Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2165-W/08
Ein Mediationslehrgang (3 Semester) ist keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2165-W/08vom 18.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Absolvierung eines dreisemestrigen Mediationslehrganges ist keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967, zumal dieser Lehrgang berufsbegleitend organisiert war und nicht im Rahmen eines als Einheit zu betrachtenden Ausbildungsverhältnisses erfolgte. Somit stellt dieser für sich allein keinen eigenständigen Abschluss einer Berufsausbildung dar.
Dazu kommt, dass der besagte Lehrgang in zeitlicher Hinsicht im Vergleich zu anderen Berufsausbildungen eine wesentlich geringere Ausbildungsintensität erforderte, demnach nicht die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., G.gassexy, vom
10. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17,
vertreten durch Mag. Epply, vom 8. November 2007 betreffend die
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Oktober 2006
bis 30. September 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt forderte den Berufungswerber (Bw.) mit
Bescheid vom 8. November 2007 auf, die im Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 30.
September 2007 für seine Tochter T., geboren am 11.jj.gg., bezogene
Familienbeihilfe einschließlich der Kinderabsetzbeträge im
Gesamtausmaß von 2.400,60 € zurückzubezahlen. Das Finanzamt
stützte sich dabei auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG 1988.
T. besuchte vom 22. September 2006 bis 13. Jänner 2008
einen dreisemestrigen Diplomlehrgang für Mediation am Institut "L.K. K.M.
", das in die Liste der Ausbildungseinrichtungen nach § 23 der
Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) (BGBl.Nr. I 29/2003) eingetragen
ist.
Sie erhielt im Jänner 2008 ein Ausbildungs- Diplom zur
Mediatorin (Wirtschaftsmediation, Familienmediation und Mediation im Bauwesen
und Planungsbereich). Überdies hat sie im Oktober 2007 ein
Psychologiestudium begonnen.
Nach § 1 Abs 1 ZivMediatG ist Mediation eine auf
Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich
ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die
Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine
von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu
ermöglichen.
Dem Begründungsteil des gegenständlichen
Rückforderungsbescheides ist zu entnehmen, dass gemäß
§ 2
Abs. 1 lit b FLAG 1967 Familienbeihilfe nur dann zustehe, wenn das Kind in
Berufsausbildung stünde. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung
im Sinne des Gesetzes seien ein praktischer und theoretischer Unterricht, bei
dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen
vermittelt werde und überdies eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die
Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
In der dagegen gerichteten Berufung führte der Bw.
aus, dass die Abgabenbehörde erster Instanz ihm über Anfrage die
wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung mitgeteilt hätte, und er auf
Grund dieser Information seine Tochter vor Beginn des Psychologiestudiums die
Ausbildung zur gegenständlichen Diplomierten Mediatorin finanziert habe.
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag würden in dieser Zeit durch
einen Verfahrensfehler weiterbezahlt worden sein. Der Bw. legte als Nachweis
für die abgeschlossene Berufsausbildung seiner Tochter Folgendes
vor:
1. eine Diplombestätigung des Instituts "L.K. K.M. "
über das Bestehen der Grundausbildung zur Mediatorin mit sehr gutem Erfolg
in der Zeit von September 2006 bis Jänner 2007;
2. eine Teilnahmebestätigung an besagter
Grundausbildung über 131 Lehreinheiten für den Ausbildungslehrgang und
über jeweils 10 Lehreinheiten für die Intervisionsgruppe (Peergruppe)
und Literaturarbeit;
3. eine Teilnahmebestätigung über 28
Lehreinheiten für Selbsterfahrung in der Zeit vom 10. August 2007 bis 12.
August 2007 mit dem Schwerpunkt Konfliktkompetenz;
4. ein Ausbildungsdiplom
5. Der gesamte Diplomlehrgang umfasse 373 Lehreinheiten.
Dies würde überdies den Richtlinien des Bundesministeriums für
Justiz gemäß dem ZivMediatG entsprechen. Aus einer Aufstellung ergibt
sich dazu Folgendes:
|
Lehreinheiten theoretischer Teil
|
205 Lehreinheiten
|
Einzel- und Gruppenselbsterfahrung
|
12
|
Extern absolvierte Einheiten Einzel- und
Gruppenselbsterfahrung
|
28
|
Praxisseminare zur Übung der Techniken der
Mediation
|
61
|
Extern absolvierte Einheiten Peergruppenarbeit
|
24
|
Fallarbeit
|
17
|
Begleitende Teilnahme an der Praxissupervision
(Mediation)
|
26
|
Gesamtsumme
|
373
Daraus sei nach Ansicht des Bw. das Vorliegen der Merkmale
der Berufsausbildung abzuleiten. Es habe einen praktischen und theoretischen
Unterricht gegeben, bei dem fachspezifisches nicht auf Allgemeinbildung
ausgerichtetes Wissen vermittelt worden sei. Die Unterrichtsdauer von mehreren
Monaten sei angemessen gewesen und das beigelegte Diplom für die
Grundausbildung sei im Rahmen einer Abschlussprüfung erworben worden. Auf
Grund der laut Gesetz für die Berufsausbildung zur Mediatorin
vorgeschriebenen Dauer von 365 Stunden verteilt auf mindestens drei Semester,
könne ein Abschluss erst nach diesen drei Semestern im Februar 2008
erbracht werden.
Seiner Tochter würde zwar zurzeit die Eintragung in
die Mediatorenliste beim Bundesministerium für Justiz angesichts des
dafür gesetzlich vorgeschriebenen Mindestalters von 28 Jahren noch verwehrt
bleiben, dennoch hätte sie die Möglichkeit, den Beruf des Mediators
ohne Eintragung in die besagte Liste auszuüben. Außerdem sei die
Meditation, wenn sie nicht von einem "eingetragenen Mediator" ausgeübt
werden würde, seit 1998 nach § 261 GewO ein
bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, nämlich "Lebens- und
Sozialberatung, eingeschränkt auf Mediation".
Am 10. Dezember 2007 erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, in der sie im Begründungsteil
ausführte, dass eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zweifellos
während der allgemeinen Schulausbildung vorliege, hingegen sei der Besuch
einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule
insbesondere dann als Berufsausbildung zu werten, wenn die gesetzlich
anerkannten Abschlussprüfungen angestrebt und abgelegt werden
würden.
In der Praxis stünden für den Anspruch auf
Familienbeihilfe volljähriger Kinder die Prüfung und Beurteilung einer
Ausbildungsmaßnahme in Bezug auf das Vorliegen einer Berufsausbildung im
Sinne des FLAG 1967 im Vordergrund. Die wesentlichen Merkmale einer
Berufsausbildung seien ein praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem
fachspezifisches, nicht auf die Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen
vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur
Ablegung einer Abschlussprüfung. Eingehende Erhebungen hätten im
Berufungsfall ergeben, dass die Mediatorenausbildung von T. in
Wochenendblockseminaren jeweils von Freitag bis Sonntag in keiner
öffentlichen bzw. mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Bildungseinrichtung stattgefunden habe. Daher könne nicht von einer
ordentlichen Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ausgegangen werden.
Im Vorlageantrag führte der Bw. im Wesentlichen aus,
dass die Begründungsausführungen in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung nicht berücksichtigt hätten, dass nicht nur
Wochenendblockseminare sondern im dazwischen liegenden Zeitraum auch praktische
Übungen, Arbeitsaufträge (Ausarbeitung von Seminararbeiten)
stattgefunden hätten. Damit wären alle wesentlichen Merkmale einer
Berufsausbildung erfüllt gewesen:
1. praktischer und theoretischer Unterricht mit
fachspezifischem Wissen;
2. Großgruppenmeditaion, Unternehmensgründung,
Wirtschaftsmediation, Familienmediation, Mediation im Bauwesen und
Planungsbereich;
3. Berechtigung zur Arbeit im öffentlichen
Dienst;
4. Möglichkeit nach § 261 GwO ein
bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe auszuüben: " Lebens- und
Sozialberatung", eingeschränkt auf Mediation.
Im Übrigen wiederholte der Bw. sein bisheriges
Vorbringen.
Dem Familienbeihilfenakt sind weiters Ermittlungen der
Abgabenbehörde erster Instanz über das zeitliche Ausmaß der
Mediatorenausbildung zu entnehmen. Danach bestehe diese aus einem Semester
Grundausbildung und zwei Semestern Ausbildung zum zertifizierten Mediator. Die
Grundausbildung habe fünf Wochenendblockveranstaltungen im Ausmaß von
131 Lehreinheiten an folgenden Tagen umfasst:
Freitag, 15.00 bis 21.00 Uhr
Samstag, 9.00 bis 20.00 Uhr
Sonntag, 9.00 bis 14.30 Uhr
Die weiteren zehn Blocklehrveranstaltungen in zwei Semester
hätten an folgenden Tagen stattgefunden:
Freitag, 16.00 bis 20.00 Uhr
Samstag, 9.00 bis 18.00 Uhr
Sonntag 9.00 bis 12.30 Uhr
Über Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates gab
der Bw. überdies die Daten der Peergruppentreffen bekannt, die nach seinen
Angaben wochentags stattgefunden hätten:
|
1.
Semester:
|
Montag,
23.10.2006
|
Dienstag,
14.11.2006
|
Dienstag
12.12.2006
|
2.
Semester
|
Mittwoch,
7.3.2007
|
Montag,
16.4.2007
|
Mittwoch,
23.5.2007
|
3.
Semester
|
Dienstag,
13.11.2007
|
Dienstag
4.12.2007
|
Donnerstag,
3.1.2008
Insgesamt belaufe sich die Dauer dieser Übungstreffen
auf 19,5 Stunden, die demnach die in den Ausbildungsvorschriften genannten 24
Einheiten sogar übertreffen würde.
Frau Mag. J.K. L.K., Leiterin des in Rede stehenden
Instituts teilte dem Unabhängigen Finanzsenat fernmündlich am 26.
August 2008 mit, dass eine Lehreinheit die Dauer von 45 Minuten umfasse.
Überdies gab sie schriftlich über Vorhalt im
Berufungsverfahren eine Querschnittsrechnung des von der Tochter des Bw.
absolvierten Mediationslehrganges bekannt. Nach dieser habe einmal im Monat ein
Seminarwochenende in der Zeit von Freitag bis Sonntag im durchschnittlichen
Ausmaß von 20 Lehreinheiten stattgefunden. Unter Berücksichtigung der
absolvierten Peergruppenstunden, der Selbsterfahrung, des Verfassens der
Fallarbeit ergebe sich monatlich ein Ausmaß von 27 Lehreinheiten und
wöchentlich von 6,5 Lehreinheiten.
Tatsächlich wären wöchentlich weitere 2 bis
4 Lehreinheiten für die erfolgte Bearbeitung von Techniken und
Pflichtliteratur dazuzuzählen. Somit habe T. pro Woche im Ergebnis 8,5 bis
10,5 Lehreinheiten absolviert.
Diese schriftliche Mitteilung wurde sowohl dem Bw. als auch
der Amtspartei zur Kenntnisnahme übermittelt.
Zu dem die Mediatorenliste betreffenden
Eintragungsverfahren ist überdies auszuführen, dass für die
Aufnahme in diese Liste neben dem genannten Mindestalter eine fachliche
Qualifikation, Vertrauenswürdigkeit und der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung notwendig sind (§§ 8 und 9 ZivMediatG). Der
eingetragene Mediator ist nach dem ZivMediatG auch zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Nach der Bestimmung des § 22 ZivMediatG, hemmen der Beginn
und die gehörige Fortsetzung der Mediation durch einen eingetragenen
Mediator Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur
Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und
Ansprüche.
In einer Information zur Ausbildung zum Mediator hat das
Institut "L.K. K.M." unter anderem Zielgruppen wie Anwälte, Notare,
Richter, Personen mit psychosozialer Ausbildung, Unternehmensberater,
Führungskräfte und Pädagogen angesprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Aktenlage ergibt sich, dass T. am 11.jj. 2006
volljährig geworden ist und im strittigen Zeitraum an einem Diplomlehrgang
für Mediation teilgenommen und diesen erfolgreich im Jänner 2008
absolviert hat. Dieser Lehrgang umfasste eine in Wochenendblockveranstaltungen
abgehaltene Grundausbildung (fünf Veranstaltungen in einem Semester) sowie
eine Ausbildung zum zertifizierten (eingetragenen) Mediator (zehn
Veranstaltungen in zwei Semestern). Zusätzlich zu den
Wochenendblockveranstaltungen leisteten die Teilnehmer mindestens 24 Einheiten
Peergruppenarbeit, die als praxisbezogene Mediations-Ausbildungsarbeit in die
Ausbildungsdauer mit einzurechnen waren. Im Rahmen dieses Lehrganges belegte die
Tochter des Bw. insgesamt 373 Lehreinheiten, wovon 205 Lehreinheiten den
theoretischen Teil und 168 Lehreinheiten Einzel- und Gruppenselbsterfahrung,
Praxisseminare zur Übung der Techniken, Peergruppenarbeit, Fallarbeiten und
begleitende Teilnahme an der Praxissupervision betroffen haben. Feststeht, dass
T. nach einer schriftlichen Bestätigung des Institutes "L.K. K.M. " in
diesem Lehrgang ca. 27 Lehreinheiten im Monat und ungefähr 6,5
Lehreinheiten in der Woche absolviert hat.
T. hat im Jänner 2008 das Ausbildungs-Diplom zur
Mediatorin erhalten, auf deren Grundlage sie zweifelsohne Fertigkeiten erlangt
hat, die für die Ausübung der Mediation erforderlich sind. Tatsache
ist jedoch auch, dass sie die für die Eintragung in die beim
Bundesministerium für Justiz geführte Mediatorenliste erforderliche
Voraussetzung, die Vollendung des 28. Lebensjahres, nicht erfüllt
hat.
Aus dem die Eintragung in die Mediatorenliste vorgesehenen
Verfahren, das - wie oben festgehalten - neben dem genannten Mindestalter unter
anderem eine fachliche Qualifikation und den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung erfordert sowie Fristenhemmungen vorsieht, ergibt sich,
dass die Eintragung in diese Liste Gewähr für eine bestimmte
Befähigung des Mediators und die Sicherheit eines festen rechtlichen
Rahmens der Mediation bietet. Bei einer Eintragung in die Mediatorenliste ist
ein Gewerbeschein für den Mediator nicht mehr erforderlich.
Zudem können auch nicht eingetragene Personen als
Mediatoren tätig werden (vgl. Likar und Krommer, Mediation und Recht - Das
Recht in der Mediation, AnwBl 2005,60; Gerhard Hopf, "Das
Zivilrechts-Mediations-Gesetz", ÖJZ 2004/3). Wenn auch die Teilnahme an der
Ausbildung zum Mediator als Zielgruppen Juristen, Richter, Rechtsanwälte
usw. anspricht, so setzt diese aber generell keine bestimmte Vorbildung, wie
etwa ein Studium voraus.
Mit der umfassenden Regelung der Mediation in
Zivilrechtssachen gehört Österreich im internationalen Vergleich zu
den Vorreitern einer legislativen Institutionalisierung der Mediation. An sie
knüpft sich die Erwartung, dass die breitere Anwendung der Mediation durch
einen festen Ordnungsrahmen, durch erhöhte Rechtssicherheit und durch eine
Stärkung des Vertrauens des Bürgers in dieses neue Instrument der
Konfliktbewältigung gefördert wird (Gerhard Hopf, Das
Zivilrechts-Mediations-Gesetz , ÖJZ 2004/3).
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG) ein Anspruch für Familienbeihilfe für volljährige Kinder
besteht, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter diesen Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt werden. Ziel einer Berufsausbildung im Sinne der oben zitierten
Bestimmung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige
nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltungen kann jedoch nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst
dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische
Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter fällt z.B.
der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung
des Flugzeugführerscheines (VwGH 18.11.1987, 87/13/0135, 87/14/003,
7.9.1993, 93/14/0100, 26.6.2001, 2000/14/0192). Für das Vorliegen einer
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG ist jedoch nicht allein der
Lehrinhalt sondern die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend.
Zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG zählt
aber nicht nur die Ausbildung an einer Schule. Eine Ausbildung, die nach Art und
Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht,
vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die übrigen von der
Rechtsprechung geforderten, oben angeführten Voraussetzungen
erfüllt.
Von einer Berufsausbildung kann auch dann ausgegangen
werden, wenn es in Österreich keinen "gesetzlich festgesetzten
Ausbildungsweg" gibt (vgl. VwGH 26.6. 2001, 2000/14/0192). Selbst wenn für
bestimmte Ausbildungsrichtungen oder Zweige eine gesetzliche Regelung vorhanden
ist, kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom
Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet
(vgl. VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093, 1.3.2007, 2006/15/0178). Die oben
angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer
Berufsausbildung im Sinne des FLAG können also auch dann vorliegen, wenn
ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich
und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird
dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der
Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu
den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu
den Prüfungen antritt (vgl. Wittmann - Papacek, Kommentar zum
Familienlastenausgleich, § 2, Seite 6 f).
Festzuhalten ist jedoch, dass der VwGH den Begriff der
"Berufsausbildung" streng auslegt, wenn er ausführte, dass der Besuch von
allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nur
dann eine Berufsausbildung sein kann, wenn diese Veranstaltungen im Rahmen eines
als Einheit zu betrachtenden Ausbildungsverhältnisses erfolgen. Ihren
Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der
Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten
Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies -
ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung -
regelmäßig der Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der
VwGH auch seinen Erkenntnissen vom 23.10.1990, 87/14/0031 und vom 18.12.1996,
94/15/0170 festgehalten. Ein so genannter Vorpraxiskurs zur Erleichterung der
Eingliederung in das Berufsleben, der die volle Arbeitszeit des Kindes in
Anspruch nimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung
gewertet werden (Wittmann - Galletta, Kommentar FLAG § 2).
Im Berufungsfall erhielt die Tochter des Bw. durch den
Abschluss des Mediationslehrganges ein Ausbildungs-Diplom zur Mediatorin.
Die Ausbildung zur Mediatorin im Rahmen des
dreisemestrigen, in Wochenendblockseminaren organisierten Lehrganges vermittelt
jedenfalls Fähigkeiten und Fertigkeiten, die in verschiedenen Grundberufen
wie zB in der Wirtschafts- und Arbeitswelt, bei Umweltkonflikten, in der
Verwaltung oder in anderen Berufen, wie zB bei einem Psychotherapeuten oder
einer juristischen Tätigkeit eingesetzt werden können. Dies geht
insbesondere daraus hervor, dass im Rahmen dieser Ausbildung unter anderem
Personen mit abgeschlossenen Ausbildungen angesprochen werden und in diesen
Fällen Ziel der Ausbildung zweifelsohne die Erweiterung bestehender
Berufsqualifikationen ist. Dazu kommt, dass der in Rede stehende Lehrgang einmal
im Monat am Wochenende (von Freitag bis Sonntag) und einmal monatlich an einem
Wochentag stattgefunden hat, und somit berufsbegleitend organisiert war.
Bei der Beurteilung, ob im Berufungsfall eine
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG vorliegt, ist zu
berücksichtigen, dass sich mit Absolvierung des gegenständlichen
Lehrganges die Berechtigung zur Eintragung in die Liste der Mediatoren ergibt,
eine solche jedoch erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres möglich ist.
Somit würde eine im konkreten Fall gewählte Berufsausübung als
eingetragene Mediatorin, angesichts des berufsbegleitenden Charakters des in
Rede stehenden Lehrganges, unbestrittenermaßen weitere der Mediation nahe
stehende Ausbildungen nach sich ziehen, in deren Rahmen Wissen sowie
Praxiserfahrungen, die die Fachkompetenz eines Mediators fördern,
vermittelt würden.
Im Ergebnis bietet eine Eintragung in die Liste der
Mediatoren ohne Zweifel gegenüber den Klienten Gewähr für eine
bestimmte Befähigung des Mediators und darüber hinaus die Sicherheit
eines festen rechtlichen Rahmens der Mediation, zumal sich für den Mediator
nach dem ZivMediatG weitere Rechte und Pflichten ergeben.
Daraus folgt, dass T. allein mit dem Erhalt des in Rede
stehenden Diploms noch nicht jene Berufsmöglichkeiten erlangen konnte, wie
sie eingetragene Mediatoren haben. Schon aus der Tatsache, dass für eine
Eintragung in die besagte Liste ein Mindestalter erforderlich ist, kann im
konkreten Fall der Beginn der Ausübung des Berufes eines eingetragenen
Mediators nicht mit der alleinigen Beendigung eines dreisemestrigen Lehrganges
angenommen werden. Somit ist klar, dass mit dem in Rede stehenden
Ausbildungslehrgang kein eigenständiger Abschluss einer Berufsausbildung
erfolgt ist, was auch dadurch bestätigt wird, dass T. nach Absolvierung des
Lehrganges den Beruf der Mediatorin nicht ausübt, sie vielmehr im Oktober
2007 mit dem Psychologiestudium begonnen hat.
Das Argument des Bw., dass eine Eintragung in die Liste der
Ausübung des Berufes als Mediator nicht entgegensteht, mag - wie oben
erwähnt - grundsätzlich zu treffen, dennoch kann allein daraus nicht
generell auf Basis des in Rede stehenden Lehrganges ein Abschluss einer
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 angenommen werden.
Darüber hinaus ist der Mediatorenlehrgang auch nicht
im Rahmen eines als Einheit zu betrachtenden Ausbildungsverhältnisses
erfolgt, weil er keine unabdingbare Voraussetzung für das von T. begonnene
Psychologiestudium darstellt. Eine Berufsausbildung in diesem Sinne kann auch
nicht dadurch begründet werden, dass T. durch den besagten
Ausbildungslehrgang Nutzen und Vorteile im jetzigen Psychologiestudium hat (vgl.
UFS 23.9.2004, RV/0001-L/03).
Dazu kommt, dass es nach der oben zitierten Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens einer
Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit b FLAG 1967 auch auf die Art und den
Rahmen der Ausbildung ankommt. Eine Ausbildung vermittelt nur dann bei
Erfüllung der übrigen von der Rechtsprechung für die
Berufsausbildung geforderten Voraussetzungen, wenn sie die volle oder
überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht.
Auch aus dieser Sicht ist festzuhalten, dass die
streitgegenständliche Ausbildung im Vergleich zu herkömmlichen
Berufsausbildungen in zeitlicher Hinsicht durch die Veranstaltung von einmal
monatlich stattfindenden Wochenendblockseminaren von Freitag bis Sonntag und
Peergruppentreffen, eine wesentlich geringere zeitliche
Ausbildungsintensität erfordert. Die in diesem Zusammenhang errechneten 27
Lehreinheiten im Monat und 6,5 Lehreinheiten in der Woche liegen jedenfalls
unter dem Zeiteinsatz einer AHS- bzw. BHS-Schulausbildung.
Dass die Teilnehmer laufend für die Techniken und
Pflichtliteratur zusätzlich 2 bis 4 Lehreinheiten in der Woche aufzuwenden
haben, ist - angesichts des Umstandes des zusätzlichen Lernaufwandes von
Schülern zu Hause - nicht den wöchentlichen Kursanwesenheitszeiten
hinzuzurechnen, sodass im Ergebnis 6,5 Lehreinheiten in der Woche in
quantitativer Hinsicht anzunehmen waren.
Aus den oben angeführten Gründen sind somit im
gegenständlichen Fall die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt der
Familienbeihilfe mangels Vorliegens einer Berufsausbildung nicht gegeben.
Wien, am 18.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 1 Abs. 1 ZivMediatG, Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003
- § 8 ZivMediatG, Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003
- § 9 ZivMediatG, Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2165-W/08
- Stammnummer
- 39889
- Gültig
- 18.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF