Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0760-I/08
Unbeschränkte Steuerpflicht, Wohnsitz, Alleinerzieherabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0760-I/08vom 13.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WT-Ges., vom
16. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom
7. April 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im berufungsgegenständlichen Fall ist strittig, ob die
Berufungswerberin (Bw.) in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist
und ob ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Die Bw. brachte vor, dass ihr in Österreich
ganzjährig eine Wohnung zur Verfügung gestanden sei und damit ein
Wohnsitz vorliege. Weiters habe sie zwei studierende Kinder und habe mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr von ihrem Ehegatten getrennt gelebt.
Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass der von der Bw.
(im Zuge des Berufungsverfahrens) vorgelegte Wohnungsbenutzungsvertrag für
einen Wohnsitz in Österreich und damit für die unbeschränkte
Steuerpflicht spreche. Der Sachverhalt laut Vertrag sei jedoch nicht
"verifiziert" worden. Im übrigen sei für die kostenlos zur
Verfügung gestellte Wohnung ein Sachbezugswert anzusetzen.
Hinsichtlich des Alleinerzieherabsetzbetrages brachte das Finanzamt vor,
dass im Streitjahr nicht für zwei Kinder, sondern nur für ein Kind
Familienbeihilfe (FB) gewährt worden sei (FB- Bezug bis 7/07). Diese FB sei
im übrigen zu Unrecht ausbezahlt worden, weshalb der
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zustehe. Die FB stehe nicht zu, da der Sohn der
Bw. (S.) für Österreich nur eine Aufenthaltserlaubnis für
Studierende gehabt habe und bei der Bw. auch nicht haushaltszugehörig
gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Beschränkte oder
unbeschränkte Steuerpflicht
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind u.a. jene
Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die in Österreich einen
Wohnsitz haben. Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat eine Person
ihren Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die
darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen
wird. Nach dem der Berufungsbehörde von der Bw. vorgelegten
Dienstnehmerwohnungsvertrag vom 20.12.2001 war die Bw. im Streitzeitraum
berechtigt, eine Wohnung im Ausmaß von 35 m2 im Rahmen des
Dienstverhältnisses unentgeltlich zu nutzen, wobei sich laut Vereinbarung
dieses Nutzungsrecht entgegen der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
vom 7.8.2008 aufgestellten Behauptung auch auf die arbeitsfreien Monate
erstreckte (siehe Pkt II des Vertrages, Bl. 22 ff. des FA- Aktes). Im
Hinblick auf den angeführten Vertrag und den Umstand, dass keine
gegenteiligen Beweisergebnisse bzw. Anhaltspunkte vorliegen, ist nach Auffassung
der Berufungsbehörde ein inländischer Wohnsitz und damit die
unbeschränkte Steuerpflicht anzunehmen.
2.
Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z. 2 EStG
1988) steht Alleinerziehern zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der
mit mindestens einem Kind ( § 106 Abs. 1 EStG) mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)partner lebt.
Für die Zuerkennung des Alleinerhalterabsetzbetrages muss ein Kind
im steuerlichen Sinn vorhanden sein (VwGH 28.3.2000, 99/14/0307) und die
Sechsmonatsfrist erfüllt sein. Als Kind im Sinne des EStG gilt in diesem
Zusammenhang ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate
im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG
1988 zusteht. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG
1988 steht der Kinderabsetzbetrag einem Steuerpflichtigen zu, dem aufgrund des
FLAG 1967 Familienbeihilfe (FB) gewährt wird. Die zuletzt angeführte
Norm knüpft ausschließlich an die Tatsache des
Familienbeihilfenbezuges an, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Bezug
allenfalls zu Unrecht erfolgte und die Voraussetzungen für die
Rückforderung der FB i.S. des § 26 FLAG gegeben sind. Im Rahmen
des gegenständlichen Berufungsverfahrens ist daher nicht zu klären, ob
die Familienbeihilfe vom Finanzamt allenfalls zu Unrecht ausbezahlt
wurde.
Da im gegenständlichen Fall durchaus glaubwürdig
erscheint, dass die Bw. im Streitjahr mehr als sechs Monate von ihrem Ehemann
getrennt lebte und da bis Ende Juli 2007 Familienbeihilfe für ein Kind (S.
) bezogen wurde (Bl. 7 d. FA- Aktes), sind die Voraussetzungen für die
Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages (1 Kind, €494.-)
gegeben.
Sollte die FB rückwirkend aberkannt werden, wäre
dies nach Auffassung des Referenten in Bezug auf die ESt- Vorschreibung bzw. die
Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages (ebenso wie die
rückwirkende Zuerkennung der FB) ein rückwirkendes Ereignis im Sinne
des § 295 a BAO.
Abschließend wird bemerkt, dass im
gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben kann, ob bei der Bw. für
die Wohnungsbenutzung ein Sachbezug anzusetzen ist, da im Hinblick auf das
geringe Einkommen die Hinzurechnung eines Sachbezuges (unter der Annahme
kostenloser Heizung max. € 1.402,80.-) auf die festzusetzende
Einkommensteuer keinen Einfluss hat.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 13. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0760-I/08
- Stammnummer
- 39822
- Gültig
- 13.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF