Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0014-K/09
Haftung des pro-forma-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0014-K/09vom 17.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A., vertreten durch B., vom
4. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 4. Juli 2008
betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Firmenbuch wurde die C. GmbH mit Gesellschaftsvertrag
vom 8. November 1999 gegründet. Der Bw. vertritt die Gesellschaft
handelsrechtlich seit 12. April 2000 selbständig als alleiniger
Geschäftsführer. Mit Beschluss des Landesgerichtes X. vom
9. November 2004 wurde ein Konkursantrag der Gesellschaft mangels
kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen und die
Gesellschaft aufgelöst.
In der Folge wurde dem Bw. mit dem angefochtenen
Haftungsbescheid vom 4. Juli 2008 unter Anschluss des tagesaktuellen
Rückstandsausweises für unberichtigt aushaftende Abgabenschuldigkeiten
der C. GmbH in nachstehender Höhe gemäß
§ 9 BAO
in Anspruch genommen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag in
€
|
Umsatzsteuer
|
05/2002
|
15.07.2002
|
7.071,20
|
Verspätungszuschlag
|
02/2002
|
02.09.2002
|
861,90
|
Verspätungszuschlag
|
03/2002
|
02.09.2002
|
844,45
|
Verspätungszuschlag
|
04/2002
|
05.09.2002
|
844,45
|
Säumniszuschlag 1
|
2002
|
19.09.2002
|
215,47
|
Säumniszuschlag 2
|
2002
|
19.09.2002
|
103,57
|
Säumniszuschlag 1
|
2002
|
19.09.2002
|
211,11
|
Säumniszuschlag 1
|
2002
|
19.09.2002
|
211,11
|
Körperschaftssteuer
|
10-12/2002
|
15.11.2002
|
439,00
|
Säumniszuschlag 2
|
2002
|
18.11.2002
|
105,56
|
Säumniszuschlag 2
|
2002
|
18.11.2002
|
105,56
|
Stundungszinsen
|
2002
|
18.11.2002
|
191,35
|
Säumniszuschlag 1
|
2002
|
18.12.2002
|
154,39
|
Säumniszuschlag 1
|
2002
|
18.12.2002
|
179,70
|
Zwangs/Ordnungs/Mutw.Str.
|
2002
|
19.12.2002
|
100,00
|
Säumniszuschlag 3
|
2002
|
16.01.2003
|
105,56
|
Säumniszuschlag 3
|
2002
|
20.02.2003
|
105,56
|
Säumniszuschlag 2
|
2002
|
17.03.2003
|
77,19
|
Säumniszuschlag 2
|
2002
|
17.03.2003
|
89,85
|
Umsatzsteuer
|
02/2003
|
15.04.2003
|
8.062,68
|
Straßenbenützungsabgabe
|
2000
|
15.01.2001
|
927,31
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-12/2000
|
15.02.2001
|
4.824,97
|
Straßenbenützungsabgabe
|
2001
|
15.01.2002
|
2.590,05
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-12/2001
|
15.02.2002
|
18.804,30
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
15.02.2002
|
19.549,34
|
Körperschaftssteuer
|
2001
|
14.05.2003
|
602,46
|
Körperschaftssteuer
|
04-06/2003
|
15.05.2003
|
437,00
|
Umsatzsteuer
|
03/2003
|
15.05.2003
|
6.596,10
|
Säumniszuschlag 1
|
2002
|
16.05.2003
|
61,38
|
Säumniszuschlag 1
|
2003
|
16.05.2003
|
198,23
|
Säumniszuschlag 1
|
2001
|
16.05.2003
|
96,50
|
Säumniszuschlag 1
|
2002
|
16.05.2003
|
51,80
|
Säumniszuschlag 1
|
2002
|
16.05.2003
|
390,99
|
Säumniszuschlag 1
|
2002
|
16.05.2003
|
376,09
|
Umsatzsteuer
|
05/2003
|
15.07.2003
|
6.512,82
|
Körperschaftssteuer
|
07-09/2003
|
18.08.2003
|
437,00
|
Umsatzsteuer
|
06/2003
|
18.08.2003
|
4.242,94
|
Säumniszuschlag 3
|
2002
|
16.06.2003
|
77,19
|
Säumniszuschlag 3
|
2002
|
16.06.2003
|
89,85
|
Säumniszuschlag 1
|
2003
|
16.06.2003
|
161,25
|
Säumniszuschlag 1
|
2003
|
18.07.2003
|
131,92
|
Säumniszuschlag 1
|
2003
|
18.08.2003
|
141,87
|
Säumniszuschlag 2
|
2003
|
19.09.2003
|
80,63
|
Säumniszuschlag 1
|
2003
|
19.09.2003
|
75,62
|
Säumniszuschlag 1
|
2003
|
19.09.2003
|
130,26
|
Stundungszinsen
|
2003
|
19.09.2003
|
677,00
|
Umsatzsteuer
|
08/2003
|
15.10.2003
|
5.546,09
|
Säumniszuschlag 2
|
2003
|
16.10.2003
|
65,96
|
Säumniszuschlag 1
|
2003
|
16.10.2003
|
84,86
|
Körperschaftssteuer
|
10-12/2003
|
17.11.2003
|
439,00
|
Lohnsteuer
|
2002
|
15.01.2003
|
876,48
|
Dienstgeberbeitrag
|
2002
|
15.01.2003
|
403,93
|
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag
|
2002
|
15.01.2003
|
38,16
|
Straßenbenützungsabgabe
|
2002
|
15.01.2003
|
2.008,00
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-12/2002
|
17.02.2003
|
19.234,51
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
17.02.2003
|
33.523,78
|
Summe
|
|
|
150.565,30
Begründend führte das Finanzamt im
Haftungsbescheid aus, die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der GesmbH sei
durch die Abweisung des Konkursantrages mangels Vermögens erwiesen und beim
Geschäftsführer erscheine die Einbringung aufgrund seines Alters und
seiner Vermögensverhältnisse gegeben. Durch die Nichtentrichtung
selbst zu berechnender und abzuführender Abgaben habe der Bw. als
Geschäftsführer eine Pflichtverletzung begangen. Hinsichtlich der
nicht entrichteten, einzubehaltenden und abzuführenden Lohnabgaben verwies
das Finanzamt auf die Bestimmung des § 78 EStG, wonach die
Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne eine Pflichtverletzung darstelle,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf
entfallende Lohnsteuer ausreichten.
Mit Berufung vom 4. August 2008 bekämpfte der Bw.
die Heranziehung zur Haftung und brachte vor, aus der, der Berufung beigelegten
als "Liquiditätsdarstellung" bezeichneten Aufstellung sei ersichtlich, dass
die C. GmbH während der Zeit der Geschäftsführung des Bw. andere
Gläubiger gegenüber dem Finanzamt nicht günstiger behandelt habe.
Betrachte man die aushaftenden Verbindlichkeiten, die - bei korrekter
quotenmäßiger Behandlung zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben gemäß dem
Rückstandsausweis den zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung gestandenen
liquiden Mitteln (ermittelt durch die zum jeweiligen Zeitpunkt getätigten
Zahlungen) gegenüber standen - so könne eher von einer Bevorzugung des
Finanzamtes gegenüber den übrigen Gläubigern ausgegangen werden.
Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass nach dem Ende der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. auf seinem Betreiben hin
Guthaben von ausländischen Finanzämtern zur Abdeckung der offenen
Verbindlichkeiten am Steuerkonto der C. GmbH in höherem Ausmaß als
aus der Quotenaufstellung ersichtlich vorgenommen worden seien. In der
Liquiditätsdarstellung listete der Bw. die Abgabenart, deren Zeitraum, den
jeweiligen Fälligkeitstag, die Höhe der aushaftenden
Abgabenschuldigkeit, die vom Bw. ermittelte zu zahlende Quote ("fakt.
Quotenzahlung"), die (tatsächlich) geleistete Zahlung, die liquiden Mittel
zum (jeweiligen) Fälligkeitszeitpunkt, die Verbindlichkeiten zum
Fälligkeitszeitpunkt und die vom Bw. ermittelte prozentuelle Quote (als
Verhältnis der liquiden Mittel zu den Verbindlichkeiten) auf.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2008
wies das Finanzamt das Berufungsbegehren ab und führte u.a. im wesentlichen
aus, die mit der Berufung vorgelegte Liquiditätsdarstellung stelle keinen
geeigneten Nachweis für eine quotenmäßige Befriedigung und
Gleichbehandlung aller Gläubiger dar, weil die namentliche Anführung
der einzelnen Gläubiger im Haftungszeitraum fehle. Aus der dargelegten
Aufstellung sei vielmehr zu entnehmen, dass der Gesamtbetrag der
Verbindlichkeiten in dem für die Haftung relevanten Zeitraum sich
beträchtlich vermindert habe (Anmerkung: Dieser Gesamtbetrag der
Verbindlichkeiten stieg nach der bezeichneten Aufstellung vom
Fälligkeitstag 15.01.2001 in Höhe von € 47.025,31 innerhalb
von 5 Monaten bis zum 17.06.2002 auf € 207.580,58 an, verringerte
sich sodann bis 15.07.2002 auf € 173.345,10, stieg in der Folge bis
15.11.2002 auf € 238.581,55 an, verringerte sich bis 18.11.2002 auf
€ 225.877,59, erhöhte sich in weiterer Folge bis 16.01.2003 auf
seinen Höchststand von € 777.640,28, reduzierte sich bis
17.02.2003 signifikant wieder auf € 186.322,25, verblieb bis
20.02.2003 auf dieser Höhe, verminderte sich bis 17.03.2003 auf
€ 184.523,02, erhöhte sich bis 15.04.2003 auf
€ 238.408,51, verminderte sich bis 15.05.2003 und 16.05.2003 auf
€ 213.548,52, erhöhte sich bis 16.06.2003 auf
€ 227.202,57 und verminderte sich bis 15. und 18. 07.2003 auf
€ 196.325,23 und erreichte am 18.08.2003 den Stand von
€ 203.195,53). Die tatsächlich an die übrigen Gläubiger
geleisteten quotenmäßigen Zahlungen seien aus der Aufstellung nicht
ersichtlich. Das Finanzamt verwies in seiner Berufungsvorentscheidung
auf den Umstand, dass der Bw. wegen der haftungsrelevanten Rückstände
rechtskräftig nach § 49 Finanzstrafgesetz bestraft wurde, sodass
die Haftung des Bw. auch nach § 11 BAO vorliege.
Im Schreiben vom 29. Dezember 2008 stellte der Bw. den
Antrag auf Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und
somit auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Er sehe sich auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage nicht im
Stande, die bei ihm geltend gemachte Haftungssumme jemals zu bezahlen. Wie im
Finanzstrafverfahren festgestellt worden sei, habe er keine Abgabenhinterziehung
begangen. Er sei vielmehr durch einen Unternehmensberater, einem Steuerberater
und einem Geldinstitut als Geschäftsführer "missbraucht" worden. Er
sei nicht in Kenntnis gesetzt worden, dass seitens der Bank keine Zahlungen mehr
an das Finanzamt geleistet wurden. Der Bw. begehrt ihn von der
Geschäftsführerhaftung zu entbinden.
Mit Vorhalt vom 3. Februar 2009 wurde der Bw. vom
Unabhängigen Finanzsenat dezidiert aufgefordert, zum einen bekannt zu
geben, weshalb er als Geschäftsführer der C. GmbH nicht Sorge
dafür tragen konnte, dass die im angefochtenen Haftungsbescheid zugrunde
liegenden fälligen Abgaben zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt
entrichtet wurden, und zum anderen bekannt zu geben, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher namentlich zu benennender Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre. Dem Bw. wurde aufgetragen, die tatsächlich
geleisteten quotenmäßigen Zahlungen an die übrigen
Gläubiger mitzuteilen und nunmehr eine detaillierte
Liquiditätsrechnung unter namentlicher Anführung sämtlicher
Gläubiger mit einer Darstellung einer allfälligen
quotenmäßigen Befriedigung zu erstellen und die Angaben durch
Anschluss der Bezug habenden Kontoauszüge der Kontokorrentkonten der C.
GmbH bzw. deren Kassenbücher zu belegen.
Im Schriftsatz vom 11. März 2009 teilte der Bw.
unter Vollmachtsbekanntgabe dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass er
Dr. B, mit seiner Vertretung betraut hat. In Beantwortung des Vorhaltes vom
3. Februar 2009 verwies der Bw. auf den Umstand, dass ihm mit Notariatsakt
vom 8.11.1999 die Gesellschaftsanteile der C. GmbH zu 3 Viertel als
Treuhänder für Herrn D. und zu 1 Viertel als Treuhänder
für Herrn E. übertragen worden wären, seine
Geschäftsführertätigkeit im Zusammenhang mit der
Treuhänderschaft der Geschäftsanteile zu sehen sei und er
de facto die Geschäftsführertätigkeit nicht persönlich
ausgeführt habe. Vielmehr wären diese Tätigkeiten zur Gänze
von D. angewickelt worden. D. sei mit der Vollmacht ausgestattet gewesen,
Banküberweisungen zu tätigen und Verträge für die
Gesellschaft abzuschließen. Der Bw. habe lediglich mit seiner Postadresse
als Anlaufstelle der Unterlagen fungiert. Die Post sei von ihm jeweils dem
Steuerberater F. bzw. der Firma G. weiter geleitet worden. Im Herbst 2002 sei
von den Gesellschaftern D. und E. auch eine Änderung der Firmenanschrift
hin zur Privatadresse des H. veranlasst worden. Dem Bw. sei "von Herrn I. von
der Unternehmensbezahlung G." stets erklärt worden, "dass alles in Ordnung
und regulär ablaufen würde". Aus den ihm vorliegenden Saldenlisten
hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 entnehme er, "dass
die Vorsteuern größtenteils gemeldet und auch bezahlt wurden". Der
Bw. fühle sich nicht für die gesamte (Haftungs-)Summe im Umfang von
€ 150.565,30 verantwortlich, da er die
Geschäftsführertätigkeit schon im Jahre 2002 zurückgelegt
habe. Er habe keine detaillierten Informationen erhalten. Der Bw. sei selbst
nicht in der Lage anzugeben, warum die jeweils fälligen Abgaben nicht zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt entrichtet werden konnten. Vielmehr
müssten D. bzw. I in der Lage sein dazu und zur weiteren Fragestellung
Auskunft zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden. Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Primärschuldnerin ist infolge rechtskräftiger
Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens mit
Beschluss des Landesgerichtes X. vom 9.11.2004, Zl. a., gem. § 39
FBG aufgelöst worden. Die Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen
Abgabenschuld beim Vertretenen ist daher unstrittig. Zu prüfen ist, ob eine
schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Bw. vorliegt, die
zur Uneinbringlichkeit der Abgaben führte.
Im Schriftsatz vom 11. März 2009 begründete
der Bw. seine Ansicht einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
insbesondere damit, dass er zwar rein formell handelsrechtlicher
Geschäftsführer gewesen sei, die Abwicklung jedoch durch den
tatsächlich mit der geschäftlichen Tätigkeit betrauten
Gesellschafter D. erfolgt sei. Mit diesem Vorbringen kann eine Rechtswidrigkeit
des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112,
27.4.2005, 2004/14/0030) ist es Aufgabe des Vertreters darzutun, weshalb er den
ihm auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge
getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt,
für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
ursächlich für die Uneinbringlichkeit gewesen ist. Nicht die
Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen
ausreichender Mittel. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Hinweis des Bw., bei anderen Personen als beim
Bw. Auskünfte einzuholen und die Rechtsmittelbehörde möge sohin
von Amts wegen erheben, aufgrund welcher Umstände die aushaftenden
Abgabenbeträge nicht entrichtet worden waren, zurückzuweisen.
Wenn die Bw. nunmehr vorbringt, nicht er habe die
Tätigkeiten eines Geschäftsführers tatsächlich ausgeübt
sondern der Gesellschafter D., und steuerliche Agenden seien auf einen
Steuerberater übertragen gewesen, ist darauf zu verweisen, dass der Bw. in
den maßgeblichen Zeiträumen alleiniger Geschäftsführer der
GmbH gewesen ist, ein Fall der Agendenverteilung unter mehreren
handelsrechtlichen Geschäftsführern (vgl. hiezu die bei Ritz,
BAO-Kommentar3, Tz 23 zitierte Rechtsprechung) sohin nicht vorliegt. Die
Betrauung Dritter, insbesondere auch eines Steuerberaters, mit der Wahrnehmung
der Abgabenangelegenheiten befreit den Geschäftsführer aber nicht
davon, den Dritten zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die
ausschließen, dass dem Geschäftsführer
Steuerrückstände verborgen bleiben (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112,
21.10.2003, 2001/14/0099). Unterbleibt die Überwachung, liegt eine
Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor. Zur
Haftungsinanspruchnahme für die Lohnsteuer 2002 hat bereits das
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung auf § 79 Abs. 1 EStG
1988 hingewiesen, dem zufolge der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in
einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am fünfzehnten Tag
nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt abzuführen
hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt,
so ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ungeachtet der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (VwGH 19.2.2002,
98/14/0189). Nach der durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
18.10.1995, 91/13/0037, ausdrücklich aufrecht erhaltenen ständigen
Rechtsprechung des VwGH fällt es nämlich einem Vertreter im Sinne der
§§ 80 ff. BAO als Verschulden zur Last, wenn er
Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das
Finanzamt entrichtet. Es stellt somit jede Zahlung voller vereinbarter
Löhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel für die darauf
entfallende Lohnsteuer nicht ausreichen, eine schuldhafte Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten dar. Der Unabhängige Finanzsenat
gelangt daher zur Ansicht, dass die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin auf ein
schuldhaftes Verhalten des Bw. zurückzuführen ist, sodass die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen darf, dass seine Pflichtverletzung
Ursache für die Uneinbringlichkeit der Abgabe war.
Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass
diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden.
Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die aushaftenden
Abgabenschulden zur Gänze (zB VwGH 27.9.2000, 95/14/0056).
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher
Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte
einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die
Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter (vgl.
dazu VwGH 24.10.2000, 95/14/0090). Der Zeitpunkt, für den zu
beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären;
maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig
davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wurde (Ritz,
BAO-Kommentar2, § 9 Tz 10). Wie bereits ausgeführt,
hat der Vertreter nachzuweisen, dass bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits, der Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt wurde als die
übrigen Gläubiger (VwGH 24.10.2000, 95/14/0090, 23.01.2003,
2001/16/0291). Diesen Nachweis führte der Bw. trotz Aufforderung nicht. Der
bloße Einwand, dass der Abgabengläubiger nicht nur nicht
benachteiligt, sondern anderen Gläubigern gegenüber sogar bevorzugt
gewesen sei, stellt nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 20.4.1999,
94/14/0147) keine ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar, die der dem
Bw. obliegenden besonderen Behauptungs- und Beweislast genügt. Daran vermag
auch die vom Bw. mit der Berufung vorgelegte Aufstellung
("Liquiditätsdarstellung") deshalb nichts ändern, weil darin die
tatsächlich an die übrigen Gläubiger geleisteten
quotenmäßigen Zahlungen nicht ersichtlich sind, sodass ein Vergleich
der Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde mit jener der
Forderungen aller anderen Gläubiger nicht möglich ist.
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen
(§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der
Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Aus dem
auf die Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten beim Haftenden gerichteten
Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in
der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim
Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl. VwGH 25.6.1990,
89/15/0067). Der Bw. war im Zeitpunkt der Fälligkeit der
aushaftenden Abgabenschulden der einzige handelsrechtliche
Geschäftsführer der C. GmbH, somit der einzige in Betracht kommende
Haftende im Sinn des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 80 ff BAO. Die Abgabenschulden können bei der
C. GmbH nicht mehr eingebracht werden. Darüber hinaus hat der Bw.
keine in seiner wirtschaftlichen Lage gelegenen Billigkeitsgründe
vorgetragen, weswegen das Finanzamt in der Inanspruchnahme des Bw. als Haftenden
zu Recht keine Unbilligkeit im Sinn einer Unzumutbarkeit erblickt hat. Soweit
der zur Haftung Herangezogene mit seinem Vorbringen, er sehe sich auf Grund
seiner wirtschaftlichen Lage nicht im Stande, die bei ihm geltend gemachte
Haftungssumme jemals zu bezahlen, allenfalls eine persönliche Unbilligkeit
in der Einhebung der Abgaben aufzeigen wollte, ist darauf zu verweisen, dass ein
solcher Umstand im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung
nicht zu berücksichtigen ist (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112,
Rechtssatznummer 4). Es bestehen seitens der Abgabenbehörde zweiter
Instanz im gegenständlichen Fall keine Bedenken, wenn dem Interesse der
Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung gegenüber dem Einzelinteresse des
Bw. der Vorzug gegeben wurde.
Das Finanzamt ist daher in Ausübung des ihm
eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen. Der Bw. war gem.
§ 9 Abs. 1 BAO zur Haftung heranzuziehen.
Aus den dargelegten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt
am Wörthersee, am 17. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0014-K/09
- Stammnummer
- 39856
- Gültig
- 17.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF