Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0545-F/08
Bedeutung des Datums eines Anerkennungsbescheides betreffend eine im Rahmen eines anderen Studiums abgelegte Prüfung für die Familienbeihilfengewährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0545-F/08vom 18.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vom 28. Juli 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26. Juni 2008 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
Februar 2008 bis Mai 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der am 31.10.1984 geborene Sohn
M der Berufungswerberin studierte ab dem Wintersemester 2004
Wirtschaftspädagogik. Ab dem Sommersemester 2007 nahm er parallel dazu ein
Studium der Betriebswirtschaft auf. Da die erste Diplomprüfung nicht
zeitgerecht abgelegt wurde, stellte das Finanzamt die Auszahlung der
Familienbeihilfe mit Ende Februar 2007 ein.
Im folgenden Jahr stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Wiederauszahlung der Familienbeihilfe ab
Februar 2008. M habe in diesem Monat nämlich im Rahmen des Diplomstudiums
Wirtschaftspädagogik die Prüfung "Rechnungswesen 1" abgelegt und ihre
Anrechnung auf das Studium der Betriebswirtschaft beantragt, womit er den 1.
Studienabschnitt aus Betriebswirtschaft abgeschlossen habe. Sobald der
Anerkennungsbeschluss vorliege, werde dieser nachgereicht werden.
Das Finanzamt erließ
einen Bescheid mit dem es den Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum
von Februar 2008 bis Mai 2008 abwies. In der Begründung wurde
erläutert, M habe den 1. Studienabschnitt der Studienrichtung
Betriebswirtschaft am 3. Juni 2008 abgeschlossen (Anm.: Dies ist das Datum des
Bescheides, mit dem die Universität Innsbruck die im Rahmen des
Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik abgelegte Prüfung "Externes
Rechnungswesen, 18.2.2008" für das Diplomstudium Betriebswirtschaft
anerkannte). Laut § 78 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 gelte im Falle
der Anrechnung die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und
positive Beurteilung. Hiebei handle es sich um eine gesetzliche Fiktion.
Für den Sektor der Familienbeihilfe bedeute dies, dass die Prüfung
erst mit bescheidmäßiger Bewilligung der Anrechnung als abgelegt
gelte.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte die Berufungswerberin aus, der für die Gewährung
der Familienbeihilfe maßgebliche Zeitpunkt sei der 18.2.2008, der Tag der
Prüfungsablegung. Ein Anerkennungsbescheid könne naturgemäß
erst nach Prüfungsablegung ergehen, dies dürfe aber nicht zum Nachteil
der anspruchsberechtigten Person ausgelegt werden. Für die
Familienbeihilfengewährung an ein neugeborenes Kind sei schließlich
auch das Geburtsdatum und nicht das Datum der Ausstellung der Geburtsurkunde
ausschlaggebend.
In seiner abweisenden
Berufungsvorentscheidung unterstrich das Finanzamt das schon bisher
Ausgeführte. M habe die 1. Diplomprüfung aus dem für die
Familienbeihilfe maßgebenden Studium Betriebswirtschaft nicht bereits am
18.2.2008, sondern - entsprechend der gesetzlichen Fiktion - erst am 3.6.2008
erfolgreich abgeschlossen. Verwiesen wurde zur näheren Erläuterung auf
die Entscheidung des UFS vom 17.10.2005, RV/0306-W/05.
Die Berufungswerberin stellte einen Antrag auf Entscheidung
über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Sie legte
eine Bestätigung des Leiters der Fakultät für Betriebswirtschaft
bei, wonach es auch aufgrund von Engpässen in der Abwicklung in der
Fakultät erst mittels Bescheides vom 3.6.2008 zur Anerkennung der
strittigen Prüfung gekommen sei. Tatsächlich habe der Student der
Betriebswirtschaft MD diese für die 1. Diplomprüfung erforderliche
Prüfung bereits am 18.2.2008 erfolgreich abgelegt, allerdings im Rahmen der
Studienrichtung Wirtschaftspädagogik.
Die Berufungswerberin führte aus, diese
Bestätigung besage eindeutig, dass als Termin für die positive
Prüfungsablegung der 18.2.2008 heranzuziehen sei. Sie wies auf die
Härte hin, die darin liege, der Willkür der Universität
ausgeliefert zu sein, was den Zeitpunkt der Bescheidausstellung betreffe. Sie
berief sich im Weiteren auf ein Gespräch mit dem Ombudsmann, der ihre
Meinung teile und in den geschilderten Umständen eine Rechtsunsicherheit
sehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betreffend die Rechtsgrundlagen des
Familienlastenausgleichs- und Studienförderungsgesetzes wird auf die
Darstellung im Abweisungsbescheid des Finanzamtes verwiesen.
§ 78 Universitätsgesetz 2002 idgF lautet:
"Anerkennung
von Prüfungen"
(1)
Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer
anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer
Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an
anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine
Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären
Charakters abgelegt haben,
sind
auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die
studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ
bescheidmäßig
anzuerkennen
, soweit
sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an
einer inländischen Universität oder an einer Universität der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für
ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren
Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität
jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur
geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum
generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der
Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität
abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
.............
(6)
Die
Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive
Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen
Prüfung
in dem
Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
..........
(8)
Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von §
73 AVG
spätestens
zwei Monate
nach
Einlangen des Antrages
bescheidmäßig zu entscheiden."
Der Unabhängige
Finanzsenat nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Prüfung aus
Rechnungswesen 1 wurde von MD im Rahmen des Studiums Wirtschaftspädagogik
am 18.2.2008 positiv abgelegt. Der Antrag auf Anerkennung der Prüfung
für das Diplomstudium der Studienrichtung Betriebswirtschaft, welches das
für die Familienbeihilfe maßgebende Studium ist, wurde laut Aktenlage
am 27.5.2008 gestellt. Am
3.6.2008 erging der Anerkennungsbescheid
der Universität Innsbruck.
Wie aus § 78 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002
ersichtlich ist (siehe Gesetzestext oben), gilt im Falle der Anrechnung die
Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive
Beurteilung. Der Gesetzgeber fingiert also, dass der Student im Zeitpunkt der
Erlassung des Bescheides, mit dem die Anrechnung bewilligt wurde, zur
Prüfung angetreten ist und diese auch bestanden hat.
Insofern ist das von der
Berufungswerberin genannte Beispiel mit dem Geburtsdatum bzw. Datum der
Geburtsurkunde eines neugeborenen Kindes im Streitfall nicht zielführend:
Hier kommt die schon vielfach erwähnte
gesetzliche Fiktion, wonach im Hinblick
auf den Zeitpunkt der Prüfungsablegung eben
nicht das tatsächliche
Prüfungsdatum ausschlaggebend ist, zum Tragen.
Zum besseren Verständnis
wird ausgeführt: Entscheidend ist das Datum der Erbringung sämtlicher
Voraussetzungen für die Absolvierung der Diplomprüfung, dh also der
Termin, mit dem die letzte Voraussetzung
für die Ablegung der Diplomprüfung
erbracht wurde. Dies ist im Streitfall
nicht durch die tatsächliche Prüfungsablegung geschehen, sondern durch
die bescheidmäßige Anrechnung und
Anerkennung der Prüfung. Da diese zunächst für ein
anderes, nämlich das Wirtschaftspädagogikstudium abgelegt wurde, war
ihre Gleichwertigkeit für das Betriebswirtschaftsstudium einer
Nachprüfung und Beurteilung durch Bescheid zu unterziehen (vgl. UFS
RV/1112-W/04 vom 24.10.2005).
Wenn die Berufungswerberin auf
die Unbilligkeit hinweist, die darin liege, hinsichtlich Zeitpunkt der Erlassung
des Anerkennungsbescheides der Willkür der Universität ausgeliefert zu
sein, ist ihr zu entgegnen: Nach § 78 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002
(siehe Gesetzestext oben) ist über Anerkennungsanträge in der kurzen
Frist von zwei Monaten zu entscheiden. Der Gesetzgeber wollte dadurch
offensichtlich Härten, die sich aus einer verspäteten
Bescheiderlassung ergeben könnten, vermeiden. Im Streitfall wurde der
Anrechnungsbescheid vom 3.6.2008 nahezu
unmittelbar nach Antragstellung
(27.5.2008) erlassen. Die
Universität ist somit ihrem Gesetzesauftrag gemäß
§ 78 Abs.
8 Universitätsgesetz 2002 jedenfalls nachgekommen.
Dass der ausschlaggebende
Bescheid erst im Juni 2008 erging, ist nach dem Ausgeführten auf die
späte Antragstellung (ein entsprechender Antrag hätte bereits
frühestens am 18.2.2008 gestellt werden können), nicht aber auf ein
Versäumnis oder Verschulden der zuständigen Universitätsstellen
zurückzuführen.
Insgesamt gilt die 1.
Diplomprüfung (der erste Studienabschnitt) aus dem Studium der
Betriebswirtschaft mit 3.6.2008 als abgelegt. Somit entspricht der Bescheid des
Finanzamtes hinsichtlich Familienbeihilfenanspruch den geltenden gesetzlichen
Vorschriften und es war wie im Spruch zu entscheiden.
Feldkirch,
am 18. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 78 Abs. 1 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 78 Abs. 6 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 78 Abs. 8 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0545-F/08
- Stammnummer
- 39875
- Gültig
- 18.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF