühstück, Jause,
Mittagsgeld und natürlich ein warmes Abendessen). D. habe in den acht
Monaten eine Lehre beim BFI als Fliesenleger gemacht (Nettogehalt 240
€).
Folgende
Unterlagen liegen im Familienbeihilfenakt auf:
Beschluss des
Bezirksgerichtes W vom 10. Juli
2007:
"...Laut Mitteilung
des Amtes für Jugend und Familie vom 28.6.2007... und den Angaben der
Mutter anlässlich ihrer Vorsprache bei Gericht am 10.7.2007, ON..., lebt
der mj. D. seit 7.5.2007 im Haushalt der
Mutter..."
Beschluss des
Bezirksgerichtes W vom 16. Oktober
2007:
"...Die Obsorge
für den minderjährigen D.S. wird seinem Vater
E.S. entzogen. Mit der Obsorge für den
Minderjährigen wird seine Mutter B.S. betraut....
Die Ehe der Eltern
ist seit 3. Jänner 1995 rechtskräftig geschieden. Im
Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten die Eltern die alleinige Obsorge der
Mutter für den Minderjährigen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2002 wurde
der Mutter aufgrund ihrer Alkoholkrankheit die Obsorge für den
Minderjährigen entzogen und dem Vater alleine übertragen. Der
Minderjährige und seine Mutter beantragten am 10. Juli 2007
übereinstimmend, dem Vater die Obsorge für den Minderjährigen zu
entziehen und die Mutter alleine mit dieser zu betrauen. Der Vater sprach sich
nicht dagegen aus, ebenso wenig der Magistrat der Stadt Wien, Amt für
Jugend und Familie...
Der
Minderjährige wohnt nach Auseinandersetzungen mit seinem Vater und dessen
Ehefrau seit Mai 2007 über eigenen Wunsch bei seiner Mutter und macht eine
Lehre als Fliesenleger im ersten Lehrjahr..."
Beschluss des
Bezirksgerichtes Z. vom 31. Jänner
2008:
"...2.) Mit der
Obsorge für den Minderjährigen wird sein Vater
E.S., ..., wohnhaft in
1100, betraut...
Begründung:
Am 11.12.2007
beantragte der Minderjährige gemeinsam mit seinem Vater beim BG
Z., die Obsorge wieder dem Vater
zuzusprechen. Dabei führten sie aus, dass
D. bereits seit 25.10.2007 wieder beim
Kindesvater wohne und nicht mehr zurück in den Haushalt der Mutter
wolle...
Der
Minderjährige zog im Oktober 2007, noch bevor der Gerichtsbeschluss
betreffend die Obsorgeübertragung der Kindesmutter zugestellt wurde, zum
Kindesvater in die Wohnung in
1100..."
Auszug aus dem Zentralen
Melderegister:
D. war im Streitzeitraum bei seinen Eltern wie folgt
gemeldet:
|
27.3.2002 - 25.10.2007
|
Vater
|
Hauptwohnsitz
|
25.10.2007 - 11.2.2008
|
Mutter
|
Hauptwohnsitz
|
seit 11.2.2008
|
Vater
|
Hauptwohnsitz
|
28.12.2007
- 11.2.2008
|
Vater
|
Nebenwohnsitz
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Vorweg sei festgehalten:
In ihrer Berufung und in ihrem Vorlageantrag bringt die Bw.
vor, ihr Sohn sei bei ihr von Mai bis Dezember 2007 haushaltszugehörig
gewesen. Nicht bestritten wird von ihr somit, dass ab Jänner 2008 eine
Haushaltszugehörigkeit nicht mehr gegeben war; allerdings stünden ihr
für insgesamt 8 Monate Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu,
also für gleich viele Monate, wie rückgefordert wurden. Sie will daher
offensichtlich Monate, in denen ihr Familienbeihilfe zugestanden ist, mit dem
Rückforderungsbetrag kompensieren.
Dies ist allerdings im vorliegenden Berufungsverfahren, in
dem ausschließlich über die Rechtmäßigkeit des
Rückforderungsbescheides für den Rückforderungszeitraum November
2007 bis Juli 2008 abgesprochen werden kann, nicht möglich. Es wird jedoch
darauf hingewiesen, dass das Finanzamt dem Begehren der Bw. inhaltlich insoweit
teilweise entsprochen hat, als es nach Einbringung der Berufung für die
Monate Juni bis Oktober 2007 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
gewährt und am Rückforderungskonto gutgeschrieben hat.
Im Ergebnis ist daher ausschließlich strittig, ob der
Bw. für die Monate November und Dezember 2007 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge zustehen.
2.
Rechtsgrundlagen
2.1
Haushaltszugehörigkeit
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung
gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Das Gesetz räumt den
Anspruch auf Familienbeihilfe somit primär demjenigen ein, zu dessen
Haushalt das Kind gehört. Voraussetzung für eine solche
Haushaltszugehörigkeit ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
2.2
Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
§ 26 Abs. 1 FLAG in der
bis 31.5.2008 geltenden Fassung lautet:
"Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden."
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend,
zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf
subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung
der Abgabenbehörde beruht.
3. Als erwiesen
angenommener Sachverhalt
Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass D.
bereits in den Monaten November und Dezember 2007 als bei seinem Vater
haushaltszugehörig anzusehen war.
Diese Beurteilung gründet sich auf folgende in freier
Beweiswürdigung herangezogene Umstände:
Der Sohn der Bw. gab im Zuge des Obsorgeverfahrens vor dem
Bezirksgericht Z. an, dass er bereits seit 25. Oktober 2007 wieder bei seinem
Vater wohne und nicht mehr zurück in den Haushalt der Mutter wolle.
Dies wurde auch im Beschluss des Bezirksgerichtes Z. vom
31. Jänner 2008 festgehalten:
"Der
Minderjährige zog im Oktober 2007, noch bevor der Gerichtsbeschluss
betreffend die Obsorgeübertragung der Kindesmutter zugestellt wurde, zum
Kindesvater in die Wohnung in 1100. Am
11.12.2007 beantragten der Kindesvater und der mj.
D. die Übertragung der Obsorge auf
den Kindesvater. Sie führten dazu aus, dass die Kindesmutter ihrer
Sorgepflicht nicht nachkomme..."
Da der Sohn der Bw. seine Aussage ohne Zusammenhang mit
einem Finanzverfahren getätigt und auch hierdurch keinerlei finanzielle
oder sonstige Vorteile zu erwarten hatte, kann bedenkenlos davon ausgegangen
werden, dass dessen Angaben mit größter Wahrscheinlichkeit der
Wahrheit entsprechen. Die Bw. ist auch in der Pflegschaftsverhandlung diesem
Vorbringen in keiner Weise entgegengetreten. Demgegenüber behauptet sie in
ihren Eingaben bloß, D. habe auch im November und Dezember 2007 in ihrem
Haushalt gelebt, ohne dies in irgendeiner Form zu dokumentieren. Die Bw.
führt in ihrer Berufung vom 26. September 2008 lediglich aus, dass sie die
Familienbeihilfe auf Grund fehlender Unterlagen erst ab November 2007 ausbezahlt
bekommen habe. Der Grund dafür war, dass sie den Obsorgebeschluss vom 16.
Oktober 2007 erst nach ständigem Nachfragen erhalten habe.
Die Bw. führt in ihrer Berufung weiter aus, dass ihr
auf Grund eines neuerlichen Obsorgestreits die Obsorge für D. am 31.
Jänner 2008 wieder entzogen wurde.
Die Bw. muss sich somit den Vorwurf gefallen lassen, dass
sie diese Änderung dem Finanzamt rechtzeitig hätte melden müssen,
obwohl sie dazu nach § 25 FLAG verpflichtet gewesen wäre:
"Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person
ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass
der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens
oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen
Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines
Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem
nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen."
Dass D. laut Zentralem Melderegister vom 25. Oktober 2007
bis 11. Februar 2008 im Haushalt der Mutter mit einem Hauptwohnsitz gemeldet
war, ist lediglich ein Indiz für eine Haushaltszugehörigkeit. Auf
Grund der Obsorgestreitigkeiten zwischen Dominiks Eltern und den immer wieder
geänderten Hauptwohnsitzänderungen kommt dem jedoch nur eine
untergeordnete Bedeutung zu. Ergänzt sei, dass der Sohn der Bw. auch im
Zeitraum 27.3.2002 - 25.10.2007 bei seinem Vater hauptwohnsitzgemeldet war,
wiewohl D. jedenfalls für Juni bis Oktober 2007 bei der Bw. als
haushaltszugehörig anzusehen war.
4. Rechtliche
Würdigung
Der unabhängige Finanzsenat kommt auf Grund des oben
stehenden Sachverhaltes zu dem Schluss, dass die Aussagen von D., untermauert
durch den Beschluss des Bezirksgerichtes Z. vom 16. Oktober 2007, der Wahrheit
entsprechen. Ist dies aber als erwiesen anzunehmen, gehörte der Sohn
für den gesamten Streitzeitraum dem Haushalt seines Vaters an, der somit
gemäß den oben zitierten Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 5 FLAG
den primären Anspruch auf Familienbeihilfe hat, weshalb der gegen die Bw.
gerichtete Rückforderungsbescheid zu Recht ergangen ist.
Wien, am 18.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0391-W/09
- Stammnummer
- 39901
- Gültig
- 18.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF