Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3775-W/08
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Anspruches auf Familienbeihilfe setzt Feststellungen über den tatsächlichen Wohnsitz bzw. eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3775-W/08vom 18.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., K.Gassexy, vom 30. Mai
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vom 8. Mai 2008
betreffend die Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. November 2003
bis 31. Oktober 2005 entschieden:
Der angefochtene Bescheid und
die Berufungsvorentscheidung betreffend die Abweisung des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. November 2003 bis
zum 31. Oktober 2005 werden gemäß
§ 289 Abs 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr. 1961/194 idgF unter Zurückverweisung
der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Sozialarbeiter, er beantragte
am 27. November 2007 für den Zeitraum 12. November 2003 bis 25. Oktober
2005 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter E., geboren am
vv.xx.aa.. Bisher hatte seine geschiedene Ehefrau, F. D., die Familienbeihife
für E. bezogen.
Nach einer schriftlichen Sachverhaltsdarstellung des Bw.
vom 22. November 2007 habe seine Tochter bis 5. November 2003 bei ihrer Mutter,
F. D., gewohnt. Wegen eines Streites mit ihrer Mutter verließ E. diese
Wohnung und zog in die G.Gasse f.d., in die Wohnung der damaligen
Lebensgefährtin des Bw., Frau V. K. Diese lebte dort mit ihrem behinderten
Kind. An der besagten Adresse habe E. laut polizeilicher Meldung auch ihren
Hauptwohnsitz gehabt. Die kleine Wohnung und Spannungen mit der
Lebensgefährtin hätten letztlich die Tochter des Bw. dazu bewegt, bei
ihrem Vater in der Wohnung in der K.Gassexy, zu leben ohne jedoch dort jemals
polizeilich gemeldet gewesen zu sein.
E. sei in der G.Gasse f.d. polizeilich gemeldet gewesen, um
bessere Voraussetzungen für den Erhalt einer Gemeindewohnung zu haben. Der
Bw. sei in der Zeit vom 6. November 2003 bis zum 25. Oktober 2005 für den
täglichen Bedarf (Essen usw) seiner Tochter aufgekommen und habe sie
monatlich zusätzlich mit einem Betrag in Höhe von 240,00 €
finanziell unterstützt.
Aus diesem Grund sei ihm und nicht seiner geschiedenen
Ehegattin für den Streitzeitraum die Familienbeihilfe zuzuerkennen
gewesen.
Seit dem 25. Oktober 2005 hat E. in K., J.Gasse, eine
eigene Wohnung und ist dort polizeilich hauptgemeldet.
Das für die Kindesmutter zuständige Finanzamt
übermittelte am 5. März 2008 eine schriftliche Mitteilung von E., nach
der sie im Streitzeitraum bei Frau V. K L. ibich, G.Gasse f.d., L., polizeilich
gemeldet gewesen wäre. Auf Grund ihres damals schlechten psychischen
Zustandes habe sie keine selbständigen Entscheidungen treffen können
und sei deshalb in psychiatrischer Behandlung gewesen.
E. hätte als sie bei ihrer Mutter in der D.Gasse, L.,
gemeldet war, bereits einen Vormerkschein für eine Gemeindewohnung gehabt.
Der Bw. habe sie jedoch gedrängt, sich auf die Adresse seiner damaligen
Lebensgefährtin umzumelden, ohne dass E. dort tatsächlich wohnen
sollte. Die besagte Wohnung mit einer Wohnnutzfläche im Ausmaß von 50
m² sollte seiner Tochter ermöglichen, rascher eine Gemeindewohnung zu
bekommen. Mit dem Bw. habe zu keiner Zeit ein gemeinsamer Haushalt bestanden.
Seine Unterhaltszahlungen für die Tochter an ihre Mutter hätten
größtenteils staatlich vorfinanziert werden müssen, ihre Mutter
könne dies belegen, zumal sie für ihre Tochter immer den
Großteil der Lebenshaltungskosten (Kleidung, Essen etc.) übernommen,
überdies zur Gänze die mehrjährigen Therapiekosten getragen und
E. die Familienbeihilfe überlassen hätte. Insofern sei der Vorwurf,
sie hätte zu Unrecht die Familienbeihilfe erhalten, nicht korrekt gewesen.
Dass E. in der G.Gasse niemals wohnhaft gewesen wäre, könnten mehrere
Personen bezeugen. Der Antrag des Bw. sei zurückzuweisen, da er zu keiner
Zeit mehr finanziellen Aufwand für seine Tochter getragen habe als ihre
Mutter, die den gesamten Unterhalt bezahlt hätte. Der Bw. würde das
Geld für sich verwenden und wäre die Beihilfe dadurch zweckentfremdet
worden. Dem Bw. würde zurzeit sein Gehalt wegen Nichtleistens von
Unterhaltszahlungen an seine Kinder gepfändet werden und bestehe die
Vermutung, dass er auf irgendeine Weise versucht, zu Geld zu gelangen.
Im Abweisungsbescheid vom 8. Mai 2008 führte das
Finanzamt aus, dass gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 Personen Anspruch
auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt sei. Da im konkreten Fall das für
Familienbeihilfenangelegenheiten zuständige Finanzamt der Kindesmutter im
strittigen Zeitraum einen Familienbeihilfenanspruch für E. festgestellt
habe, sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung richtet sich der Bw.
gegen die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes und
die unrichtige rechtliche Beurteilung. Verfahrensmängel würden
vorliegen, weil ihm das dem Abweisungsbescheid zu Grunde gelegte
Ermittlungsergebnis nicht übermittelt worden wäre und ihm dadurch
keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre. Der Sachverhalt
sei unrichtig ermittelt worden, da im Ergebnis die Abgabenbehörde erster
Instanz nicht festgestellt habe, dass dem Bw. der Familienbeihilfenanspruch
zugestanden wäre. Der Bw. brachte erneut vor, im Streitzeitraum mit seiner
Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben und ihr zusätzlich zur
Finanzierung des Essens und teilweise der Kosten für das Auto seiner
Tochter 240,00 € monatlich bezahlt habe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Oktober 2008 als unbegründet ab und verwies
auf die Begründung im Abweisungsbescheid vom 8. Mai 2008. Weiters
führte die Abgabenbehörde aus, dass der Bw. in seiner Berufung
lediglich die Gründe jedoch keine Nachweise dargelegt habe, weshalb ihm der
Beihilfenanspruch zugestanden wäre. Insofern sei der behauptete Anspruch
nicht feststellbar gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt stützt den gegenständlichen
Abweisungsbescheid vom 8. Mai 2008 auf den Umstand, dass die für die
Familienbeihilfenangelegenheiten zuständige Abgabenbehörde erster
Instanz der Kindesmutter von E. den Anspruch auf Familienbeihilfe zuerkannt
hatte.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt außerdem aus, dass der Bw. keinerlei Nachweise für den von
ihm behaupteten Beihilfenanspruch vorgelegt habe.
Aus der Aktenlage geht hervor, dass die Tochter des Bw. im
strittigen Zeitraum nicht an der Adresse ihrer Mutter polizeilich gemeldet war,
sondern an der Adresse der ehemaligen Lebensgefährtin des Bw.
Dazu kommt, dass der Bw. schriftlich der
Abgabenbehörde mitgeteilt hat, aus Gründen der Erlangung einer
Gemeindewohnung die polizeiliche Meldung von E. bei seiner Lebensgefährtin
und ihrem Kind durchführen hat lassen, die Tochter jedoch nach einer Woche
den Haushalt seiner damaligen Lebensgefährtin verlassen habe und daraufhin
bei ihm in seiner Wohnung bis zum 25. Oktober 2005 gelebt habe.
Dem stehen die widersprüchlichen Angaben der Tochter
entgegen, die zwar zustimmt, polizeilich in der G.Gasse gemeldet gewesen zu
sein, jedoch bestreitet, dort bzw. mit ihrem Vater gemeinsam in seiner Wohnung
gelebt zu haben.
Der Wohnsitzbegriff im Steuerrecht ist weder auf eine
bestimmte rechtliche Form noch auf subjektive Absichtserklärungen
abgestellt, sondern knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge
an. Der Steuerpflichtige muss dabei die Wohnung unter objektiv erkennbaren
Umständen innehaben und für den eigenen Wohnbedarf tatsächlich
nützen können (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299).
Im Berufungsfall könnte auf Grund der vorliegenden
polizeilichen Meldung davon ausgegangen werden, dass die Tochter des Bw. im
Streitzeitraum nicht bei ihrer Mutter gewohnt hat.
Diese Schlussfolgerung kann jedoch aus der Sicht, dass
einer polizeilichen Meldung Indizcharakter zukommt, nicht allein durch den
Umstand, dass das für die Kindesmutter zuständige Finanzamt dieser den
Anspruch auf Familienbeihilfe zuerkannt hat, ohne weitere Ermittlungen als
falsch beurteilt werden.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat, obgleich E.
polizeilich bei der damaligen Lebensgefährtin des Bw. und nicht bei der
Mutter gemeldet war, keine konkreten Ermittlungshandlungen zur Frage der
behaupteten Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter durchgeführt, obwohl die
Tochter des Bw. im Schreiben vom 22. Februar 2008 mitteilte, es könnten
mehrere Personen bezeugen, dass sie niemals in der G.Gasse wohnhaft gewesen
wäre.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wo E. im strittigen
Zeitraum tatsächlich ihren Wohnsitz hatte, zumal die Beantwortung dieser
Frage entscheidend dafür ist, welcher Elternteil einen Anspruch auf
Familienbeihilfe hat. Eine Feststellung der fehlenden
Haushaltszugehörigkeit (vgl. § 2 Abs. 2 FLAG 1967) würde in der
Folge zu notwendigen Ermittlungen hinsichtlich der überwiegenden
Kostentragung und in weiterer Folge zur Beantwortung der Frage führen, wer
für den überwiegenden Unterhalt der Kosten von E. aufgekommen ist.
Diesfalls wären für die Feststellung des Anspruches auf
Familienbeihilfe ihre monatlichen Lebenshaltungskosten zu ermitteln und
festzustellen gewesen, in welchem Ausmaß beide Elternteile den
Unterhaltsbedarf der Tochter finanziell abgedeckt haben.
Aus all dem folgt, dass mangels jedweder konkreter
Ermittlungshandlungen zur Frage des tatsächlichen Wohnsitzes bzw. der
Haushaltszugehörigkeit der Tochter des Bw. die
verfahrensgegenständliche Sache nicht entscheidungsreif war.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder
als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, diese
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses
Bescheides befunden hat.
Für die Zurückverweisung spricht auch, dass es
nicht Aufgabe der Abgabenbehörde II. Instanz sein kann, umfangreiche
Ermittlungstätigkeiten erstmals durchzuführen und den vom Finanzamt
angenommenen Sachverhalt zu ergründen.
Ebenso sprechen Billigkeitsüberlegungen für die
Durchführung dieses Verfahrens durch die erste Instanz, da nach § 115
Abs. 2 BAO den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Rechte und rechtlichen
Interessen geltend zu machen. Diesem Gebot ist zunächst im Rahmen der
Bescheiderlassung in erster Instanz zu entsprechen. Es liegt daher auch im
Interesse des Bw., wenn eine Abklärung des Sachverhaltes bereits vor
Bescheiderlassung und nicht erst im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgt (vgl.
UFS 28.12.2007, RV/2050-W/04, u.v.a.).
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass die
Aussagekraft der bereits erwähnten schriftlichen Mitteilung von E. als
alleiniger Beweis für die Feststellung ihres tatsächlichen Wohnsitzes
schon deshalb nicht ausreicht, weil darin nicht bloß eine
Sachverhaltsdarstellung einer Zeugin erkennbar war, sondern auch ein Antrag, den
Anspruch des Bw. zurückzuweisen.
Wien, am 18.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3775-W/08
- Stammnummer
- 39881
- Gültig
- 18.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF