Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1037-L/07
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung bei Uneinbringlichkeit einer Abgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1037-L/07vom 18.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DI M., vom 9. Februar 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 13. Jänner 2007 betreffend
Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG für Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2003 und 2004
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die sich aus
den angefochtenen Bescheiden ergebenden Abgabenbeträge (894,60 €)
werden gemäß
§ 206 lit. b BAO nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Linz hat auf Grund einer im Rahmen einer
Lohnsteuerprüfung getroffenen Feststellung Haftungs- und Abgabenbescheide
betreffend L, DB und DZ für die Jahre 2003, 2004 und 2005 erlassen.
In der Berufung gegen die Bescheide der Jahre 2003 und 2004
brachte der Abgabepflichtige im Wesentlichen vor, dass seinem Angestellten auf
Grund seiner Auslandsaufenthalte die Reisekosten zurecht steuerfrei ausbezahlt
wurden.
Da nach Ansicht des Finanzamtes die Reisetätigkeiten
nicht entsprechend dokumentiert wurden, wurde die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung abgewiesen.
In der Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung brachte
der Abgabepflichtige noch einmal vor, dass der Angestellte nicht nur Transporte
durchgeführt habe, sondern auch im Interesse der Firma oftmals im Ausland
unterwegs gewesen sei.
Die Berufung wurde am 28. August 2007 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge der Bearbeitung fiel dem nunmehr zuständigen
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates auf, dass sich auf dem
Abgabenkonto ein fünfstelliger Eurobetrag in Vollstreckung befand.
Auf eine Anfrage hinsichtlich der Einbringlichkeit des
streitgegenständlichen Rückstandes in Höhe von 894,60 €
teilte das Finanzamt mit, dass der am Abgabenkonto befindliche Rückstand
uneinbringlich ist und voraussichtlich gelöscht werden wird.
Gegen die beabsichtigte Anwendung des § 206 lit. b BAO
(Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung) auf den gegenständlichen Fall
wurde seitens des Finanzamtes keine Einwendung erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde kann gemäß
§ 206
lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) idF des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124
von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im
Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden
Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen
ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Nach den Erhebungen des Finanzamtes ist die zwangsweise
Einbringung von Abgabenforderungen derzeit und auch in Hinkunft nicht
möglich. Das Finanzamt teilte nach der Erhebung über die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners mit, dass es
beabsichtige, einen fünfstelligen Eurobetrag (der nicht aus dem
anhängigen Streitfall resultiert), wegen Uneinbringlichkeit zu
löschen.
Für den Unabhängigen Finanzsenat steht fest, dass
der berufungsgegenständliche Abgabenanspruch gegenüber dem
Berufungswerber nicht mehr durchgesetzt werden kann. Wie das zuständige
Finanzamt selbst mitgeteilt hat, wird seitens der Abgabensicherung keine
Möglichkeit gesehen, den Rückstand einzubringen.
Allfällige Einbringungsmaßnahmen gingen ins
Leere und wären mit zusätzlichen, verlorenen Kosten für die
Abgabenbehörde verbunden; das gilt im selben Maße für die
Abwicklung eines weitergehenden - allenfalls höchstgerichtlichen -
Verfahrens.
Die Maßnahmen nach § 206 BAO liegen im Ermessen
der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörde erster
bzw. zweiter Instanz (vgl. Ritz, BAO³ Kommentar, § 206 Tz.1).
Nach § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die maßgebenden Kriterien für die Übung des
Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden
Bestimmung. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung
entsprechend geboten, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen, da
der mit dem Umfang des durchzuführenden Berufungsverfahrens verbundene
Verwaltungsaufwand nicht mehr verhältnismäßig ist. Der Grundsatz
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steht dem nicht entgegen. Durch
die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche Abgabenanspruch
als solches nicht "vernichtet", sondern es wird lediglich - wegen
Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber dem Berufungswerber
verzichtet (vgl. UFS 2. April 2008, RV/0568-G/06).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1037-L/07
- Stammnummer
- 39884
- Gültig
- 18.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF