Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0268-W/06
Vom Gesellschafter-Geschäftsführer für seine GmbH übernommene Aufwendungen können nicht beim Geschäftsführerbezug in Abzug gebracht werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0268-W/06vom 17.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch Senat im Beisein der Schriftführerin I. über die
Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des FA, vertreten
durch H., betreffend Einkommensteuer 2001, nach der am 3. März 2009 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht neben Einkünften aus
selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der S. GmbH und aus
Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer
Hausgemeinschaft (mit seiner Ehegattin).
Am 2. Juni 2004 erging ein gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid 2001, in dem der Verlust aus
Vermietung und Verpachtung unter Bezugnahme auf die bescheidmäßigen
Feststellungen des FA zur StNr. Z, statt wie bisher mit S 439.108,00 mit
S 241.445,00 festgesetzt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde
Berufung erhoben und in dieser beantragt, eine Berichtigung der steuerlichen
Einkünfte wie folgt durchzuführen:
|
Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit
|
S 419.492,00
|
Gewerbliche Einkünfte
(Beteiligung)
|
S 144.910,00 (lt.
Tangente)
|
Vermietung und
Verpachtung
|
S -226.762,00 (lt.
Tangente)
Begründend wurde
ausgeführt, dass in der ursprünglichen Steuererklärung ein
Geschäftsführungshonorar von S 720.000,00 ausgewiesen worden sei,
wobei darin berücksichtigt sei, dass ein Teilbetrag von S 243.824,76
durch Kompensation mit einer Gegenrechnung der S. GmbH kompensiert werde. Diese
Gegenrechnung sei in der Vermietungsgemeinschaft R. als Sonderwerbungskosten
geltend gemacht worden. Diese Ausgaben habe das FA trotz Berufung nicht
anerkannt, da der Abfluss dieser Ausgaben bestritten worden sei. Dementsprechend
habe mangels Abflusses der Ausgaben für die Vermietung auch kein Zufluss
von Geschäftsführereinnahmen im Wege der Kompensation mit diesen
Ausgaben stattgefunden. Eine Kompensation könne nur stattfinden, wenn diese
beidseitig erfolge. Daher werde beantragt, die abgerechneten
Geschäftsführungskosten um den nicht zugeflossenen Anteil zu
kürzen, sodass sich die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit,
wie oben dargestellt, entsprechend vermindern.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Dezember 2005 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen:
"Nach Sichtung
des Aktes der Hausgemeinschaft R. hat
sich herausgestellt, dass sowohl die Investitionen als auch die Mieteinnahmen
(lt. Rechnung AR 12-36 v. 31.12.2001) im Zuge der Berufungsvorentscheidung
für das Jahr 2001 (betreffend Hausgemeinschaft) Berücksichtigung
gefunden haben.
Die
Investitionen in der Höhe von insgesamt ATS 86.922,08 wurden im Wege der
AfA berücksichtigt (Halbjahres-AfA ATS 4.341,--) sowie die Vorsteuern in
Höhe von ATS 17.384,-- als Werbungskosten anerkannt. Den Werbungskosten
für übernommene Mietenzahlungen 1-8/2001 sind Mieteinnahmen in
derselben Höhe entgegenzusetzen, was somit Null ergibt.
Die Vermietung
Josefstädter Str. Top X findet im Akt der Hausgemeinschaft
R. volle Berücksichtigung.
Gegenständliche Rechnung "AR 12-36" vom 31.12.2001 kann nicht noch
einmal in Ihrem Einkommensteuerakt berücksichtigt werden, indem sie
mit den Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit gegengerechnet
wird."
Dagegen stellte der Bw. den
Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Bw. habe in seiner ursprünglichen Steuererklärung
S 720.000,00 als Geschäftsführerhonorar erklärt. Dies sei
ein Irrtum gewesen, da dieser Betrag nicht zur Gänze zugeflossen sei. Ein
Teilbetrag von S 243.824,76 sei durch Gegenrechnung der S. GmbH in Abzug
gebracht worden. Daher sei nur der Differenzbetrag zugeflossen. Mit dieser
Gegenrechnung seien hauptsächlich die von der S. GmbH bezahlten Mietkosten
für das Büro J. dem Geschäftsführer angelastet worden, da
der Bw. gemeinsam mit seiner Frau Hauptmieter dieses Büros sei und das
Büro von der S. GmbH nicht benutzt worden sei. Somit wären der
Gesellschaft unnötige Kosten entstanden.
Da der Bw. den abgezogenen Betrag in der gemeinschaftlichen
Hausabrechnung als Sonderwerbungskosten geltend gemacht habe, habe er in seiner
persönlichen Steuererklärung zunächst den vollen
Geschäftsführergehalt einschließlich der nicht zugeflossenen
Anteile berücksichtigt, wobei sich der nicht zugeflossene Teil durch eine
entsprechende Verlusttangente aus der Vermietung kompensiert hätte.
Nun sei im Zuge der Veranlagung der Vermietungsgemeinschaft
R. laut Bescheidbegründung vom 24. Mai 2005 der Abzug dieser Ausgaben
nicht anerkannt worden, weil die Rechnungen an den Bw. persönlich
ausgestellt seien und auch der Abfluss der Werbungskosten im Wege der
Kompensation nicht akzeptiert worden sei. Die S. GmbH jedoch habe den
gegenständlichen Mietaufwand auch nicht als Aufwand berücksichtigt,
sondern - wie erwähnt - dem Gesellschafter-Verrechnungskonto angelastet.
Der Geschäftsführer sei nämlich dafür verantwortlich
gewesen, dass die Gesellschaft Miete für ein Büro zu zahlen hatte,
welches sie dann doch nicht benötigte. Nach der derzeitigen Bescheidlage
seien die gegenständlichen Ausgaben- bzw. Einnahmenverminderungen nirgends
gewinn- bzw. einkünftemindernd berücksichtigt worden.
Im Hinblick auf die Bescheidbegründung werde das
Berufungsbegehren dahingehend präzisiert, dass im Rahmen der Veranlagung
des Bw. keine Werbungskosten aus V+V zu berücksichtigen seien.
Der Bescheidbegründung werde auch dahingehend
zugestimmt, dass sich bei der Hausgemeinschaft Einnahmen und Ausgaben
kompensieren, da von der Hausgemeinschaft keine Mietzahlungen getätigt
worden seien.
Anders stelle sich die Situation jedoch beim Bw. dar. Hier
sei die Bescheidbegründung offensichtlich falsch, da die Einkünfte lt.
Bescheid in Wirklichkeit nicht zugeflossen seien. Die S. GmbH habe die
Mietausgaben zwar bezahlt, jedoch wirtschaftlich nicht getragen. Sie habe um
diesen Betrag das Geschäftsführungshonorar des Bw. vermindert. In
rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne jedoch nur das
tatsächlich verfügbare und zugeflossene Einkommen der Besteuerung
zugrunde gelegt werden. Zugestimmt könne der Bescheidbegründung jedoch
noch dahingehend werden, dass die bei der Vermietungsgemeinschaft
berücksichtigten Investitionen und Vorsteuern berücksichtigt werden,
sodass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
(Geschäftsführergehalt) mit S 580.481,32 zu berichtigen
seien:
|
|
ATS
|
|
nicht
zugeflossener Betrag
|
-243.824,76
|
|
Investition
|
86.922,08
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Kompensation
|
VSt
|
17.384,00
|
Kompensation
|
Sollbezug
|
720.000,00
|
|
tatsächlicher
Bezug
|
580.481,00
|
In der Folge erging ein
Ergänzungsersuchen des UFS:
"Sie
haben dargelegt, dass das in der ursprünglichen Steuererklärung
für 2001 erklärte Geschäftsführungshonorar von
S 720.000,00 nicht zur Gänze zugeflossen sei, sondern ein Teilbetrag
von S 243.824,76 in Abzug gebracht worden sei. Mit dieser Gegenrechnung
habe Ihnen die S. GmbH die von ihr
bezahlten Mietkosten für das Büro
J. angelastet, da dieses Büro
nicht benutzt worden sei.
Sie werden
ersucht
- darzulegen,
aufgrund welchen Rechtsgrundes bzw. welcher Vereinbarungen diese Mietkosten
Ihnen angelastet wurden und diese Vereinbarungen vorzulegen. Insoweit keine
schriftlichen Verträge existieren, werden Sie ersucht, den Inhalt der
mündlichen Vereinbarungen zu erläutern;
- den
Zahlungsfluss im Zusammenhang mit der von Ihnen geschilderten Kompensation durch
Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen - Zufluss der
Geschäftsführerbezüge, Abfluss des Betrages von
S 243.824,76;
- weiters den
Geschäftsführervertrag vorzulegen bzw. falls dieser in Schriftform
nicht existiert, den Inhalt der mündlichen Vereinbarung zu
erläutern."
In Beantwortung dieser Anfrage
gab der Bw. bekannt, dass er seit 22. Mai 2000 Alleingesellschafter und seit
8. August 2000 Geschäftsführer der S. GmbH sei. Diese
Gesellschaft sei beim Einstieg des Bw. als Gesellschafter und
Geschäftsführer mit der Geschäftsführung und Verwaltung der
Y. KG beauftragt gewesen. Dafür sei ein Monatshonorar von S 200.000,00
vereinbart worden, sodass die Gesellschaft eine gute Ertragslage aufgewiesen
habe. Dementsprechend habe sich der Bw. als Geschäftsführer auch ein
großzügiges Geschäftsführungshonorar von S 720,000,00
p. a. vorbehaltlich gleich bleibender wirtschaftlicher und finanzieller
Situation zugestanden. Im Jahr 2001 sei es jedoch zu Problemen mit der Y. KG
gekommen, sodass das vereinbarte Honorar nicht mehr laufend bezahlt worden
sei.
Aus gleichem Grunde sollte auch die S. GmbH aus der alten
Bürogemeinschaft ausscheiden und übersiedeln. Da sich zunächst
nichts anderes angeboten habe, seien vom Ehepaar R. zwei Büros in der J.
angemietet worden, wobei eines für die S. GmbH vorgesehen war. Alle mit der
Anmietung und Adaptierung des Büros verbundenen Kosten seien von Anfang an
von der S. GmbH bezahlt worden, was einem faktischen Anerkenntnis des
Mietverhältnisses entspreche und eine Bestätigung der mündlichen
Zusage darstelle. Die Zahlungen seien dem Verrechnungskonto des Bw. angelastet
und die ausbezahlten Geschäftsführungskosten um den gleichen Betrag
vermindert worden. Ein endgültiger schriftlicher Mietvertrag sollte im Zuge
der Übersiedlung ausformuliert werden, wobei die bereits bezahlten Kosten
darauf angerechnet werden sollten. Dies sei sachverhaltsmäßig auch
vom FA zu StNr. XY festgestellt worden.
Von den Vorgängersteuerberatern sei die Meinung
vertreten worden, dass das vorgesehene, jedoch nicht bezahlte
Geschäftsführungshonorar insgesamt als Einnahme dargestellt werden
sollte und die davon in Abzug gebrachten Zahlungen für das Büro J.
sollten im Rahmen der Vermietung als Sonderwerbungskosten des Bw.
aufwandswirksam berücksichtigt werden. Eine Darstellung, die im Rahmen
eines Rechtsmittelverzichts bei der Vermietungsgemeinschaft vom FA nicht
anerkannt worden sei. Somit sei nun der Fall eingetreten, dass die Zahlungen
für die Anmietung des Büros weder vom Bw. noch von der
Vermietungsgemeinschaft und auch nicht von der S. GmbH bisher als Aufwand bzw.
Werbungskosten berücksichtigt wurden und somit doppelt versteuert worden
seien.
Die Rechtsgrundlage sei, dass der Bw. als
Geschäftsführer für die S. GmbH tätig war und diese
hinsichtlich der Anmietung der Büroräumlichkeiten verpflichtet habe.
In der Folge habe er besser geeignete Räumlichkeiten für die S. GmbH
gefunden, sodass die Büroräumlichkeiten in der J. anderweitig weiter
vermietet worden seien. Damit sei die S. GmbH aus ihrer Mietverpflichtung
entbunden worden. "Rechtsgrundlage der
Anmietung ist daher die mündlich erteilte Zusage des
Geschäftsführers, dass die S.
GmbH an das Ehepaar R. mit der
Anmietung eines Büros im Wege einer Untervermietung einverstanden zu sein.
Wie bereits erwähnt, ist dies durch die von Anfang an geleisteten Zahlungen
der GmbH schlüssig und konkludent bestätigt."
Hinsichtlich der Frage nach dem Zufluss des
Geschäftsführerbezuges sei darauf hinzuweisen, dass es dafür
keinen Beleg gebe, weil der bisher versteuerte Betrag nämlich nicht
zugeflossen sei. Die bisherige Besteuerung beruhe einzig auf der oben
dargestellten Fiktion des Vorgängersteuerberaters.
Der Bw. sei zu einem Zeitpunkt als
Geschäftsführer bestellt worden, als er bereits Alleingesellschafter
gewesen sei. Die schriftliche Unterlage dazu sei die Firmenbucheintragung. Es
gebe daher keinen Geschäftsführervertrag, er habe daher lediglich das
ihm angemessen erscheinende Honorar nach Maßgabe der liquiden Mittel der
Gesellschaft entnommen. Er habe demnach auch keinen definitiven Anspruch auf
einen bestimmten Betrag gehabt.
Angesichts der Zahlungsverzögerungen durch die Y. KG
und die sich bereits abzeichnende Kündigung des Vertrags, welche
schließlich im Folgejahr schriftlich fixiert worden sei und die
zusätzlichen Kosten für die Anmietung neuer Büros, habe sich die
wirtschaftliche Situation der S. GmbH verschlechtert und hätten auch die
liquiden Mittel für die Auszahlung einer höheren
Geschäftsführervergütung gefehlt.
Zu der am 3. März 2009 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung erschien die Gattin des Bw. mit ausgewiesener Vollmacht und
führte ergänzend aus, dass der Ehegatte den Betrag im strittigen
Umfang nicht erhalten habe. Sein Einkommen sei um den Betrag von
S 243.824,00 vermindert worden. Die S. GmbH habe nicht eingesehen, aus
welchem Grund sie diese Mietaufwendungen tragen sollte, zumal das Büro
nicht verwendet wurde. Die S. GmbH sei dort nie eingezogen.
Die Vertreterin des FA verwies auf die Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung und merkte an, dass die Investitionen im Wege der
AfA im Zuge der Hausgemeinschafterklärung berücksichtigt worden seien.
Ihres Erachtens seien die Mietzahlungen, die ohnehin von der S. GmbH beglichen
worden seien, auch bei dieser aufwandswirksam zu berücksichtigen. Ein
Nachweis für eine Gegenverrechnung sei nicht erbracht worden.
Die Ehegattin des Bw. verwies auf die Ausführungen des
Steuerberaters. Dieser sei aus Kostengründen nicht persönlich
erschienen, habe aber alles schriftlich dargelegt. Sie habe im Jahr 2000
gemeinsam mit ihrem Ehegatten die S. GmbH übernommen. Bei der steuerlichen
Darstellung hätten sie sich auf den Steuerberater verlassen. Es werde auf
die bisherigen Schriftsätze hingewiesen und um Stattgabe der Berufung
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. war im Berufungszeitraum Gesellschafter und
Geschäftsführer der S. GmbH und erklärte u. a. Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer in Höhe von
S 648.687,03 sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der
Hausgemeinschaft R.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Frage,
ob ein mit nachstehender Belastungsnote der S. GmbH vom 31. Dezember 2001
dem Bw. in Rechnung gestellter Betrag für Aufwendungen des Büros J.
Top X in Höhe von S 243.824,76 (im Vorlageantrag eingeschränkt
auf S 139.518,68), beim Geschäftsführerbezug in Abzug gebracht
werden kann.
........ Rechnung
AR 12-36
Belastungsnota
für Aufwendungen J. Top
X
|
Fliesen,
Fa. B.
(Skonto)
|
ATS
|
23.085,84
|
div.
Materialeinkauf für Umbau
|
ATS
|
4.642,33
|
Fa.
C. Verkleidung
Heizung
|
ATS
|
18.000,00
|
Fa.
D. Verlegung EDV
etc.
|
ATS
|
24.405,00
|
Fa.
E. Anschluss
Waschtisch
|
ATS
|
5.080,58
|
|
ATS
|
75.213,75
|
Kika
Küchenblock
|
ATS
|
11.708,33
|
lt.
Kto. 0250
|
ATS
|
86.922,08
|
übernommene
Mietenzahlungen I-VIII/2001 lt. Kto 7404
|
ATS
|
115.566,72
|
Stromzahlungen
lt. Kto 5756
|
ATS
|
698,50
|
|
ATS
|
203.187,30
|
+
20 % MWSt.
|
ATS
|
40.637,46
|
GESAMT
|
ATS
|
243.824,76
|
|
EUR
|
17.719,44
Zahlung:
Gegenverrechnung mit
Geschäftsführerhonorar.
.........
Der Bw. hat diese Aufwendungen
zunächst im Rahmen der Hausgemeinschaft R. als Sonderwerbungskosten geltend
gemacht, diese wurden jedoch seitens des FA mit dem Hinweis auf fehlende
Nachvollziehbarkeit und fehlenden Zusammenhang mit den Einkünften der
Hausgemeinschaft nicht anerkannt.
Im gegenständlichen Verfahren geht der Senat aufgrund
der Ausführungen des Bw. und der Aktenlage von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. ist Gesellschafter und
Alleingeschäftsführer der S. GmbH. Dahingestellt bleiben kann, ob der
Bw. - wie im Vorlageantrag bzw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 6. November 2008
ausgeführt wird - Alleingesellschafter ist oder - wie sich aus dem
Firmenbuchauszug und der mit diesem übereinstimmenden
Körperschaftsteuererklärung der S. GmbH ergibt - am Stammkapital mit
51% beteiligt ist und seine Gattin die restlichen 49% der Anteile hält.
Fest steht jedenfalls, dass der Bw. in der Fa. S. GmbH eine beherrschende
Stellung innegehabt und als Alleingeschäftsführer im Jahr 2001 einen
Geschäftsführerbezug in Höhe von S 720.000,00 erklärt
hat. Dieser Betrag wurde vom Bw. laut der am 1. April 2003 beim Finanzamt
eingelangten Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001 als
Betriebseinnahmen aus selbständiger Arbeit ausgewiesen und nach Abzug des
6%igen Betriebsausgabenpauschales (S 43.200,00) und der
Sozialversicherungsbeiträge (S 28.112,97) mit S 648.687,03 in der
KZ 320 der Einkommensteuererklärung erfasst. Aus den Ausführungen in
der vorerwähnten Vorhaltsbeantwortung ergibt sich in diesem Zusammenhang,
dass der Bw. sich "als
Geschäftsführer auch ein großzügiges
Geschäftsführungshonorar von ATS 720.000,- pA vorbehaltlich
gleichbleibender wirtschaftlicher und finanzieller Situation zugestanden"
hat. Aus der Bilanz der S. GmbH zum 31. Dezember 2001 geht
diesbezüglich hervor, dass unter der Position Personalaufwand/Gehälter
(Kto 6250) ein Geschäftsführerentgelt iHv S 720.000,00
aufwandswirksam verbucht wurde.
Die S. GmbH hat dem Bw. im Zusammenhang mit der Anmietung
und der Adaptierung eines Büros verbundene Kosten in Höhe von
insgesamt 243.824,76 mit oben dargestellter AR 12-36 vom 31. Dezember 2001
("Belastungsnota für Aufwendungen
J. Top X") in Rechnung gestellt.
Laut Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag ist ihm das iHv
S 720.000,00 in seiner ursprünglichen Einkommensteuererklärung
ausgewiesene Geschäftsführerhonorar nicht zur Gänze zugeflossen,
weil der vorerwähnte Teilbetrag von S 243.824,76 durch eine
Gegenrechnung der S. GmbH vom Geschäftsführerbezug in Abzug gebracht
wurde, weshalb nur vom Zufluss des Differenzbetrages auszugehen sei. Diese
Argumentation findet sich auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 6. November
2008 wieder, wonach die Zahlungen dem Verrechnungskonto A. angelastet und die
ausbezahlten Geschäftsführungskosten um den gleichen Betrag vermindert
wurden.
Dem Einwand des Bw., wonach ihm ein Betrag von
S 243.824,76 (dieser Betrag wurde lt. Vorlageantrag auf S 139.518,68
eingeschränkt) nicht zugeflossen sei, vermag der Berufungssenat aus
nachstehenden Gründen nicht zu folgen:
Vorauszuschicken ist, dass der Bw. mit Schreiben des UFS
vom 9. September 2008 u. a. aufgefordert wurde, den Zahlungsfluss im
Zusammenhang mit der von ihm geschilderten Kompensation - und zwar den Zufluss
der Geschäftsführerbezüge und den Abfluss des Betrages von
S 243.824,76 - durch Vorlage geeigneter Unterlagen darzulegen. Dieser
Aufforderung ist der Bw. nicht nachgekommen.
Festzuhalten ist überdies, dass das Vorbringen des Bw.
in Bezug auf das Zufließen bzw. Nichtzufließen des
Geschäftsführerbezuges in den von ihm eingebrachten
Schriftsätzen, und zwar insbesondere in der Vorhaltsbeantwortung vom 6.
November 2008, widersprüchlich und uneinheitlich ist, wenn dort einmal
davon die Rede ist
"...Die
Zahlungen wurden dem Verrechnungskonto Rajetzky angelastet und die
ausbezahlten
Geschäftsführungskosten um den gleichen Betrag vermindert...." (Seite
2, 1. Absatz)
und in den nächsten Absätzen ausgeführt wird
"...Von
unseren Vorgängersteuerberatern wurde die Meinung vertreten, dass das
vorgesehene, jedoch
nicht bezahlte
,
Geschäftsführungshonorar insgesamt als Einnahme dargestellt werden
sollte..." (Seite 2, 2.
Absatz) .....
"...Hinsichtlich
der Frage nach dem Zufluss des Geschäftsführerbezuges ist darauf
hinzuweisen, dass es dafür keinen Beleg gibt, weil
der bisher
versteuerte Betrag nämlich nicht zugeflossen
ist
" (Seite 2, 4.
Absatz)....
"....Es gibt daher
keinen Geschäftsführungsvertrag, er [Anm.: der Bw.] hat daher
lediglich das ihm angemessen erscheinende Honorar nach Maßgabe der
liquiden Mittel der Gesellschaft entnommen.." (Seite 2, 5. Absatz)
Im gegenständlichen Fall wurden keine klaren
Vereinbarungen zwischen dem Bw. und der S. GmbH getroffen bzw. trotz
Aufforderung nicht vorgelegt und zwar weder in Bezug auf das mit der
Hausgemeinschaft eingegangene Mietverhältnis noch was den
Geschäftsführervertrag des Bw. bzw. dessen konkrete Abwicklung
(Darstellung des Zahlungsflusses) betrifft.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind.
Zugeflossen ist eine Einnahme, sobald der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich und rechtlich
verfügen kann. Ein Betrag ist auch dann zugeflossen, wenn er dem
Steuerpflichtigen bloß gutgeschrieben wurde, vorausgesetzt, dass er
über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, wobei die
Verfügung auch durch ein "Stehenlassen" erfolgen kann
(Jakom/Baldauf,
EStG, § 19 RZ 8).
Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hat
grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsmacht über die zu
seinen Gunsten ausgestellten Gutschriften. Bezüge des
Geschäftsführers fließen daher mit der Gutschrift zu, wenn die
GmbH zahlungsfähig ist. Ein Zufluss mit der Gutschrift erfolgt auch dann,
wenn sie mit einer Gegenforderung verrechnet wird
(Doralt,
EStG10,
§ 19 TZ 30 "Gutschriften" und die dort zitierte Judikatur).
Dass die S. GmbH im Jahr 2001 nicht zahlungsfähig war,
wird vom Bw. nicht behauptet. Auch bietet die Einsichtnahme in den Steuerakt der
S. GmbH keinen Anhaltspunkt für eine derartige Annahme. So betrug im Jahr
2001 der Jahresgewinn rd. 1 Mio. S bzw. der Bilanzgewinn - unter
Berücksichtigung der Gewinnvorträge - rd. 2,1 Mio. S. Im Hinblick
auf das in der Bilanz ausgewiesene positive Kapital, kann von einer
Überschuldung im Jahr 2001 keine Rede sein. Auch im Jahr 2002 ist ein
Bilanzgewinn von rd. € 80.000,00 ausgewiesen. Dass über das
Vermögen dieser Firma im Juli 2007 der Konkurs eröffnet wurde, vermag
an der Beurteilung des Jahres 2001 nichts zu ändern.
Wie bereits vorstehend erwähnt, hat die GmbH ein
Geschäftsführerentgelt iHv S 720.000,00 aufwandswirksam verbucht.
Die Feststellung, dass dem Bw. - entgegen seiner Darstellung in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 - nur ein um
S 139.518,68 verminderter Geschäftsführerbezug zugeflossen ist,
kann nicht getroffen werden.
Abgesehen davon, dass eine am 31. Dezember 2001 von der
GmbH ausgestellte Belastungsnote nicht geeignet ist, den bis dahin erfolgten
Zufluss von Geschäftsführerbezügen rückgängig zu
machen, kommt auch noch hinzu, dass rückwirkende Vereinbarungen ungeachtet
ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit steuerlich grundsätzlich nicht
anzuerkennen sind (vgl. z. B. VwGH 23.10.1997, 94/15/0160).
Im gegenständlichen Fall ist vielmehr von folgenden
Überlegungen auszugehen:
Trägt ein Gesellschafter-Geschäftsführer -
ohne mit der GmbH klare, unmissverständliche und einem Fremdvergleich
standhaltende Vereinbarungen getroffen zu haben und ohne ersichtlichen
Rechtsgrund - die GmbH betreffende Aufwendungen - wie im gegenständlichen
Fall Mietzahlungen für Büroräumlichkeiten der GmbH - aus eigenem,
so kürzen diese nicht die ihm für seine Tätigkeit zugeflossenen
Geschäftsführerhonorare, sondern handelt es sich vielmehr um
Zahlungen, die nach Auffassung des Berufungssenates der
Gesellschaftersphäre zuzuschreiben sind. Daran vermag auch das Vorbringen
des Bw., wonach er als Geschäftsführer dafür verantwortlich
gewesen sei, dass die GmbH Miete für ein Büro bezahlt habe, das sie
dann nicht benötigt habe, nichts zu ändern. Dies deshalb, weil es wohl
kaum einer fremdüblichen Vorgangsweise entspricht, dass der
Alleingeschäftsführer einer GmbH, der gleichzeitig - gemeinsam mit der
Ehegattin im Rahmen einer Hausgemeinschaft - als Vermieter an die GmbH
tätig wird, die von der GmbH ursprünglich getätigten Aufwendungen
für Mietzahlungen dieser wiederum im Rahmen seiner
Geschäftsführerfunktion nachträglich ersetzt. Ein derartiges
Verhalten hält dem im Verhältnis Gesellschaft - Gesellschafter
vorzunehmenden Fremdvergleich weder in Ansehung der Fremdüblichkeit noch
der Klarheit und Eindeutigkeit der zugrunde liegenden Vereinbarungen stand. Der
Bw. hat auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass der dargstellten
Vorgangsweise eine steuerlich anzuerkennende schuldrechtliche Leistungsbeziehung
zugrunde liegt, weshalb davon auszugehen war, dass die vom Bw. übernommenen
Mietaufwendungen nicht durch seine Geschäftsführerfunktion und damit
betrieblich, sondern durch seine Gesellschafterstellung veranlasst waren. Es ist
auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht üblich, dass ein
GmbH-Geschäftsführer bereits geleistete Mietaufwendungen für
Büroräumlichkeiten der GmbH im nachhinein deshalb übernimmt, nur
weil die GmbH besser geeignete Mieträumlichkeiten - noch dazu desselben
Vermieters - gefunden hat. Die Tragung von Aufwendungen der GmbH durch den
Gesellschafter stellt ebenso wie die direkte Einbringung von Geld eine
Kapitaleinlage dar. Derartige Stützungsmaßnahmen sind
regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, vor
allem wenn der Steuerpflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer und
seine Beteiligung nicht nur unwesentlich ist.
Hinsichtlich der Einkünfte aus der Beteiligung an der
Hausgemeinschaft R. (StNr. Z) liegt eine geänderte Mitteilung über die
gesonderte Feststellung vom 23. Mai 2005 vor, die das FA bislang noch nicht
berücksichtigt hat. Im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung war
daher der auf den Bw. entfallende Anteil laut dieser Mitteilung von
S 51.475,00 statt bisher S 36.792,00 in Ansatz zu bringen. Der
Gesamtverlust aus Vermietung und Verpachtung beläuft sich daher im Jahr
2001 auf S 226.762,00 statt bisher S 241.445,00.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien, am 17.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0268-W/06
- Stammnummer
- 39837
- Gültig
- 17.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF