Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2838-W/08
Säumniszuschlag, Kontrollverschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2838-W/08vom 13.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.M., vertreten durch TWG
SteuerberatungsgesmbH, 3430 Tulln, Albrechtsgasse 12/2, vom 18. August
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 11. August 2008
betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. August 2008 wurde wegen nicht
fristgerechter Entrichtung der Lohnabgaben für Juni 2008 Lohnsteuer in
Höhe von € 37.204,70 und DB in Höhe von € 5.555.52 ein
erster Säumniszuschlag vom insgesamt € 855,20 vorgeschrieben. Die
Lohnabgaben waren nicht am 15.7.2008 sondern erst am 31.7.2008 entrichtet
worden.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 18. August 2008, in
der vorgebracht wird, dass es im Unternehmen zu einer Veränderung im
Personalstand der Finanzabteilung gekommen sei und umfassende
Einschulungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Dabei sei übersehen
worden, dass die Lohnabgaben für Juni 2008 zum Fälligkeitstag
entrichtet werden.
Die Gesellschaft sei stets bemüht den
Abgabenverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen und habe bisher
alle Abgaben pünktlich bezahlt, daher liege ein Fehler vor, der einem
entschuldbaren Irrtum entspräche, weswegen die Festsetzung eines
Säumniszuschlages unbillig erscheine.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 27.
August 2008 abgewiesen und dies damit begründet, dass die
lohnabhängigen Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtet worden
seien. Ein grobes Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen stehe der
Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO dann entgegen, wenn dem Abgabepflichtigen
selbst dabei ein grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten sei.
Wer Mitarbeiter schon nach einer kurzen Einarbeitungszeit
mit steuerlichen Angelegenheiten zur ausschließlichen selbständigen
Bearbeitung betraue, ohne der diesfalls gebotenen erhöhten
Überwachungspflicht nachzukommen, handle auffallend sorglos, somit sei die
Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO ausgeschlossen.
Am 2. September 2008 wurde ein Vorlageantrag eingebracht
und ergänzend zu dem in der Berufung eingebrachten Antrag nach § 217
Abs. 7 BAO ausgeführt, dass die neue Finanzleitung mit Personen besetzt
worden sei, die bereits in vorangegangenen Dienstverhältnissen mit der
regelmäßigen Abwicklung von Abgabenangelegenheiten betraut gewesen
seien. Die Gesellschaft gehöre zudem zu einer Konzerngruppe von insgesamt
drei Gesellschaften, wobei die Finanzleitung einheitlich erledigt werde und bei
den beiden anderen Konzerngesellschaften im fraglichen Zeitraum sämtliche
Abgaben termingerecht entrichtet worden seien. Die Nichtentrichtung sei daher
nicht auf mangelnde Überwachung sondern auf leichte Fahrlässigkeit der
Mitarbeiter zurückzuführen. Es sei lediglich die Freigabe der
Entrichtung im "Online- Banking- System" übersehen worden. Es werde daher
ersucht, den Säumniszuschlag wieder gutzuschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO gilt, sofern eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs.7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Abs. 8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich
dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Abs. 9 Im Fall
der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung
von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der
zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBL I Nr. 142/2000,
wurde das Säumniszuschlagsrecht grundlegend geändert. Nach § 217
Abs. 7 BAO kann der Abgabepflichtige bei fehlendem oder geringem Verschulden die
Herabsetzung bzw. Aufhebung eines bereits festgesetzten Säumniszuschlages
beantragen.
Die Behauptungs- und Beweislast liegt in diesem
Begünstigungstatbestand bei dem Abgabepflichtigen.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Ein Verhalten ist
grundsätzlich als leicht fahrlässig einzustufen, wenn es auf einem
Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen
unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit oder auffallende Sorglosigkeit liege
hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem
ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft.
Grobes Verschulden von Arbeitnehmern ist nicht
schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst grobes
Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden, anzulasten
ist. Demnach haftet der Steuerpflichtige für seine Dienstnehmer nur
für grobes Verschulden, wenn er eine untüchtige Person bei
wiederholtem Fehlverhalten oder Dienstverletzung nicht abgezogen oder seine
eigenen Aufsichtspflichten gröblich vernachlässigt hat.
Mit Vorhalt vom 19. Februar 2009
wurde die Bw. zu ihrem Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO nach dem Namen der mit
der Überweisung betraut gewesenen Mitarbeiterin und deren
Beschäftigungsantrittsdatum, der Person, die die
Umsatzsteuervorauszahlungen überwiesen hat und nach dem Auffallen der
Unterlassung der Entrichtung befragt. Zur Abrundung wurde auch festgehalten,
dass die Lohnabgaben für Juli 2008 ebenfalls verspätet gemeldet und
entrichtet worden sind (29. Oktober 2008).
Der Vorhalt wurde mit Schreiben vom 3. März 2009 wie
folgt beantwortet:
"Mit 1.6.2008 hat das Dienstverhältnis mit Frau A.W.,
als Leiterin der Finanzabteilung, begonnen. Frau A.W. war auch bei ihrem
bisherigen Dienstgeber mit Telebanking- Überweisungen betraut und hat diese
auch ordnungsgemäß durchgeführt. Frau A.W. war auch mit den
Überweisungen für die Umsatzsteuerzahllasten verantwortlich. Sie hat
bisher mit dem Onlinebanking System der A Bank gearbeitet, während die A.M.
jedoch mit dem Telebanking System der B Bank arbeitet. Zu der aus unserer Sicht
leichten Fahrlässigkeit, für die Überweisung der Juni Lohnabgaben
ist es gekommen, weil Frau A.W. die Überweisungen zwar ins
Telebankingsystem gestellt, jedoch die Freigabe übersehen hat."
Der Inhalt des Schreibens vom 3, März 2009 wurde der
Abgabenbehörde erster Instanz zur Wahrung des Parteiengehörs bekannt
gegeben.
Die Abgabenbehörde blieb bei ihrer Rechtsansicht, es
handle sich keinesfalls um leichte Fahrlässigkeit und verwies darauf, dass
die Lohnabgaben für Juli 2008 ebenfalls verspätet gemeldet und
entrichtet worden seien (am 29. Oktober 2008).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist ein
grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden des Abgabepflichtigen nicht
erweisbar.
Ein Verhalten ist grundsätzlich als leicht
fahrlässig einzustufen, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich
auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit
oder auffallende Sorglosigkeit liege hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit
so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation
keinesfalls unterläuft.
Die Mitarbeiterin hat im Juni den Dienst angetreten und im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach der ergänzten
Verantwortungslinie nicht nur lohnabhängige Abgaben sondern auch
Umsatzsteuerzahllasten zu entrichten gehabt. Da die Umsatzsteuerzahllasten stets
pünktlich entrichtet wurden und auch die lohnabhängigen Abgaben
für Mai 2008 zu dem gesetzlich vorgesehenen Termin überwiesen wurden,
wird dem Vorbringen Glauben geschenkt, dass in der nicht fristgerechten
Überweisung der Lohnabgaben für Juni 2008 lediglich eine einmalige
entschuldbare Fehlleistung zu erblicken ist.
Ein grobes Kontrollverschulden der Bw. ist
diesbezüglich nicht gegeben. Das Vorbringen der Abgabenbehörde erster
Instanz, dass auch die Lohnabgaben für Juli nicht fristgerecht entrichtet
wurden, ist in diesem Verfahren nicht geeignet ein grobes Kontrollverschulden
bei Fälligkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben zu unterstellen,
da die Fälligkeit der Lohnabgaben für Juli bekanntlich danach liegt.
Dieses Argument wäre nur bei einer allfälligen Bekämpfung des
für Juli 2008 festgesetzten Säumniszuschlages zu berücksichtigen
gewesen.
Wien, am 13.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2838-W/08
- Stammnummer
- 39816
- Gültig
- 13.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF