Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0131-S/09
Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-S/09vom 16.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X.X., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas Seiler, betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw erhielt im Jahr 2007 steuerpflichtige Bezüge
von folgenden bezugsauszahlenden Stellen:
Pensionsversicherungsanstalt, Bezugszeitraum 1.1. bis
31.12.2007
E.D., Bezugszeitraum 9.1. bis 20.9.2007
W.G., Bezugszeitraum 18.10. bis 20.11.2007.
Die Abgabenbehörde erster Instanz führte eine
Arbeitnehmerveranlagung durch und erließ am 7. Oktober 2008 einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 mit einer Abgabennachforderung in
Höhe von € 1.053,61.
In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Bw
während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen
Bezüge erhalten hat.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Bw an, dass es ihm aufgrund seiner Verpflichtungen nicht
möglich sei, die Abgabennachforderung in Einem zu begleichen. Er könne
höchstenfalls monatlich € 50 zahlen.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung am 24.
Oktober 2008 abgewiesen, mit der Begründung, dass im gegenständlichen
Fall die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung vorliegen würden.
Gleichzeitig wurden die Berufungsausführungen als
Zahlungserleichterungsansuchen gewertet.
Mit Eingabe vom 18. November 2008 führte der Bw nun
aus, dass er niemals gleichzeitig bei mehreren Firmen beschäftigt gewesen
sei.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Eingabe
(Vorlageantrag) dem Unabhängigen Finanzsenat zur Enrscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen
worden sind (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG).
Sie haben im Kalenderjahr 2007 zumindest zeitweise
gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen, nämlich die Pensionseinkünfte
von Jänner bis Dezember 2007 und daneben die Einkünfte der E.D. von
Jänner bis September 2007 sowie die Einkünfte der W.G. von Oktober bis
November 2007.
Sie waren damit entgegen Ihren Ausführungen sehr wohl
bei mehreren "Firmen" gleichzeitig beschäftigt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz war daher nach
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG verpflichtet, eine Veranlagung der Einkommensteuer
für das Jahr 2007 durchzuführen.
Da die Lohnsteuer von jedem Ihrer Arbeitgeber getrennt
ermittelt wurde und diese Vorgangsweise steuerliche Vorteile gegenüber
jenen Steuerpflichtigen bringt, die dasselbe Einkommen nur von einer
auszahlenden Stelle beziehen, waren Ihre Bezüge zusammenzurechnen und so zu
besteuern, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
16. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-S/09
- Stammnummer
- 39827
- Gültig
- 16.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF