Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1511-W/08
Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1511-W/08vom 13.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C, vertreten durch W,vom
25. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 14. Februar 2008 betreffend Zwangsstrafe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen des automatischen Erklärungsversandes der
Finanzverwaltung für das Jahr 2006 wurden die Formulare der Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung 2006 am 15. Dezember 2006 dem
Berufungswerber (=Bw.) zugesandt. Da der Bw. seiner gesetzlichen Verpflichtung
zur Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2006 nicht nachkam,
wurde der Bw. mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 aufgefordert, die Umsatz-
und Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2006 längstens
bis 22. November 2007 dem Finanzamt vorzulegen. Der Bw. wurde weiters
darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen
bereits zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Bescheides abgelaufen gewesen
wäre und diese Frist durch den oben genannten Termin nicht verlängert
würde. Daher wäre das Finanzamt berechtigt, einen
Verspätungszuschlag bis zu 10 % der Abgabenschuld festzusetzen sowie
nach Ablauf des oben genannten Termins die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 184 BAO zu schätzen.
Da es der Bw. unterließ, der
bescheidmäßigen Aufforderung nachzukommen, erließ das Finanzamt
einen inhaltsgleichen Bescheid vom 10. Dezember 2007, in dem sie dem Bw.
eine Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen bis 31. Dezember
2007 setzte, zusätzlich aber für den Fall der Nichteinreichung der
Abgabenerklärungen eine Zwangsstrafe in Höhe von € 500,00 im
Sinne des § 111 Abs. 2 BAO androhte.
Mit weiterem inhaltsgleichem Bescheid vom
8. Jänner 2008 wurde dem Bw., da die Abgabenerklärungen abermals
nicht eingereicht wurden, eine Zwangsstrafe von € 500,00 angedroht,
falls die Abgabenerklärungen nicht bis 29. Jänner 2008
eingereicht würden.
Am 31. Jänner 2008 wurde die
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 auf elektronischem Wege dem
Finanzamt übermittelt.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 wurde mangels Abgabe
der Körperschaftsteuererklärung die zuletzt mit Bescheid vom
8. Jänner 2008 angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von
€ 500,00 festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Bw. aufgefordert, die
bisher nicht übermittelte Körperschaftsteuererklärung bis
6. März 2008 beim Finanzamt einzureichen. Datiert mit
30. Jänner 2008 langte am Finanzamt am 26. Februar 2008 ein
Jahresabschluss sowie die Körperschaftsteuererklärung für 2006
des Bw. ein.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2008, eingelangt beim
Finanzamt ebenfalls am 26. Februar 2008, erhob der Bw. gegen den
Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe das Rechtsmittel der
Berufung und begründete diese mit dem Umstand, dass die
Körperschaftsteuererklärung am 30. Jänner 2008, am selben
Tag, an dem die Umsatzsteuererklärung per Finanz-online übermittelt
worden wäre, gemeinsam mit dem dazugehörigen Jahresabschluss zur Post
gebracht worden wäre. Dies wäre gemeinsam in einer Sendung mit den
Erklärungen für noch zwei weitere Steuernummern passiert.
Offensichtlich wäre wieder einmal eine Sendung auf dem Postwege nicht
angekommen. Weiters behauptete der Bw., dass es nach wie vor Probleme mit
Finanz-online gäbe, wobei der steuerliche Vertreter nicht sicher wäre,
ob ihn sein EDV-Betreuer optimal betreuen würde. Durch solche Probleme
hätten die Erklärungen nicht am geforderten 29. Jänner 2008
eingebracht werden können, am nächsten Tag wäre es wenigstens
gelungen die Umsatzsteuererklärung via Finanz-online abzusenden, nicht
jedoch die Körperschaftteuererklärung, sodass diese wie der
Jahresabschluss auf dem Papierwege gefertigt und abgesendet worden wäre.
Zur Information teilte der Bw. abschließend mit, dass es infolge eines
Wasserschadens im Büro zu gewaltigen Problemen mit den einzuhaltenden
Fristen gekommen wäre und daher fast alles im "buchstäblich letzten
Moment gemacht hätte werden müssen". Der Bw. beantragte, die
festgesetzte Zwangsstrafe aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. März 2008
wurde die Berufung durch das Finanzamt als unbegründet abgewiesen und
begründend ausgeführt, dass die Körperschaftsteuererklärung
2006 nicht eingereicht und auch kein Fristverlängerungsansuchen rechtzeitig
gestellt worden wären.
Mit Schriftsatz vom 25. April 2008 brachte der Bw.
dagegen den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein und führte hiezu aus, dass laut Unterlagen des steuerlichen
Vertreters die Körperschaftsteuererklärungen am 30. Jänner
2008 zur Post gebracht worden wären, jedoch diese Sendungen entweder auf
dem Postwege verloren gegangen wären oder sie von der dafür
zuständigen Mitarbeiterin der Kanzlei, von welcher sich der steuerliche
Vertreter infolge einer ähnlichen Fehlleistung in der Zwischenzeit getrennt
hätte, nicht ordnungsgemäß aufgegeben worden wären, was die
Betreffende jedoch vehement bestritten hätte. Der wahre Grund für die
verspätete Abgabe der Steuererklärungen würde sich nicht mehr
ermitteln lassen und die Strafe jedenfalls beim steuerlichen Vertreter
hängen bleiben. Aus seiner Sicht wäre ein Betrag in Höhe von
dreimal € 500,00, da es sich um drei Fälle handeln würde,
für die Versäumnisse "schon gewaltig hoch". Der Bw. beantragte, die
festgesetzte Zwangsstrafe aufzuheben oder "zumindest kräftig zu
reduzieren".
Im Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates wurde der
Bw. mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 ersucht, bezugnehmend auf seine
Berufungsschriftsätze nachstehende Fragen innerhalb von vier Wochen ab
Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und angesprochene Unterlagen
vorzulegen:
1. Geben Sie Name und Anschrift Ihrer für die
Postaufgabe damals zuständigen Mitarbeiterin bekannt, aufgrund deren
Fehlleistung das betreffende Poststück nicht ordnungsgemäß
aufgegeben wurde.
2. Legen Sie das betreffende Postbuch im Original
vor.
3. Beschreiben Sie Zeitpunkt, Art und Umfang des von Ihnen
behaupteten Wasserschadens.
4. Geben Sie bekannt, in welcher Weise der Wasserschaden
die Einhaltung der Frist zur Abgabe der o.a. Erklärung unmöglich
machte.
5. Geben Sie Name und Adresse des Installateurs bekannt,
der den Wasserschaden behoben hat.
Dieses Schreiben wurde durch den steuerlichen Vertreter des
Bw. am 4. Dezember 2008 übernommen. Eine Beantwortung der o.a. Fragen
bzw. eine Kontaktaufnahme mit dem Unabhängigen Finanzsenat erfolgte bis
dato nicht.
Eine Einsichtnahme in den Veranlagungsakt des Bw. ergab,
dass das Finanzamt den Bw. an die Einreichung der Erklärungen betreffend
die Umsatz- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2004
mit zwei Bescheiden, davon im letzten unter Androhung der Festsetzung einer
Zwangsstrafe in Höhe von € 500,-- , erinnerte, mit zwei Bescheiden
verspätet eingebrachte Anträge um Fristverlängerung zur
Einreichung der Abgabenerklärungen abwies und letztlich aber mit Bescheid
vom 6. September 2006 gegen den Bw. eine Zwangstrafe in Höhe von
€ 500,-- festgesetzt werden musste. Die Abgabenerklärungen 2004
langten nach der Aktenlage Mitte Oktober 2006 am Finanzamt ein. Im
Veranlagungszeitraum 2005 wurde der Bw. mit 2 Bescheiden, davon im letzten unter
Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 500,-- an
die Abgabe der Erklärungen betreffend die Umsatz- und
Körperschaftsteuer erinnert und 4 Anträge um Fristverlängerung
zur Einreichung der Abgabenerklärungen abgewiesen. Die
Abgabenerklärungen 2005 langten nach der Aktenlage Anfang September 2007 am
Finanzamt ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die
Verhängung und die Höhe der Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2006 zu Recht erfolgt
ist.
Gemäß
§111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 leg.cit. muss
der Verpflichtete - bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird - unter Androhung
der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlichen erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß
§ 111 Abs. 3 leg.cit. darf
die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000,00 nicht
übersteigen.
Gemäß
§ 133 Abs. 1 Satz 1
leg.cit. bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer
Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet,
wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.
Gemäß
§ 134 Abs. 1 leg.cit. sind
die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften bis zum Ende des Monates April jeden
Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des
Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch
erfolgt.
Gemäß
§ 134 Abs. 2 leg.cit. kann
die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die in
Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur
Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die
Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist ein mindestens einer Woche
zu setzen.
Im gegenständlichen Fall steht nach der Aktenlage
fest, dass die Formulare der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung
2006 am 15. Dezember 2006 dem Bw. zugesandt wurden und die Frist für
den Fall der elektronischen Übermittlung mit Ende des Monates Juni 2007
ablief. Der Bw. wurde mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 an die Abgabe der
Erklärungen erinnert. Darüber hinaus wurde er mit den Bescheiden vom
10. Dezember 2007 und vom 8. Jänner 2008 jeweils unter Androhung
einer Zwangsstrafe von € 500,00 an die Abgabe der Erklärungen
erinnert. Keine dieser bescheidmäßigen Erinnerungen konnte bewirken,
dass sich der Bw. gesetzeskonform verhielt.
Wenn auch die Umsatzsteuererklärung auf elektronischem
Wege am 31. Jänner 2008 bei der Finanzverwaltung einlangte, so war
auch diese Übermittlung verspätet, da die Nachfrist des letzten
Bescheides mit Zwangsstrafenandrohung am 29. Jänner 2008 endete. Die
Körperschaftsteuererklärung langte überhaupt erst am
26. Februar 2008 auf postalischem Wege ein. Zusammenfassend muss daher
festgestellt werden, dass von dem Bw. keine einzige Frist (Nachfrist)
eingehalten wurde.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der
Höhe nach liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH vom 26. Juni
1992, 89/17/0010), wobei im Falle der Nichteinreichung von
Steuererklärungen das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen
zu berücksichtigen ist. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit also
unter Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und nach
Zweckmäßigkeit also unter Berücksichtigung des öffentlichen
Interesses an der Einbringung der Abgaben zu treffen.
Aus dem oben Gesagtem ergibt sich, dass nach Zusendung
eines Bescheides mit der Aufforderung der Abgabe der Erklärungen und zweier
weiterer Bescheide mit denen der Bw. zur Erklärungsabgabe unter Androhung
der Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von je € 500,00
aufgefordert wurde, die verlangte Leistung nicht erbracht wurde. Der Bescheid
über die Verhängung der Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2006 ist daher dem
Grunde nach zu Recht erfolgt.
Untersucht man das bisherige steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen, so steht aufgrund der Aktenlage fest, dass im Zeitraum 2004
der Bw. mit zwei Bescheiden, davon im letzten unter Androhung der Festsetzung
einer Zwangsstrafe in Höhe von € 500,-- , an die Übermittlung der
Abgabenerklärungen erinnert werden musste, mit zwei Bescheiden eingebrachte
Anträge um Fristverlängerung zur Einreichung der
Abgabenerklärungen abgewiesen wurden und letztlich mit Bescheid vom
6. September 2006 gegen den Bw. eine Zwangstrafe in Höhe von
€ 500,-- festgesetzt werden musste. Im Zeitraum 2005 bedurfte es bis
zur Abgabe der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung insgesamt 6
Bescheide, davon 2 Bescheide betreffend Erinnerung zur Erklärungsabgabe,
der letzte vom 25. Oktober 2006 mit Zwangsstrafenandrohung von
€ 500,00 und 4 Bescheide, mit denen
Fristverlängerungsanträge zur Einreichung der Abgabenerklärungen
abgewiesen wurden, um den Bw. zur Abgabe der Erklärungen Anfang September
2007 zu verhalten. Sämtliche Übermittlungen der
Abgabenerklärungen erfolgten daher in den beiden betrachteten Vorjahren
demnach verspätet.
Im gegenständlichen Verfahren unterließ es der
Bw. gänzlich, mit dem Finanzamt in Kontakt zu treten und um
Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärungen anzusuchen.
Den Einwendungen des steuerlichen Vertreters des Bw. in der
Berufung sowie dem Vorlageantrag betreffend seiner unzuverlässigen
Angestellten sowie des Wasserschadens in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters
konnte nicht entsprochen werden, da dieser auch die Frist für die
Beantwortung der darauf bezugnehmenden Fragen des Unabhängigen Finanzsenat
ungenützt verstreichen ließ. Dem Hinweis auf offensichtlich
aufgetretene elektronische Probleme - möglicherweise auch beim
zuständigen EDV-Betreuer des steuerlichen Vertreters - ist keine Bedeutung
beizumessen, da die letzte Nachfrist bis 29. Jänner 2008 mit
Einreichung der Umsatzsteuererklärung am 31 Jänner 2008 ebenfalls
versäumt wurde. Aus dem Gesamtbild dieses Verfahrens ergibt sich für
den Unabhängigen Finanzsenat im Übrigen, dass die verweigerte
Mitwirkung des steuerlichen Vertreters im Verfahren seine Ursache vielmehr darin
hatte, dass keine der in den Schriftsätzen behaupteten Tatsachen vorlagen
und somit auch nicht überprüfbar waren.
Dem Ansinnen des steuerlichen Vertreters des Bw., dass
aktuell Zwangsstrafen gegen drei verschiedene Berufungswerber verhängt
wurden, die jedoch alle er zu bezahlen hätte und dies für ihn zu hoch
wäre, muss entgegen gehalten werden, dass im gegenständlichen
Verfahren nur das Verhalten jenes Berufungswerbers zu berücksichtigen ist,
gegen den im gegenständlichen Verfahren diese Zwangsstrafe verhängt
wurde.
Betrachtet man daher das bisherige steuerliche Verhalten
des Abgabepflichtigen, so ist festzustellen, dass das bisher gezeigte
Nichtbeachten abgaberechtlicher Erklärungsfristen die Verhängung
dieser Zwangsstrafe notwendig erscheinen lässt, um den Bw. zur Einhaltung
der abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu bewegen. Die Höhe der
festgesetzten Zwangsstrafe übersteigt einerseits nicht den in
§ 111 Abs. 3 BAO genannten Betrag von € 5.000,00,
andererseits unterschreitet sie nicht die gebotene Höhe, um den Bw. zu
einer Änderung seiner bisher eher gleichgültigen Haltung
abgabenrechtlichen Erklärungsfristen gegenüber zu bewegen. Das
Finanzamt hat bei der Bemessung der Höhe ohnedies nur zehn Prozent der
möglichen Strafhöhe angesetzt und erscheint diese Strafe dem
Unabhängigen Finanzsenat vor allem in Anbetracht des oben geschilderten
bisherigen steuerlichen Verhaltens des Bw. als dem steuerliche Fristen
beachtendenStaatsbürger
gegenüber gerade noch vertretbar.
Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung
daher abzuweisen.
Wien, am 13.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1511-W/08
- Stammnummer
- 39815
- Gültig
- 13.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF