Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0543-S/08
Vermietung einer Ferienlodge mit Privatverwendung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0543-S/08vom 17.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW., GBAdresse, vertreten durch A-B-T
Treuhand Mag. Grubhofer & Partner WP u. StB GmbH, 5020 Salzburg,
Mildenburggasse 6a, vom 8. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes St.
Johann Tamsweg Zell am See vom 18. Juni 2008 betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für das zweite, dritte und vierte Quartal 2007
sowie das erste Quartal 2008 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 17. September 2007 beantragte die aus dem BW
und seiner Gattin bestehende Miteigentümergemeinschaft durch ihren
ausgewiesenen Vertreter die Zuerkennung einer Steuernummer sowie einer
UID-Nummer für die Miteigentümergemeinschaft, die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielen würde. Diesem Antrag war ein Fragebogen
zur Eröffnung des Unternehmens beigelegt, in dem die BW ausführte,
dass sie ein Haus in A vermiete. Diesem Fragebogen war eine ausführliche
Fragebeantwortung zu dem Gebäude beigelegt.
Im März 2008 führte das FA eine
Außenprüfung betreffend die Umsatzsteuer für die Zeiträume
04/2007 bis 12/2007 durch. Im Zuge dieser Umsatzsteuerprüfung führte
das FA eine Besichtigung des vermieteten Objektes durch und stellte dabei fest,
dass es sich um eine Ferienlodge in einem Hotelprojekt in A handle. Diese Lodge
sei im Zeitpunkt der Besichtigung von den Vermietern selbst bewohnt worden. Sie
weise ca. 10 Gästebetten auf und sei zum damaligen Zeitpunkt weitgehend
eingerichtet gewesen.
Im Zuge der Außenprüfung legte die BW
umfangreiche Unterlagen, zur Finanzierung dieses Objektes vor und
erläuterte die näheren Umstände der geplanten Vermietung. Dazu
übermittelte die BW eine detaillierte Prognoserechnung, in der dargestellt
wurde, dass die BW nach ca. acht Jahren erstmals positive Ergebnisse
erwirtschaften würde und einen Gesamtüberschuss binnen 16 Jahren
erzielen würde. In dieser Prognose ging die BW von einer Auslastung der
Lodge von im Durchschnitt 15 Wochen pro Jahr aus, den durchschnittlichen
wöchentlichen Mietertrag für diese Ferienlodge nahm die BW mit ca.
€ 2.400,00 an.
Weiters gab die BW detaillierte Auskünfte
darüber, wie die entsprechende Lodge beworben bzw. vermietet werden solle.
Die BW führte auch aus, dass eine private Nutzung der Lodge für den
Zeitraum von ca. 3 - 4 Wochen pro Jahr geplant sei.
Mit Bericht vom 18. Juni 2008 schloss das FA diese
Prüfung ab und führte darin im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt
der Errichtung dieses Ferienhauses die Absicht künftiger Vermietung nicht
erkennbar bzw. nicht dokumentiert und auch nicht objektiv nachweisbar gewesen
sei. Es seien weder bindende Vereinbarungen noch sonstige, über die
Absichtserklärung hinausgehende Umstände vorgelegen, die auf eine
ernsthafte Absicht künftiger Vermietungen schließen ließen. Bei
dem vorgelegten Agency Agreement mit einem britischen Agenturunternehmen handle
es sich um ein Unternehmen, das den Errichtern jener Hotelanlage zu der auch die
Lodge der BW gehöre nahestehe. Im Internet würde die BW nicht als
Unternehmer mit eigener Internetseite auftreten.
Zudem handle es sich bei der gegenständlichen
Tätigkeit um eine kleine Vermietung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO. Bei
derartigen Betätigungen liege Liebhaberei so lange vor, als nicht in einem
absehbaren Zeitraum von 20 Jahren ab der entgeltlichen Überlastung,
höchstens jedoch binnen 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten vorliege. Die vorgelegte Prognoserechnung erscheine hinsichtlich
der Auslastung von 15 Wochen mit einem durchschnittlichen Vermietungspreis von
€ 2.400,00 brutto pro Woche nicht realistisch. Für die als Zielgruppe
angesprochenen Familien mit Kindern sei ein Vermietungspreis von mindestens
€ 2.400,00 brutto zu hoch. Dementsprechend werde das Haus aller Voraussicht
nach um diesen Preis nur für einzelne Wochen pro Jahr an
finanzkräftige Mieter vermietet werden können. Dafür erscheine
ein Preis von durchschnittlich € 1.500,00 pro Woche realistisch.
Die vorgelegte Prognoserechnung beinhalte keine AfA
für die Einrichtung und keine Mietausfallskomponente (Mietausfall durch
Mieterwechsel, Leerstehungen). Es entspreche der Erfahrung, dass diese
Mietausfallskomponente mit etwa 3-4% der Mietzinse zu berücksichtigen sei.
Zudem seien hohe Verwaltungskosten für die An- und Rückreise der in
Großbritannien lebenden BW wahrscheinlich, wobei die steigenden
Treibstoffpreise und die damit verbundene Erhöhung des Preises der
Flugtickets nicht außer Acht gelassen werden dürften. Auf Grund der
adaptierten Prognoserechnung durch die Betriebsprüfung ergebe sich ein
Gesamtverlust von € 162.500,00, weswegen das Vorliegen einer
Einkunftsquelle zu verneinen sei.
Das FA folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers
und erließ in weiterer Folge Umsatzsteuerfestsetzungen für das 2.
Quartal 2007, das 3. Quartal 2007, das 4. Quartal 2007 sowie das 1. Quartal 2008
in dem die von der BW angeführten Guthaben aus
Vorsteuerüberhängen nicht berücksichtigt und die
Umsatzsteuerfestsetzungen jeweils mit € 0,00 durchgeführt wurden.
Gegen diese Bescheide erhob die BW durch ihren
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte darin im
Wesentlichen aus, dass bereits im Jahr 2006 eine Vermietungsabsicht bestanden
habe, was sich aus den in weiterer Folge vorgelegten Vereinbarungen zwischen der
Betreiberin des Hotelprojektes in A und den Miteigentümern darlegen
ließ.
Zudem sei das Haus speziell für den Vermietungsmarkt
ausgestattet, besonders sei das Erfordernis für Schlafmöglichkeiten
für mehrere Erwachsene und Kinder vorgesehen, sodass sich zwei oder mehrere
Familien diese Kosten teilen könnten. Dabei sei das Haus nach den
Plänen der BW - insbesondere im Hinblick auf die Vermietung an Familien -
geplant worden.
Weiters legte die BW Unterlagen dazu vor, dass bei der
britischen Agentur mehrfach urgiert worden sei, mit der Bewerbung und
Vermarktung des Objektes bereits in der Wintersaison 2007/2008 zu beginnen.
Letztlich führte die BW ausführlich aus, weswegen sie sich entschieden
habe, die Vermarktung des Hauses in Zukunft nicht mehr durch diese Agentur
durchführen zu lassen, sondern diese Vermarktung selbst durchzuführen
und legte Schriftverkehr dazu vor, wie der Internetauftritt gestaltet werden
sollte. Zudem legte die BW Unterlagen zu ihrem Finanzierungsmodell vor.
Zu den Ausführungen des FA, dass die angenommenen
durchschnittlichen Bruttomieten von € 2.400,00 pro Woche nicht realistisch
seien, führte die BW aus, dass sie deswegen diese Investition getätigt
habe, da sie eine Nachfrage nach höherpreisigen Vermietungen im
Winterbereich erkannt habe. In den Schweizer oder Französchen Alpen
betrügen die Mietpreise für Häuser in dieser Ausstattung, in
welchen zwei oder mehr Familien übernachten könnten üblicherweise
mehr als € 10.000,00 pro Woche. Weiters führte die BW aus, dass sie
sehr wohl eine AfA für die Einrichtung in Höhe von 10% der Einrichtung
von € 40.000,00 berücksichtigt habe. Auch Reparaturen und
Instandhaltungen seien nicht außer Ansatz gelassen worden, sondern sehr
wohl in der Prognoserechnung berücksichtigt worden. Wenn das FA
anführe, dass die Kosten für Flugtickets außer Acht gelassen
worden seien, so sei dazu anzuführen, dass die BW einen dauerhaft
ansässigen Manager in dem Haus habe, sodass alle Gästeangelegenheiten
von dieser Person geregelt werden würden. Es bestünden keine
Notwendigkeiten nach A zu kommen, außer um dort selbst Urlaub zu machen.
Darauf legte das FA die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht führte das FA ergänzend zur
bisherigen Argumentation an, dass bis jetzt noch nicht berücksichtigt
worden sei, dass die Familie der Berufungswerber ca. 4 Wochen pro Jahr im
gegenständlichen Mietobjekt wohnen wolle. Bei einer Vermietung des Hauses
von 15 Wochen im Jahr und einer Eigennutzung von 4 Wochen im Jahr ergebe sich
ein Benützungszeitraum von nur 21 Wochen im Jahr, wobei die Vermietung 79%
und die Eigennutzung 21 % betrage. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften, die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Aufwendungen und Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung eines Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgten, dürften nicht abgezogen werden. Gemäß
§ 12 Abs.
2 Z. 2 lit. a UStG 1994 würden Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht
als für das Unternehmen ausgeführt gelten, wenn deren Entgelte
überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 EStG seien. Rechtliche Gestaltungen, die darauf
abzielten, Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushalt und Unterhalt in
das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden,
hätten steuerlich unbeachtlich zu bleiben. Das Abzugsverbot bestehe
unabhängig vom Vorliegen außersteuerlicher Gründe für die
gewählte rechtliche Gestaltung. Entscheidend sei lediglich, dass der
Steuerpflichtige einen Aufwand geltend machen möchte, der mit der
Befriedigung seines Wohnbedürfnisses oder mit dem Wohnbedürfnis seiner
Familienangehörigen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehe. Gerade bei
Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen
könnten, müsse steuerlich ein strenger Maßstab angelegt werden.
Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen
beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen ließen, sei entsprechend dem
Aufteilungsverbot der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Dieses steuerliche
Aufteilungsverbot verhindere, dass Kosten der Lebensführung, die berufliche
oder betriebliche Anknüpfungspunkte aufwiesen, zumindest anteilig
Betriebsausgaben darstellten und somit auch zum Vorsteuerabzug berechtigten.
Diese Aussage treffe auch der VwGH im Erkenntnis vom 24.10.2002, Zl. 99/15/0147,
in dem festgehalten werde, dass die private Nutzung einer vom
Beschwerdeführer betrieblich bzw. beruflich verwendeten Wohnung im
Ausmaß von 19% nach dem Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a
EStG dazu geführt habe, dass die gesamte Wohnung zum Privatvermögen
zähle, sodass die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht
werden könnten.
Im Erörterungstermin vom 20. Februar 2009 führte
der Vertreter des FA ergänzend aus, dass ein elektronischer Aktenvermerk
vom 8. Februar 2008 betreffend eine Rückzahlungssperre vorliege, wonach
nach den Ausführungen des Steuerberaters des BW das Guthaben nicht zu Recht
bestünde, sowie ein weiterer elektronischer Aktenvermerk aus dem Bp 2000
vom 14. Februar 2008 wonach die Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim BW
fraglich sei und sogar vom steuerlichen Vertreter anlässlich eines
Telefonates Bedenken dazu geäußert worden wären.
Dazu wurde von Seiten des steuerlichen Vertreters des BW
ausgeführt, dass ein tatsächlich statt gefundenes Telefonat mit dem FA
Zell/See offenbar missverstanden worden sei. Die Aussage des steuerlichen
Vertreters sei damals in die Richtung gegangen, dass der BW selbst die
Umsatzsteuer-Voranmeldung über das Internet erstellt habe, und die Zahlen
dem steuerlichen Vertreter bei der Rückfrage des FA noch nicht bekannt
gewesen seien.
Von Seiten des Vertreters des FA wurde darüber hinaus
ein Belegungsplan für die in Frage stehende Loge der Anlage B vorgelegt.
Aus dieser Aufstellung sei ersichtlich, dass die BW Weihnachten 2008 bzw.
Februar 2009 dieses Gebäude für jeweils eine Woche selbst verwendet
hätten.
Der Vertreter der BW legte Umsatzaufstellungen nach Wochen
gegliedert für das Jahr 2008 und 2009 vor.
Diskutiert wurde von den Parteien das Vorliegen der
Vermietungsabsicht, die Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle, sowie als
wesentlicher strittiger Punkt, die Frage ob es sich bei diesem Wirtschaftsgut,
wie vom FA in der Vorlage dargestellt um ein Wirtschaftsgut zur Deckung des
persönlichen Wohnbedürfnisses handelt, bei dem das Aufteilungsverbot
durch einen Vorsteuerabzug trotz der vorliegenden Verwendung für
Vermietungszwecke zur Gänze ausschließt.
Diesbezüglich wurde vom FA auf diverse beigelegte
Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse verwiesen.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt
gründet sich auf den Inhalt der Verwaltungsakten, sowie das ergänzende
Vorbringen der BW im gegenständlichen Verfahren, das auf der
Sachverhaltsebene von den Parteien des Verfahrens nach Durchführung des
Erörterungstermines unbestritten ist.
Die BW erwarb im Jahr 2007 ein unbebautes Grundstück
in A und errichtete darauf in weiterer Folge eine Ferienlodge im Rahmen eines
größeren Ferienprojektes. Diese Lodge ist mit 5 Schlafzimmern zu je 2
Betten ausgestattet, darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere
Kinderbetten in diesem Gebäude unterzubringen. Die BW beabsichtigte von
Anfang an diese Lodge zum Zwecke der Vermietung anzuschaffen bzw. herstellen zu
lassen und hat diese Absicht durch entsprechend zielgerichtete Maßnahmen
von Beginn der Errichtung des Gebäudes an auch umgesetzt. Die BW hatte
für die Vermarktung der Lodge ursprünglich eine englische Agentur
beauftragt, in weiterer Folge jedoch diesen Vertrag unter anderem aus
Kostengründen wieder gekündigt und vermarktet die Lodge nun selbst
über das Internet.
Dies ergibt sich aus den von der BW in dem dem
gegenständlichen Verfahren vorgelagerten Außenprüfungsverfahren
vorgelegten Unterlagen. Aus diesen Unterlagen ist unter anderem auch deutlich
ersichtlich, welche Vermarktungsüberlegungen die BW angestellt hat und dass
es wirtschaftliche Gründe waren, die die BW letztlich für einen
Direktvertrieb der Lodge im Internet bewogen haben.
Dabei steht das Gebäude für zumindest 48 Wochen
für Zwecke der Vermietung zur Verfügung. Für einen Zeitraum von
bis zu 4 Wochen ist eine Privatnutzung dieser Lodge geplant. Dabei hat sich die
BW offenbar wie andere Gäste auch im Rahmen einer "Buchung" dieser Woche zu
bewegen. Das Gebäude wurde im Jahr 2007 errichtet und im Dezember 2007
fertiggestellt. Im Jahr 2007 erfolgte keine Vermietung und auch keine
Privatnutzung durch die BW, im Jahr 2008 erfolgte die Vermietung ab Februar, die
BW nutzte die Lodge im vierten Quartal (Weihnachten) für eine Woche.
Die geplante Privatnutzung wurde von der BW von Anbeginn an
erklärt. Unterlagen über die Vermietung wurden von der BW im
Prüfungsverfahren, Unterlagen über die konkrete Privatnutzung der
Lodge wurden vom FA im Erörterungstermin vorgelegt.
Das Geschäftsmodell der BW geht von einer ca. 30%igen
Auslastung (15 Wochen) dieser Lodge über ein Jahr aus. Dabei wurden
detaillierte Überlegungen dazu getroffen, welche Preise in welchen
Vermietungswochen erreicht werden könnten und welche Auslastungen in den
verschiedenen, unterschiedlich ausgepreisten Zeiträumen, zu erwarten sind.
Die Verwaltung vor Ort wird durch eine ortsansässige Managerin in der
Ferienanlage durchgeführt.
Die erwartete Miete pro Woche beträgt zwischen netto
€ 4.050,00 bis zu netto € 1.016,00. Die mit der Vermietung in
Zusammenhang stehenden Kosten sind detailliert und - soweit in einer Planung
möglich - vollständig aufgeführt.
Diese Unterlagen legte die BW bereits im
Prüfungsverfahren vor.
Die detailierte Umsatzprognose für 2008
überschritt die BW um 30% (rd. € 13.000,00 statt
€ 10.000,00) Die Auslastungsprognose für 2008 und - soweit
ersichtlich - auch für 2009 überschritt die BW ebenfalls
deutlich.
Dies ergibt sich aus den von der BW im
Erörterungstermin vorgelegten Unterlagen.
Zu den einzelnen, vom FA im erstinstanzlichen Verfahren
angesprochenen Gründen den VorSt Abzug für die
streitgegenständlichen Voranmeldungszeiträume zu versagen bzw. die
Unternehmereigenschaft der BW in Zweifel zu ziehen darf Folgendes
ausgeführt werden:
1. Fehlen einer
Vermietungsabsicht:
Die vom FA im erstinstanzlichen Verfahren angesprochenen
Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vermietungsabsicht sind aus Sicht des UFS von
Anfang an auf Grund der von der BW im Verfahren vorgelegten Unterlagen
unbegründet gewesen. Für die Annahme des FA, dass die aus den beiden
Ehegatten bestehende Miteigentümergemeinschaft diese Lodge mit mindestens
10 Schlafgelegenheiten nur für den Eigenbedarf nutzen wollte, gibt es
keinen Hinweis, abgesehen davon, dass diese Annahme aufgrund der
Größe dieser Lodge und den Raumbedarf der beiden Ehegatten eher
unwahrscheinlich anmutet.
Die BW plante nach dem derzeitigen Verfahrensstand
nachvollziehbar von Beginn an ernsthaft und professionell eine Vermietung dieser
Ferienlodge.
Daran besteht für den UFS trotz Vorlage der
elektronischen Aktenvermerke durch das FA im Erörterungstermin kein
Zweifel. Die Darstellung des steuerlichen Vertreters im Erörterungstermin
über den Inhalt der Telefonate erscheint unter Berücksichtigung des
Verfahrensablaufes schlüssig. Isoliert betrachtet und ohne Zusammenhang mit
dem sonstigen Inhalt des Telefonates und des gegenständlichen Verfahrens
können derartige Aussagen leicht zu den offenbar auch in diesem Verfahren
aufgetretenen Missverständnissen führen.
2. Kleine Vermietung im
Sinn des §1 Abs. 2 Z.3 LVO / Liebhabereivermutung:
Dem FA ist darin zuzustimmen, dass eine Vermietung eines
Gebäudes vorliegt, die sich als "kleine Vermietung" im Sinne des §1
Abs. 2 Z.3 LVO darstellt. Bei derartigen Vermietungen besteht die widerlegbare
Vermutung, dass keine Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988
vorliegt.
Gemäß
§ 6 LVO ist Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2
LVO denkbar. Gelangte man also im gegenständlichen Verfahren dazu, dass
einkommensteuerlich Liebhaberei vorliegt, hätte dies die Konsequenz, dass
umsatzsteuerlich die Unternehmereigenschaft der BW zu verneinen
wäre.
Bei derartigen Formen der entgeltlichen
Gebäudeüberlassung kann die Vermutung der Liebhaberei nach
Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein, wenn in einem
absehbaren Zeitraum ein Gesamtüberschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten erwirtschaftet wird.
Das FA stellte nun die Ertragsfähigkeit der
gegenständlichen Vermietung in Frage, da insbesondere die Mieteinnahmen
überhöht erscheinen würden, weswegen - im Zusammenhang mit
anderen vom FA angeführten Punkten wie zB dem Fehlen der AfA für die
Einrichtung und hoher Reisekosten - das Vorliegen einer Einkunftsquelle verneint
wurde.
Abgesehen davon, dass das FA in dieser Berechnung
sachverhaltswidrig davon ausging, dass bestimmte Kosten (AfA für die
Einrichtung) von der BW nicht berücksichtigt worden wären, bzw. die BW
im Verfahren hinsichtlich der Reisekosten der BW für die Verwaltung der
Anlage bereits dargetan hatte, dass die Verwaltung vor Ort durch eine eigene
Managerin der Ferienanlage erfolgen würde, ist dazu auszuführen, dass
die BW eine höchst detaillierte und professionell erstellte
Prognoserechnung vorgelegt hat, die - wie sich dies zumindest nach dem ersten
Jahr der Vermietung darstellt - eher an der Untergrenze der erzielbaren
Einnahmen orientiert war. Diese Prognoserechnung weist nach acht Jahren Gewinne
und nach 15 Jahren einen Gesamtüberschuss aus. Aus den vom steuerlichen
Vertreter der BW vorgelegten Umsatzzahlen sowie der Belegungswochen zeigt sich,
dass die Überlegungen der BW zumindest realistisch, wenn nicht eher
vorsichtig geschätzt waren. Bei einer derartigen Ausgangslage hat der UFS
keine Bedenken, diese Prognoserechnung der Überlegung ob eine
Einkunftsquelle im gegenständlichen Fall vorliegen könnte zu Grunde zu
legen. Dass diese Vermutung des Vorliegens einer Einkunftsquelle die
Unsicherheit jeder langfristigen Prognose trägt, ergibt sich aus der Natur
der Sache.
Auf Grund dieser Prognoserechnung hat die
verfahrensgegenständliche Vermietung im Sinn des § 1 Abs. 2 der
Liebhabereiverordnung nach Ansicht des UFS die Vermutung für sich, dass
voraussichtlich eine Einkunftsquelle aus dieser Vermietung vorliegen wird.
Liegt aber ertragsteuerlich voraussichtlich eine
Einkunftsquelle vor, so hat dies für das gegenständliche Verfahren zur
Folge, dass auch die Unternehmereigenschaft der BW im umsatzsteuerlichen Sinn
voraussichtlich gegeben sein wird. Damit steht der BW aber unter dem Aspekt,
dass die Liebhabereivermutung dieser Vermietung durch die Prognoserechnung
widerlegt wurde, ein VorSt Abzug aus den unternehmerischen Investitionen ebenso
zu, wie die Umsätze aus dieser Tätigkeit der Umsatzsteuer zu
unterziehen sind.
3. Aufwendungen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG / Befriedigung eines privaten
Wohnbedürfnisses:
Ausführlich erstmals im Vorlagebericht formuliert,
argumentiert das FA noch mit einer weiteren Überlegung und stellt die
Anschaffung der gegenständlichen Lodge und in weiterer Folge deren
Vermietung als nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs.
1 Z. 1 EStG dar, die gemäß
§ 12 Abs. 2 Z. 2 lit.a UStG als nicht
für das Unternehmen ausgeführt gelten würden, da die BW dieses
Gebäude zu mehr als 20% privat nutzen würden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht bei den
einzelnen Einkünften abgezogen werden. Derartige Aufwendungen umfassen
unzweifelhaft auch Aufwendungen für die Wohnung des
Steuerpflichtigen.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z. 2 lit.a UStG 1994
gelten Lieferungen, sonstige Leistungen ... nicht für das Unternehmen
ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen
Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs.1 Z. 1 bis 5 EStG 1988
sind.
Das FA argumentiert im Wesentlichen dahingehend, dass sich
bei einer Vermietung des Gebäudes von 15 Wochen im Jahr und einer
Eigennutzung von 4 Wochen im Jahr ein Benützungszeitraum von nur 21 Wochen
im Jahr ergebe, wobei die Vermietung 79% und die Eigennutzung 21 % betrage und
bezieht sich dazu auf ein VwGH Erkenntnis, in dem die
Betriebsvermögenseigenschaft der Wohnung eines Dozenten und Konsulenten,
die dieser anlässlich seiner Aufenthalte am Ort der Tätigkeit
beruflich (als Unterkunft) verwendete und die teilweise auch seiner an diesem
Ort studierenden Tochter zur Verfügung stand.
Das FA führt weiters aus, dass rechtliche
Gestaltungen, die darauf abzielten, Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
Haushalt und Unterhalt in das äußere Erscheinungsbild von
Einkünften zu kleiden, steuerlich unbeachtlich zu bleiben hätten. Das
Abzugsverbot bestehe unabhängig vom Vorliegen außersteuerlicher
Gründe für die gewählte rechtliche Gestaltung. Entscheidend sei
lediglich, dass der Steuerpflichtige einen Aufwand geltend machen möchte,
der mit der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses oder mit dem
Wohnbedürfnis seiner Familienangehörigen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehe. Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen könnten, müsse steuerlich ein strenger
Maßstab angelegt werden. Soweit sich Aufwendungen für die
Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen
ließen, sei entsprechend dem Aufteilungsverbot der gesamte Betrag nicht
abzugsfähig. Dieses steuerliche Aufteilungsverbot verhindere, dass Kosten
der Lebensführung, die berufliche oder betriebliche Anknüpfungspunkte
aufwiesen, zumindest anteilig Betriebsausgaben darstellten und somit auch zum
Vorsteuerabzug berechtigten.
Aus Sicht des UFS geht diese Überlegung aus mehreren
Gründen am gegenständlichen Sachverhalt vorbei.
In dem vom FA im Vorlagebericht zitierten VwGH Erkenntnis
war die Frage zu klären, ob eine Wohnung zum Anlagevermögen eines
Betriebes zu zählen ist und die Kosten, die dieses Wirtschaftsgut
verursacht, als Betriebsausgaben abziehbar sind. Einnahmen wurden mit dieser
Wohnung nicht erzielt. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich aber
bei dem in Frage stehenden Gebäude zunächst um (vermietetes)
Privatvermögen und in weiterer Folge um die Einkunftsquelle selbst. Im
gegenständlichen Verfahren ist also die Frage zu klären, ob
Privatvermögen (ernsthaft) zur Erzielung von Einkünften verwendet
wird. Diese Frage wurde bereits unter Punkt 2. bejaht.
Das FA ging im gegenständlichen Verfahren weiters
davon aus, dass die BW planen würden die Liegenschaft nur für einen
Zeitraum von 15 Wochen zu vermieten und vier Wochen selbst zu nutzen und kommt
somit auf den angesprochenen Prozentsatz von 79% betrieblicher zu 21% privater
Nutzung. Hier verwechselt das FA aus Sicht des UFS die erwartete Auslastung mit
dem von der BW angebotenen Vermietungszeitraum. Im gegenständlichen
Verfahren bietet die BW die Lodge das gesamte Jahr zur Vermietung an, sie
kalkuliert allerdings (wie oben dargestellt offenbar ohnedies vorsichtig) mit
Einnahmen von nur 15 Wochen und sieht eine Eigennutzung als möglich an, die
sich offenbar - nach den vom FA vorgelegten Unterlagen - gleich einem fremden
Mieter gestaltet.
Daher ist der Sachverhalt nach Sicht des UFS im
gegenständlichen Verfahren so gelagert, dass über das gesamte Jahr
versucht wird, Einnahmen aus dieser Lodge zu erzielen. Aus Sicht des UFS wurde
diese Liegenschaft damit für Zwecke der Erzielung von Einkünften aus
der Vermietung angeschafft.
Die gegenständliche Liegenschaft ist damit bereits
nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens (fast) ausschließlich
für Zwecke der Einkunftserzielung angeschafft worden. Ein Bezug zur
Lebensführung ist - sofern überhaupt - nur am Rande erkennbar. Bei
dieser Ausgangssituation ist das FA aus Sicht des UFS auch nicht im Recht, wenn
es Leerstehungszeiten anteilig der privaten Nutzung zurechnet, die nach den vom
FA selbst vorgelegten Unterlagen im Jahr 2008 offenbar ohnedies nur eine Woche
betragen haben und somit im Zusammenhang mit fünf Vermietungswochen einen
Prozentsatz von 16,67% ergeben würden.
Bei dieser Ausgangssituation greift das vom FA
angeführte Aufteilungsverbot aus Sicht des UFS nicht , vielmehr ist aus
Sicht des UFS bei dieser Ausgangssituation für diese Einkunftsquelle von
einem Aufteilungsgebot auszugehen und der allgemeine Überwiegensgrundsatz
unter Berücksichtigung eines Privatanteiles anzuwenden (Doralt Kommentar
zum EStG, § 20, Tz 22/1)
Diese ertragsteuerliche Wertung wirkt sich aus dem
Verständnis des UFS in weiterer Folge auch auf die
verfahrensgegenständliche Umsatzsteuer aus.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG kann der
Unternehmer VorSt Beträge abziehen, die von anderen Unternehmern für
Lieferungen und sonstige Leistungen an ihn gesondert ausgewiesen werden und im
Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Umsatzsteuerlich liegt beim gegenständlichen
Sachverhalt eine unternehmerische Nutzung dieser Liegenschaft vor, damit steht
der BW auch der VorSt Abzug in den verfahrensgegenständlichen
Voranmeldungszeiträumen zu.
Für die weitere Betrachtung wird allerdings zu
berücksichtigen sein, dass eine (vorübergehende, untergeordnete)
Privatnutzung geplant ist.
Gemäß
§ 3a Abs.1a Z 1 UStG wird einer
sonstigen Leistung gegen Entgelt auch die vorübergehende Verwendung eines
dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen ... VorSt Abzug
berechtigt hat, für Zwecke, die außerhalb dieses Unternehmens liegen,
wobei die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes nicht
unter diese Z 1 fällt.
Gemäß
§ 12 Abs. 3 Z4 UStG ist ein
Vorsteuerabzug für diese anteiligen Kosten ist vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen.
Bei einer Änderung in den Folgejahren ist eine
Berichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 und § 12 Abs. 10a
für zwanzig Jahre vorzunehmen, wenn eine entsprechende Änderung der
Nutzung erfolgt.
Nach der im gegenständlichen Verfahren vom FA mit
großer Akribie ermittelten Sachlage wurde das Gebäude im Jahr 2007
errichtet, eine (nachgewiesene) Privatnutzung durch die BW erfolgte erstmals im
vierten Quartal 2008. Dabei ist von Seiten des UFS festzuhalten, dass - wie vom
steuerlichen Vertreter angeführt - eine Anwesenheit der BW im Februar 2008
anlässlich der Betriebsprüfung nicht dieser privaten Nutzung
zuzurechnen ist, wenn das FA die Anwesenheit des BW für notwendig
erachtete.
Damit steht der BW der volle VorSt Abzug in den Quartalen 2
bis 4/2007 und 1/2008 zu, eine allfällige Berichtigung der VorSt ist in
diesen verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträumen nicht
durchzuführen.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 hat das FA die
Steuer festzusetzen, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung
pflichtwidrig unterlässt oder wenn die Voranmeldung sich als
unvollständig oder nicht richtig erweist. Und noch kein den
Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde.
Keine dieser Voraussetzungen liegt nach dem Ergebnis des
gegenständlichen Verfahrens vor, weswegen eine Bescheiderlassung nach
§ 21 Abs.3 UStG zu unterbleiben hatte.
Der Berufung war daher stattzugeben, die Nichtfestsetzung
der Umsatzsteuer für das zweite, dritte und vierte Quartal 2007 sowie das
erste Quartal 2008 waren somit gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos
zu beheben.
Festzuhalten ist, dass das FA eine offenbar vorliegende
Voranmeldung der BW für das erste Quartal 2008 und die daraus resultierende
Gutschrift zwar im Prüfungsbericht angeführt hat, diese Voranmeldung
aber bis dato nicht verarbeitet wurde, da das FA sofort mit einer Festsetzung
aufgrund der Außenprüfung vorgegangen ist. Die Verarbeitung dieser
Voranmeldung wird in weiterer Folge vom FA noch durchzuführen sein.
Salzburg, am
17. März 2009
Ergeht auch
an Finanzamt St Johann Tamsweg Zell am See zu StNr. XXX/XXXX
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0543-S/08
- Stammnummer
- 39864
- Gültig
- 17.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF