Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0494-L/08
Sanierungsgewinn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0494-L/08vom 16.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch V, vom
1. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
6. August 2007 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6.8.2007 wurde die Einkommensteuer
für das Jahr 2005 mit € 26.690,07 festgesetzt.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid wurde wegen Versagung
der Nichtfestsetzung von Einkommensteuer für den vorliegenden
Sanierungsgewinn mit Schreiben vom 1.10.2007 vom ausgewiesenen Vertreter
Berufung erhoben. So habe die Berufungswerberin seit mehreren Jahren ein
Unternehmen betrieben, das sich mit dem Vertrieb von Massageliegen
beschäftigt habe. Hauptkunden seien Hotels und Bäder gewesen. Weiters
wären Großschirme für die Gastronomie und Schirmbars vertrieben
worden. Durch einen ungünstigen Geschäftsverlauf und Problemen mit den
Zulieferfirmen hätte sich ein Gesamtobligo bei den finanzierenden Banken
von insgesamt € 182.000 ergeben. Im Jahr 2005 sei es der Berufungswerberin
gelungen einen Schuldennachlass von € 155.000 zu erwirken, das entspreche
85%, womit lediglich Schulden in Höhe von € 27.200 verblieben
wären. Nach Einschätzung der Berufungswerberin und den vorliegenden
Anfragen von Kundenseite hätte dieser Betrag mit monatlich € 300-400
aus dem zukünftigen Betrieb ohne weiteres getilgt werden können. Die
Berufungswerberin habe sich um neue zuverlässige Lieferanten bemüht,
um das vorhandene Kundenpotential zu nützen. Mit einer Firma in Portugal
habe man einen neuen Lieferanten gefunden, welcher auch die Vertriebsrechte der
eigenen Produkte an die Berufungswerberin übertragen habe. Mit dieser
Zusammenarbeit hätte man hinsichtlich des Fortbestandes des Unternehmens
recht zuversichtlich sein können. So sei ein Mustersessel bestellt und es
seien Vorbereitungen für den Verkauf getroffen worden. Trotz wiederholter
Aufforderung sei der bestellte Mustersessel samt beigestelltem Bezugsstoff nicht
zur Auslieferung gelangt, auf Grund finanzieller Schwierigkeiten des
Lieferanten. Auf Grund des vorhandenen Kundenpotentials und des erzielten
Schuldennachlasses wäre das Unternehmen als gesundet anzusehen gewesen,
zumal die verbleibenden Schulden aus dem erwarteten Geschäftsbetrieb ohne
weiteres zu tilgen gewesen wären. Trotz redlichem Bemühen hätten
weitere unvorhergesehene Einflüsse und der Umstand, dass die
Berufungswerberin zwischenzeitlich einen Arbeitsplatz gefunden habe, diese
bewogen, den Betrieb einzustellen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4.2.2008 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Um die Voraussetzungen des
§ 36 EStG zu erfüllen, müsse der Schuldennachlass zum Zweck der
Sanierung im Rahmen eines Sanierungskonzeptes erfolgen. Die Sanierungseignung
sei nicht gegeben. Denn der Betrieb sei im Jahr des Schuldnachlasses eingestellt
worden. Zudem müsse beim Erlass der Schulden beim Gläubiger das Motiv
maßgebend mitgewirkt haben, dass der Schuldner durch den Erlass der
Schulden in den Stand gesetzt werde, wirtschaftlich weiter zu existieren. Es
müsse die Absicht bestehen, das Schuldnerunternehmen vor dem Zusammenbruch
zu bewahren.
Im Vorlageantrag vom 22.2.2008 wurde noch einmal darauf
hingewiesen, dass man auf Grund des Schuldennachlasses in die Lage versetzt
worden wäre, weiter zu existieren.
Mit Schreiben vom 26.2.2009 wurde der Berufungswerberin von
der erkennenden Behörde vorgehalten, dass im berufungsgegenständlichen
Fall weder ein gerichtlicher Ausgleich noch ein Zwangsausgleich vorliege. Dazu
komme noch, dass seitens des Hauptgläubigers nämlich der Bank,
offenbar die Sanierungsabsicht beim Schuldennachlass fehle. Dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 36 EStG 1988 waren
ursprünglich bei der Ermittlung des Einkommens jene Einkommensteile
auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines
gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung
entstanden waren. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 201, ist §
36 EStG 1988 mit Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998 entfallen. Ab
1998 waren Sanierungsgewinne daher wie laufende Gewinne zu behandeln und dem
Tarif zu unterwerfen.
Mit BGBl Nr 71/2003 wurden ab 21.8.2003 in § 36 EStG
neuerlich Regelungen für den Sanierungsgewinn getroffen. Dieser bestimmte
sich in der im Streitjahr geltenden Fassung wie folgt:
(1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne,
das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge
eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der
Sanierung entstanden sind.
(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die
durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen
Ausgleiches im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches
(§§ 140ff Konkursordnung) entstanden sind, so gilt für die
Berechnung der Steuer Folgendes:
1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl
einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu
ermitteln.
2. Der Unterschiedbetrag ist mit jenem Betrag anzusetzen,
der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes der Forderungsnachlasses (100%
abzüglich Ausgleichsquote) ergibt.
3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer
einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.
In dem auf Erwirken einer abgabenrechtlichen
Begünstigung gerichteten Verfahren liegt es am Abgabepflichtigen,
einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die in
§ 36 EStG 1988 gelegene Begünstigung gestützt werden kann (VwGH
28.4.2004, 98/14/0196). Nach Aktenlage steht fest, dass der Schuldennachlass
durch die Bank nach Inkrafttreten des § 36 EStG in der ab 21.8.2003
anzuwendenden Fassung erfolgte.
Voraussetzung für das Vorliegen eines
Sanierungsgewinnes ist die Sanierungseignung. Gegen die Sanierungseignung
spricht die Betriebseinstellung. Dazu kommt noch, dass es an der
Sanierungsabsicht des Gläubigers (Bank) fehlt und ist der
diesbezügliche Vorhalt der erkennenden Behörde unbeantwortet geblieben
(VwGH 98/15/0037). Daraus folgert, dass die Sanierungseignung im Beschwerdefall
nicht gegeben war.
§ 36 Abs 2 EStG 1988 setzt weiters einen gerichtlichen
Ausgleich oder einen Zwangsausgleich voraus. Die Begünstigung des § 36
Abs 2 EStG kommt nicht in sämtlichen Fällen, in denen ein
Sanierungsgewinn vorliegt zur Anwendung, sondern bloß in Fällen eines
gerichtlichen Ausgleichs oder eines Zwangsausgleiches (Hofstätter/Reichel,
EStG § 36 Tz 5). Im Streitfall liegt jedoch weder ein gerichtlicher
Ausgleich noch ein Zwangsausgleich vor. (s. UFS 21.12.2007, RV/1435-W/06)
In den Einkommensteuerrichtlinien 2000 ist geregelt, dass
die Abgabenbehörden befugt sind, gemäß
§ 206 BAO idF
AbgÄG 2003 auch in Fällen eines außergerichtlichen Ausgleichs
von der Abgabenfestsetzung in einem dem § 36 EStG vergleichbaren Weise
Abstand zu nehmen.
Während nach dem vorab Gesagten Schuldnachlässe
im Rahmen gerichtlicher Ausgleiche begünstigt sind, ist die analoge
Behandlung von Sanierungsgewinnen aus einem außergerichtlichen Ausgleich
nicht im Gesetz, sondern lediglich in den EStR 2000 verankert. Diese
erlassmäßigen Regelungen stellen allerdings keine beachtlichen
Rechtsquellen dar, auf die sich der Steuerpflichtige berufen könnte
(Jakom/Kanduth-Kristen, EStG-Kommentar, § 36, Rz 32 mwN, Doralt/Heinrich,
EStG Kommentar, § 36, Rz 47, VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139, VwGH 22.2.2007,
2002/14/0140; UFS 11.1.2008, RV/0343-G/04. Ein allfälliger Verstoß
gegen Regelungen der EStR kann daher nicht zur Verletzung subjektiver Rechte der
Abgabepflichtigen führen (UFS19.5.2008, RV/0656-L/07). Die
Berufungswerberin kann sich auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben
berufen, weil Erlässen oder Richtlinien unter diesem Gesichtspunkt nicht
eine vergleichbare Wirkung zuzumessen ist, wie einer verbindlichen Zusage oder
Auskunft für den Einzelfall (VwGH 25.1.2006, 2005/15/0012).
Da der UFS nur ordnungsgemäß kundgemachte,
generelle Normen zu beachten hat, war dem Berufungsbegehren kein Erfolg
beschieden.
Linz, am 16.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0494-L/08
- Stammnummer
- 39828
- Gültig
- 16.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF