Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3434-W/07
Kosten der Sachwalterschaft als außergewöhnliche Belastung mit oder ohne Selbstbehalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3434-W/07vom 17.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die
weiteren Mitglieder Hofrat Josef Weber, Ing. Helmut JÖRG und Mag. Heinrich
Witetschka im Beisein der Schriftführerin FOI Andrea NEWRKLA über die
Berufung der Bw., Pensionistin, 1120 Wien, S-Gasse, vertreten durch Dr.
Christiane BOBEK als Sachwalterin, 1150 Wien, Mariahilferstraße 140,
diese wiederum vertreten durch Dr. Josef WELLER, Steuerberater, 1150 Wien,
Mariahilferstraße 140, vom 4. April 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 1. März 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 nach der am 12. März 2009 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin machte in ihrer
Einkommensteuererklärung für 2006 neben Sonderausgaben
(Kirchenbeiträge und Steuerberatungskosten) als außergewöhnliche
Belastung "geleistete Sachwalterkosten infolge geistiger und körperlicher
Behinderung lt. Bestätigung" in Höhe von € 1.330,06 geltend.
Bestätigungen über die Höhe der Sachwalterkosten wie auch
über die geltend gemachten Sonderausgaben an Steuerberatungskosten für
2006 und 2007 wurden beigeschlossen.
Das Finanzamt berücksichtigte sowohl die beantragten
Sonderausgaben als auch die Sachwalterkosten als außergewöhnliche
Belastung. Die Sachwalterkosten wurden jedoch mit dem Hinweis, dass keine
bescheinigte Behinderung vorliege, gekürzt um den Selbstbehalt
abgezogen.
In der Berufung wurde beantragt, die geltend gemachten
Sachwalterkosten als Kosten des Behinderungsmehraufwandes 2005 (Anmerkung:
richtig 2006.) als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt
steuermindernd zu berücksichtigen.
Das Finanzamt wies im Vorhalt vom 12.04.2007 darauf hin,
dass Sachwalterkosten nur dann als außergewöhnliche Belastung ohne
Selbstbehalt absetzbar seien, wenn diese Kosten durch Krankheit,
Pflegebedürftigkeit oder besondere Betreuungsbedürftigkeit verursacht
wurden. Da diese Voraussetzungen bis dato nicht aktenkundig seien, werde die Bw.
gebeten, ihre Pflegebedürftigkeit entsprechend nachzuweisen (z.B. Bescheid
über Pflegegeldbezug, Feststellung einer Erwerbsminderung von mindestens
25% durch eine amtliche Bescheinigung z.B. vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen). Außerdem werde um Vorlage der Rechnungen bzw.
Zahlungsbelege über die beantragten Sachwalterschaftskosten und
Steuerberaterkosten ersucht.
In der Vorhaltsbeantwortung wurde auf die bereits mit der
Erklärung vorgelegte Bestätigung über die Bezahlung der
Sachwalterkosten verwiesen.
Hinsichtlich der (als Sonderausgaben beantragten)
Steuerberatungskosten wurde wegen der erst im Jahr 2007 erfolgten Entrichtung
beantragt, diese aus den Sonderausgaben für 2006 auszuscheiden.
Die besondere Bedürftigkeit bzw. Behinderung sei
bereits durch die Tatsache der Sachwalterschaftsbestellung am 15.07.2003
(Gerichtsbeschluss bereits vorgelegt) bewiesen, da niemand - ohne besondere
Betreuungsbedürftigkeit (stets verbunden mit einer körperlichen
und/oder geistigen Behinderung) - in Österreich gerichtlich unter
Sachwalterschaft gestellt werde. Auf die diesbezüglichen Regelungen im ABGB
werde verwiesen.
Der Gerichtsbeschluss über die Sachwalterbestellung,
jedoch ohne das dem Beschluss zu Grunde liegende ärztliche Gutachten,
wurden der Vorhaltsbeantwortung angeschlossen.
Das Finanzamt richtete an die Bw. einen weiteren
Vorhalt:
"Das Finanzamt teilt Ihre Rechtsansicht, wonach eine
besondere Betreuungsbedürftigkeit bzw. Behinderung bereits durch die
Tatsache der Sachwalterbestellung bewiesen sei, nicht, auch wenn in den
diesbezüglichen Regelungen des ABGB von einer Behinderung die Rede ist.
Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, auf Grund welcher Tatsachen eine
Sachwalterschaftsbestellung erfolgt ist. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes
Fünfhaus vom 27.06.2003 geht hervor, dass die Sachwalterbestellung für
die Vertretung im Rechtsverkehr und bei finanziellen Angelegenheiten, sowie
Einkommens- und Vermögensverwaltung erfolgt ist. Ein Hinweis, dass eine
steuerlich relevante Behinderung vorliegt gibt es nicht. Das Finanzamt ersucht
Sie deshalb, auf Grund der im § 138 Bundesabgabenordnung
verankerten Mitwirkungsverpflichtung, das ärztliche
Sachverständigengutachten, das zur Sachwalterschaftsbestellung geführt
hat, in Kopie nachzureichen, um den relevanten Sachverhalt zu klären. Das
Finanzamt beabsichtigt nach Einlangen des angeforderten Gutachtens, aus
verwaltungsökonomischen Gründen, die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen."
Das Finanzamt wies die Berufung hinsichtlich der als
außergewöhnliche Belastung beantragten Sachwalterkosten als
unbegründet ab und ließ antragsgemäß auch die
Steuerberatungskosten außer Ansatz.
"Wie bereits mit Erstbescheid begründet, können
die Sachwalterkosten ohne Vorliegen einer durch das Bundessozialamt
bescheinigten Behinderung nicht als tatsächliche Kosten wegen Behinderung,
sondern nur als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt (wie lt.
Erstbescheid) berücksichtigt werden. Da das, wie mit Vorhalt vom 23.08.2007
angeforderte ärztliche Sachverständigengutachten, welches zur
Sachwalterbestellung geführt hat, nicht nachgereicht wurde, war die
Berufung als unbegründet abzuweisen."
Der von der Sachwalterin bevollmächtigte steuerliche
Vertreter beantragte daraufhin - ohne Nachreichung des verlangten Gutachtens -
die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
Über telefonisches Ersuchen des Referenten stellte die
Sachwalterin per Fax eine Kopie der Sachwalterbestellung samt
fachärztlichen Gutachten vom 09.03.2003 zur Verfügung.
Im von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
erstellten Gutachten kommt der Gutachter nach Darlegung der
Untersuchungsergebnisse zu folgenden maßgeblichen Feststellungen:
"Bei der Betroffenen findet sich aus psychiatrischer Sicht
eine so genannte leichtgradige Intelligenzminderung, früher auch
Debilität genannt. Neurologisch fand sich ein im Wesentlichen
unauffälliger Befund. Hinweise auf ein organisches Abbaugeschehen und einer
erworbenen Intelligenzminderung sind nicht fassbar. Es dürfte sich um eine
seit Geburt bestehende Verminderung der intellektuellen Leistungsfähigkeit
handeln.
An Symptomatik findet sich eine Verminderung des logischen
Verständnisses, eine Verminderung des rechnerischen Verständnisses,
eine Verminderung des abstrakt-planerischen Denkens, Hinweise auf erhöhte
Suggestibilität sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen Die
Betroffene zeigt eine ausreichende verbale Ausdrucksfähigkeit und scheint
auch mit den einfachen Dingen des täglichen Lehens zurechtzukommen, konnte
auch selbständig eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt erreichen,
zeigt sich aber bei komplexen Angelegenheiten überfordert.
Die Betroffene ist als geistig behindert zu bezeichnen und
aufgrund der Verminderung ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit besteht
die Gefahr, dass sie ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles
selbständig regeln kann.
Die Errichtung der Sachwalterschaft zur Regelung der
finanziellen Angelegenheiten, der Einkommens- und Vermögensverwaltung, der
Vertretung gegenüber Ämtern Behörden und Gerichten und privaten
Vertragspartnern erscheint medizinisch indiziert."
Die Frage des Referenten, ob ein Gutachten des
Bundessozialamtes über eine Erwerbsminderung der Bw. vorliege, konnten
weder die Sachwalterin, noch der steuerliche Vertreter beantworten. Die
telefonisch dem Referenten zugesagte Einverständniserklärung zur
Abfrage des Finanzamtes in der Datenbank des Bundessozialamtes
(§ 35 Abs. 8 EStG 1988) langte jedoch nicht ein.
Der Referent richtete daraufhin an das Bundessozialamt ein Ersuchen um
Auskunftserteilung, ob für die Bw. ein Sachverständigengutachten
über das Vorliegen einer Erwerbsminderung vorliege und bejahendenfalls um
Übersendung einer Kopie.
Das Bundessozialamt gab bekannt, dass für die Bw.
keine Sachverständigengutachten über eine Erwerbsminderung bzw.
Behinderung vorhanden seien.
Das Ergebnis der Anfrage wurde dem steuerlichen Vertreter
zur Kenntnis gebracht.
Zu der am 16. April 2009 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung ist der steuerliche Vertreter der Bw. nicht erschienen.
Der Vertreter des Finanzamtes verwies insbesondere auf die
Ausführungen im Vorlagebericht.
Da es keine Bescheinigung des Bundessozialamtes über
die Behinderung bzw. über das Ausmaß der Erwerbsminderung der Bw.
gebe, sei auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eine Berücksichtigung der
Sachwalterkosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt
nicht möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vermag eine volljährige Person, die an einer
psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person),
alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils
für sich selbst zu besorgen, so ist ihr gem.
§ 268 Abs.1 ABGB auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu
ein Sachwalter zu bestellen.
(2) ...
(3) Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und
Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen
1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der
Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der
Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,
2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von
Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten
Vermögens, oder,
3. soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller
Angelegenheiten der behinderten Person.
Gem. § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988,
Abs. 1, sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit
sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) ...
(5) ...
(6) Folgende Aufwendungen können ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im
Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach
Abs. 8.
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen,
für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt
wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld,
Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der
Pauschbeträge geltend gemacht werden
(§ 35 Abs. 5).
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der
Steuerpflichtige selbst ... pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld,
Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe
dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung
festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind.
§ 35 Abs. 1 EStG 1988
lautet:
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche
Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
...
und erhält weder der Steuerpflichtige ... eine
pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so
steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem
Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in
Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht
werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften
für eine Einschätzung bestehen, nach § 7 und
§ 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Die Tatsache der
Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche
Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente
(§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr.
183/1947).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten
oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen
von Behinderungen verschiedener Art das
Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung
eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des
Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser
Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(3) ...
(4) ...
(5) Anstelle des Freibetrages können auch die
tatsächlichen Kosten aus dem Titel
der Behinderung geltend gemacht werden
(§ 34 Abs. 6).
Gem. § 2 der
Verordnung des Bundesministers für
Finanzen (=VO) über außergewöhnliche Belastungen, BGBl.
1996/303, liegt eine Behinderung vor,
wenn das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung)
mindestens 25% beträgt.
Gem. § 4 der zitierten VO sind nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B.
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Strittig ist im
vorliegenden Berufungsfall die Frage, ob die als außergewöhnliche
Belastung geltend gemachten
Sachwalterkosten
ohne Abzug des im
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 vorgesehenen
Selbstbehaltes zu berücksichtigen
sind.
Der Bw. vertritt unter Hinweis auf die die
Sachwalterbestellung betreffenden, insoweit gleichlautenden Bestimmungen des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (=ABGB), das war vom 01.07.2001 bis
30.06.2007 § 273 Abs. 1 und ab 01.07.2007
§ 268 Abs.1 ABGB die Auffassung, dass schon diese
gesetzlichen Bestimmungen das Vorliegen einer Behinderung voraussetzen, weshalb
die Kosten für die Sachwalterin als durch die (geistige) Behinderung,
welche zur Sachwalterbestellung geführt haben, verursachte Kosten zu
beurteilen seien.
Die besondere Betreuungsbedürftigkeit bzw. Behinderung
sei also bereits durch die im Jahr 2003 nach Einholung eines fachärztlichen
Gutachtens erfolgten Sachwalterbestellung bewiesen.
Das Finanzamt, dem wohl der Beschluss des Bezirksgerichtes
über die Sachwalterbestellung,
nicht aber das der Sachwalterbestellung
zu Grunde liegende fachärztliche Gutachten - trotz Ersuchen - zur
Verfügung gestellt worden war, vertrat dagegen den Standpunkt, dass die
Sachwalterkosten ohne Vorliegen einer Bescheinigung über die Feststellung
einer Behinderung durch das Bundessozialamt zwar als außergewöhnliche
Belastung, aber erst nach
Berücksichtigung des Selbstbehaltes zu berücksichtigen seien.
In dem schließlich dem UFS über (neuerliches)
Ersuchen vorgelegten psychiatrischen Gutachten kam der Sachverständige zum
Ergebnis, dass bei der Bw. eine leichtgradige Intelligenzminderung, früher
als Debilität bezeichnet, vorliegt. Die Bw. sei als geistig behindert zu
bezeichnen und es bestehe die Gefahr, dass sie ihre Angelegenheiten nicht ohne
Gefahr eines Nachteiles selbständig regeln könne. Die Errichtung der
Sachwalterschaft zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten, der Einkommens-
und Vermögensverwaltung, der Vertretung gegenüber Ämtern,
Behörden und Gerichten und privaten Vertragspartnern erscheine medizinisch
indiziert.
Fest steht auf Grund der vom UFS eingeholten Auskunft des
Bundessozialamtes, Außenstelle
Wien, dass bisher eine Erwerbsminderung bzw. eine
Behinderung der Bw.
nicht festgestellt worden ist.
Wie sich aus den eingangs zitierten gesetzlichen
Bestimmungen ergibt, werden Aufwendungen bzw. Mehraufwendungen, die
ohne Selbstbehalt steuerlich zu
berücksichtigen sind, sowohl im § 34 Abs. 6 als auch im
§ 35 Abs. 5 EStG 1988 angeführt.
Die in der Verordnung genannten Aufwendungen
(Diätkosten, Fahrt- und Taxikosten von Gehbehinderten,
nicht regelmäßig anfallende
Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung) kommen im vorliegenden Berufungsfall
nicht in Betracht.
Von den im § 34 Abs. 6 EStG 1988
genannten Tatbeständen kommen nur die Aufwendungen im Sinne des
§ 35 Abs. 5, die anstelle der Pauschbeträge geltend
gemacht werden, in Betracht.
Die im § 34 Abs. 6 EStG 1988
genannten Mehraufwendungen aus dem Titel
der Behinderung kommen schon deshalb nicht in Frage, weil sie pflegebedingte
Geldleistungen voraussetzen, welche die tatsächlichen Aufwendungen nur
teilweise abdecken. Laut Aktenlage liegen aber keine pflegebedingten
Geldleistungen vor.
§ 35 EStG 1988 sieht für
körperlich oder/und geistig behinderte Steuerpflichtige die Abgeltung der
durch die Behinderung entstandenen Kosten durch die im Abs. 3
angeführten Frei- bzw. Pauschbeträge vor. An deren Stelle kann der
Steuerpflichtige, wie bereits angeführt, auch die tatsächlichen Kosten
geltend machen.
Voraussetzung sowohl für die Berücksichtigung der
Freibeträge wie auch der tatsächlichen Kosten ist jedoch das Vorliegen
der Feststellung der Behinderung und des Ausmaßes der Minderung der
Erwerbsfähigkeit durch die im Abs. 2 genannten Einrichtungen; im
vorliegenden Fall des Bundessozialamtes.
Da das Vorliegen einer Behinderung von mehr als 25% durch
das Bundessozialamt bisher nicht festgestellt worden ist, kommt weder die
Berücksichtigung eines Freibetrages gem. § 35 Abs. 3,
noch eine Geltendmachung der tatsächlichen Kosten
gem. § 35 Abs. 5 EStG 1988 in Frage.
Die Kosten für die Sachwalterschaft stellen zwar
Aufwendungen dar, die als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden konnten (vergl. Baldauf im Jakom, ESt-Kommentar, 1.
Aufl., Rz 90 zu § 34) jedoch nicht solche, die ohne den im
§ 34 Abs. 4 vorgesehenen Selbstbehalt
berücksichtigt werden können.
Das Berufungsbegehren, die Sachwalterkosten
ohne Selbstbehalt zu
berücksichtigen, war daher als unbegründet abzuweisen.
Durch die - unstrittige - Kürzung der Sonderausgaben
um die erst im Folgejahr bezahlten Steuerberatungskosten kam es im Spruch zu
einer Abänderung (=Verböserung) des Einkommensteuerbescheides 2006.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 17.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3434-W/07
- Stammnummer
- 39863
- Gültig
- 17.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF