Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0062-W/03
Verdacht der Abgabenhinterziehung, Barbetrieb
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0062-W/03vom 07.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erstaussagen kommt eine erhöhte Beweiskraft zu.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf. über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. März 2003
gegen den Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom
13. Jänner 2003 des Finanzamtes für den 23. Bezirk und
Großbetriebe, dieses vertreten durch OR Dr. Wolfgang Bartalos als
Amtsbeauftragten, zu Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2003 hat das
Finanzamt für den 23. Bezirk und Großbetriebe als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur SN XXX ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Bereich des Finanzamtes für den 23. Bezirk und Großbetriebe
vorsätzlich als Inhaber und Betreiber des Lokales
"C.H"
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 USTG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und
zwar:
Umsatzsteuer 12/ 2001 in Höhe von S
99.999,95.-
1-3/2002 in Höhe von € 24.500,00
und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
5. März 2003. Der Bf. bestreitet Inhaber oder Betreiber des im
Einleitungsbescheid genannten Lokales zu sein oder im angeführten
Tatzeitraum gewesen zu sein.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die, im
Bericht vom 19. Juli 2002 aufgelisteten, Feststellungen der für den
Zeitraum 12/2001 bis 3 /2002 abgehaltenen Umsatzsteuernachschau zum Anlass, um
gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Grundlage
der abgaben- und finanzstrafrechtlichen Erhebungen gegen den Bf. war
zunächst ein Einschreiten der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. Februar
2002. Prüfungsgegenstand war eine Anzeige wonach im Lokal
"C.H." ein Diebstahl durch Prostituierte begangen worden sein
sollte. Der Zeuge G.G. tätigte in diesem Zusammenhang eine Aussage
über seine Konsumationen in dem Lokal und die Geschäftsabwicklungen
bei der Kontaktaufnahme mit den Prostituierten. Er gab an seit Dezember 2001
bereits 7 Mal in dem gegenständlichen Lokal gewesen zu sein und mehrmals
mit den Prostituierten S. und M. Verkehr gehabt, sowie Bezahlungen an die
Bardame vorgenommen zu haben. Die bei dem Eintreffen der Polizei anwesende
Bardame S.V. gab detailliert Auskünfte zu den Getränkepreisen und die
Bezahlung durch den Anzeiger, bezeichnete den Bf. als Betreiber des Lokales und
gab zu Protokoll, dass dieser über den einzigen Schlüssel zu dem
Hinterzimmer verfüge.
Mit
Prüfungsauftrag vom 3. Mai 2002 wurde bei dem Bf. eine
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 12/2001 bis 3/2002
abgehalten. Der Bf. bestritt Inhaber und Betreiber des Lokales zu sein und kam
der Aufforderung Buchhaltungsunterlagen vorzulegen nicht nach.
Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung soweit sie nicht ermittelt oder
berechnet werden können diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Abs.2 Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Abs.3 Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die
Behörde war daher im Sinne des § 184 BAO angehalten die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg zu ermittelt, wobei als Basis die
Angaben aus der o.a. Anzeige hergezogen wurden. Im Zuge der Prüfung wurden
zunächst am 18.9.2002 zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen die
Auskunftspersonen B.B. und S.V. einvernommen.
B.B.
gab an von Dezember 2001 bis Mai 2002 im verfahrensgegenständlichen Lokal
als Serviererin gearbeitet zu haben. Sie sei über Vermittlung Ihrer
Bekannten S.V. zu dem Job gekommen. Den Bf. bezeichnete sie als Chef. Das Lokal
sei täglich von 20 Uhr Abends bis 5 Uhr Früh offen gewesen. Die
durchschnittliche Gästezahl bezifferte sie mit 5 Personen (Männern).
An Getränken seien hauptsächlich Bier, Sekt und Wein konsumiert
worden, wobei das Inkasso stets bei Frau S.V. gelegen sei. Die Angezeigte S.R.
sei ihr bekannt, sie sei, während der Beschäftigungsdauer der Zeugin,
auch durchgehend im Lokal anwesend gewesen.
Die
im Protokoll der Bundespolizei als Bardame bezeichnete S.V. gab an als
Unterhalterin beschäftigt zu sein. Das Lokal gehöre ihren Angaben nach
einem chinesischen Verein, wobei ihr der Name des Obmanns nicht bekannt sei, es
handle sich um einen guten Bekannten des Bf. Die durchschnittliche
Gästezahl wurde von ihr mit 5 bis 10 Personen angegeben. Sie bestritt fixe
Geldpreise zu kassieren und behauptete nur Spenden entgegen zu nehmen.
Außer ihr seien noch B.B. und S.R. als Unterhalterinnen
beschäftigt.
Nach
einer Auskunft der Abteilung für Vereinsangelegenheiten der
Sicherheitsdirektion für Wien vom 19. April 2000 ist unter der Adresse A.
ein Verein mit dem Namen "C.C." etabliert. Der Vereinszweck ist die
Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Kursen, sowie die Herausgabe von
Büchern und Mitteilungsblättern. Im Zeitraum 27.11.2000 bis 26.11.2003
fungierte S. H. als Obmann des Vereines. Der Bf. bekleidet keine offizielle
Funktion in dem Verein.
Die
Abgabenbehörde ist auf Grund der angeführten Erhebungen zu dem Schluss
gekommen, dass das gegenständliche Lokal durch den Bf. betrieben wird und
hat an Hand der Aussagen eine Umsatzschätzung vorgenommen.
Die
Preise wurden wie folgt angenommen : 1 Flasche Sekt S 1.500,--, ein Mädchen
pro Stunde S 2.000,-- ( ab 2002 € 180,00 )
Für
den Monat Dezember 2001 wurde von einem täglichen Umsatz von 8 Flaschen zu
S 1.500,-- und 6 "Dienstleistungen der Mädchen" zu S 2.000,--
und einem Betrieb von 25 Tagen ausgegangen.
Diese
Parameter wurden auch auf die Monate Jänner bis März 2002
übertragen, wobei die Flaschenpreise mit € 110,00 und die
"Mädchenpreise" mit € 180,00 angesetzt wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass ein begründeter
Tatverdacht gegeben ist. Der an der Adresse des Lokales etablierte Verein weist
einen gänzlich anderen Vereinszweck aus und die Behauptung des Bf. er sei
nicht Inhaber und Betreiber des Lokales steht in krassem Widerspruch zu den
Erhebungen der Polizei und den glaubhaften Angaben der im Zuge der Prüfung
einvernommenen B.B. Das Vorgehen der Barfrau S.V. im Zuge der Einvernahme durch
den Betriebsprüfer eine Anpassung der Angaben vorzunehmen ist als reines
Schutzverhalten zu sehen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
Erstaussagen eine erhöhte Beweiskraft zukommt. ( VwGH,
24.2.1998,95/13/0083) Die Ermittlungsergebnisse rechtfertigen auch nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde den Tatverdacht hinsichtlich Abgabenhinterziehung
durch Betreiben eines Gastlokales und Vermittlung von Prostituierten. Die
Schätzung beruht auf den Angaben der Barfrau S.V., der Angestellten B.B und
des Anzeigers, sie ist daher als fundierte Grundlage auch für Zwecke des
Finanzstrafverfahrens zu übernehmen. Im Zuge des anschließenden
Untersuchungsverfahrens wird zu klären sein, ob nicht allenfalls betreffend
Umsatzsteuer 12/2001 das prävalierende Delikt nach § 33 Abs. 1 lit. a
FinStrG gegeben ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
7. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0062-W/03
- Stammnummer
- 3989
- Gültig
- 07.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF